Die Auf- und Herstellung von Flüssiggasbehältern richtet sich nach der Technischen Regel Flüssiggas 2012 (TRF 2012), welche die "flüssiggasspezifischen Anforderungen an das Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben von Flüssiggasanlagen aus den geltenden Vorschriften und Normen, [. . .] [umsetzt]"
1. Die TR ist leider nicht kostenlos zu haben und das ich das letzte mal in der Hand hatte ist leider echt lange her.
Der Gastank muss grundsätzlich 1 vom Haus entfernt stehen, bei Dachüberständen, darf der Tank nicht unterhalb stehen. Ich kann die Örtlichkeit jetzt nicht gut einschätzen, aber das scheint gegeben zu sein. Der Tank scheint auf Betonboden zu stehen, was als Fundament ausreichen sollte. Jedoch muss der Tank fest mit diesem verbunden sein.
Die Frage ist in der Tat, wie die Fläche einzustufen ist, auf der der Tank aufgestellt ist. Wird er als Verkehrsfläche des Grundstücks beurteilt, wäre wohl ein Schutz gegen mechanische Einwirkung erforderlich. Ebenfalls muss eine Sicherung gegen unberechtigten Zugriff vorhanden sein. Hier reicht ein Schloss idR aus.
Eine Beurteilung der größe des Tanks fällt mir jetzt nicht gerade leicht. Im vergleich mit Wohnwagen und Straßenlaterne (und aufgrund der Einstellung der Pudel) tippe ich auf einen 2,9t-Tank.
@Pirx kommt 5,5 Meter für den Tank ungefähr hin?
Die Aufstellung von Gasbehältern bis zu der 2,9t-Grenze fällt unter die Genehmigungsfreistellung einer sonstigen Baulichen Anlage nach § 61 I Nr. 3 BauO LSA (es sei denn, dass diese Anlage öffentlich zugänglich sein soll
). Der Tank selbst könnte somit durchaus regelkonform sein.
Wo liegt die Kindertankstelle genau? Dann könnte sich gegebenenfalls aus wasserrechtlichen Vorschriften noch etwas ergeben.
Die Zapfsäule vor dem Tank ist natürlich eine ganz andere Sache. Hier begründet sich natürlich ein Anfangsverdacht, dass die Anlage nicht Fachgerecht aufgebaut wurde (welche Fachfirma errichtet so etwas ohne die Genehmiungsunterlagen eingesehen zu haben?), dass die Genehmigungsfreistellung entfällt und dass ein unerlaubtes Gewerbe betrieben werden soll. Auf dem dritten Bild meine ich einen Gasstutzen zu erkennen.
Zuständig wären also das Gewerbeaufsichtsamt (
) und das Bauamt des Kreises Wittenberg. Wenn ich mich recht entsinne, hat
@Wittenberger bereits einmal angedeutet, dass die Umweltschutzbehörde dem Keenich schon mal, still und leise, ordentlich auf die Füße getreten hat. Hier könnte sich dann vielleicht ein Hinweis lohnen.
1Vorwort TRF 2012