Autor Thema: OLG Celle, Urt. v. 16.08.2019 - 2 Ss 55/19 Herunterrechnen der Opferzahlen  (Gelesen 872 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Das AG hatte wegen Volksverhetzung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Angeklagten hin hat die Berufungskammer das Urteil des AG aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Hiergegen richtet sich die Revision der der (General)Staatsanwaltschaft. Die macht mit der Sachrüge “geltend, das Landgericht habe bei seiner Wertung ... nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Angeklagte die von ihm verbreiteten Artikel mit Bildmaterial, Textzusätzen und sog. „Emojiis“ angereichert und hierdurch eine Emotionalisierung der angesprochenen Betrachter mit dem Ziel zumindest der Herabsetzung von Hemmschwellen im Hinblick auf eigene zustimmende Kommentare oder ähnliche Posts beabsichtigt habe. Im Übrigen handele es sich bei den von den Angeklagten festgestellten Äußerungen um Tatsachenbehauptungen, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Selbst wenn diese indes als Meinungsäußerungen zu verstehen sein sollten, sei nicht nur eine Verharmlosung des Völkermordes gegeben; vielmehr habe der Angeklagte den Holocaust in Abrede genommen und damit i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB geleugnet, so dass die tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert sei."

Die Revsion hatte beim OLG hinsichtlich des ergangenen Freispruchs bzgl. der Tat 1 Erfolg; im Übrigen war sie unbegründet.

Leitsätze:
Zitat
    1. Fälle des umfassenden Herunterrechnens der Opferzahlen des Holocausts unterfallen allein der Tatbestandsvariante des „Verharmlosen“ i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB.

    2. Die mit einer eigenen Bewertung versehene und jedermann im Internet zugängliche Verlinkung eines Beitrages, der ein augenscheinlich manipuliertes Foto eines Eingangstores zu einem Konzentrationslager zeigt, bei dem der tatsächlich vorhandene Schriftzug im Torbogen durch die Worte „Muh Holocaust“ ersetzt ist, und in dem dargelegt wird, in Bezug genommene Quellen seien geeignet, das historisch nachgewiesene Ausmaß des Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu widerlegen, ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

Das ausführliche Urteil hier:
https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/5236.htm
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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