Das mit den 63Km/h bezog sich auf das aktuelle Urteil, Seite 20:
Der Angeklagte fuhr … auf der BAB 9 … bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer festgestellten Geschwindigkeit von 163 km/h bei lebhaftem Verkehrsaufkommen und schlechten Witterungsbedingungen aufgrund Regen- und Schneefalls.
Vergessen hatte ich dabei wirklich, dass Inhaber grüner Führerscheine natürlich auch über besondere Sehfähigkeiten verfügen. Durch Gischt und Schneetreiben blicken die einfach hindurch.
Dabei muss man berücksichtigen, dass es die betreffende Strecke durchaus in sich hat, wenn man sie zügig befährt. Wenn ich die Beschreibung richtig verstanden habe, dann geht es um das (ohnehin nicht sehr lange) Stück der BAB9 in Richtung München, wenn man sich von der Raststätte Frankenwald wieder den Berg hinauf begibt. Da ist in dem Bereich, in dem einige nichtstetige Kurven gebaut wurden, 100 als Höchstgeschwindigkeit, wenn man halbwegs die Höhe erreicht hat, wird die Begrenzung wieder aufgehoben.
Man kann da bei guten Straßenverhältnissen durchaus nach Erreichen der Aufhebung schön losbrausen, wenn es die PS hergeben.
Bei Regen und Schnee würde ich das aber auf der Strecke tunlichst unterlassen. Und vor Erreichen der entsprechenden Aufhebung sowieso. Die Feuerwehrkameraden aus Berg und Umgebung können da ein Liedchen davon singen.
Aber Gottes Sohn höchstpersönlich kann ja nichts passieren, der fährt lieber andere um.