@A.R.Schkrampe: Die Strafbarkeit von Auslassungen gegenüber Behörden stellt ein Problem dar, das von Fall zu Fall beurteilt werden muss. In der "klassischen" Strafjustiz haben alle Arten von Personengruppen und Institution keine geschützte Ehre. Dies ist heute durchbrochen worden etwa durch Strafbestimmungen gegen Holocaustleugnung, Rassismus u. dgl.
Wenn ich das richtig sehe, wettert J. R. vorwiegend gegen Beamte, Staatsangestellte und Behörden allgemein. Es ist aber nun ein juristisch wesentlicher Unterschied, ob ich sage "Der Abgeordnete X ist ein ...", oder ob ich sage: "Der Bundestag ist ein ...". Den Bundestag als Institution kann man nicht beleidigen, verunglimpfen, in seiner Ehre verletzen etc., sehr wohl aber einen einzelnen Abgeordneten. Ausnahmen gibt es etwa beim strafrechtlichen Schutz von Staatsoberhäuptern (ein Nachfahre des crimen laesae maiestatis), von hoheitlichen Kennzeichen, Abzeichen, Wappen, Fahnen u. dgl. Zudem gelten auch die Spielregeln, die das BVerfG aufgestellt hat: Im "Meinungskampf" muss man sich auch "überzogene" Kritik gefallen lassen, wer in der Politik oder sonst als Repräsentant des Staates in der Öffentlichkeit steht, braucht ein "dickes Fell" und darf nicht empfindlich sein. Immerhin ist es verboten, fälschlich zu behaupten, ein Bundeskanzler trage falsche Haare.
Grundsätzlich anders sieht es aus, wenn sich Aussagen ohne Weiteres so verstehen lassen, dass sie Drohungen darstellen oder zu Gewalttaten gegen Staatsorgane aufrufen, zum Umsturz anstacheln o. dgl. Angesichts der geringen tatsächlichen Stärke der fraglichen Kreise dürfte aber zu bezweifeln sein, ob tatsächlich ernsthafte Drohungen bzw. Aufrufe zur Gewalt, zum Umsturz etc. vorliegen.
Das mag in der Tat in einzelnen Fällen, siehe Ebel, unbefriedigend sein.