Den Fall des Herrn hatten wir schon mal. Er war sehr erfolgreicher nationaler und internationaler Sportschütze.
Irgendwann bekam er eine Waffenhandelserlaubnis und begann mit Waffen zu handeln.
Dann entdeckte ihn ein amerikanischer Hersteller von Waffenpflegeprodukten und übertrug ihm die Exklusivvetriebsrechte für Deutschland.
Allerdings entdeckte der Herr seinerseits das Internet für sich und schlug in diversen Foren auf.
Nach einiger Zeit wurden seine immer radikaleren Äußerungen erst von den Mods kritisiert, dann immer mehr Beiträge von ihm gelöscht.
Der Selbstradikalisierung konnte man direkt zugucken.
Nun entdeckte der Herr FB, wo man völlig ohne Moderation so vom Leder ziehen kann, wie man es selbst für richtig hält.
Offenbar entdeckte der Staatsschutz in Schweinfurt die nachfolgend zitierten Äußerungen und setzte die Untere Waffenbehörde in Kissingen davon in Kenntnis.
Vor dem nun zitierten Beschluß erfolgte bereits der verweigerte Einstweilige Rechtsschutz durch den VGH und der Entzug der Waffenhandelserlaubnis.
Nachdem ihm schon der VGH den Einstweiligen Rechtsschutz verweigert hatte, kam das VG Würzburg im Juni 2016 zu dem Urteil, daß ihm die Waffenbesitzkarten zu entziehen seien.
- alles sei ja nur Satire gewesen.
Eine Berufung ließ das VG nicht zu und dagegen rief der Kläger den VGH an.
Der Bayerische VGH reagierte da so humorlos wie das VG Würzburg: Berufung nicht zugelassen, Waffenrechtliche Erlaubnis und WHE bleiben weg.
Damit sind die Waffen auch weg. Wert offenbar 50.000 €.
Der amerikanische Hersteller von Waffenpflegeprodukten hat bereits 2016 - soweit ich das weiß - den Vertrieb für Deutschland einem anderen übertragen.
Ergebnis also: Erfolgreiche Sportkarriere ruiniert und noch dazu eine halbwegs erfolgreiche berufliche Tätigkeit versaut.
Spoiler
Titel: Widerruf zum Erwerb und Besitz von Waffen wegen Äußerungen auf Facebook
Normenketten:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 45 Abs. 2 S. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4
GG Art. 5 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Frage, ob bei dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, erfordert grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (Anschluss an BVerwG BeckRS 1990, 31227957). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenrecht, Widerruf von Erlaubnissen zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Facebook-Profil, das Äußerungen enthält, die zur Bewaffnung aufrufen und auch im Übrigen einen aggressiven Charakter aufweisen, Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit, Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, Keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, Grundsatz- und Divergenzrüge nicht hinreichend dargelegt, Erfolglose Aufklärungsrüge, Disclaimer, Gewaltmonopol, Satire, Beweiswürdigung, Überzeugungsbildung, Sachverständiger
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 23.06.2016 – 5 K 15.1006
Fundstelle:
BeckRS 2018, 32961
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
II. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 51.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen und dazu ergangene Nebenentscheidungen.
2
Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt übersandte dem Landratsamt Bad Kissingen mit Schreiben vom 29. August 2015 einen polizeilichen Vorgang einschließlich eines Auszugs des vom Kläger gepflegten Facebook-Profils. Daraus sind (auszugsweise) Äußerungen des Klägers zu Medienbeiträgen sowie Bildern unter anderem wie folgt zu ersehen:
3
Zu „Passant geschlagen und getreten - Tatverdächtiger festgenommen“ äußerte der Kläger: „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“
4
Die Meldung „Junge Frau entkommt sexuellem Übergriff in Jena - Jenaer Nachrichten“ kommentierte der Kläger mit: „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“.
5
Zur Nachricht „Brandbrief: Marxlohs Einwohner fühlen sich ausgeliefert - Einwohner haben in einem Brandbrief die Verharmlosung der Zustände in Duisburg-Marxloh angeprangert. Die meisten von ihnen seien bereits auf offener Straße bestohlen, von Kindern angespuckt, von Frauen beschimpft und von Männern …“ schrieb der Kläger: „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“
6
Einen „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ erwiderte der Kläger mit: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“
7
Zu einem (Video-)Bild, das eine Frau während eines Interviews zeigt, kommentierte der Kläger: „Es wiederholt sich zum -zigstenmal, wird wohl auch nicht das letztem(al) gewesen sein. Bewaffnet Euch!“
8
Zum Bild einer Munitionslademaschine ergänzte der Kläger: „Muss ich haben! ☺“.
9
Zudem enthielt das Facebook-Profil Kommentare wie etwa: „Die ♥♥♥ wollen Dich verarschen. … Ramelow ist ein dreckiger Rassist. … Die ♥♥♥ [die Bundesregierung] sollen in der Hölle schmoren.“
10
Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 die dem Kläger erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen (9 Waffenbesitzkarten mit insgesamt 63 Waffen und Wechselsystemen) sowie eine dem Kläger erteilte Waffenhandelserlaubnis und traf dazugehörige Nebenentscheidungen.
11
Mit weiteren Bescheiden gleichen Datums widerrief das Landratsamt eine dem Kläger erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis und eine Erlaubnis zum gewerbsmäßig betriebenen Handel mit Waffen und Munition.
12
2. Der Kläger hat gegen den jeweiligen Widerrufsbescheid Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt.
13
Der Senat hat die Beschwerden in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
14
Die gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2016 abgewiesen.
15
Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
16
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Soweit Zulassungsgründe im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, liegen sie nicht vor bzw. wurden sie entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt.
17
1.1 Das innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
18
Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe seine Äußerungen auf dem Facebook-Profil und den vor die Äußerungen gestellten „Disclaimer“ in einer Weise gewürdigt, die dazu führe, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, er werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. Diese Würdigung halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
19
Damit greift der Kläger die von ihm als unzutreffend bewertete richterliche Überzeugungsbildung an. Nach deren Ergebnis sind die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, so dass mangels Zuverlässigkeit eine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung entfallen ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Das Zulassungsvorbringen zeigt insoweit keinen Fehler auf, der die Zulassung der Berufung rechtfertigt.
20
Das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Tatsachen- und Beweiswürdigung, der einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils rechtfertigen würden, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf; sie liegen auch nicht offensichtlich zutage (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 12.7.2012 - 2 S 1265.12 - juris Rn. 3 f; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 19).
21
Der Kläger meint, es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Verwaltungsgericht zu dem Schluss komme, er habe zu einer illegalen Bewaffnung aufgerufen; er habe auch zu keinem Zeitpunkt zu einem illegalen Handeln aufgefordert. Das Gericht bleibe es schuldig, in einer nachvollziehbaren Weise schlüssig zu belegen, warum aus seinen Äußerungen abgeleitet werden könne, dass er selbst seine Waffen in rechtswidriger Weise einsetzen wolle.
22
Daraus ergibt sich nicht, dass die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dem zum Zeitpunkt der polizeilichen Sicherung vorhandenen Internetauftritt könne keine Beschränkung auf legal erworbene Waffen entnommen werden. Das ist angesichts der Allgemeinheit der hier inmitten stehenden Aufforderungen zur Bewaffnung und des aggressiven Charakters der Äußerungen des Klägers nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Senat im Beschwerdeverfahren (21 CS 15.2465) des Klägers die auf dem Facebook-Profil enthaltenen Aussagen des Klägers in seinem Beschluss vom 8. Januar 2016 im Einzelnen gewürdigt und zusammenfassend unter anderem festgestellt: Die Äußerungen illustrierten die Einstellung des Klägers zu Waffen und deren Anwendung, die er ersichtlich als bevorzugtes Mittel betrachte, Konflikte zu lösen; sie unterstrichen zudem unter Berücksichtigung von Wortwahl und Diktion den Eindruck einer erheblichen (latenten) Aggressivität des Klägers. Die Aufrufe zur Bewaffnung ließen nach ihrem Inhalt und Zusammenhang nicht erkennen, dass der Kläger nur eine ordnungsgemäße Verwendung von Waffen befürworte und deshalb das Vertrauen verdiene, er werde auch künftig mit Schusswaffen verantwortungsbewusst umgehen. Auf den vom Kläger infrage gestellten Umstand, ob er zu einem illegalen Erwerb von Waffen aufgerufen habe, komme es nicht an (BA S. 4 f.). Das Verwaltungsgericht hat sich dem nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils angeschlossen. Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht substanziell auseinander; er zeigt insbesondere nicht auf, dass die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts objektiv willkürlich ist oder gegen die Denkgesetze verstößt.
23
Der Kläger wendet sich auch dagegen, dass im Urteil sein Profilbild als Abbildung „in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole“ beschrieben wird. Er weist darauf hin, dass die Aufnahme auf dem Schießstand während des sportlichen Schießens erstellt worden sei und die fragliche Schießdisziplin vom Bundesverwaltungsamt anerkannt sei. Das lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht das Profilbild im Zusammenhang mit den aggressiven Äußerungen des Klägers bewertet hat. Es hat wesentliche Teile der rechtlichen Gründe des Senatsbeschlusses vom 8. Januar 2016 in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils teilweise wiedergegeben und so seine Auffassung unterstrichen, dass sich zugunsten des Klägers nichts aus dem Hinweis ergebe, mit dem er sein Facebook-Profil eingeleitet habe und dem zufolge seine Beiträge auf Facebook und anderswo als Satire zu verstehen seien. Eine derartige „salvatorische Klausel“, so das Verwaltungsgericht im Wege der Bezugnahme, sei schon deshalb nicht geeignet, den konkreten Erklärungsinhalt der Aufrufe zur Bewaffnung herabzuspielen, weil diese keinen erkennbar satirischen Charakter hätten. Das gelte umso mehr, als das Profilbild des Facebook-Auftritts den Kläger in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole zeige (u.a. beidhändiger Anschlag, Mündungsfeuer).
24
Des Weiteren wird gerügt, das Verwaltungsgericht lege jegliche Äußerung des Klägers in einer nicht mehr vertretbaren Weise zu dessen Lasten aus. Das zeige sich an der Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Kläger mit seinem Vergleich zur Aufrüstung der Bundeswehr gleichsam das staatliche Gewaltmonopol in Frage stelle und sich Befugnisse zur eigenmächtigen Durchsetzung von Rechten anmaße.
25
Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht den im Klageverfahren gezogenen Vergleich des Klägers mit Politikern, die unter Hinweis auf eine geänderte Einsatz- und Bedrohungslage eine Aufrüstung der Bundeswehr fordern, zutreffend interpretiert hat. Jedenfalls führt der (verharmlosende) Vergleich des Klägers schon deshalb nicht weiter, weil die Äußerungen, die er auf seinem Facebook-Profil öffentlich gemacht hat, nach ihrem Inhalt und Gegenstand keinerlei Zusammenhang mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und einer darauf bezogenen Aufrüstungsdebatte aufweisen.
26
Der Hinweis des Klägers auf diverse Anzeigen, mit denen für Pfefferspray zur Selbstverteidigung geworben wurde, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Klägers haben ersichtlich einen anderen Charakter als die von ihm im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Werbeanzeigen.
27
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schließlich nicht aus dem im Zusammenhang mit der Divergenzrüge formulierte Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung nicht berührt sei. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob die angegriffene behördliche Maßnahme in den Schutzbereich eingreift und zutreffend ausgeführt, die hier anzuwendenden Vorschriften des § 45 WaffG beschränkten in rechtmäßiger Weise das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 2 GG). Sie dienten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und richteten sich damit weder gegen die Meinungsfreiheit als solche noch gegen eine bestimmte Meinung. Der Behörde sei es deshalb nicht verwehrt, aus Äußerungen des Klägers Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG zu ziehen.
28
1.2 Zu dem vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geht die Darlegung nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 27) ergeben sich daraus nicht.
29
1.3 Die vom Kläger behauptete grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Dem entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Es wird schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinn haben soll und fallübergreifend beantwortet werden könnte.
30
1.4 Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wurde ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Neben der genauen Benennung des Gerichts und der zweifelsfreien Angabe seiner Divergenzentscheidung hätte der Kläger aufzeigen müssen, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze hätte er so einander gegenüber stellen müssen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger behauptet das Verwaltungsgericht weiche mit dem angefochtenen Urteil von einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 1990 (1 B 1.90) ab, ohne dass erkennbar ist, welchen entscheidungstragenden, divergierenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt hat. Entsprechendes gilt, soweit mit dem Zulassungsantrag eine Divergenz zu den auszugsweise im Wortlaut wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2016 (1 BvR 2844/13), vom 29. Juni 2016 (1 BvR 2732/15), vom 29. Juni 2016 (1 BvR 2646/15) und vom 24. Juli 2013 (1 BvR 444/13) behauptet wird.
31
1.5 Schließlich hat der Zulassungsantrag selbst dann keinen Erfolg, wenn der Einwand des Klägers, die Einholung eines Gutachtens hätte „auch im Falle der Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG angestanden“, als Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verstanden wird.
32
Mit der Rüge die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens habe das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, kann der anwaltlich vertretene Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil er in der mündlichen Verhandlungen keinen entsprechenden Beweisantrag im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 13 m.w.N.). Dies ist weder vom Kläger substantiiert dargelegt worden noch sonst ohne Weiteres ersichtlich. Die Frage, ob bei dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, erfordert grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. BVerwG, B.v. 9.1.1990 - 1 B 1.90 - juris Rn. 3 zum Fall eines wiederholt straffällig gewordenen Waffenbesitzers).
33
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Avs. 2 VwGO.
34
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18. Juli 2013 (abgedr. in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang).
35
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).