Autor Thema: VG Gera 4 K 962/20 Ge Urt v. 16. 2. 2021, WBK, KWS  (Gelesen 1114 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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VG Gera 4 K 962/20 Ge Urt v. 16. 2. 2021, WBK, KWS
« am: 20. August 2021, 16:13:23 »
Da hat sich das VG wirklich Mühe gemacht, aber es gilt:
Auch wer zum „Fürstentum Reuß ältere Linie“ gehört, erhält weder WBK noch den KWS.
Schadeschade.


Zitat
Der im Jahr 1957 geborene Kläger ist Sportschütze. Ihm wurde am 16. November 2016 eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form des kleinen Waffenscheins (Nr. 01/07 K) von der unteren Waffenbehörde des Beklagten erteilt. Am 31. Januar 2017 beantragte der Kläger bei dem Landratsamt Greiz die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei gab er in dem Antragsformular als Geburtsort unter Nr. 1.6 die Stadt Döbeln im „Königreich Sachsen“ und als Wohnsitzstaat unter Nr. 1.11 das „Fürstentum Reuß ältere Linie“ an. Unter der Nr. 4.2 führte der Kläger aus, dass er neben der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit „Sachsen seit Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG“ besitze. Diese Angaben machte der Kläger auch hinsichtlich seiner Vorfahren. Nachdem ihm am 6. April 2017 der beantragte Staatsangehörigkeitsausweis erteilt worden war, gab der Kläger am 28. September 2017 seinen Personalausweis - der noch bis zum Oktober 2019 gültig war - im Einwohnermeldeamt der Stadt Zeulenroda-Triebes zurück.

Diesen Sachverhalt teilte das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales im Rahmen der waffenrechtlichen Regelüberprüfung des Klägers der unteren Waffenbehörde des Beklagten mit Schreiben vom 6. Juni 2018 mit und führte aus, dass der Kläger reichsbürgertypische Angaben in Form von Geburtsstaat „Königreich Sachsen", Wohnsitzstaat „Fürstentum Reuß ältere Linie“ sowie „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913“ gemacht habe. Des Weiteren führte das Landesamt aus, dass die sog.  Reichsbürgerbewegung behaupte, dass das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 unverändert gültig sei, sodass Angehörige der sog. Reichsbürgerbewegung einen Staatsangehörigkeitsausweises nach RuSTAG 1913 beantragen müssten, um der Staatenlosigkeit und den damit einhergehenden „Sklavenstatus mit Vollversorgung“ zu entkommen. Die Angabe von Königreichen, Herzog- oder Fürstentümern unter der Rubrik „Geburtsort“ sei ein weiterer Beleg für die Zugehörigkeit des Klägers zum Phänomenbereich „Reichsbürger und Selbstverwalter“, von denen die Bundesrepublik Deutschland nicht als souveräner Staat anerkannt werde. Infolgedessen negierten Angehörige der „Reichsbürgerbewegung“ jegliches hoheitliches Handeln des Staates. Diese fundamentale Ablehnung des Staates und der Rechtsordnung bilde die gemeinsame ideologische Grundlage des Phänomenbereichs der „Reichsbürger und Selbstverwalter“. Durch die Leugnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik wendeten sie sich unmittelbar gegen den Bestand des Bundes.

Daraufhin hörte die untere Waffenbehörde des Beklagten den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an. Dabei berief sich die Behörde auf die Mitteilung des Amtes für Verfassungsschutz sowie dessen Einschätzung, dass der Kläger dem Phänomenbereich der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen sei.

Mit Schreiben vom 3. September 2018 teilte die Stadtverwaltung Zeulenroda dem Beklagten mit, dass dem Kläger am 13. Oktober 2009 ein bis zum 12. Oktober 2019 gültiger deutscher
Reisepass ausgestellt worden sei.

Mit einem vom 4. September 2018 datierenden Schreiben an die untere Waffenbehörde des Beklagten begründete der Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens seine Angaben im Antragsformular auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises damit, dass „das RuStAG 1913 weder DDR noch BRD kenne“, so dass dort die zu diesem Zeitpunkt existierenden betreffenden deutschen Bundesstaaten einzutragen seien. Dies habe seiner Ansicht nach mit „reichsbürgertypischen Angaben“ nichts zu tun. Seine Angaben auf dem Antragsformular seien aus dem Zusammenhang gerissen worden. Im alltäglichen Schriftwechsel verwende er als Angaben
zu seinem Wohnsitz „Zeulenroda, Thüringen“ und als Geburtsland „DDR“. Im Übrigen sei sein Antrag von der zuständigen Sachbearbeiterin im Landratsamt mit der Bemerkung entgegengenommen worden, dass der Antrag in Ordnung sei. Darüber hinaus distanzierte er sich von der sog. „Reichsbürgerbewegung“ und stelle weder die herrschenden Staatsstrukturen noch das Grundgesetz oder die Rechtsordnung in Frage. Dies werde auch daran deutlich, dass er sich an  der Bundestagswahl beteilige und mit den Behörden kooperiere. Ebenso wenig gebe es seinerseits Verstöße gegen die Gesetze. Er identifiziere sich in keinster Weise mit den in seinen Augen „Reichsdeppen“.

Daraufhin stellte die untere Waffenbehörde des Beklagten dem Kläger mit Kostenbescheid vom 8. Januar 2019 Kosten für die Regelüberprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und seiner persönlichen Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition durch Abfrage der entsprechenden Behördenregister in Höhe von 25,56 € in Rechnung. Zugleich führte sie in der Begründung des Bescheides aus, dass nach Auswertung der Registerabfragen keine Tatsachen festgestellt worden seien, die gegen die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers zum Umgang mit Waffen und Munition sprächen.

Am 5. November 2019 beantragte der Kläger zusätzlich zu seinem bereits bestehenden kleinen Waffenschein bei dem Beklagten nunmehr noch die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (grüne und gelbe Waffenbesitzkarte).

Daraufhin leitete die untere Waffenbehörde des Beklagten eine weitere Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers ein. In diesem Rahmen erhielt sie von dem Landeskriminalamt Thüringen mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 Kenntnis davon, dass im Dezember 2017 auf den amtlichen Kennzeichen des auf den Kläger zugelassenen Pkw (mit dem amtlichen Kennzeichen Z_____) in dem blauen Länderkennungsbereich Aufkleber in schwarz/weiß/rot mit Adler (Reichskriegsflagge) angebracht worden waren.

Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2020 zu der nunmehr beabsichtigten Versagung seines Antrages auf Erteilung eines Waffenscheines sowie zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an.

[...]

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/1983e27626857099c12586aa0032d791/$FILE/20-4K-00962-U-A.pdf


Einmal davongekommen und dann nix gelernt ...   :facepalm:
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Offline Anmaron

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Re: VG Gera 4 K 962/20 Ge Urt v. 16. 2. 2021, WBK, KWS
« Antwort #1 am: 20. August 2021, 16:44:56 »
entfernt, weil Missverständnis geklärt.
« Letzte Änderung: 20. August 2021, 17:16:41 von Anmaron »
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Anmaron, M. Sc. univ. Universität Youtübingen