Zur Gesamtbetrachtung führt Guericke aus, der BGH habe die Maßstäbe für einen elementaren Rechtsverstoß erst aufgeführt und dann ignoriert. Aber was steht da?
Innerhalb dieser Prüfung kann neben Ausmaß und Schwere des Rechtsverstoßes insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter oder Amtsträger bei der Entscheidung leiten ließ
Am Wort "insbesondere" erkennt man eine nicht abschließende Aufzählung. Es sind also lediglich besonders beispielhafte Kriterien für einen elementaren Rechtsverstoß.
Der BGH hat also mitnichten seine eigenen Kriterien ignoriert und dazu auch ausführlich begründet, warum er im Verhalten des Angeklagten einen derart massiven Verstoß gegen die richterliche Neutralität sieht, dass es sich um einen ebensolchen elementaren Rechtsverstoß handelt.
Zum Vorsatz wiederum kritisert Guericke, die Feststellungen des Tatgerichts wären zur Beurteilung nicht ausreichend, da es diese auf die innere Einstellung zur Verletzung der Neutralitätspflicht verkürzt habe, stattdessen habe dieses bei den einzelnen Tathandlungen prüfen müssen, ob diese vorsätzlich erfolgten.
Tatsächlich hat das LG im Detail ausgeführt, warum der Angeklagte eben vorsätzlich kein Amtsverfahren durchführte, dass er über seine private Email mit dem Sachverständigen kommunizierte und dort schrieb, dass er sich bewusst war, dass sein eigenes Verhalten, wenn es offen zutage getreten wäre, den Eindruck einer Befangenheit erweckt hätte. Der Angeklagte hatte selber eingeräumt, dass er die Anhörungspflichten gegenüber den noch nicht Beteiligten grundsätzlich erkannt habe, er habe nur übersehen, dies nur wegen Gefahr im Verzug unterlassen. Dies wertete das LG als Schutzbehauptung, da die von ihm angenommene Gefahrensituation durch die Maskenpflicht etc. bereits seit längerem bestand.
Das LG führte auch aus, wie der Angeklagte zielgerichtet gehandelt hat, um seine Auffassung zur Geltung zu bringen. Die einzelnen Tathandlungen führten auch geradezu zu diesem Ziel. Damit kein vernünftiger Raum mehr für Fahrlässigkeit im Handeln.
Zur Nachbetrachtung
Guericke schreibt, er habe bis zuletzt nicht verstanden, dadass ihm vorgeworfen werde, er habe sich eine eigene Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet.
Herr Guericke! Darauf kommt es doch nicht an. Es kommt darauf an, dass er im Verfahren diese eigene Meinung zur Grundlage gemacht hat, wobei er es gar nicht zuließ, dass eine andere Meinung in das Verfahren auch nur einfließen konnte. Er war zutiefst befangen in dieser Meinung und wollte andere Argumente gar nicht erst hören. Er wusste auch darum und hat gezielt verhindert, dass andere seine Befangenheit erkannten und sich dagegen zur Wehr setzen hätten können.
Er hat damit seine richterliche Autorität dazu missbraucht, seine persönliche Vorstellung zur Maskenpflicht durchzusetzen und für die Maskengegner den Helden zu geben.
Solches Handeln hat mit Rechtsauslegung nichts mehr zu tun.