Gerade dem Erbsen-Etzel traue ich zu, dass er den Zwang zur Wahrnehmung arbeitsvertragsferner Aufgaben schriftlich (per Telegram) macht.
...
Ja, und? Wir sprachen von gerichtsfest ...
Zuerst einmal müßte jeder Arbeitnehmer, der es vermeiden wollte, im Falle eines Arbeitsplatzverlustes massive Probleme (bis hin zur Räumungsklage) zu bekommen, Rücklagen in Höhe von drei, besser vier oder fünf Monatsgehältern haben.
Eins dafür, daß der Arbeitgeber vorhersehbar die Auszahlung des letzten Gehaltes "vergessen" wird und mindestens zwei für die Zeit, die die Bearbeitung eines Antrages auf ALG bzw. Hartz IV auch sonst schon mal braucht. Gibt es Anlaß zur Prüfung einer Sperrfrist nach § 159 SGB III, durchaus auch mehr. Das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" müßte ja erstmal festgestellt werden. Besteht vom Anfang der Arbeitslosigkeit an dem Grunde nach Anspruch auf Hartz IV, so findet sich die Rechtsgrundlage für eine Sanktion nach § 31a SGB II in § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II.
Wer also vermutet, daß er, wenn er irgendwo geht oder achtkantig rausfliegt, drei Monate lang kein Geld sieht, liegt gar nicht so verkehrt. Den Unterschied zu tatsächlich betriebsbedingtem Rausfliegen bzw. sich (ggf. im sozialgerichtlichen Verfahren) doch noch als berechtigt erweisender Eigenkündigung macht oftmals nur die Frage aus, ob für diese Zeit etwas nachgezahlt werden wird. Und weil sich die Gastronomiebranche auf ausgesucht genügsames Personal spezialisiert hat, das eher selten Rücklagen hat, kann man dort von niemandem verlangen, wegen eherner Prinzipien seinen Job hinzuschmeißen.