Art. 92 Amtsgewalt, Auslegung der Ordnung
(1) Bis zur Bildung des Staatsrates und der Wahl des Königs obliegt die oberste Staatsgewalt ausschließlich dem Obersten Souverän. Dies gilt auch für Art. 14.
(2) Bis zur Bildung des Staatsrates obliegt dem Obersten Souverän die Änderung und Anpassung der Verfassung an die jeweiligen Gegebenheiten, die Anordnung der Gesetze und ihre Verkündung.
(3) Bis zur Einrichtung des Staatsverfassungsgerichtes werden dessen Rechtsprechung und die Auslegung der Verfassung ausschließlich vom Obersten Souverän wahrgenommen. Der Oberste Souverän ist bis zur Schaffung des Staatsrates und des Staatsverfassungsgerichtes der oberste Richter.
(4) Bis zur Schaffung des Staatsrates obliegt dem Obersten Souverän der Oberbefehl über das Heer, die Garde, die Polizei und andere exekutive Kräfte.
(5) Für die Wahl des ersten Staatsrates, der ersten Ratsversammlung und des ersten Ratspräsidenten des neuen Deutschlands gilt das vom Obersten Souverän zu bestimmende und zu veröffentlichende Wahlgesetz.
(6) Sobald die Bürger des Königreiches Deutschland sich flächendeckend im gesamten Gebiete des Reiches neu organisiert und die Befähigung erworben haben, die Amts- und Regierungstätigkeiten angemessen auszuüben, bestimmt der Oberste Souverän den Zeitpunkt der Wahl des Königs und tritt unmittelbar vor dem Amtsantritt des Königs von den in diesem Artikel bestimmten Rechten und Pflichten zurück.
(7) Sogleich nachdem mit der Wahl des ersten Königs gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung die Deutschen Völker ihre völlige Unabhängigkeit wieder erreicht haben, wird der Artikel 92 gegenstandslos und ist unverzüglich aus der Verfassung des Königreiches Deutschland zu streichen.
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