Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 54996 mal)

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Offline Neubuerger

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Die LTO/Tanja Podolski hat bereits am 21.11. Fassungslosigkeit über die Fassungslosigkeit so mancher Juristen ausgedrückt.

https://www.lto.de/recht/meinung/m/kommentar-familienrichter-weimar-anwaelte-rechtsstaatlichkeit

Schöner Artikel. Der wird nur da, wo er dringend gelesen und verstanden werden müsste, nicht ankommen.
Noch ein Zitat:

Zitat
[...]Denn D. hat unser Recht, mit dem wir alle gut leben, weil es ein Miteinander ermöglicht, mit Füßen getreten. [...]
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Online Judge Roy Bean

Das Urteil des BGH ist seit heute auf dessen Homepage im Volltext veröffentlicht. Zum Verlinken bin ich zu doof.

PS: Und für den Beitrag direkt oben zur Kenntnis zu nehmen auch.
« Letzte Änderung: 7. Februar 2025, 14:03:16 von Judge Roy Bean »
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

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Das Urteil des BGH ist seit heute auf dessen Homepage im Volltext veröffentlicht. Zum Verlinken bin ich zu doof.

Psssst.
Hey du.
Ja, du.
Willst du ein Urteil sehen?
Pssst.
Musst du nur einen Beitrag über deinem eigenen schauen. ;D
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Neuland. Wir verstehen.  :D

Da gab's tatsächlich eine Revisionsverhandlung. Dafür ist die Begründung erstaunlich wenig aufsehenerregend.
« Letzte Änderung: 7. Februar 2025, 13:36:48 von Sandmännchen »
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Die Schwurbelrichter wären nicht die Schwurbelrichter, bliebe das Urteil auf deren Internetauftritt unkommentiert. Dettmars Buddy und Bruder im Geiste am AG Weimar nimmt sich dessen an und bemerkt zunächst, dass ihn die Urteilsgründe sprachlos machen. Leider ist das dann doch nicht der Fall. Wer sich das ganze Gesülze antun will, schaue mal wieder auf der Schwurbelrichterseite vorbei.

http://netzwerkkrista.de
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Oh, ein Link! Das war doch gar nicht so schwer, oder? :clap:
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Das hat man mir doch gleich nach meinem Dienstantritt hier beigebracht. Aber dabei blieb es dann auch.

Und zur Strafe für diese despektierliche Bemerkung macht jetzt Sandra Mann despektierliche Bemerkungen auf der Schwurbelrichterseite.
« Letzte Änderung: 6. März 2025, 19:05:05 von Judge Roy Bean »
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Kommen wir mal zur Kritik der Kritik. Es wäre ja schön, wenn Herr Guericke etwas gegliedert hätte. Nun gut.

In (1) vergisst oder übergeht er, dass die Gerichte kritisierten, dass der Angeklagte zwar ein Amtsverfahren hätte einleiten können, dies aber nicht getan hat.

In (2) fehlt in seiner Darstellung, dass die Kritik an der Sachverständigenauswahl war, dass diese bewusst einseitig war. Der Angeklagte hatte sich gerade keine wissenschaftliche Auseinandersetzung erhofft, sondern rechnete mit einem bestimmten Ergebnis der Gutachten vorab und ließ durch die einseitige Auswahl gar nicht zu, dass er sich auch mit einer anderen Meinung auseinandersetzen und diese bewerten müsste.

ZU (3) fehlt, dass es darum geht, dass der Angeklagte sein Urteil über die beteiligten Kinder hinaus auf eine Vielzahl weiterer Kinder ausdehnte, die noch nicht einmal Kenntnis von dem Verfahren hatten. Hier drängt sich auf, dass diese anzuhören sind. Es war eben gerade keine versehentliche Unterlassung, sondern der Angeklagte arbeitete darauf hin, den weiteren Beteiligten die Möglichkeit zu Rechtsmitteln zu entziehen. Er hat sie damit zu einem bloßen Objekt seiner Urteilssetzungsautorität gemacht.

(wird fortgesetzt)
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Zur Gesamtbetrachtung führt Guericke aus, der BGH habe die Maßstäbe für einen elementaren Rechtsverstoß erst aufgeführt und dann ignoriert. Aber was steht da?

Zitat
Innerhalb dieser Prüfung kann neben Ausmaß und Schwere des Rechtsverstoßes insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche  Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter oder Amtsträger bei der Entscheidung leiten ließ

Am Wort "insbesondere" erkennt man eine nicht abschließende Aufzählung. Es sind also lediglich besonders beispielhafte Kriterien für einen elementaren Rechtsverstoß.

Der BGH hat also mitnichten seine eigenen Kriterien ignoriert und dazu auch ausführlich begründet, warum er im Verhalten des Angeklagten einen derart massiven Verstoß gegen die richterliche Neutralität sieht, dass es sich um einen ebensolchen elementaren Rechtsverstoß handelt.

Zum Vorsatz wiederum kritisert Guericke, die Feststellungen des Tatgerichts wären zur Beurteilung nicht ausreichend, da es diese auf die innere Einstellung zur Verletzung der Neutralitätspflicht verkürzt habe, stattdessen habe dieses bei den einzelnen Tathandlungen prüfen müssen, ob diese vorsätzlich erfolgten.

Tatsächlich hat das LG im Detail ausgeführt, warum der Angeklagte eben vorsätzlich kein Amtsverfahren durchführte, dass er über seine private Email mit dem Sachverständigen kommunizierte und dort schrieb, dass er sich bewusst war, dass sein eigenes Verhalten, wenn es offen zutage getreten wäre, den Eindruck einer Befangenheit erweckt hätte. Der Angeklagte hatte selber eingeräumt, dass er die Anhörungspflichten gegenüber den noch nicht Beteiligten grundsätzlich erkannt habe, er habe nur übersehen, dies nur wegen Gefahr im Verzug unterlassen. Dies wertete das LG als Schutzbehauptung, da die von ihm angenommene Gefahrensituation durch die Maskenpflicht etc. bereits seit längerem bestand.

Das LG führte auch aus, wie der Angeklagte zielgerichtet gehandelt hat, um seine Auffassung zur Geltung zu bringen. Die einzelnen Tathandlungen führten auch geradezu zu diesem Ziel. Damit kein vernünftiger Raum mehr für Fahrlässigkeit im Handeln.

Zur Nachbetrachtung

Guericke schreibt, er habe bis zuletzt nicht verstanden, dadass ihm vorgeworfen werde, er habe sich eine eigene Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet.

Herr Guericke! Darauf kommt es doch nicht an. Es kommt darauf an, dass er im Verfahren diese eigene Meinung zur Grundlage gemacht hat, wobei er es gar nicht zuließ, dass eine andere Meinung in das Verfahren auch nur einfließen konnte. Er war zutiefst befangen in dieser Meinung und wollte andere Argumente gar nicht erst hören. Er wusste auch darum und hat gezielt verhindert, dass andere seine Befangenheit erkannten und sich dagegen zur Wehr setzen hätten können.

Er hat damit seine richterliche Autorität dazu missbraucht, seine persönliche Vorstellung zur Maskenpflicht durchzusetzen und für die Maskengegner den Helden zu geben.

Solches Handeln hat mit Rechtsauslegung nichts mehr zu tun.
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Ich mache mal weiter: Zu den unterbliebenen Anhörungen der weiteren Schüler (Dettmar hatte seinen Beschluss ja für alle Schüler "allgemeinverbindlich" erklärt) kritisiert Guericke, es hätte dann auch Feststellungen darüber bedurft, dass die Anhörungen zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Das ist doppelt falsch: Zum einen hat Dettmar damit zum Ausdruck gebracht, das ihn die Verfahrensgrundrechte einer fast unüberschaubaren Zahl an mit einbezogenen Beeiligten überhaupt nicht interessieren (entsprechend wurde ja auch weiland der Betreuungsrichter aus Nürtingen verurteilt, ohne dass es darauf ankam, ob die Anhörungen Einfluss auf die Entscheidungen haben konnten). Zum anderen ergibt sich dann folgendes Paradoxon: Je befangener ich bin, d. h. je fester meine Entscheidung von vornherein steht, desto weniger hat eine Anhörung Einfluss auf meine Entscheidung und desto weniger Rechtsbeugung habe ich begangen.

Doch, das lässt sich hören, Herr Guericke!
« Letzte Änderung: 6. März 2025, 20:35:52 von Judge Roy Bean »
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Der Kommentarbereich bei den Schwurbelrichtern füllt sich mählich. Neben den üblichen Jubelpersern, die Guericke für seine messerscharfe Urteilsschelte loben, finden sich auch solche Perlen wie: Jemand möchte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den 2. Strafsenat einlegen, ein Anwalt (!) fordert, man soll die Urteilsschelte dem 2. Strafsenat zur Stellungnahme vorlegen und einiges mehr. Immerhin wurden meine Kommentare freigeschaltet.

NB: Asche über mein Haupt - im Beitrag vorher habe ich einmal "das" statt "dass" geschrieben. Auch wenn's nur an der klemmenden Tastatur lag - so etwas macht mich fertig.
« Letzte Änderung: 8. März 2025, 09:06:01 von Judge Roy Bean »
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Kommentare kann man sich dort sparen - auch wenn sie freigeschaltet werden, wird man damit nicht einen Schwurbler von seiner festen Überzeugung abbringen.

Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Online Judge Roy Bean

Es ist halt so ähnlich, wie wenn man einmal mit dem Kochlöffel im Aquarium rührt. Manchen macht dieses Spaß, mir jenes (bin ja kein Tierquäler). Und den "Anwalt für Aufklärung", der nicht weiß, was "Im Namen des Volkes" bedeuten soll, muss ich mir noch gesondert vorknöpfen.
« Letzte Änderung: 8. März 2025, 09:13:44 von Judge Roy Bean »
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