Autor Thema: OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019, OVG 11 S 16.19, Reichi verliert Waffen  (Gelesen 865 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Man kann sich in der „Willenserklärung“ auf seine „Staatsangehörigkeit des Großherzogtums Sachsen Weimar Eisenach“ berufen.

Man muß halt dann auf die Waffen verzichten.   ;D

Ob die Normen-Angabe
Zitat
§ 4 Abs 1 RuStAG
so korrekt ist?


Zitat
Gericht:   Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum:   21.03.2019
Aktenzeichen:   OVG 11 S 16.19
ECLI:   ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0321.11S16.19.00

Dokumenttyp:   Beschluss
   
Quelle:   juris
Normen:    § 4 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 4 Abs 1 RuStAG, § 5 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002, § 45 Abs 2 S 1 WaffG 2002, Art 116 Abs 2 GG

    Widerruf der Waffenbesitzkarte gegenüber einem Reichsbürger/Selbstverwalter

Tenor

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Spoiler
Gründe

    I.

1

    Mit Bescheid vom 16. November 2018 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte Nr. 1… (Ziff. 1 des Bescheides) und forderte den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Waffenbesitzkarte unverzüglich an den Antragsgegner zurückzugeben sowie seine in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe nebst erworbener Munition bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen oder machen zu lassen und dies dem Antragsgegner nachzuweisen (Ziff. 2 des Bescheides). Hiergegen erhob der Antragsteller am 10. Dezember 2018 Widerspruch.

2

    Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruches zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei unbegründet, da bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestünden. Die Voraussetzungen des Widerrufs wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lägen aufgrund des konkreten Verhaltens des Antragstellers vor. Denn dieser habe ausdrücklich und wiederholt konkludent die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, die Legitimation ihrer Gesetzgebungsorgane und ausdrücklich den Geltungsanspruch staatlicher Rechtsvorschriften, insbesondere des Grundgesetzes und des geltenden Staatsbürgerschaftsrechts, in Abrede oder unter einen Vorbehalt gestellt und das hierdurch erschütterte Vertrauen in einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen nicht wiederhergestellt. Auch die Aufforderung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte und die Anordnung der Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffe an einen Berechtigten sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien rechtmäßig.

    II.

3

    Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage seines nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

4

    1. Den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass die Waffenbesitzkarte zu widerrufen ist, wenn eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, greift der Antragsteller ebenso wenig an, wie die rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vertrauen, dass eine Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht, in aller Regel zerstört ist, wenn eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ergibt, dass diese Person ausdrücklich oder konkludent die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter einem Vorbehalt als für sich verbindlich anerkennt, und zwar auch, wenn sich die Person mit ihrem Verhalten im Rahmen der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG bewegt.

5

    Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe konkludent die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, die Legitimation ihrer Gesetzgebungsorgane und den Geltungsanspruch staatlicher Rechtsvorschriften, insbesondere des Grundgesetzes und des geltenden Staatsbürgerschaftsrechts, in Abrede oder unter (einen selbst definierten) Vorbehalt gestellt, greift der Antragsteller mit dem Vortrag, dies sei unzutreffend, er habe sich dazu, dass er die Bundesrepublik Deutschland oder deren Rechtsordnung nicht anerkenne, nicht geäußert oder ausdrücklich das Gegenteil erklärt, zwar an, seine diesbezüglichen Ausführungen greifen jedoch nicht durch.

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    a. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Staatsangehörigkeitsausweis, den der Antragsteller am 7. Mai 2015 beantragt hat, diene der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit und werde im Regelfall nur ausgestellt, wenn ein entsprechendes berechtigtes Interesse dargelegt wird, wofür beim Antragsteller nichts ersichtlich sei. Die Formulierungen im Antrag vom 7. Mai 2015 bestätigten vielmehr die Vermutung, dass der Antragsteller mit der Beantragung und Ausstellung des Ausweises andere Ziele verfolge als die Klärung seiner Staatsangehörigkeit.

7

    Soweit der Antragsteller hiergegen vorbringt, es sei ihm um die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gegangen, er habe diese beantragt, weil seinen Vorfahren, insbesondere seinem Vater, die deutsche Staatsangehörigkeit durch „Nazigesetze“ entzogen worden sei, was die Bundesrepublik „auf diesem Wege“ anerkenne, während ein deutscher Reisepass oder Personalausweis seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht in ausreichender Weise bestätige, ist dies tatsächlich nicht nachvollziehbar. Denn in seinem Antrag vom 7. Mai 2015 hat der Antragsteller ausdrücklich angegeben, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater mit der im Jahr 1956, d.h. nach dem 8. Mai 1945 erfolgten Geburt erworben habe. Auch in seinem Antrag vom 15. August 2016 hat der Antragsteller angegeben, von Geburt an Deutscher zu sein. Angaben dazu, dass seinem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen wurde, finden sich in den Anträgen gerade nicht. In der zum Antrag vom 15. August 2016 eingereichten „Willenserklärung“ heißt es hingegen ausdrücklich: „Damit ist von der Verwaltung die Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland (…) aufzuheben“. Kann daher entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht festgestellt werden, dass es diesem bei seinen Anträgen um die Feststellung der Zugehörigkeit zur Bundesrepublik ging, greift auch der weitere, allein hiermit begründete Einwand des Antragstellers nicht, aus seinem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 7. Mai 2015 und seinem Antrag auf Einbürgerung vom 15. August 2016 lasse sich positiv herauslesen, dass die bestehende Rechtsordnung für ihn verbindlich sei.

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    Ausgehend hiervon ist entgegen dem weiteren Vorbringen des Antragstellers auch nicht „unklar“, woraus das Verwaltungsgericht den Schluss zieht, dass sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 7. Mai 2015 „ein amtliches Dokument verschaffen will, welches scheinbar in die Zeit oder Zustände vor rund 100 Jahren zurück versetzt“. Denn die nachvollziehbare Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller in dem Antrag als Geburtsstaat, Staat der Eheschließung, Wohnsitzstaat und Aufenthaltsort seit seiner Geburt „Königreich Preußen“ angegeben und sich überdies darauf berufen hat, „wegen Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 1913) Geburt“ über die Staatsangehörigkeit „Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach“ zu verfügen und hiermit „an im deutschen Kaiserreich geltende Normen und Begrifflichkeiten“ angeknüpft hat, greift der Antragsteller nicht durchgreifend an. Sein Vortrag, mit der Angabe des Königsreichs Preußen als Wohnort habe er nur unterstreichen wollen, dass die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 2 GG gegeben seien, überzeugt schon deshalb nicht, weil Art. 116 Abs. 2 GG nur an die „deutsche“ Staatsangehörigkeit (Satz 1) und einen Wohnsitz in „Deutschland“ (Satz 2) anknüpft.

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    b. Der Einwand des Antragstellers, die dem Antrag vom 15. August 2016 beigefügte „Willenserklärung“ lasse an keiner Stelle Rückschlüsse darauf zu, dass er den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder die Geltung der bestehenden Rechtslage für sich oder jedermann bezweifelt, greift gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, (auch) diese habe Indizwirkung dahingehend, dass der Antragsteller die Existenz und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht bzw. nur mit Vorbehalten anerkennt, nicht durch. Soweit der Antragsteller hierzu vorbringt, die „Willenserklärung“ enthalte lediglich Rechtsausführungen dazu, dass er nach seiner Meinung die deutsche Staatsangehörigkeit ohne die begehrte Feststellung aufgrund von Gesetzen aus der Zeit des Nationalsozialismus nicht mehr besitze, trifft dies tatsächlich nicht zu. In der „Willenserklärung“ beruft sich der Antragsteller auf seine „Staatsangehörigkeit des Großherzogtums Sachsen Weimar Eisenach“ und meint, die Bundesrepublik Deutschland bestätige „gemäß GG Artikel 25 und 116 Abs. 2, diese frühere Staatsangehörigkeit des Großherzogtums Sachsen Weimar Eisenach“ und habe sie zu respektieren, weil er „ein Abkömmling eines früheren Staatsangehörigen aus dem Großherzogtum Sachsen Weimar Eisenach“ sei, „deren Abkömmlinge wiederum ihre Staatsangehörigkeit (…) in der Zeit des NaZi-Regimes von 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen wurde“. Macht der Antragsteller folglich (auch) mit der „Willenserklärung“ nicht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern allein den Verlust der behaupteten „frühere(n) Staatsangehörigkeit des Großherzogtums Sachsen Weimar Eisenach“ in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 geltend, verhilft auch sein Einwand, er habe mit der „Willenserklärung“ nur deutlich machen wollen, dass die Voraussetzungen für seinen Antrag vom 15. August 2016 vorliegen, der Beschwerde nicht zum Erfolg.

10

    Der weitere Einwand des Antragstellers, die dem Antrag vom 15. August 2016 beigefügte „Willenserklärung“ stelle nur eine „Trotzreaktion“ darauf dar, dass die Behörde seinem Wunsch bislang nicht entsprochen habe, vermag die vom Verwaltungsgericht angenommene Indizwirkung dahingehend, dass der Antragsteller die Existenz und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht bzw. nur mit Vorbehalten anerkenne, nicht zu entkräften, weil sich der Antragsteller den Inhalt der Erklärung – wie das Verwaltungsgericht ohne substantiierte Einwände des Antragstellers festgestellt hat – zu eigen gemacht hat.

11

    Das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die (am Ende der „Willenserklärung“ stehende) „Zusatzerklärung“ aus dem Zusammenhang gerissen, da diese in keinem „sinnvollen Bezug“ zu dem stehe, was er „zuvor ausgeführt“ habe, insbesondere nicht zum gleichzeitig gestellten Antrag, verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einen solchen „sinnvollen Bezug“ ankam.

12

    Soweit der Antragsteller vorbringt, die „Zusatzerklärung“ stehe im Gegensatz zu seinem Anschreiben vom gleichen Tag, bleibt sein Vortrag unsubstantiiert und genügt schon deshalb den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Selbst wenn die „Zusatzerklärung“ im Widerspruch zum Anschreiben des Antragstellers vom 15. August 2016 stünde, wofür nichts ersichtlich ist, ist nicht dargelegt, dass und inwiefern dieser Widerspruch die vom Verwaltungsgericht festgestellte Indizwirkung der „Zusatzerklärung“ entkräften sollte.

13

    Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die „Zusatzerklärung“ nicht wörtlich wiedergegeben, vielmehr hier die Worte „zu deren Beachtung“ ergänzt, verkennt, dass das Verwaltungsgericht die Erklärung – wie das Fehlen von An- bzw. Ausführungszeichen zeigt – nicht wörtlich wiedergegeben, diese vielmehr mit der in Klammern gesetzten Ergänzung ausgelegt hat. Der Vortrag, das Gericht habe die Erklärung „ohne nähere Begründung“ als Vorbehalt gewertet, verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil hiermit nicht dargelegt ist, dass diese Wertung in der Sache unzutreffend ist. Tatsächlich trifft diese Wertung zu, so dass auch der weitere Einwand des Antragstellers, der „Zusatzerklärung“ lasse sich objektiv weder ein Vorbehalt entnehmen noch eine Erklärung darüber, ob das Grundgesetz oder die Gesetze für ihn beachtlich seien, zu keiner anderen Entscheidung führt. Denn bei der gebotenen Auslegung ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont (§ 133, 157 BGB analog) ist die „Zusatzerklärung“ so zu verstehen, dass der Antragsteller das Grundgesetz und andere Gesetze, auf die er in seiner „Willenserklärung“ Bezug nimmt, für sich nicht anerkennt; ein mögliches anderes Verständnis hat auch der Antragsteller nicht dargelegt.

14

    Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, er habe die „Zusatzerklärung“ spätestens durch Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung widerlegt, setzt sich sein Beschwerdevorbringen entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, da diese ausführt, dass die eidesstaatliche Versicherung weder eine Erklärung des bisherigen Verhaltens des Antragstellers noch eine Distanzierung von diesem enthält und ferner erkennen lässt, dass der Antragsteller sein bisheriges Verhalten weiterhin für zulässig erachtet, wozu sich das Beschwerdevorbringen – wie auch zu sonstigen Anlässen der behaupteten Widerlegung – nicht verhält.

15

    Die bloße Behauptung des Antragstellers, objektiv lasse sich der „Zusatzerklärung“ jedenfalls nicht entnehmen, ob er sich an die Rechtsordnung halten wolle oder nicht, erschüttert die erstinstanzliche Entscheidung schließlich ebenso wenig wie der Vortrag, dass die von ihm in der „Zusatzerklärung“ allein getroffene Feststellung, die Bezugnahme auf das Grundgesetz oder die Gesetze stelle kein Anerkenntnis dar, „weitgehend sinnlos“ sei.

16

    c. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, „ein weiteres Indiz“ für die ablehnende Haltung des Antragstellers gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung sei dessen Mitgliedschaft in Gruppen eines sozialen Netzwerks mit den Bezeichnungen „Deutsches Reich 1871“ und „Deutsches Kaiserreich – Unveräußerliches Völkerrechtssubjekt“. Die bloße Behauptung, diese Wertung sei „nicht sachgerecht“, ficht die erstinstanzliche Entscheidung nicht durchgreifend an. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, er habe sich weder „selbst geäußert“ noch sich „den Inhalt der Meinungen dieser sozialen Netzwerke zu eigen gemacht“, auch könnten die benannten Gruppen nicht als „Freundeskreise“ bezeichnet werden, die eine „innere soziale Bindung besäßen“, schließlich sage das „Lesen irgendwelcher Texte oder Inhalte“ nichts darüber aus, ob sich der Leser „hiermit identifiziere“, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht hieran mit seiner (allein) tragenden Feststellung, der Antragsteller sei „Mitglied“ in den benannten Gruppen, an keiner Stelle angeknüpft hat. Soweit er weiter meint, dies gelte insbesondere, wenn „Anhaltspunkte (…) für eine gegenteilige Haltung“ bestehen, ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass solche schon nicht dargelegt worden sind. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den Umstand der Mitgliedschaft in den genannten Gruppen nur als „weiteres Indiz“ gewürdigt und der Antragsteller mit Blick auf das Vorgesagte nicht dargelegt, dass hinreichende Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ohne das „weitere Indiz“ nicht mehr bestünden.

17

    Soweit der Antragsteller abschließend auf seine erstinstanzlichen Schriftsätze vom 20. Dezember 2018 und 31. Januar 2019 verweist, handelt es sich um eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens, welche den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt, da dies die inhaltliche Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen voraussetzt.

18

    2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass – ausgehend von der Rechtmäßigkeit des Widerrufs – auch die Aufforderung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte und zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffe an einen Berechtigten und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken begegne, greift der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht an.

19

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

20

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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