Autor Thema: Ein Lehrer ohne Schießgewehr - schießt nicht mehr (VG Gera 4 E 2064/18 Ge)  (Gelesen 1314 mal)

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Das VG Gera hat einen Diplom-Pädagogen im Ruhestand entwaffnet, der früher als Beamter tätig war - offensichtlich im Schuldienst. Welchen Schaden der Reichsirre dort angerichtet hat, ist sicher nicht mehr feststellbar. Warum sich das VG Gera angesichts der offensichtlichen Reichsdeppigkeit des Antragstellers so schwer tut und so viele Worte macht, erschließt sich allerdings nicht. Jedenfalls ist in der Rechtsprechung mittlerweile geklärt: Wer sich in reichsdeppentypischer Weise äußert, ist erst einmal seine Waffen los und bekommt sie (voraussichtlich) auch nicht mehr wieder:

VG Gera, Beschl. v. 04.12.18 - 4 E 2064/18 Ge (eine öffentlich zugängliche Quelle habe ich noch nicht gefunden).

Spoiler
(1) Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
(2) Der im Jahr 1944 geborene Antragsteller ist Diplom-Pädagoge im Ruhestand und Sportschütze. Als solcher ist er Inhaber von zwei Waffenbesitzkarten, auf denen jeweils drei Waffen eingetragen sind. In den Jahren 2004 bis 2008 waren gegen den Antragsteller insgesamt drei Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung (2004), Verleumdung (2006) sowie Beleidigung (2008) anhängig. Das Verfahren wegen Verleumdung wurde wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO eingestellt. Hinsichtlich des Verfahrens wegen Beleidigung erfolgte eine Verweisung auf den Privatklageweg. Die Waffenbesitzkarten wurden dem Antragsteller im Jahr 2010 ausgestellt.
(3) Mit Antrag vom 14. Januar 2015 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Dabei gab er in der Rubrik „Wohnsitzstaat“ wörtlich an: „Fürstentum Reuß jüngere Linie/Deutschland“. In der Rubrik „Angaben zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit“ führte der Antragsteller unter Punkt 3.8 wörtlich aus: „Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, gemäß § 4 Abs. 1“. In der Rubrik „Angaben zu meinen anderen Staatsangehörigkeiten“ kreuzte der Antragsteller den Punkt 4.2 („Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeit) an und führte aus: „Königreich Preußen, seit Geburt, erworben durch Abst. gem. RuStAG Stand 1913, gem. § 4 Abs. 1“. Daraufhin wurde ihm von dem Antragsgegner unter dem 17. März 2015 der beantragte Staatsangehörigkeitsausweis erteilt.
(4) Am 20. März 2015 verfasste der Antragsteller ein „Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Loyalitätserklärung)“, in der er sich „zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in seiner originalen Fassung von 1949“ bekannte. Abschließend versicherte und beeidete er, keine „nationalsozialistischen Gesetze, Verordnungen und kein Gedankengut in seiner täglichen Arbeit anzuwenden“ und „beurkundete öffentlich seine Entnazifizierung gemäß Art. 139 Grundgesetz“. Das Schreiben trägt zudem die Unterschrift des Antragstellers und enthält folgenden wörtlichen Klammerzusatz: „natürliche Person nach § 1 des staatlichen BGB“.
(5) Am 17. August 2016 legte er den Staatsangehörigkeitsausweis vom 17. März 2015 im Rahmen eines Antrages auf Beglaubigung staatlichen Behörden vor.
(6) Mit Schreiben vom 9. September 2017 beantragte der Antragsteller bei der Stadtverwaltung … die Berichtigung bzw. Streichung einzelner Angaben in der zuvor eingeholten und vom 8. September 2017 datierenden „Vollauskunft“ der Behörde. In seinem Schreiben führte er u. a. aus, dass die in der Vollauskunft enthaltene Eintragung „Staatsangehörigkeit deutsch“ falsch sei, da diese Eintragung die Nationalität bezeichne, nicht aber eine Staatsangehörigkeit. Dafür besitze er den Staatsangehörigkeitsausweis, so dass die richtige Eintragung „deutscher Staatsangehöriger nach § 4 Abs. 1 (Ru)StAG entsprechend dem EStA-Registereintrag“ lauten müsse. Soweit darüber hinaus in der Vollauskunft auch die Steuernummer des Antragstellers zitiert werde, sei dies nach rechtlicher Prüfung zurückzuweisen. Denn die als Rechtsgrundlage angegebene Abgabenordnung sei nie in Kraft getreten. Als Beamter sei er durch Amtseid auf das Grundgesetz und alle gültigen Gesetze verpflichtet und dürfe keine „verbotenen, wie das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 oder ungültigen Gesetze“ befolgen. Zudem würde für seine Person auch keinerlei Handhabe für die Vergabe einer Steuernummer bestehen; dies sei wegen „fehlender Registrierung (keine Geburtsurkunde) und fehlendem Vertrag (kein Personalausweis)“ ausgeschlossen. Im Adressfeld des Schreibens war unter dem Namen des Antragstellers wieder der Klammerzusatz „natürliche Person nach § 1 des staatlichen BGB“ vermerkt.
(7) Auf eine entsprechende Anfrage hin teilte das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales dem Antragsgegner mit Schreiben vom 3. Mai 2018 mit, dass der Antragsteller aufgrund seiner Angaben in dem im Jahr 2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises dem Phänomenbereich „Reichsbürgerbewegung/Selbstverwalter“ zuzurechnen sei. Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 9. Mai 2018 zu diesem Vorwurf an und stellte ihm den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse in Aussicht.
 (8) Mit Schreiben vom 12. Mai 2018 nahm der Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens Stellung und wies den Vorwurf, der sog. Reichsbürger-/Selbstverwalterszene anzugehören, zurück. Seinem Schreiben fügte er die vom 20. März 2015 datierende Loyalitätserklärung bei und führte aus, dass er als Unterzeichner dieses Bekenntnisses nicht als Reichsbürger/Selbstverwalter benannt werden dürfe. Er selbst habe dieses Bekenntnis bereits im Jahr 2015 schriftlich abgegeben und damit seine Entnazifizierung gemäß Art. 139 Grundgesetz beurkundet. Dieses Bekenntnis habe er u. a. auch der Staatsanwaltschaft Gera und sowie auch dem Thüringer Oberlandesgericht in Jena bereits zugestellt. Als Träger von Grundrechten nach dem Grundgesetz und der Thüringer Landesverfassung sowie als Inhaber eines Reisepasses sei die Unterstellung, Selbstverwalter zu sein, für ihn eine Absurdität. Abschließend bat er um die Benennung von Beweisen für die behördlichen Unterstellungen.
(9)b Am 15. Mai 2018 teilte das Amt für Verfassungsschutz dem Antragsgegner ergänzend mit, dass die Reichsbürgerbewegung behaupte, dass das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 unverändert gültig sei und ein Staatsangehörigkeitsausweis nach dem RuStAG 1913 beantragt werden müsse, um der Staatenlosigkeit und dem damit einhergehenden „Sklavenstatus mit Vollversorgung“ zu entkommen. Die Angabe von Königreichen, Herzog- oder Fürstentümern oder ähnlichem unter der Rubrik „Geburtsorte“ sei ein weiterer Beleg für die Zugehörigkeit des Antragstellers zum Phänomenbereich „Reichsbürger und Selbstverwalter“, der die Bundesrepublik Deutschland nicht als souveränen Staat anerkenne.
(10) Mit weiteren, vom 16. Mai 2018 und 21. Juni 2018 datierenden, Schreiben forderte der Antragsteller den Antragsgegner zudem zur Benennung der Urheber der ihm unterbreiteten Vorwürfe auf und verwies darauf, dass derartige unbewiesene Behauptungen eine Straftat nach § 241 a StGB darstellten. Auch seien seine Angaben, die er im Rahmen des Antragsverfahrens hinsichtlich der Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises im Jahr 2015 gemacht habe, korrekt. Diese bezögen sich auf die Zeit vor dem Dritten Reich und hätten daher nichts mit reichsbürgertypischen Angaben aus dieser Zeit gemein. Sein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung habe er bereits am 20. März 2015 unter Eid abgegeben. Seinem Schreiben fügte er darüber hinaus einen Text der “AG Mensch in Württemberg“ vom 16. Juni 2015 bei.
(11) Daraufhin widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Oktober 2018 die beiden Waffenbesitzerlaubnisse des Antragstellers und forderte diesen in der Nr. 2 auf, binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides einen empfangsbereiten Berechtigten zur Übernahme seiner Waffen und Munition zu benennen und dies der Behörde nachzuweisen oder diese dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist wurde dem Antragsteller darüber hinaus noch die sofortige Sicherstellung der Waffen und Munition angedroht. In der Nr. 3 des Bescheides forderte die Behörde den Antragsteller auf, nach Erfüllung der Auflage unter Nr. 2 der Behörde unverzüglich alle Ausfertigungen seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse zurückzugeben. In der Nr. 4 des Bescheides wurde sodann die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 angeordnet. Zur Begründung verwies die untere Waffenbehörde darauf, dass Personen, die, wie der Antragsteller, der sogenannten Reichsbürgerbewegung zugehörig seien oder sich deren Ideologie zu eigen gemacht hätten, waffenrechtlich unzuverlässig seien. Die Einlassungen des Antragstellers im Anhörungsverfahren seien nicht geeignet, die von dem Amt für Verfassungsschutz mitgeteilten Tatsachen, die einen Schluss auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zuließen, zu entkräften. Vielmehr habe sich der Antragsteller nicht deutlich von den ihm zur Last gelegten Handlungen distanziert. Bei Personen, die offenbar weiterhin die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und somit auch die existierenden Rechtsnormen anzweifelten, sei jedoch davon auszugehen, dass durch sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht eingehalten würden. In diesem Zusammenhang sei auch auf eine Anweisung des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu Reichsbürgern und legalem Waffenbesitz vom 5. April 2018 zu verweisen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die untere Waffenbehörde damit, dass der Antragsteller mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit nicht mehr die Befugnis besitze, mit Waffen und Munition umzugehen. Aus diesem Grunde seien auch die unter den Nrn. 2 und 3 getroffenen Anordnungen erforderlich geworden. Im Falle eines jahrelangen Rechtsstreites könnten die Waffen und Munition nicht bei dem Antragsteller verbleiben, da dieser nunmehr als Nichtberechtigter nicht mehr die Befugnis besitze, mit Waffen und Munition umzugehen. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre es wegen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches möglich, die Anordnungen in den Nrn. 2 und 3 zu unterlaufen. Dies stehe aber einer effektiven Gefahrenabwehr entgegen. Im Rahmen der Rechtsgüterabwägung überwiege daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides.
(12) Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 Widerspruch und hat zugleich um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht.
(13) Zur Begründung verweist der Antragsteller auf seine Ausführungen im Anhörungsverfahren und beantragt,
(14) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Oktober 2018 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
(15) Der Antragsgegner beantragt,
(16) den Antrag abzulehnen.
(17) Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid.
(18) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
II.
(19) Der Eilantrag ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
(20) Der Eilantrag ist zunächst statthaft. Hinsichtlich des in der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügten Widerrufs der Waffenbesitzkarten sowie der Androhung der Sicherstellung in der Nr. 2 des Bescheides hat der Antragsteller zutreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt, da der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 80 Abs. 2 Stz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Waffengesetz kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen - zu denen die Sicherstellung nebst Androhung zählen - haben gemäß § 8 ThürAGVwGO ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Demgegenüber ist hinsichtlich der weiteren Anordnungen in den Nrn. 2 und 3 des Bescheides die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu beantragen, da diese nicht bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Auch insoweit ist der Antrag somit zulässig.
(21) Der Eilantrag ist jedoch unbegründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist weder hinsichtlich des bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarten und der Androhung der Sicherstellung anzuordnen noch hinsichtlich der übrigen waffenrechtlichen Anordnungen wiederherzustellen.
(22) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt hier nicht bereits wegen formeller Mängel der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse daran, Leben und Gesundheit von Personen sowie andere Rechtsgüter nicht zu gefährden, dem privaten Interesse des Antragstellers daran, seine waffenrechtlichen Erlaubnisse noch bis zum Abschluss des Widerspruchs- und etwaigen anschließenden Klageverfahrens zu behalten, gegenübergestellt. Dabei hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass nur die Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend sicher verhindern könne, dass eine waffenrechtlich unzuverlässige Person weiterhin die tatsächliche Gewalt über Waffen ausübe. Käme dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten aufschiebende Wirkung zu, so würden die von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Anordnungen in den Nrn. 1 und 2 des Bescheides unterlaufen. Dies gelte es im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr zu verhindern. Demgegenüber habe das private Interesse des Antragstellers zurück zu treten. Damit hat der Antragsgegner sowohl die privaten als auch die öffentlichen Belange ausreichend gewürdigt und dem Begründungserfordernis Genüge getan.
(23) In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. Hierbei kommt es im Grundsatz zwar auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfes nicht an. Jedoch ist dieser Gesichtspunkt dann von Bedeutung, wenn sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. Ist nämlich der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse, bei offensichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfes die Vollziehung eines Verwaltungsaktes zu verhindern. Ist das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens dagegen noch offen, so ist die aufschiebende Wirkung nur dann anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wenn das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse eindeutig überwiegt. Ein eindeutiges Überwiegen des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Nach summarischer Prüfung ist derzeit vielmehr noch offen, inwieweit die auf der behördlichen Annahme, der Antragsteller stehe der sog. „Selbstverwalter/Reichsbürgerszene“ nahe, beruhende Einschätzung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers tatsächlich zutrifft. Allerdings spricht aufgrund der vorliegenden Indizien nach summarischer Prüfung derzeit Gewichtiges dafür, dass diese Vermutung zutreffen könnte. Daher lässt sich bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit jedenfalls nicht feststellen, dass der streitgegenständliche Erlaubniswiderruf nebst seinen Folgeanordnungen offensichtlich rechtswidrig wäre. Dafür sind im Einzelnen folgende Erwägungen maßgeblich:
(24) Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 Wafengesetz (WaffG), wonach eine Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn der Berechtigte nicht (mehr) die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG  besitzen Personen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (a.) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (c.). Die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines waffenrechtlichen Antragstellers erfordert von der Behörde regelmäßig eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist. Dafür wird nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende, behördliche Einschätzung. Dabei gilt stets der Grundsatz, dass ein Restrisiko im Waffenrecht nicht hingenommen werden muss (vgl. dazu z.B.VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 Bv 13.429 - zitiert nach juris und m.w.N.). Erforderlich sind insoweit konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betroffene in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird.
(25) Vorliegend hat der Antragsgegner seine negative Prognoseentscheidung maßgeblich auf die Tatsachen gestützt, dass der Antragsteller im Jahr 2015 einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei Formulierungen verwandt hat, die ihn nach Einschätzung des Amtes für Verfassungsschutz als dem Phänomenbereich „Reichsbürger/Selbstverwalter“ zugehörig erscheinen lassen. Allein dies rechtfertige nach einer Anweisung des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu Reichsbürgern und legalem Waffenbesitz vom 5. April 2018 den Rückschluss auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers, wenn - wie hier - ein Erkenntnisbericht des Amtes für Verfassungsschutz vorliege. Ob allein diese Tatsachen hier ausreichen, um die Prognoseentscheidung des Antragsgegners zu rechtfertigen, kann angesichts der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden. Insbesondere kann die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller tatsächlich der sog. „Reichsbürgerbewegung“ oder der „Selbstverwalterszene“ angehört, im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
(26) Der Begriff der sog. "Reichsbürger- und Selbstverwaltungsbewegung" erfasst keine homogene Personengruppe. So definiert der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" etwa als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemeint ist. Zu den "Reichsbürgern" und "Selbstverwaltern" zählen danach Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnen und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich etwa auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder auf ein selbst definiertes Naturrecht. Sie bestreiten die Legitimation der demokratisch gewählten Repräsentanten oder definieren sich selbst als außerhalb der Rechtsordnung stehend und sind deshalb häufig bereit, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen. Sie berufen sich dabei auf eine Vielzahl pseudojuristischer Erwägungen und Verschwörungstheorien. Die Bundesrepublik Deutschland ist für sie ein "Besatzungskonstrukt", nicht existent, nicht souverän oder lediglich eine "Firma" ("BRD-GmbH") (vgl. zum Verfassungsschutzbericht: OVG Münster, Beschluss vom 05. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -; VG Gießen, Beschluss vom 08. Mai 2018 - 9 L 8875/17.GI -, beide zitiert nach juris und m.w.N.). Zu einer ganz ähnlichen Einschätzung gelangt der Verfassungsschutzbericht des Landes Hessen 2016. Danach sind "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen das Grundgesetz, die Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem, die Staatsorgane und die demokratisch gewählten Repräsentanten nicht anerkennen. Da sich Reichsbürger und Selbstverwalter als außerhalb der Rechtsordnung stehend sehen, sind sie in hohem Maße bereit, gegen Gesetze zu verstoßen. Die grundsätzliche Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Gesetze und Institutionen bietet hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen. Indem Reichsbürger und Selbstverwalter die Gesetzgebung und die verfassungsmäßige Ordnung ablehnen, wenden sie sich gegen die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und gegen die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Bei der Forderung nach der Wiederherstellung eines Deutschen Reichs berufen sich die entsprechenden Akteure zum Teil völlig wahllos auf unterschiedliche historische und völkerrechtliche Situationen Deutschlands, zum Beispiel in seinen Grenzen von 1871, 1918, 1933 oder 1937 im Rahmen der damals gültigen Verfassungen. Diese völkerrechtswidrigen und gebietsrevisionistischen Vorstellungen und Bestrebungen von Reichsbürgern richten sich gegen die territoriale Integrität von Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland und verstoßen damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Bundesrepublik stellt für sie lediglich ein "Besatzungskonstrukt" dar: Deutschland sei seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs im Jahr 1945 kein souveräner Staat, sondern ein von den alliierten Streitkräften - vor allem von der "Hauptsiegermacht" USA - militärisch besetztes Gebiet. Entsprechend behauptet die Szene, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht, sei nicht souverän bzw. lediglich eine "Firma" (vgl. insoweit: VG Gießen, Beschluss vom 08. Mai 2018 - 9 L 8875/17.GI - aaO). Ausweislich des Runderlasses des Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt vom 24. Mai 2017 sind „Reichsbürger und Selbstverwalter“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster - die Existenz der Bundesrepublik und deren Rechtssystem ablehnen. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder haben sich darauf verständigt, aufgrund der geänderten Gefährdungslage die sog. „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ bundesweit zu beobachten (MBl. LSA 2017; 316 f.). Die sicherheitspolitische Einschätzung der sog. „Reichsbürgerszene“ hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Zahlreiche Gewaltdelikte von Personen, die sich zu dieser Gruppierung bekennen, sowie letztlich ein Polizistenmord in Bayern im Jahr 2016 haben dazu geführt, dass diese Bewegung/Szene nunmehr regelmäßig vom Verfassungsschutz des Bundes überwacht wird.
(27) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird in Konsequenz dieser neuen sicherheitspolitischen Bewertung überwiegend die Auffassung vertreten, dass einem Inhaber von Waffenbesitzkarten, der sich als sogenannter „Reichsbürger“ zu erkennen gibt und die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die des Waffengesetzes in Abrede stellt, in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 - ; Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 - und vom 25. Januar 2018 - 21 CS 7.2310 -; OVG Münster, Beschluss vom 05. Juli 2018 - 20 B 1624/17 - alle zitiert nach juris). Zuvor hatten bereits diverse Untergerichte diese Auffassung vertreten (so z. B. VG Cottbus, Urteil vom 20. November 2016 - 3 K 305/16 -; VG Minden, Urteil vom 29. November 2016  8 K 1965/16 - beide zitiert nach juris und m.w.N.). Allerdings fasst der VGH Baden-Württemberg die Voraussetzungen für einen Widerruf enger (vgl. z.B. Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, zitiert nach juris). Danach erlaubt allein die behördlich getroffene Zuordnung einer Person zum Kreis der Reichsbürgen keine abschließende Prognose, weil es im Fall von Gruppenzugehörigkeit nicht ausreicht, dass die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG genannten Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorkommen, sondern bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe erforderlich sind, die die Annahme rechtfertigten, dass gerade auch die in Rede stehende Person solche Verhaltensweisen künftig verwirklichen wird. Einigkeit besteht aber darin, dass die Annahme, dass sich eine Person mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ideologie dieser Bewegung zu Eigen gemacht hat, nicht voraussetzt, dass bei ihr alle typischen Merkmale erfüllt sind. Eine Zuordnung kann vielmehr stets nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Verhaltensweisen einer Person erfolgen (BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17/1964 - zitiert nach juris). Dabei gilt allerdings auch im Zusammenhang mit der sog. „Reichsbürgerproblematik“ der allgemeine waffenrechtliche Grundsatz, dass ein Restrisiko grundsätzlich nicht hingenommen werden muss. Denn die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind grundsätzlich nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten auch das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen (a.A., vgl. nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -; BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 21 ZB 14.1512 -; VG München, Beschluss vom 2. März 2018 - M 7 S 17.3913 - unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758, S. 54, alle zitiert nach juris und m.w.N.).
(28) Dies zugrunde gelegt, lässt sich im Rahmen der im Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung derzeit nicht eindeutig positiv feststellen, dass der Antragsteller tatsächlich der „Selbstverwalter/ Reichsbürger“-Szene angehört. Allerdings deuten - vorbehaltlich einer im Widerspruchsverfahren noch vorzunehmenden beweisgestützten abschließenden Bewertung - mehrere gewichtige Indizien hier darauf hin, dass der Antragsteller sich mit dieser Szene und ihren Rechtsanschauungen zumindest (teilweise) identifiziert. So hat der Antragsteller im Jahr 2015 nicht nur einen Staatsangehörigkeitsausweis mit den oben ausführlich zitierten Angaben beantragt, sondern zugleich auch eine „Loyalitätserklärung“ verfasst, die mit dem szenetypischen Klammerzusatz „natürliche Person nach § 1 der staatlichen BGB“ versehen ist und die der Antragsteller an Behörden und Gerichte (Staatsanwaltschaft Gera sowie Oberlandesgericht Jena) versandt hat. Darüber hinaus hat er im Jahr 2016 diesen Staatsangehörigkeitsausweis und nicht etwa seinen Personalausweis bei einer Behörde im Rahmen eines Beglaubigungsantrages vorgelegt. Im Jahr 2017 hat der Antragsteller sodann bei dem Antragsgegner eine „Vollauskunft“ eingeholt und anschließend umgehend die Streichung bzw. Änderung einzelner Angaben beantragt. In seinem Änderungsantrag führte der Antragsteller aus, dass für seine Person „keinerlei Handhabe für die Vergabe einer Steuernummer“ bestehe und dies wegen „fehlender Registrierung (keine Geburtsurkunde) und fehlendem Vertrag (kein Personalausweis)“ ausgeschlossen sei. Insbesondere die Hervorhebung des Begriffes „Personal“ durch Unterstreichung stellt einen Bezug zu der unter den sog. „Reichsbürgern und/oder Selbstverwaltern“ verbreiteten Auffassung dar, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um keinen souveränen Staat, sondern tatsächlich um eine GmbH handele, die ihrem „Personal“ Personalausweise ausstelle. Vergleichbare Rückschlüsse lässt der vom dem Antragsteller wiederholt verwendete Klammerzusatz „natürliche Person nach § 1 des staatlichen BGB“ zu. Darüber hinaus hat der Antragsteller noch im Jahr 2018 im Rahmen des waffenbehördlichen Anhörungsverfahrens die Loyalitätserklärung aus dem Jahr 2015 vorgelegt und auch einen Text der “AG Mensch in Württemberg“ vom 16. Juni 2015 beigefügt. Auch dieser Text legt - wie eine Recherche auf der Internetplattform dieser Vereinigung ergibt - Bezüge zu der sogenannten Reichs- bzw. Selbstverwalterszene nahe. Schließlich ist als weitere belastbare Tatsache auch die in mehreren, oben zitierten Schreiben zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des Amtes für Verfassungsschutz heranzuziehen.
(29) Dem kann der Antragsteller hier nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er der sog. „Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterszene“ nicht angehöre. Soweit er zum Beleg dessen auf seine „Loyalitätserklärung“ aus dem Jahr 2015 sowie den Text der “AG Mensch in Württemberg“ vom 16. Juni 2015 verweist, lassen diese Erklärungen nach den obigen Darlegungen gerade den Umkehrschluss zu, nämlich dass der Antragsteller offenbar mit dieser Ideologie zumindest sympathisiert und dass diese Sympathien auch noch im Jahr 2018 fortbestehen. Auch greift der Einwand des Antragstellers, dass er keinesfalls mit der Ideologie der Nationalsozialisten sympathisiere, zu kurz. Denn nach den oben zitierten Erkenntnissen des Verfassungsschutzes handelt es sich bei den sog. „Reichsbürgern“ gerade nicht um eine homogene Gruppe, die sich der Ideologie des „Dritten Reichs“ nahe fühlt. Vielmehr sind darunter auch Vertreter zu finden, die sich klar vom Nationalsozialismus abgrenzen.
(30) Zusammenfassend ist somit nach summarischer Prüfung festzustellen, dass der Antragsteller trotz seiner nunmehr im Eilrechtsschutzverfahren verbal geäußerten Distanzierung mit seiner an die o.g. Ideologie angelehnten Weltanschauung wiederholt nach außen getreten ist, so dass hier auch äußere Anknüpfungstatsachen vorliegen (vgl. dazu z.B. VG München, Beschluss vom 8. Juni 2017 - M 7 S 17.1202 - zitiert nach juris). Das bloße Bestreiten reicht angesichts der Indizienlage hier jedoch nicht aus, um die nach den obigen Darlegungen begründeten Zweifel auszuräumen. Daher bestehen vorliegend angesichts der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich jederzeit Gewähr dafür bietet, stets sorgsam mit Waffen umzugehen. Diesen Zweifeln wird noch weiter im Widerspruchsverfahren nachzugehen sein. Dafür dürfte eine persönliche Anhörung des Antragstellers erforderlich sein sowie gegebenenfalls auch die Auswertung weiterer Unterlagen wie z. B. die Schreiben des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft Gera sowie an das Oberlandesgericht Jena und die frühere Personalakte des Antragstellers bzw. der Steuerakten. Darüber hinaus werden gegebenenfalls noch Informationen zu der von dem Antragsteller zitierten „AG Mensch Württemberg“ einzuholen sein.
(31) Die aktuell bestehenden Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers können hier auch nicht etwa durch dessen Einlassung, die Gesetze der Bundesrepublik (und insbesondere die Waffengesetze) sehr wohl zu beachten, ausgeräumt werden. Denn das bloße Bestreiten der Zugehörigkeit zu dieser Szene ist ein gängiger Vortrag der sog. „Reichsbürger bzw. Selbstverwalter“. Immerhin hat der Antragsteller in dem oben zitierten Antrag auf Berichtigung der „Vollauskunft“ die These vertreten, dass die Abgabenordnung für ihn keine Gültigkeit habe. Dies deutet darauf hin, dass der Antragsteller zumindest nicht alle Gesetze der Bundesrepublik (insbesondere nicht steuerrechtliche) für sich als verbindlich akzeptiert. Daher wird im Widerspruchsverfahren zu prüfen sein, ob dieser Vortrag auch im Fall des Antragstellers lediglich als bloße Schutzbehauptung zu bewerten ist. Schließlich ist noch beachtlich, dass sich der Antragsteller bislang nicht eindeutig von den Auffassungen und Thesen dieser Bewegung distanziert hat. Des Weiteren ist bedeutsam, dass er sich in diesem Sinne auch nicht nur einmal, sondern wiederholt und insbesondere auch gegenüber Behörden regelmäßig szenetypisch geäußert hat. Insoweit sind also die Zweifel, die nach den obigen Darlegungen an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, durch die Beteuerungen des Antragstellers bislang nicht ausgeräumt worden.
(32) Kann somit derzeit zumindest nicht positiv ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller der sog. „Reichsbürger/Selbstverwalter“-Szene angehört und deuten gewichtige Indizien darauf hin, dass er deren Ideologie teilt und sich damit identifiziert, so ist zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse überwiegt das private Interesse des Antragsstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Waffenbesitzkarten behalten zu dürfen. Dies folgt bereits aus der gesetzgeberischen Wertung in § 45 Abs. 5 WaffG, wegen der damit verbundenen Gefahren die Allgemeinheit sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenbesitzern zu schützen. Demgegenüber hat das private Interesse des Antragstellers, der seine Waffen lediglich sportlich nutzt und darauf nicht etwa beruflich angewiesen ist, zurückzutreten. Im Übrigen ist er auch nicht daran gehindert, sein Hobby weiterhin - allerdings mit geliehenen Waffen - auszuüben. Vor diesem Hintergrund wird er durch die streitgegenständliche Entscheidung auch nicht unangemessen benachteiligt.
(33) Die in der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Androhung der sofortigen Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG erweist sich ebenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Danach kann die zuständige Behörde Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden sofort sicherstellen, soweit die Frist für das Überlassen an berechtigte Personen oder das Unbrauchbarmachen fruchtlos abläuft. Auch diese Anordnung ist angesichts der oben dargelegten Gefahren hier ermessensfehlerfrei getroffen worden.
(34) Für die in dem streitgegenständlichen Bescheid darüber hinaus noch in den Nrn. 2 und 3 verfügten Maßnahmen gilt das Vorstehende entsprechend. Auch insoweit fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, selbst wenn nach den obigen Darlegungen derzeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann, ob der Antragsteller tatsächlich der „Reichsbürger/Selbstverwalter“-Szene oder ihrer Ideologie nahesteht und ob die negative Prognose des Antragsgegners in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist.
(35) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
(36) Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang § 164, Rn. 14). Danach ist der Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe pro WBK mit dem Auffangstreitwert (5.000,- EUR) anzusetzen. Hinzu treten 750,00 EUR pro weitere Waffe, deren der Antragsteller noch vier besitzt. Der sich daraus ergebende Streitwert in Höhe von 8.000,00 EUR war angesichts der nur vorläufigen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
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Danke für diese Sache!

Wieder mal ein hübsches Beispiel dafür, wie in Thüringer Behörden gearbeitet wird/ wurde.

Um mal einen mir bekannten Juristen zu zitieren:

Zitat
Bei Einstellungen nach § 153, ... kann die Waffenbehörde in einem späteren Verwaltungsverfahren allerdings nachgewiesene (!) negative Tatsachenerkenntnisse aus einem eingestellten Strafverfahren zu Lasten des Beteiligten verwaltungsrechtlich negativ berücksichtigen, etwa im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Eignung.

Schon der Untersuchungsausschuß des Landtags zum School Shooting von Erfurt hatte ja massive Versäumnisse der Waffenbehörde festgestellt.
Kurz gesagt: Hätte man dort korrekt gearbeitet, hätte der Attentäter beide Waffen zum Zeitpunkt des Anschlags nicht (mehr) gehabt.

Man hätte bei diesem Pädagogen schon im Jahre 2010 die WBK gar nicht ausstellen müssen.
Nur bei Einstellung nach 170 darf die Information nicht mehr verwertet werden.
Da hat sich zumindest bis 2010 (der Anschlag von Erfurt war 2002) nicht viel getan.
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Dann muss er nachversichert werden.
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Sollen sie ihr ruhig nachversichern. Meines Erachtens werden für div. Unsinn Steuergelder verbraten, da fiele das kaum ins Gewicht. Weiterhin spart man bei der Beihilfe, da er dann wahrscheinlich Mitglied der GKV GmbH werden würde. Keine Pension und kein Privatpatient, das wäre es doch wert. :)
"Macht nichts", sagte Ford, "auch Rom wurde nicht an einem Tag niedergebrannt."
 
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