Autor Thema: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel  (Gelesen 77285 mal)

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Müll Mann

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Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #630 am: 17. November 2018, 14:38:13 »
aber damit ist der Drops gelutscht.
Och, dann kann seine Impertinenz noch immer den EGMR mit seiner Shice nerven.
 
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Offline Leela Sunkiller

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Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #631 am: 17. November 2018, 14:42:58 »
Och, dann kann seine Impertinenz noch immer den EGMR mit seiner Shice nerven.

Klar, warum nicht? Ich bin dafür! Die haben schließlich auch ein Recht auf Lachkrämpfe.
"Das ist alles legal, sonst säße ich schon längst im Knast!" Peter Fitzek, rechtskräftig verurteilt und eingeknastet.
 
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Offline Sandmännchen

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Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #632 am: 17. November 2018, 15:15:16 »
Fitzek hat nicht verstanden, dass er einer von Tausenden ist, die aussichtslose Beschwerden als letzten Strohhalm schreiben. Und man eben mit ihm genauso umgeht wie mit allen anderen. Ob er sich König nennt und sich im Plural versucht, ist den Leuten dort völlig egal, die ziehen einfach ihre Abläufe durch. Und wenn er 1000 Seiten schreibt ...

Wahrscheinlich ist diese Einsicht auch jenseits seiner kognitiven Möglichkeiten.

Das BVerfG dürfte hinreichend Erfahrung mit Querulanten haben. Und muss am Ende nicht mal seine Entscheidung begründen. Man darüber geteilter Meinung sein kann - aber als Antwort auf Fitzeks Wortdurchfall wäre ein schlichtes "auf eine Begründung wird nach Paragraph xxx verzichtet" herrlich.

Ich empfehle die Beschwerde beim Jüngsten Gericht, das geht frist- und formlos. Und die haben bisher noch keine einzige Beschwerde negativ entschieden!
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 

Müll Mann

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Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #633 am: 17. November 2018, 15:20:31 »
Ich empfehle die Beschwerde beim Jüngsten Gericht, das geht frist- und formlos.
Wie sieht das denn aus, wenn er jetzt wegen so einer Kleinigkeit gleich zu Papa rennt?

Offline Gelehrsamer

Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #634 am: 17. November 2018, 15:24:46 »
als Antwort auf Fitzeks Wortdurchfall wäre ein schlichtes "auf eine Begründung wird nach Paragraph xxx verzichtet" herrlich.

Dann erweitere ich meinen Tenorierungsvorschlag mal wie folgt:

"Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 BVerfGG)".

Ich nehme außerdem Wetten an, dass das in der Sache so kommen wird. Ich setze ein Königreich ... Eine Prinzessin ist aber leider gerade nicht zur Hand.
 
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Offline Leonidas

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Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #635 am: 17. November 2018, 15:44:16 »
Wenn er dann in Haft randaliert oder ähnliches, wird es nur dazu führen, das der die 29 Monate voll absitzt.

In 29 Monaten  >:D Ich stelle mir das gerade bildlich vor.

Frühmorgens gegen 8.30 Uhr, es ist kühl, ein leichter Nebel liegt auf der Straße vor dem Gefängnistor.

Ein sichtlich gereifter Monarch schreitet durch das Gefängnistor, frisch rasiert, die Haare (die noch da sind ;D) kurz geschnitten, ein schneller, scharfer 
Blick in die Runde.

Wo ist Unser Volk? Wo sind Unsere Freiherren? Wo ist Unsere Staatsflotte?

Es ist ruhig, eine Katze läuft vorbei ... alles ist ruhig, der Mnarch wird nervös

Endlich hört man in der Ferne ein Auto, es kommt näher ...

Ahh, Unsere königliche Limousine ... da können wir doch gleich mal undere Fahrkünste testen ...

Das Auto kommt aus dem Nebel, es ist ein steinalter VW-Golf mit Benjamin am Steuer und Martin auf dem Beifahrersitz,
abgerissen  und hohlwangig,
beide steigen aus und verneigen sich vor dem König

Benjamin schluchzt
Martin schluchzt
Der König bekommt feuchte Augen
...
Es fangt an zu regnen ...  :dance:
Es genügt nicht, sich keine Gedanken zu machen. Man muss auch unfähig sein, sie auszudrücken.
 

Müll Mann

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Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #636 am: 17. November 2018, 15:52:53 »
Ich stelle mir das gerade bildlich vor.
Für mich schreit das eher nach einer Neuverfilmung der Blues Brothers. Aber statt eines Kinderheimes geht es um die drohende Räumung einer alten Konservenfabrik. Und statt der Band werden die Pudel zusammengesucht und es gibt auch kein Konzert sondern ein Schwurbelseminar.

Allerdings würde Peter nicht in eine Nazi-Demo rasen sondern diese zu seinem Seminar einladen. Der Rest kann hinkommen, nur dass die Dessauer Staatsanwältin noch ver♥♥♥ter wäre als die amerikanische Polizei. Eine Verfolgungsjagd im Arsenal wäre auch übersichtlicher als in dem Einkaufszentrum im Original-Film. Im Auftrag des Herren ist Peter aber eh unterwegs.

Statt "die Band - wir bringen sie wieder zusammen" ist die Erleuchtung dann "Die Bank - Wir gründen eine Bank". Das mit dem getoasteten Weißbrot paßt auch.

« Letzte Änderung: 17. November 2018, 16:03:21 von Müll Mann »
 
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Offline Gelehrsamer

Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #637 am: 17. November 2018, 16:09:17 »
Wie nicht anders zu erwarten, zitiert der Zopf-Mystiker in seinem Antwortschreiben an das Bundesverfassungsgericht auch nur, was im gerade nützlich erscheint, lässt aber wesentliche Zusammenhänge außer Acht.

Beispiel: OLG Frankfurt vom 14.07.03 - 3 Ss 114/03:

Seine Einsitzigkeit belieben zu zitieren:

Zitat
"Grundsätzlich kann er sich auf die Auskunft einer verständigen, sachkundigen, unvoreingenommenen Person, die kein erkennbares Eigeninteresse verfolgt und deswegen Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewußte Auskunftserteilung bietet, verlassen (vgl. BGH StV 1995, 408 ..."


Das Zitat lautet vollständig:

Zitat
Die Feststellungen tragen den erfolgten Freispruch. Denn unter Zugrundelegung der Feststellungen hat der Angeklagte zwar in rechtswidriger Weise den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht, als er am 30.1.2002 ohne die erforderliche Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm. Er handelte dabei jedoch ohne Schuld, weil er sich aufgrund der falschen Rechtsauskunft seines Verteidigers in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB befand. Ein Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit seines Tuns auch bei Anspannung seines Gewissens unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht erkennen kann (vgl. BayObLG NJW 1980, 1057; OLG Koblenz NStE Nr. 6 zu § 17 StGB; OLG Bremen NStZ 1981, 265; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, § 17, Rdz. 8; Schönke/Schröder-Cramer, StGB, 25. Auflage 1997, § 17, Rdz. 14). Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, übersteigen die Anforderungen die zur Meidung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs gebotene Sorgfalt (vgl. Lackner/Kühl-Kühl, StGB, 23. Auflage 1999, § 17, Rdz. 7; Tröndle/Fischer, a. a. O., § 17, Rdz. 8; Systematischer Kommentar zum StGB – Rudolphi, 7. Auflage 2002, § 17, Rdz. 30 a). Der Täter muß alle seine geistigen Erkenntniskräfte einsetzen und aufgetretenen Zweifeln nachgehen (vgl. Schönke/Schröder-Cramer, a. a. O., § 17, Rdz. 14). Bei entsprechendem Anlaß muß er sich bei sachkundigen Behörden oder sonstigen Rechtskundigen erkundigen (vgl. BGH NStZ 2000, 364; BayObLG NStE Nr. 4 zu § 17 StGB; OLG Koblenz NStE Nr. 6 zu § 17 StGB, Tröndle-Fischer, a. a. O., § 17, Rdz. 7). Grundsätzlich kann er sich auf die Auskunft einer verständigen, sachkundigen, unvoreingenommenen Person, die kein erkennbares Eigeninteresse verfolgt und deswegen Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewußte Auskunftserteilung bietet, verlassen (vgl. BGH StV 1995, 408; BayObLG StV 1992, 421; OLG Braunschweig StV 1998, 492; Tröndle-Fischer, a. a. O., § 17, Rdz. 9). Namentlich darf er auf Auskünfte von Rechtsanwälten oder vergleichbaren Rechtskundigen, die er ohne Verschulden als kompetent angesehen hat, regelmäßig vertrauen (vgl. BGH StV 1995, 408; BayObLG StV 1992, 421; OLG Braunschweig StV 1998, 492; OLG Bremen NStZ 1981, 265; OLG Frankfurt am Main JR 1996, 250; Amtsgericht Frankfurt am Main NStE Nr. 5 zu § 17 StGB; Leipziger Kommentar zum StGB – Schroeder, 10. Auflage 1985, § 17, Rdz. 42). Eine Rechtsauskunft enthebt den Täter allerdings nicht der persönlichen Entscheidung über Recht und Unrecht (vgl. OLG Koblenz NStE Nr. 6, § 17 StGB; OLG Bremen NStZ 1981, 265). Er ist nicht entlastet, wenn die Unerlaubtheit des Tuns entgegen der Auskunft bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist (OLG Braunschweig StV 1998, Rdz. 492; OLG Koblenz NStE Nr. 6 zu § 17 StGB; OLG Bremen NStZ 1981, 265; Tröndle/Fischer, a. a. O., § 17, Rdz. 9). Die erteilte Auskunft ist kritisch zu überprüfen und im Falle von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit – z. B. aufgrund anderslautender Hinweise oder fehlender Neutralität der Auskunftsperson – gegebenenfalls weiterer Rat einzuholen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1977, 1408; KG JR 1977, 379; OLG Hamm NJW 1982, 659; OLG Braunschweig StV 1998, 492).

Im Übrigen ist nicht wirklich zweifelhaft, dass die Rückgabe des Führerscheins (also des die Fahrerlaubnis verbriefenden Dokuments) die Erklärung beinhaltet, auf die Fahrerlaubnis verzichten zu wollen. Ein Täter ist aber schon dann nicht entlastet, wenn die Unerlaubtheit "bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar" ist (s.o.). Wie das hier mit der auch nur mäßigen Anspannung sowohl von Verstand als auch von Gewissen funktionieren soll, ist allerdings ein Stück weit fraglich. ;D
 
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Offline Anti Reisdepp

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Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #638 am: 17. November 2018, 16:11:44 »
Ich musste eher an die Olsenbande denken.
Egon = Peter
Benny = Benjamin Michaelis
Kjeld = Martin Schulz

Mächtig gewaltig, Peter!
In einem sozialen Umfeld in dem der Wahnsinn regiert, ist der Irrsinn Norm.
 
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Müll Mann

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Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #639 am: 17. November 2018, 16:16:34 »
Ich musste eher an die Olsenbande denken
Das hatten wir aber schonmal durchgespielt, aber stimmt schon. Es geht immer um Millionen und am Ende fitzt es.
 
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dtx

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Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #640 am: 17. November 2018, 16:24:34 »
In 29 Monaten  >:D Ich stelle mir das gerade bildlich vor
...

Ich stelle mir gerade vor, König Bhumibol - Gott hab' ihn selig - wäre dazumal auf die Idee gekommen, in Karlsruhe Beschwerden gegen Entscheidungen seiner Gerichte einzureichen ...

Peterle, warum schreibst Du nicht an

Zitat
The Constitutional Court of the Kingdom of Thailand
( อาคารราชบุรีดิเรกฤทธ์ )
The Government Complex Commemorating His Majesty
The King ' s 80th Birthday Anniversary, 5th December,
B.E. 2550 ( 2007 )
Building A ,120 Moo 3 Chaengwattana Road, Laksi District,
Bangkok 10210
Tel : 0 2141 7777 Fax : 0 2143 9522
E-mail : [email protected]

Wenn man sich dessen Entscheidungen ansieht,
https://de.wikipedia.org/wiki/Thail%C3%A4ndisches_Verfassungsgericht#Entscheidungen
wirst Du dort vielleicht eher Glück haben.

Im Übrigen ist nicht wirklich zweifelhaft, dass die Rückgabe des Führerscheins (also des die Fahrerlaubnis verbriefenden Dokuments) die Erklärung beinhaltet, auf die Fahrerlaubnis verzichten zu wollen. Ein Täter ist aber schon dann nicht entlastet, wenn die Unerlaubtheit "bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar" ist (s.o.). Wie das hier mit der auch nur mäßigen Anspannung sowohl von Verstand als auch von Gewissen funktionieren soll, ist allerdings ein Stück weit fraglich.

Daß es Peterle gänzlich an einem Gewissen mangelt, ist erwiesen, da er nichts dabei fand, die wirtschaftliche Existenz seiner Gefolgsleute zu vernichten. Da nützt es hier auch nichts, daß ihm vom Gerichtsgutachter "durchschnittliche Intelligenz" (also ein Rest von Verstand) bescheinigt wurde, weil das OLG Braunschweig postuliert hat, daß beides in Gebrauch genommen werde.
« Letzte Änderung: 17. November 2018, 17:15:55 von dtx »
 
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Offline Gelehrsamer

Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #641 am: 17. November 2018, 16:50:43 »
"durchschnittliche Existenz"

Gemeint ist "Intelligenz"?

Ansonsten fält mir gerade noch ein Satz in der Entscheidung des OLG Frankfurt auf:

Zitat
Ein Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit seines Tuns auch bei Anspannung seines Gewissens unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht erkennen kann.

Wenn das stimmte, fallen mir Fälle in, in denen in Ermangelung jedweder individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse oder gar eines Gewissens jeder Irrtum unvermeidbar ist. Beispiele mag sich jeder selber denken.
 
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Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #642 am: 17. November 2018, 17:22:30 »
Ansonsten fält mir gerade noch ein Satz in der Entscheidung des OLG Frankfurt auf:

Zitat
Ein Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit seines Tuns auch bei Anspannung seines Gewissens unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht erkennen kann.

Wenn das stimmte, fallen mir Fälle ein, in denen in Ermangelung jedweder individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse oder gar eines Gewissens jeder Irrtum unvermeidbar ist. Beispiele mag sich jeder selber denken.

Da wollte wohl jemand beim OLG Frankfurt die Justiz arbeitslos sehen. Schließlich stellten sie auf die Anspannung des (doch sehr häufig nicht vorhandenen) Gewissens ab. Wenn aber nichts da ist, was angespannt werden kann, werden etwaige "individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse" auch kein anderes Ergebnis bringen.
 

Offline Pantotheus

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Re: Neues aus dem Königreich 11/2018 - die Extraausgabe mit Systemwechsel
« Antwort #643 am: 17. November 2018, 18:18:37 »
Das KRD schreibt in seinem Mimimi:
Zitat
„Es bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihrer Verfassungsbeschwerde, weil es an der Beifügung der erforderlichen Unterlagen fehlen dürfte.“

Was ist mit dieser Aussage gemeint? Fehlen die Unterlagen oder fehlen sie nicht? Was sagen „Bedenken“ sachlich aus?
Zunächst ist festzustellen, dass man im KRD der deutschen Sprache offenbar weiterhin nicht ganz mächtig ist. Da der Regierungsrat nicht dazu befugt ist, über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, kann er sich natürlich nur im Potentialis ausdrücken. Die deutsche Sprache kennt neben dem Indikativ zum Ausdruck dessen, was der Sprechende oder Schreibende für real hält, auch den Imperativ zum Ausdruck eines Befehls sowie den Konjunktiv I und Konjunktiv II, wobei der Konjunktiv I meist dem Ausdruck dessen, was möglich ist oder was ein Anderer gesagt hat, dient. Nur der Konjunktiv II dient dem Ausdruck dessen, was offensichtlich nicht real ist. Nun müsste man also erst einmal wissen, was ein Konjunktiv I und Konjunktiv II ist, wie beide Konjunktive gebildet werden und was sie ausdrücken. Das ist bei den KRDlern offensichtlich nicht gegeben.

Wenn kann das begriffen hat, versteht man auch den folgenden Satz:
Zitat
„Im Übrigen dürfte es Ihrem Vorbringen an einem Sachvortrag mangeln, aus dem sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten ergibt.“
Als wissenschaftlicher Mitarbeiter des BVerfG darf der Regierungsrat nicht behaupten, dass die Beschwerde unzulässig und sachlich unbegründet sei, denn diese Entscheidung ist den Richtern des BVerfG vorbehalten. Aber jeder denkende Mensch, der sich etwas kundig gemacht hat, kann erkennen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit genau das zutrifft, was der Regierungsrat hier schreibt. Da ich den Beschränkungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters des BVerfG nicht unterliege, kann ich getrost auch sagen: Es mangelt an einem Sachvortrag, die Beschwerde ist unzulässig und unbegründet. Ich stelle das sprachlich als Tatsache dar, obwohl ich nicht das förmliche Recht habe, dies verbindlich festzustellen. Aber wer sollte mir deswegen Ärger bereiten?

Deutsche Beamte tragen übrigens alle eine Amtsbezeichnung. Diese setzt sich zusammen aus einer Benennung, die die Stellung innerhalb der Hierarchie des Staatsaufbaus bezeichnet, sowie einem Vorsatz, der ggf. näher bestimmt, in welchem Bereich des Staatsaufbaus jemand tätig ist. Rat ist die Benennung der untersten Stufe - des "Eingangsamts" - des höheren Dienstes, für den in aller Regel ein abgeschlossenes Studium erforderlich ist. Alle Räte sind grundsätzlich in der Besoldungsgruppe A13 eingestuft. Ein Polizeirat versieht seinen Dienst bei der Polizei, ein Kriminalrat bei der Kriminalpolizei, ein akademischer Rat auf einer Universität oder vergleichbaren Hochschuleinrichtung usw. Ein Regierungsrat ist in der allgemeinen Verwaltung tätig, eben dort, wo es keine andere, spezifische Bezeichnung gibt. Beförderungsamt ist der Oberrat, es gibt denn auch Polizeioberräte oder akademische Oberräte usw. Ein Regierungsrat beim BVerfG verfügt also zumindest über ein abgeschlossenes juristisches Studium und hat durchaus Ahnung von dem, was er tut und worüber er schreibt bzw. spricht. Für Amtmänner im Staatsdienst und Staatssekretäre für alle Angelegenheiten dürften derartige Amtsbezeichnungen allerdings unverständlich sein.

Weiter im KRD-Text:
Zitat
Inzwischen gibt es laut Internetauftritt des BVerfG jährlich rund 6.000 eingereichte Verfassungsbeschwerden, also 6.000 Menschen pro Jahr, die sich in ihren Grundrechten so verletzt fühlen, daß sie sich die Mühe machen, dies dem Bundesverfassungsgericht mittels einer Beschwerde mitzuteilen.
Dass jemand sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, reicht für eine zulässige und begründete Verfassungsbeschwerde nicht aus. Eine Verfassungsbeschwerde ist auch keine Mitteilung, sondern ein formalisierter rechtlicher Akt, der bestimmte Verfahren auslöst. Da das BVerfG solche Beschwerden nicht einfach ignorieren kann, sondern sie bearbeiten muss, selbst wenn sie offensichtlich unbegründet sind, ist auch die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr berechtigt.
Das BVerfG ist auch nicht dazu da, Mitteilungen über Gefühle entgegen zu nehmen, sondern grundlegende Rechtsfragen aus dem Bereich des Verfassungsrechts und der Grundrechte zu klären.
Im Grunde verrät sich hier aber das KRD selbst: Es geht um die gefühlte Grundrechtsverletzung. Eine Beschwerde verlangt aber, dass man sein "Gefühl" auch in eine objektivierte und somit nachvollziehbare, begründete Form bringt. Genau das ist der "Sachvortrag", den der Regierungsrat in seinem zitierten Schreiben zurecht anmahnt.

Zitat
So sind die 16 Richter des BVerfG wohl mittlerweile bemüht, die Einreichung solcher Beschwerden einzudämmen.

Zu diesem Zweck wurde bereits 2005 die Anhörungsrüge eingeführt. Während vor 2005 nach dem Urteil der letzten rechtlichen Instanz der Weg des unrechtmäßig Verurteilten direkt zum Verfassungsgericht frei war, muß er seitdem dem Gericht, das ihn verurteilt hat, mit einer Anhörungsrüge zunächst klarmachen:
Im Urteil wurden die Gegebenheiten nicht ausreichend wahrgenommen, so daß es zu einem in meinen Augen unpassenden Urteil gekommen ist. Ich gebe das hiermit fristgerecht bekannt und begründe meine Ansicht.

Erst wenn daraufhin keine Korrektur des Urteils erfolgt, steht der Weg zum Verfassungsgericht offen.
Das ist einfach nur Quatsch. Die Anhörungsrüge ist kein ordentliches Rechtsmittel, sondern wurde vom Gesetzgeber, nicht etwa von den Richtern des BVerfG, geschaffen, um einem bestehenden Mangel abzuhelfen. Vorher gab es nämlich kein einfaches Mittel, um gegen letztinstanzliche Entscheide vorgehen zu können, die auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhten. Somit blieb nur die Verfassungsbeschwerde als Ausweg.
Die Anhörungsrüge muss auch nicht zwingend erhoben werden, um den Weg zum BVerfG zu öffnen. Peterleang straft sich hier selbst Lügen, hat er doch schon Verfassungsbeschwerde erhoben, bevor die Anhörungsrüge vom OLG behandelt worden war. Damit gibt er implizit zu, dass die Verfassungsbeschwerde bereits möglich war.
Zudem kann auch nicht verlangt werden, dass jemand zur Wahrung des Rechtswegs eine aussichtslose Anhörungsrüge erhebt. Das wäre etwa so sinnvoll wie die Einlegung einer Revision, wo ein Verfahren gar nicht mittels Revision angefochten werden kann.

Dass der wissenschaftliche Mitarbeiter des BVerfG Peterleang hier eine goldene Brücke zu bauen versucht, prallt an ihm und seinen verbliebenen Anhängern völlig ab. Dann wird's wohl zu einer Kammerentscheidung mit ggf. Missbrauchsgebühr kommen. (Es war ja nicht Peterleangs erste erfolglose Verfassungsbeschwerde.)

Zum Schreiben des BVerfG ist eigentlich nichts weiter zu sagen. Es handelt sich um ein Stück bester juristischer Prosa.

Fatzke hingegen beginnt seine Antwort bereits auf bezeichnende:
Zitat
Wir erhalten Unser Begehr zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde aufrecht.
Der Wortlaut ist ebenso aufgeblasen wie inhaltsleer. Er hat doch eine Verfassungsbeschwerde bereits erhoben. Wie sollte er denn nun begehren, dass eine Verfassungsbeschwerde erhoben werde? Das ist weder logisch noch verständlich. Er hätte schlicht schreiben können, dass er seine (bereits erhobene und beim Gericht offensichtlich angelangte) Verfassungsbeschwerde aufrecht erhalte.
Hier spricht wohl wieder der Narzisst, der sich auch rhetorisch aufzublasen versucht.
Der Rechtsvortrag, den er danach halten zu müssen glaubt, ist in der Grundlage irrig. Namentlich hat ihm Richter R. nicht bescheinigt, eine Fahrerlaubnis zu besitzen, sondern das zuständige Verwaltungsgericht darüber entscheiden lassen, bevor er Fatzke wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte. Dass ihm mehrfach von Behörden und Gerichten gesagt wurde, dass er nicht fahren dürfe, entspricht ganz dem zitierten Urteil. Dieses verlangt ja eben gerade, dass man nicht der erstbesten Rechtsauskunft folge, sondern sich bemühe und Nachforschungen anstelle. Ein Rechtsanwalt, der einem etwas Falsches gesagt hat, kann somit nicht zahlreiche Behörden und Gerichte aufwiegen.
Bezeichnend für den Narzissten ist wieder, dass er am Ende für sich eine Ausnahme fordert.
Funfact am Rande: Das BVerfG hat ihm die Paketmarke der JVA zurückgeschickt, da es mit dieser nichts anfangen kann.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 

Offline BlueOcean

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« Antwort #644 am: 17. November 2018, 19:07:18 »
Funfact am Rande: Das BVerfG hat ihm die Paketmarke der JVA zurückgeschickt, da es mit dieser nichts anfangen kann.

Die er wieder ihnen geschickt hat, damit sie damit wieder nicht anfangen können...



Nach seinem länglichen Geschwurbel dazu, sollte man ihn ohnehin analog zu "Dr Drucksache" jetzt zu "Peter Paketmarke" ernennen.
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