So wie das ausgestaltet ist, handelt es sich nicht um eine Versicherung sondern um ein zinsloser Kredit mit verzögerter Rückzahlung.
Das mit der Individualabrede hat Peter auch noch nicht verstanden. Wenn er da Kreuzchen vorgibt, dann ist da nix individuell. Es ist zwar von Leistung in "Zahlungsmitteln" bei verminderter Erwerbsfähigkeit und von einer Hinterbliebenenrente die Rede, die Bedingungen dafür sind jedoch nirgends genannt. Klar, weil ja auch Peter entscheidet, war wann einen Anspruch auf was hat und ob es sich bei den "Zahlungsmitteln" um Kungstgegenstände oder E-Mark handelt.
Damit ist die Definition eines Versicherungsgeschäftes des BVerwG
[..]gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen versprochen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Diese Definition wird vom Gericht dahingehend ergänzt, dass Vereinbarungen kein Versicherungsgeschäft sind, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten [..]
nicht erfüllt. Über das ungewisse Ereignis könnte man noch streiten, weil ist ja nicht gesagt, dass der Vertragspartner die Auszahlungsphase des Vertrages erreicht. Es werden aber nur unbestimmte Leistungen versprochen und es erfolgt keine Risikoverteilung auf eine Vielzahl von Personen. Anhand der Formel in der Webseite ist auch klar, dass keine auf dem Gesetz großer Zahlen beruhende Kalkulation vorliegt.
Mangels Entgeltlichkeit ist es auch kein Darlehensvertrag. Das Ding ist eine verschwurbelte Geldleihe. Im Todesfall geht der Rückzahlungsanspruch auf die Erben über. Einzig dieser "Anspruch" bei Minderung der Erwerbsfähigkeit stört etwas. Allerdings spricht nichts dagegen, eine vorzeitige Rückzahlung in einem Leihvertrag zu verankern, für den Fall der Erwerbsunfähigkeit.