5. Verhandlungstag
Die Anreise gestaltete sich heute schwierig. Der Regionalexpress war wegen Türstörung ausgefallen und beim alternativ möglichen ICE gab es einen Fahrzeugwechsel, so dass auch hier das Erreichen der Umsteigeverbindung in Wittenberg äußerst fraglich war. Zum Glück war der Regionalexpress eine Stunde später dann pünktlich und ich betrat, wegen der beginnenden Errichtung der Schneesperren in Mitteldeutschland ziemlich durchgefroren, um Punkt 9 Uhr das Gerichtsgebäude. Allerdings war die Dame bei der Taschenkontrolle ausgerechnet heute sehr penibel. Da jedoch vor der Verhandlung von Peter bereits ein anderer Termin angesetzt war, hatte ich das Glück, zusammen mit der Kammer den Sitzungssaal zu betreten. Anwesend die üblichen Interessenten, also Chauffeur Marco und die Dame von der MZ.
Der Richter hielt zu Beginn zwei Packen Papier in der Hand, in den denen „irgendwo ein Beweisantrag“ versteckt sein sollte. Den einen Packen hatte er vom Verteidiger, den anderen von einer nicht genannten Person erhalten. Die Überschrift wäre bei beiden gleich. Er fragt Peter, ob der was mit der Altpapiererzeugung zu tun hätte. Peter bestätigte dies. Rechtsanwalt F wusste jedoch nichts von der weiteren Eingabe des Angeklagten. Peter bietet die Verlesung des Geschwurbels an, nachdem der Richter ablehnte, dies selbst zu tun. Er blättert durch die Papiere und murmelt vor sich hin, dass er versuche „etwas Juristisches“ zu finden. Peter bietet ihm hilfreich den § 20 GVG an. Darauf der Richter
Herr Fitzek, halten sie jetzt mal den Mund.
Der Staatsanwalt kennt beide Schriftsätze nicht und bekommt daher vom Vorsitzenden bereits vorbereitete Kopien. Der Richter tritt nun mit dem Verteidiger in Diskussion, was er sich unter einem hilfsweisen Beweisantrag vorzustellen hätte und ob dem Anwalt die Bedeutung von Hilfsbeweisanträgen bekannt sei. Dieser nickt grinsend. Tja, da läuft an Peter offensichtlich was vorbei, aber wir wollen die Spannung aufrecht erhalten.
Zunächst sollen aber die Zeugen vernommen werden, damit die nicht so lange warten müssen. Peter ist skeptisch, rechnet er doch mit der sofortigen Verfahrenseinstellung, lässt sich aber von seinem Verteidiger überzeugen. Die Zeugen werden belehrt und Rico von seiner Schweigepflicht entbunden.
Rico geht wieder raus und Zeuge Z, Fachleiter Straßenverkehr beim Landkreis Wittenberg, darf Platz nehmen. Die Zeugenaussage habe ich jetzt schon dreimal gehört, daher nur die Kurzfassung. Peter ist am 13.9.2012 bei ihm ins Büro marschiert, hat seinen Führerschein auf den Tisch gelegt und wollte diesen abgeben, weil er keine bundesdeutschen Dokumente mehr zur Staatsgründung haben wollte. Zeuge Z hatte seine Mitarbeiterin B dazu geholt, die Peter darüber aufklärte, dass die Rückgabe des Führerscheins mit der Rückgabe der Fahrerlaubnis verbunden wäre und Peter dann nicht mehr Kraftfahrzeuge fahren dürfte. Eine entsprechende Erklärung zum Verzicht auf die Fahrerlaubnis hatte sie dabei.
Peter war aber mit dem Auto da und wollte daher nicht unterschreiben. Zeuge Z sagte Peter noch einmal, dass Rückgabe des Führerscheins eine Rückgabe der Fahrerlaubnis sei. Peter fragte was er machen würde, wenn Peter den Führerschein jetzt einfach auf dem Tisch liegen lassen würde. Der Zeuge sagte Peter damals, dass er diesen dann wie eine Fundsache behandeln und ihm zuschicken würde.
Peter habe dann am gleichen Tag an der Information den Führerschein zusammen mit einem Zettel abgegeben, auf dem der Landkreis die Aufhebung aller Vertraglichkeiten mit der Bundesrepublik bestätigen sollte. Der Zeuge zieht aus seinem Aktenkoffer einen prall gefüllten Ordner, die Akte Fitzek.
Der Richter fragt nach, ob Peter einen Termin hatte und oder der Zeuge Z schon vorher mit Peter zu tun hatte. Z führt aus, dass an dem Tag Sprechtag war und er mit Peter schon wegen der selbstgebastelten Kennzeichen zu tun hatte.
Der Richter zückt ein Papier „Auszug aus dem Fahreignungsregister“ und fragt den Zeugen, ob das das gleiche sei wie der frühere Verkehrszentralregisterauszug. Der Zeuge ist sich unsicher, bestätigt dies aber. Der Richter wundert sich, dass in dem Auszug in der Akte noch jede Menge Verkehrsübertretungen bei Peter eingetragen waren, auf dem Auszug von letzter Woche aber war nur eine Null zu finden. Da sei wohl inzwischen die Löschungsfrist abgelaufen, vermutet der Richter. Der Zeuge wird noch unsicherer, stimmt aber schließlich zu.
(Hier ist Peter zuzustimmen, fachlich scheint der Fachdienstleiter Z sich nicht sehr gut auszukennen)
Der Verteidiger möchte nun vom Zeugen erfahren, ob es einen Schriftwechsel mit Peter darüber gab, dass die Führerscheinstelle die Abgabe des Führerscheins als Rückgabe der Fahrerlaubnis ausgelegt habe. Der Zeuge kann sich an einen Schriftwechsel mit Anwalt Rico erinnern. In der Akte findet sich ein Fax vom 25.5.2013 dazu. Das Rechtsamt habe seinerzeit entschieden, dass die Rückgabe des Führerscheins eine Rückgabe der Fahrerlaubnis wäre. Anwalt F meint, dass das Verwaltungsgericht das dann ja auch so bestätigt habe. Aber Peter habe doch erklärt, dass er seine Fahrerlaubnis gerade nicht zurückgeben wollte. Der Zeuge antwortet, dass sie Peter erklärt haben, dass das eine nicht ohne das andere ginge und daher habe er auch nur die Meldung ans Verkehrszentralregister verfügt und nicht noch einen Schrieb an Peter. Der Verteidiger fragt weiter, ob Peter jemals davon gesprochen habe, eine Fahrerlaubnis des Landkreises haben zu wollen. Der Zeuge erklärt, dass es so etwas nicht gäbe, da Führerscheinsachen eine Aufgabenübertragung des Bundes wären.
Nun darf Peter. Er zeigt dem Zeugen zwei Führerscheinkopien von 1982 und 1983 die laut Peter von Landkreisen ausgestellt worden seien und diese Führerscheine wären auch noch gültig. Sowas gäbe es also doch. Der Zeuge antwortet, dass DDR-Führerscheine auch noch gültig wären. Dem Staatsanwalt schwillt langsam die Halsschlagader:
Können wir das angelesene Justizwissen bitte jetzt abkürzen?
Peter setzt zu einem Monolog über DDR-Führerscheine an, wird vom Richter aber eingebremst, was denn nun Peters Frage an den Zeugen wäre. Peters Frage ist, ob der Zeuge die von Peter präsentierten Führerscheine kennen würde. Kennt er nicht. Peter erzählt dann noch, dass er dem Zeugen mal das Buch „Deutschlandprotokoll“ zum Lesen gegeben hätte. Das interessiert den Richter nicht weiter und der Zeuge wird unvereidigt entlassen.
Jetzt ist Rechtsanwalt Rico dran. Auf Frage des Richters erklärt er, dass er für Peter nicht nur als Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, sondern auch als Strafverteidiger tätig gewesen sei. Es gibt ein kleines Missverständnis darüber, ob Rico Peter auch vor dem OVG vertreten habe. Rico erklärt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht angenommen worden sei und er das deshalb nicht als Vertretung vor dem OVG zählen würde.
Zu dem Mandat sei es gekommen, weil Peter im Mai 2013 mit einem Anhörungsbogen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis zu ihm gekommen sei. An der eigentlichen Führerscheinrückgabe war Rico nicht beteiligt. Der Richter hält dem Zeugen vor, dass dieser Peter gesagt habe, dass durch die Rückgabe des Führerscheins nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet wurde. Dies bestätigt Rico, möchte aber erläutern, wie er zu dieser Ansicht gekommen ist. Dazu müsse der Richter jedoch nachfragen.
Der Richter stutzt kurz, blättert im Beweisantrag und stellt dann die entsprechende Frage. Rico erklärt, dass er sich von Peter die Umstände habe erzählen lassen, wie er seinen Führerschein abgegeben habe. Zusammen mit dem Urteil des BVerwG, dass die Rückgabe des Führerscheins keine Rückgabe der Fahrerlaubnis wäre, sei er dann zu seiner rechtlichen Einschätzung gekommen und hätte den Angeklagten entsprechend beraten. Beim Angeklagten habe es keinen Erklärungswillen gegeben, auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. Das hätte er auch beim VG Halle vorgetragen, dieses hätte das jedoch in seinen Urteilsgründen gar nicht gewürdigt.
Der Richter fragt nach, ob Rico zu den Leuten gehören würde, die dem KRD nahe stehen. Rico verneint das.
(Der Richter hat ja im Präsenz gefragt. Rico steht dem KRD also nicht mehr nahe. Ob er dem KRD jemals nahe gestanden hatte, hat der Richter nicht gefragt)
Ein Schöffe will wissen, ob Peter dem Rico auch erzählt habe, dass Peter von Z und B darauf hingewiesen wurde, dass eine Rückgabe des Führerscheins nur zusammen mit der Rückgabe der Fahrerlaubnis möglich sei. Rico erklärt seine Rechtsauffassung, nach der dies nicht so sei.
Der Verteidiger will wissen, ob Rico Peter darauf aufmerksam gemacht hätte, dass er nicht mehr fahren dürfe. Rico meint, dass er das direkt nach dem, für ihn überraschenden, Urteil des VG Halle getan habe. Anwalt F hakt nach, ob es da was Schriftliches gäbe. Rico meint, dass es da sicher was gäbe, obwohl er das Urteil des VG für falsch hielt. Rico erzählt dann auch, dass Petter trotzdem vor den Augen der Presse in sein Auto gestiegen und weggefahren sei.
Peter kommt dann mit dem Beschluss von Richter R vom AG Dessau, des das Führerscheinverfahren bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens ausgesetzt hatte. Peter sei damit gefahren und hätte den Beschluss bei Kontrollen vorgezeigt. Die Polizei habe ihn dann weiter fahren lassen.
Der Zeuge wird entlassen. Peter regt sich furchtbar auf, dass Rico etwas anderes erzählt hätte als bei seinen bisherigen Zeugenaussagen, es fällt das Wort „Blödsinn“. Der Richter unterbricht für 15 Minuten, damit Peter und sein Verteidiger sich einigen können, welcher der beiden beim Gericht eingegangenen Beweisanträge nun gestellt werden soll.
Nach der Pause klärt der Vorsitzende Peter erst einmal darüber auf, dass er beim Lesen des Beschlusses von Richter R wohl eine partielle Wahrnehmung gehabt habe. Da würde keineswegs drin stehen, dass er solange fahren dürfe, bis das Verwaltungsverfahren abgeschlossen sei. Der Verteidiger weist darauf hin, dass da aber auch nicht stehen würde, dass Peter es nicht dürfe. Richter R hätte den Tatbestand selbst nicht beurteilen können und daher den Ausgang des Verwaltungsverfahrens abgewartet. Da könne man vom Angeklagten nicht erwarten, dass der den Sachverhalt richtig einschätzen könne.
Die Verwirrung mit den Schriftsätzen ist nun auch geklärt. Peters Schriftsatz ist gleichen Inhalts wie der von F, allerdings hat Peter die Reihenfolge geändert und die „Beweismittel“ in den Schriftsatz direkt eingebaut (und nicht als Anlagenkonvolut). Dafür hat F ein „Deckblatt“ (Anschreiben mit Briefkopf der Kanzlei. Das Gericht hat aber wohl auch so gewusst, welchem Verfahren sie Stapel Altpapier mit wirrem Inhalt zuzuordnen haben). Peter darf jetzt vorlesen.
Auf die genaue Behandlung verzichte ich, da der Schriftsatz bereits in diesem Faden behandelt wurde. Nicht verkneifen kann ich mir jedoch den Hinweis, dass Peter in seinen tollen beweiskräftigen Pressepässen die Staatsangehörigkeit DEUTSCH bescheinigt wird. Wieder so ein klassisches Eigentor, wo er doch sonnst immer davon faselt, er sei Deutscher mit der Staatsangehörigkeit Königreich Deutschland. Nun ist er doch ein schlichter DEUTSCH nach Nazi-Jesetzen von Hitlers ihren Adölfchen.
Während des Vortrags vom kleinen König blättert der Richter gelangweilt in den Akten und den Gesetzeskommentaren vor sich auf dem Tisch, die Schöffen kämpfen mit der Müdigkeit. Nur der Staatsanwalt sitzt stocksteif da und lauscht den Ausführungen.
Mit Rechtsanwalt F wird darüber debattiert, wie dieser Antrag denn nun zu verstehen sei. Die Einigung geht dahin, dass es ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens durch Urteil sei. Wenn diesem Antrag nicht entsprochen werden sollte, dann möge bitte hilfsweise das Amtmännchen als Zeuge geladen werden. Der Verteidiger bittet um eine weitere Unterbrechung, da er ein Fax holen wolle, was ihm seine Kanzlei geschickt habe. Es gehe um ein Schreiben von Rico an Peter, wo dieser ihm erst nach dem OVG Beschluss darüber informiert, dass es mit dem Fahren nach freiem Ermessen jetzt vorbei wäre. Der Vorsitzende wollte eh mit seinen Schöffen über hilfsweise gestellte Beweisanträge reden, daher gibt es 30 Minuten zum Einfangen des Faxes.
Nach der Pause verliest der Vorsitzende das Fax. Es handelt sich um ein Schreiben von Rico an Peter, in dem der negative Ausgang des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das OVG mitgeteilt wurde. Peter möge sich überlegen, ob er eine Gehörsrüge erheben möchte. Ansonsten sei nur noch der Gang zum BVerfG möglich. Peter dürfe
jetzt nicht mehr Auto fahren. Peter kramt schon zusammen. Der Richter fragt verwundert, warum Peter schon packen würde. Peter meint, dass er ja nicht wisse, was der Richter noch vorhabe. Der Vorsitzende hat vor, die Beweisaufnahme zu schließen, die Schlussanträge zu hören und im nächsten Termin das Urteil zu verkünden.
Da Peter Revision eingelegt hat, darf sein Verteidiger anfangen. Dieser erklärt, zur Frage des Verfahrenshindernisses habe der Angeklagte ja schon alles gesagt, das müsse er jetzt nicht wiederholen. Der Ablauf des Geschehens in der Führerscheinbehörde habe beim Angeklagten nicht den Eindruck erzeugt, dass dieser auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hätte. Von der Auslegung durch das Rechtsamt habe der Angeklagte nichts mitbekommen. Erst mit dem Anhörungsbogen hab er davon Kenntnis erhalten und sich rechtlich beraten lassen. Die Staatsanwaltschaft hat die Vorwürfe nicht zur Anklage gebracht sondern gesammelt. Wäre zügig Anklage erhoben worden, dann stünden 2 oder 3 Fahrten zur Debatte und nicht 27. Auch das AG Dessau hat den Ausgang des Verwaltungsverfahrens abgewartet, weil es den Tatbestand nicht einschätzen konnte. Die Staatsanwaltschaft hat derweil weiter gesammelt und nicht angeklagt. Der Angeklagte habe den Beschluss des AG Dessau der Polizei bei Kontrollen vorgelegt und die habe ihn weiterfahren lassen. Woher also sollte der Angeklagte wissen, dass er keine Fahrerlaubnis habe? Der Angeklagte sei nur dem Rat seines Anwalts gefolgt. Bis zum Beschluss des OVG sei der Angeklagte daher für die angeklagten Taten freizusprechen.
Ab Tat Nr. 21 habe der Angeklagte gewusst, dass er keine Fahrerlaubnis mehr habe. Aber er hätte jederzeit wieder zur Führerscheinstelle gehen und sich eine neue Fahrerlaubnis ausstellen lassen können. Er habe die erforderlichen Prüfungen abgelegt und die Fahrerlaubnis sei ihm auch niemals entzogen worden (hier irrt der Verteidiger). Daher sei die Sachlage anders, als es sich der Gesetzgeber vorgestellt habe. Mit einer Einstiegsstrafe von 6 Monaten bereits für die erste Fahrt sei das AG Wittenberg daher zu hoch eingestiegen. Eine solche Strafhöhe wäre für Leute, die nie eine Fahrerlaubnis besessen hätten oder denen diese entzogen wurde. Bei seinem Mandanten würde es sich lediglich um ein „formelles“ Problem handeln, es sei nicht „gefährlich“, wenn sein Mandant ohne Fahrerlaubnis fahren würde, weil er könne ja fahren. 2 Jahre und 8 Monate sei daher zu viel. Einen konkreten Antrag wollte der Verteidiger nicht stellen, er bat jedoch für die Anklagepunkte 1 bis 20 um Freispruch und ab Nr. 21 um ein Urteil am unteren Rand des Strafrahmens.
Die Beleidigung hätte sich aus der Situation ergeben. Es wäre nicht die Absicht des Angeklagten gewesen, den Richter W als Menschen zu verunglimpfen, es sei nur um die Kritik am System gegangen. Somit läge eine Meinungsäußerung vor. Der Richter könnte sich höchstens missachtet, aber nicht zutiefst gekränkt fühlen. Den Aussagegehalt sehe man auch an der Wiederholung der Beleidigung in dem Interview, da hier noch eine Begründung für diese Aussage hinzugefügt wurde.
Das OLG Celle hätte am 27.3.2015 in einem vergleichbaren Fall entschieden. Dort war ein Richter in einem Schriftsatz als „Lügner und Krimineller“ bezeichnet worden. Das OLG hätte entschieden, dass es sich um eine Aussage handelte, die zur Verfolgung eines Sachinteresses getätigt wurde und daher zulässig war. Es ging um einen Standpunkt und nicht um eine Ehrverletzung. So wäre das bei seinem Mandanten auch gewesen. Daher sei der Angeklagte vom Vorwurf der Beleidigung freizusprechen.
Der Staatsanwalt sah die Sachlage naturgemäß anders. Der Angeklagte hätte durch das Gespräch mit dem Zeugen Z und seiner Mitarbeiterin B ab dem 13.9.2012 gewusst, dass er seine Fahrerlaubnis abgeben würde, wenn er seinen Führerschein zurückgibt. Es gab daher gar keine Veranlassung für das Landratsamt, den Angeklagten noch einmal auf die Rechtsfolge seiner Handlung hinzuweisen. Das Schreiben von Rico sei nur die nochmalige Ermahnung gewesen, nicht zu fahren. Zur Beleidigung sei zu sagen, dass Wittenberg nicht in Niedersachsen wäre und das Urteil des OLG Celle somit keine Relevanz habe. Es sei dem Angeklagten zielgerichtet um die Verunglimpfung des Richters W gegangen. Dies zeige vor allem die Wiederholung der Aussage in dem Interview. Für die Fahren Nr. 1 bis 14 soll die Strafe jeweils 7 Monate betragen, für die Fahren 15 bis 20 jeweils 9 Monate, für die Fahrten 21 bis 24 jeweils 11 Monate und für die Fahrten 25 bis 27 jeweils 1 Jahr. Dieser hohe Strafrahmen sei zu wählen, weil der Angeklagte bereits einschlägige Verurteilungen im BZR habe. Für die Beleidigungen wären die vom AG Wittenberg ausgeurteilten 90 und 50 Tagessätze angemessen.
Zusammen mit der noch nicht verbüßten Reststrafe aus dem Versicherungsverfahren soll die Gesamtstrafe auf 4 Jahre festgesetzt werden, von denen 15 Tage als bereits verbüßt gelten. Außerdem sei eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 4 Jahren zu verhängen.
Nun darf Peter seinen letzten Wortschwall absetzen. Erstaunlicherweise benötigte er diesmal nicht ganz eine Stunde dafür. Es folgt das übliche Lamento über die Ungerechtigkeit der Welt. Er wolle den Menschen doch nur helfen. Zunächst habe er es im System versucht, mit seiner Kandidatur zum Oberbürgermeister oder zum Bundestag. Er wäre zum Landrat gegangen, zum Finanzamt, zur Oberfinanzdirektion, ja sogar zum Verfassungsschutz. Aber wenn selbst Seehofer sagen würde, dass das Gesundheitssystem nicht geändert werden könne, oder dass die, die gewählt wurden, nichts zu entscheiden hätten und die, die entscheiden würden, nicht gewählt seien, da musste er doch handeln. Faschismus sei die Zusammenarbeit von Staat und Banken. Familienclans würden alles kontrollieren. Abgeordnete im Bundestag wären zum Beispiel gelernte Elektriker und sollten über Wirtschaftsfragen entscheiden, Dinge von denen sie nichts verstehen (aha, bei gelernten Köchen scheint die Sachlage aber anders zu sein). Gesetze würden die Anwaltskanzleien der Familienclans machen, die Abgeordneten würden dann nur noch Dingen zustimmen, die sie nicht verstehen.
Ich kürze es mal ab, es folgt das bekannte Mimimi zu Wahlen ungültig, das falsche Verständnis von Subsidiarität, die Beauftragung zur Staatsgründung durch Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamts. Er erzählt auch wieder von seiner Idee, alle Schulden bei der EZB tilgen zu können, wenn alle Deutschen ihr Sparvermögen in eine Währung des KRD tauschen, dann müsste Peter nur 20 % an die EZB abführen und vom Rest gäbe es Wohltaten für alle. Die Gemeinden hätten in seinem System selbst die Möglichkeit zur Geldschöpfung und könnten dadurch alle Ausgaben bezahlen (Sonst war Geldschöpfung aus dem Nichts doch immer ganz böse, anscheinend hat nicht nur der Elektriker nicht verstanden, wie Wirtschaft funktioniert). Er wollte doch immer mit den Menschen zusammen arbeiten, aber die Menschen wollen einfach keine Verantwortung tragen. Das hat er bei seinen „Wir gründen Deutschland neu“ Veranstaltungen gesehen. Bei der zweiten Veranstaltung waren nur noch halb so viel Menschen wie bei der ersten. Nachdem er den Titel von „Und sie machen mit“ in „seien sie dabei“ geändert hatte, waren es wieder 650 Teilnehmer. Das war für ihn der Hinweis, dass die Menschen keine Verantwortung tragen wollen, daher hat er fortan alles selbst gemacht, im Sinne des Subsidiaritätsprinzips. Der Widerstand gegen Wackersdorf habe gezeigt, wie es gehen kann. Damals sollte die „Freie Republik Oberpfalz“ gegründet werden. Davor hatte Strauß Angst und hat deswegen auf den Bau der Wiederaufarbeitungsanlage verzichtet.
Peter wollte den Landkreis Wittenberg dazu bringen, seiner Verpflichtung aus der Gemeindeordnung nachzukommen. Aber Zeuge Z sei faul gewesen, der wollte Peter keinen Führerschein des Landkreises geben, obwohl es diese gäbe. Der Führerschein von Uwe z.B. Wäre aus der DDR. Der sei gar nicht im Verkehrszentralregister eingetragen. Uwe konnte daher seinen Führerschein gegen den des KRD tauschen und hätte nie Probleme bekommen. Aber Peter, der soll bestraft werden. Daher habe Peter in Befolgung des Subsidiaritätsprinzips, stellvertretend für den Landkreis, sich selbst eine Fahrerlaubnis erteilt. Aber keine Sorge, von den privilegierten Führerscheinen gäbe es nur einen gelben und seinen grünen, der von Uwe sei nicht privilegiert.
Die Alliierten würden seit 70 Jahren darauf warten, dass die Menschen in Deutschland sich befreien und sich eine Verfassung geben. In der BRD sei es so, dass nach 10 Jahren ein Gegenstand ihm gehören würde, wenn der Eigentümer den nicht zurück verlangt. Bei Grundstücken sei es nach 30 Jahren so (er schwurbelt von der Ersitzung). Da die DDR-Führerscheine nächstes Jahr noch gültig wären, das Jahr danach aber nicht mehr, ist seine Vermutung, dass die BRD sich die DDR ersessen hätte am 3. Oktober 2020. Dann der Werbeblock zum Thema Einigungsvertrag ungültig weil neue Länder erst nach Auflösung der DDR gegründet wurden.
Interessant wird es wieder als er erzählt, wie es zu seinen anderen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gekommen ist. Er habe seine damalige Freundin Peggy (das dürfte die Betreiberin des Ladens schräg gegenüber vom ehemaligen Reformationszentrum in der Coswiger Str. gewesen sein) vom Flughafen in Frankfurt abholen wollte. Da sei sie dann gefahren, war aber unheimlich müde. Übernachten auf dem Parkplatz ging nicht, weil es 20 Grad unter null war, da wären sie erfroren und Geld für ein Hotel hatte er auch nicht. Es bestand also im Prinzip Lebensgefahr und daher habe er dann im Prinzip das Auto nach Wittenberg gefahren und sei erst im Prinzip zuhause von der Polizei angehalten worden (aufmerksame Leser fragen sich jetzt, wie das Auto nach Frankfurt gekommen ist, wo Peggy doch noch im Flugzeug saß).
Der zweite Fall war ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsübertretung. Da gab es ein Urteil in dem stand, dass Peter 3 Monate Zeit hätte, den Führerschein abzugeben. Aber in dem Urteil war sein Name falsch geschrieben und das hat er korrigieren lassen. In dem neu gefassten Urteil standen wieder die 3 Monate. Das wollte er dann im Januar machen, weil er da eh in Urlaub wollte. Aber die Polizei hat ihn vorher in der Juristenstraße angehalten und ihm den Führerschein abgenommen, weil die 3 Monate angeblich schon rum waren. In beiden Fällen hat ihn Richter W verurteilt, ohne sich dafür zu interessieren, dass er ja im Prinzip unter Lebensgefahr … Es ist manchmal wirklich schwierig, den kleinen König ernst zu nehmen.
Zum Thema „im Prinzip“ noch ein paar Zitate:
Auf Seite 50 eines 58seitigen Schreibens steht im Prinzip …
3 Jahre 8 Monate habe ich da gekriegt im Prinzip
Dann folgte nochmal Geschimpfe über Rico, dass der keine Anhörungsrüge zum OVG-Beschluss gemacht hat, weil er Angst um seine Zulassung hatte. Das Thema Führerschein aus Paraguay kommt auch dran und wie sehr afrikanische Staaten, z.B. Gambia, angeblich daran interessiert waren, das KRD anzuerkennen. Aber Peter wollte das nicht, zuerst sollte ihn die Bundesrepublik anerkennen. Falls das Verfahren nicht wegen Prozesshinderungsgründen eingestellt wird, sollte doch Freiherr Martin zu seinem Führerschein befragt werden (ja, man kann auch noch im Plädoyer einen Beweisantrag stellen).
Noch ein Zitat von Peter als Schlusswort, bevor die maximale Artikellänge überschritten wird
Lieber mit der Wahrheit im Gefängnis als mit der Lüge in Freiheit
In diesem Sinne freuen wir uns auf die Urteilsverkündung am 20.12.2019 um 9 Uhr. Bescherung ist diesmal schon früher.