Autor Thema: BVerwG 2 A 7.21 - Urt. v 2. 12. 2021 – Kein Reichi beim BND  (Gelesen 655 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Noch nicht im Volltext vorliegend, daher zunächst sekundär:

Zitat

BVerwG zu BND-Beamten Wer die Exis­tenz der BRD leugnet, fliegt raus

03.12.2021
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Als Bundesbeamter die Existenz der BRD mit für Reichsbürger typischen Methoden leugnen? Keine gute Idee, befand jetzt das BVerwG.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat einen Beamten des Bundesnachrichtendienstes (BND) aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er mehrfach die Existenz der Bundesrepublik Deutschland geleugnet hat (Urt. v. 02.12.2021, Az. 2 A 7.21). Der BND hatte gegen den Mann die Disziplinarklage erhoben.

Der Mann wurde als Regierungsobersekräter im mittleren Dienst beim BND verwendet. Im Jahr 2017 wurde dem BND bekannt, dass der Mann schon 2015 beim Landratsamt Starnberg einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hatte. Dabei hatte er bei "Geburts- und Wohnsitzstaat" statt der Bundesrepublik Deutschland vielfach jeweils "Königreich Bayern" angegeben. Er berief sich hierbei auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913.

Das Verhalten des Mannes stelle eine schwerwiegende Verletzung der in § 60 Abs. 1 S. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) normierten Verfassungstreuepflicht dar, führt der Senat zur Begründung aus. Es sei typisches Verhalten der sogenannten Reichsbürgerszene, so der Senat weiter. Der Mann hat im Verfahren angegeben, er sei kein Reichsbürger. Nach Auffassung des Senats habe er aber jedenfalls nicht plausibel darlegen können, warum er sich gleichwohl so verhalten hat.

jb/LTO-Redaktion
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/2a721-bverwg-bundesnachrichtendienst-reichsbuerger-brd-bnd-disziplinarverfahren/

PM des Gerichts (leider nicht kopierbar):

https://www.bverwg.de/de/pm/2021/78

Spoiler
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland
Arbeitsrecht
Ein Beamter, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises durchgehend „Königreich Bayern“ statt „Bundesrepublik Deutschland“ angibt, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht und kann deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte ist Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Bundesdienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Im Jahr 2017 hat der Bundesnachrichtendienst Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagte im Juli 2015 beim Landratsamt Starnberg einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei u.a. als Geburts- und Wohnsitzstaat jeweils „Königreich Bayern“ angegeben und sich auf das „RuStaG Stand 1913“ (= Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913) bezogen hat.

Auf die vom BND erhobene Disziplinarklage hat das Bundesverwaltungsgericht den beklagten Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt:

Mit dem oben beschriebenen Verhalten stellt ein Beamter die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede und lehnt damit die freiheitlich demokratische Grundordnung ab. Dadurch verletzt er seine gesetzlich normierte Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) in schwerwiegender Weise.

Im Streitfall hat der beklagte Beamte einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei in vielfacher Weise die Begriffe „Königreich Bayern“ und „RuStAG 1913“ verwendet. Darin liegt objektiv die im Behördenverkehr abgegebene Erklärung, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht besteht. Als Beamter weiß er um die Bedeutung eines so formulierten Antrags. Zugleich ist ein solches Verhalten typisch für die sogenannte Reichsbürger-Szene, die gerade durch diese Leugnung gekennzeichnet ist.

Der Beamte hat zwar angegeben, kein „Reichsbürger“ zu sein, aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel erklären können, warum er sich in dieser Weise verhalten hat. Bei der im Disziplinarrecht im jeweiligen Einzelfall anzustellenden Gesamtabwägung konnten ihn wegen der Schwere des in der Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegenden Dienstvergehens auch die für ihn sprechenden Umstände nicht vor der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bewahren.


BVerwG, 02.12.2021 - Az: 2 A 7.21

Quelle: PM des BVerwG
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https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/urteile/29581/entfernung-aus-dem-beamtenverhaeltnis-bei-leugnung-der-existenz-der-bundesrepublik-deutschland

https://www.thorsten-blaufelder.de/2021/12/zweifel-an-verfassungstreue-bei-geburtsortangabe-koenigreich-bayern/
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)