Eine Kostenübernahmeerklärung der Versicherung bei privat Versicherten kenne ich. Aber ich bezweifle das es beim KRD genauso funktioniert.
Die Krankenhäuser haben in der Regel eine Liste mit PKV, die sie akzeptieren.
Die KRD-Versicherung wird nicht auf der Liste stehen.
Also läuft es unter Selbstzahler.
Von der KRD-Versicherung wird derjenige nichts zurückbekommen, da er keinerlei Ansprüche hat. Die Geschäftsbedingungen besagen, dass das KRD, also Peter, entscheidet, ob du Ansprüche hast oder nicht. Also nicht.
Also bleibt der Akutfall erstmal auf allen Kosten sitzen.
Das "erstmal" kannst du streichen.
https://deutsche-heilfuersorge.org/statut.html(1) Die DHF gewährt die im Einzelfallvertrag vereinbarten Leistungen. Die Leistungen sind nach dem Gebot
der Wirtschaftlichkeit zu erbringen.
(2) Die DHF bemüht sich darum, Verträge mit ganzheitlich arbeitenden Leistungserbringern zu schließen.
Diese Leistungserbringer sind der deutschen Verfassung und den nachrangigen geltenden Gesetzen
Deutschlands verpflichtet. Sie haben nach den ethischen und ganzheitlichen Grundsätzen der Verfassung
des Staatsvereins KRD zu arbeiten und sind dem Wohle des Staatsvereinsangehörigen bzw.
Staatsvereinszugehörigen und der Allgemeinheit verpflichtet. Jede vorsätzliche oder grob fahrlässige
Fehlhandlung eines Leistungserbringers kann zu rechtlichen Konsequenzen und/oder
Wiedergutmachungsverpflichtungen führen.
(3) Zur Feststellung von eventuellen Fehlhandlungen eines Leistungserbringers bestellt die DHF im
Verdachtsfalle einen von ihr lizenzierten Gutachter
Also, Wirtschaftlichkeit bedeutet, es muss Geld fur dich da sein ( Ist es nicht)
Wirst du krank, hast du ganz offensichtlich nicht ganzheitlich und nach den Grundsätzen der KRD-Verfassung gearbeitet (denn dann wirst du nicht krank), und fehlgehandelt. Ausserdem sind anfallende Kosten nicht zum Wohle
Peters des KRD, also gibt es logischerweise auch kein Geld.
Du willst eine Prüfung, gut, Peter beruft einen Gutachter ( rein zufällig Peter), also kein Geld
siehe auch Artikel 8 Rechtsanspruch
Alle Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen des KRD haben einen Anspruch auf
rechtliches Gehör vor einem staatlichen Gericht des Staatsvereins Königreich Deutschland oder einem
deutschen Einzelrichter. Damit können alle Streitigkeiten zwischen dem Staatsverein KRD, seinen
Institutionen und den Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen des Staatsvereins KRD,
sowie zwischen den Staatsvereinsangehörigen bzw. Staatsvereinszugehörigen untereinander, im Sinne des
§ 194 BGB vor einem deutschen Einzelrichter oder einem deutschen Gericht des KRD verhandelt werden.
Richter gibt es im KRD noch nicht, aber es gibt Peter, also, kein Geld.
denn siehe KRD Verfassung Artikel 92 (3)
(3) Bis zur Einrichtung des Staatsverfassungsgerichtes werden dessen
Rechtsprechung und die Auslegung der Verfassung ausschließlich vom
Obersten Souverän wahrgenommen. Der Oberste Souverän ist bis zur Schaffung des Staatsrates und des Staatsverfassungsgerichtes der oberste Richter
Sehr schön auch
Der Staatsvereinsangehörige bzw. Staatsvereinszugehörige räumt dem Staatsverein KRD ein
unbestimmtes erstrangiges Pfandrecht auf alle Werte des Staatsvereinsangehörigen bzw.
Staatsvereinszugehörigen des Staatsvereins KRD ein
Du kriegst nicht nur kein Geld, wenn Peter dein Haus schön findet, kriegt Peter dein Haus, denn
Artikel 14 – Schlußbestimmungen
(1) Der Staatsvereinsangehörige bzw. Staatsvereinszugehörige erkennt durch seine Unterschrift im Vertrag
zur Einzelabsicherung im Krankheitsfall bzw. im Vertrag zur sozialen Absicherung für Arbeitnehmer die
Statuten der DHF vollumfänglich an.
Du meinst eine Lücke gefunden zu haben?
nope
(2) Die DHF kann dieses Statut jederzeit ergänzen und/oder erweitern. Sollten einzelne Bestimmungen nicht
oder noch nicht umsetzbar sein oder Geltung erlangen können, berühren diese Bestimmungen nicht die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Sollten Lücken bestehen, gelten diejenigen Bestimmungen, die nach
ethischen und ganzheitlich wirtschaftlichen und allgemeinwohlorientierten Maßstäben festgelegt würden.
Ergänzend gelten weitere gültige deutsche Gesetze und Bestimmungen und/oder ethische Grundsätze.