Danke
@Helvetia für den Link zur Entscheidung. Da versteckt sich nämlich eine wichtige Information bereits in Randziffer 1:
Die Auslieferung stützt sich ausdrücklich
nicht auf das Verbrechen der Bildung einer staatsfeindlichen Verbindung, da, Zitat aus dem Auslieferungsbegehren, "für diese nach liechtensteinischem Recht die Auslieferung nicht zulässig sein dürfte". Österreich wird daher nur wegen der folgenden Delikte prozessieren können:
- des Vergehens des schweren gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Deliktsfall StGB,
- des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12, 2. Fall, 302 Abs. 1 StGB,
- der Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB,
- der Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB,
- der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB und
- des Verbrechens der versuchten Nötigung von Mitgliedern einer Regierung nach §§ 15, 251 erster Deliktsfall StGB als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB, „teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB“.
(Aufzählung vollständiges Zitat aus der Entscheidung a.a.O.; die Paragraphenzählung bezieht sich, das muss trotz Offenkundigkeit erwähnt werden, auf das österreichische StGB)
Ein- bzw. Mehrzahl wurde so aus der Entscheidung übernommen, es scheint bei der Angabe mit Mehrzahl also nicht nur um eine Straftat zu handeln. Da hier (mindestens?) fünf Verbrechen angeklagt werden sollen, dürfte das Fehlen der Bildung einer staatsfeindlichen Verbindung in der Anklage am Ende keinen großen Unterschied machen, es sieht nach Haft für Carl-Peter aus. Vielleicht kann z.B. der geschätzte Kollege
@Happy Hater hier weitere Erkenntnisse zum österreichischen (Strafr)Rechtssystem beitragen.