Durch diesen Beitrag
https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=2367.msg213865#msg213865 bin ich einmal mehr aufs kanonische Recht aufmerksam geworden. Denn:
Denn mit Anmeldung eines Vereins in dem System unterstellt man sich dem Vatikan entsprechend Canon 312.
Schauen wir uns einmal diesen Kanon 312 in einer amtlichen deutschen Übersetzung des Vatikans an:
KAPITEL II
ÖFFENTLICHE VEREINE VON GLÄUBIGEN
Can. 312 — § 1. Zuständige Autorität zur Errichtung von öffentlichen Vereinen ist:
1° für gesamtkirchliche und internationale Vereine der Heilige Stuhl;
2° für nationale Vereine, das heißt solche, deren Tätigkeit aufgrund der Errichtung selbst auf eine ganze Nation bezogen ist, die Bischofskonferenz in ihrem Gebiet;
3° für diözesane Vereine der Diözesanbischof in seinem jeweiligen Gebiet, nicht aber der Diözesanadministrator; ausgenommen bleiben jedoch die Vereine, für die das Errichtungsrecht aufgrund eines apostolischen Privilegs anderen vorbehalten ist.
§ 2. Auch wenn es kraft apostolischen Privilegs geschieht, wird zur gültigen Errichtung eines Vereins oder der Untergliederung eines Vereins in einer Diözese die schriftliche Zustimmung des Diözesanbischofs verlangt; die vom Diözesanbischof gegebene Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung eines Ordensinstitutes gilt jedoch auch für die Errichtung eines jenem Institut eigenen Vereins in dieser Niederlassung oder der ihr angegliederten Kirche.
Ich habe auch die Überschrift unmittelbar vor dem Kanon wiedergegeben, da diese noch deutlicher macht, dass es in dieser Bestimmung nicht um irgendwelche staatlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen geht, sondern nur um Vereine innerhalb der katholischen Kirche. (Mal nebenbei gefragt: Woher sollte eigentlich die katholische Kirche die Macht haben, Staaten Vorschriften zu machen?)
Nun habe ich auch einmal geschaut, was denn im lateinischen Text des Codex an dieser Stelle steht:
Canon 312. § 1. Ad erigendas consociationes publicas auctoritas competens est:
1° pro consociationibus universalibus atque internationalibus, Sancta Sedes;
2° pro consociationibus nationalibus, quae scilicet ex ipsa erectione destinantur ad actionem in tota natione exercendam, Episcoporum conferentia in suo territorio;
3° pro consociationibus dioecesanis, Episcopus dioecesanus in suo cuiusque territorio, non vero Administrator dioecesanus, iis tamen consociationibus exceptis quarum erigendarum ius ex apostolico privilegio aliis reservatum est.
§ 2. Ad validam erectionem consociationis aut sectionis consociationis in dioecesi, etiamsi id vi privilegii apostolici fiat, requiritur consensus Episcopi dioecesani scripto datus; consensus tamen ab Episcopo dioecesano praestitus pro erectione domus instituti religiosi valet etiam ad erigendam in eadem domo vel ecclesia ei adnexa consociationem quae illius instituti sit propria.
Wenn wir die lateinische Begrifflichkeit betrachten, werden einige Punkte m. E. noch klarer, zumal die deutsche Übersetzung sich an Rechtsbegriffen des deutschen Rechts orientiert, die in Deutschland eben geläufig sind.
Ich habe selbst eine Übersetzung angefertigt, die versucht, dem lateinischen Wortlaut so nahe wie möglich zu kommen:
Canon 312. § 1. Zur Errichtung öffentlicher Vereinigungen ist die kompetente Autorität:
1. für weltweite und internationale Vereinigungen: der heilige Stuhl [sc. der Papst];
2. für nationale Vereinigungen, die nämlich von ihrer Errichtung an zur Tätigkeit innerhalb der ganzen Nation bestimmt sind: die Bischofskonferenz in ihrem Gebiet;
3. für Vereinigungen auf Bistums-Ebene: der Diözesanbischof in seinem jeweiligen Gebiet, nicht aber der Diözesanadministrator [vorübergehender Leiter einer Diözese bis zum Amtsantritt eines neuen Bischofs], ausgenommen diejenigen Vereinigungen, deren Errichtungsrecht durch apostolisches [d. h. päpstliches] Privileg anderen vorbehalten ist.
§ 2. Zur gültigen Errichtung einer Vereinigung oder einer Unterteilung einer Vereinigung in einem Bistum, auch wenn dies durch apostolisches Privileg geschieht, wird das schriftlich gegebene Einverständnis des Diözesanbischofs benötigt; das vom Diözesanbischof gewährte Einverständnis zur Errichtung eines Hauses eines Ordensinstituts jedoch gilt auch für die Errichtung einer Vereinigung in eben diesem Haus oder damit verbundenen Kirche, welche Vereinigung diesem Institut eigen ist.
Wenn man sich diese drei Fassungen genau ansieht und vergleicht, wird klar, dass es um rein innerkirchliche Zusammenschlüsse geht, die es auf drei verschiedenen Ebenen geben kann. Je nach dem, auf welcher Ebene sie sich befinden bzw. wie weit sich räumlich ihre Tätigkeit erstreckt, ist jeweils eine andere kirchliche Stelle für deren Genehmigung zuständig.
Abgesehen von dem Irrtum, Staaten seien "Vereine", sonstige "Vereinigungen" oder "Stiftungen, wird hier auch ganz klar, dass "natio" das Gebiet einer Bischofskonferenz meint, nicht das Gebiet eines Staates, auch wenn die meisten Bischofskonferenzen heute weitgehend identische Grenzen aufweisen wie die Gebiete der sie beherbergenden Staaten. Aber etwa der Erzbischof von Luxemburg wirkt in der deutschen Bischofskonferenz mit, der Erzbischof von Liechtenstein in der Schweizer Bischofskonferenz, was schon von daher sinnvoll erscheint, dass die Beiden als jeweils alleinige Bischöfe innerhalb einer "natio" nur schwer mit sich selbst eine Konferenz abhalten könnten.
Fazit: Auch hier wieder ist ein völliges Missverständnis des kanonischen Rechts festzustellen.