Wäre schön,
@Krawutzi Kaputzi , wenn Du das mit einem etwas spezifischeren Verweis begründen könntest. Gesundheitswesen ist jedenfalls nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 12 Bundessache.
***
Ah, es gibt dazu ein wirksames Volksbegehren (wozu lediglich 100.000 gültige Eintragungen erforderlich sind). Gut, dann muss das freilich über Volksentscheid entschieden werden.
https://www.bmi.gv.at/411/Volksbegehren_der_XX_Gesetzgebungsperiode/Impfpflicht_Striktes_Nein/start.aspxOb unter diesen Umständen eine Impfpflicht über Schnitzelverbot durch die Hintertür zulässig ist, kann ich nicht beurteilen. Sie ist aber nicht wirklich verfassungswidrig, sondern es gibt halt ein Volksbegehren dazu, wie auch immer das bindet.
***
Nachtrag: Nach etwas Schmökern in der südöstlichen Firmenordnung scheint es mir, dass ein Volksbegehren lediglich bedeutet, dass es vom Nationalrat zu behandeln ist. Dieser kann eine Volksabstimmung veranlassen, er kann es aber auch bleiben lassen. Insofern geht von dem Volksbegehren keine Sperrwirkung aus. Auch die allwissende Müllhalde schreibt von einer obligatorischen Volksabstimmung nur, wenn der Bundespräsident abgesetzt werden soll oder bei einer sog. Gesamtänderung der Bundesverfassung.
Demnach wäre die Behauptung von
@Krawutzi Kaputzi falsch.
Vielleicht kann sich das zugehörige Personal dazu äußern, dass das sicher in der Schule gelernt hat?