Autor Thema: si tacuisses philosophus mansisses  (Gelesen 1526 mal)

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si tacuisses philosophus mansisses
« am: 13. Oktober 2018, 00:03:30 »
Ein Philosophie-Doktorand leugnet die Geltung des OWiG. Von wegen Bereinigungsgesetz und so. Und warum das Grundgesetz gilt, wollte ihm der Bußgeldrichter auch nicht erklären. Der BayVGH dazu: Entwaffnend!  :dance: :dance:  ;D ;D(Beschluss v. 17.09.2019 - 21 CS 18.502):

Spoiler
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. Januar 2018 wird der Streitwert für das Antragsverfahren und für das Beschwerdeverfahren jeweils auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, die er gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen erhoben hat.
In die dem Kläger am 15. Dezember 1976 ausgestellte Waffenbesitzkarte (Standard) ist eine Schusswaffe eingetragen (Erwerbsgrund: Altbesitz).
Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Verkehrsordnungswidrigkeit) führte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. März 2016 gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle aus, gemäß § 5 des sog. „Ordnungswidrigkeitengesetzes“ könnten nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden. Nachdem die drei westlichen Besatzungsmächte das Einführungsgesetz zum sog. „Ordnungswidrigkeitengesetzes“ durch das sog. „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz („2. BMJBBG“) vom 23.11.2007, Art. 57, aufgehoben haben, sei ein räumlicher Geltungsbereich dieses sog. „Ordnungswidrigkeitengesetzes“ weder im sog. „Ordnungswidrigkeitengesetz“ selbst, noch andernorts definiert. Insbesondere sei auch im sog. „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ ein territorialer Geltungsbereich nicht definiert „und das wäre die Rechtsgrundlage für eine OWG“.
Das Kriminalfachdezernat 4 München und das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Staatsschutz, kamen in ihren Stellungnahmen vom 12. und 25. Januar 2017 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller aus polizeilicher Sicht als Angehöriger der Reichsbürgerbewegung einzustufen sei. Der Antragsteller vertrete in seinem Schreiben offensichtlich die reichsbürgertypische Verschwörungstheorie, dass aufgrund fehlenden Friedensvertrags die Rechtsordnung durch die Siegermächte von 1945 bestimmt werde bzw. dass die Rechtsordnung des Deutschen Reiches vor der Weimarer Verfassung weiterhin Gültigkeit besitze und verbinde damit gleichsam eine Ablehnung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Da der Antragsteller die Rechtsordnung ablehne bzw. einzelne Gesetze für ungültig halte, bestehe zweifelsfrei die Besorgnis, dass in Zukunft Gesetzesverstöße durch ihn zu erwarten seien, denn aus seiner Perspektive gesehen, würde ohne Gültigkeit von Gesetzen auch keine Sanktionierung von Gesetzesverstößen erfolgen. Folgendes reichsbürgertypische Verhalten (vgl. IMS vom 29.12.2016, IE4-2132-4-14 Nr. 2) sei beim Antragsteller aufgetreten: „Einsendung sinnwidriger Schreiben, in denen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland geleugnet wird. Völkerrechtlich bestehe Deutschland aufgrund fehlenden Friedensvertrages im Rahmen einer Rechtsordnung vor der Weimarer Verfassung“.
Im Rahmen des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens äußerte sich der Antragsteller u.a. dahingehend, den Strafzettel zum Anlass genommen zu haben, eine richterliche Stellungnahme zur Frage nach der Gültigkeit des Grundgesetzes und woraus sich diese ergebe, zu erhalten. Dies habe ihn seit der Aufhebung des Art. 23 Abs. 2 GG a.F. (Geltungsbereich) im Jahre 1990 beschäftigt. Seine Unklarheit sei durch die in den neunziger Jahren erlassenen Rechtsbereinigungsgesetze wieder gestiegen. Er selbst habe nie Gesetze abgelehnt. Die Staatsschutzabteilung des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd bewertete die Einlassung des Antragstellers nicht als Distanzierung von der Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung, sondern als Bestätigung. Die im Zuge der deutschen Wiedervereinigung im Rahmen des Zwei-plus-Vier-Vertrags erfolgte Streichung des Art. 23 Abs. 2 GG a.F. sei ein in „Reichsbürgerkreisen“ beliebtes Argumentationsmuster, um die örtliche Zuständigkeit rechtlicher Normen in Frage zu stellen. Die Reaktion des Antragstellers auf den Bußgeldbescheid zeige deutlich, dass der Antragsteller geltendes Recht dadurch ablehne, indem er u.a. diesen örtlichen Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes nachdrücklich in Frage stelle.
Mit Bescheid vom 6. April 2017 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte und traf unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechende Nebenentscheidungen (Abgabe der Waffenbesitzkarte und der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition innerhalb von vier Wochen nach Bescheidszustellung).
Der Antragsteller hat am 10. Mai 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 31. Januar 2018 (M 7 S 17.2107) abgelehnt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.
1. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigen es nicht die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht keinen vorläufigen Rechtschutz gewährt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sind nach derzeitiger Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden. Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
1.1 Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist in Fällen, in denen eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen „Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung“ im Raum steht, die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (ausnahmslose Unzuverlässigkeit) nicht durch die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG gesperrt. Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfüllt. Dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 6 C 29.08 - juris Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - Rn. 7 - 8, juris).
Das Verwaltungsgericht hat daher - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegen - zu Recht die eine absolute Unzuverlässigkeit begründende Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt.
1.2 Zur Entscheidung der Frage, ob die Äußerungen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es weiterer Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers sind daher bei summarischer Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen zu bewerten.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu Eigen gemacht haben, besitzen nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit. Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschlüsse des Senats: B.v.5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 17.10.2017 - 21 CS 17.224; B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - alle juris).
Das Verwaltungsgericht ist im Eilverfahren - der polizeilichen Einschätzung folgend - davon ausgegangen, dass die Aussagen des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren nahe legen, dass sich der Antragsteller der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig fühlt bzw. sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu Eigen gemacht hat. Mit seiner Äußerung gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz mangels räumlichen Geltungsbereichs keine Gültigkeit habe und die gegen ihn gerichtete Forderung aus dem Bußgeldbescheid daher nicht bestehe, habe der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie darauf gestützte amtliche Handlungen als für sich nicht gültig ablehne. Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Streichung von Art. 23 Abs. 2 GG a.F. stelle ein in Kreisen der „Reichsbürgerbewegung“ oftmals vorkommendes Argumentationsmuster dar, um die Gültigkeit geltender Gesetze in Frage zu stellen.
Dem hält der Antragsteller u.a. entgegen, er habe die Frage der „Gültigkeit des dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Gesetzes“ ausschließlich unter einem akademischen Interesse im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens thematisiert und sich eine richterliche Klärung erhofft. In seiner in den Jahren 2014/2015 angefertigten Doktorarbeit zur Erlangung des Doktortitels der Philosophie habe er sich mit dem menschlichen Zusammenleben, insbesondere auch mit den Normen, die sich die Gesellschaft zur Regelung des Zusammenlebens gibt, beschäftigt. Er habe verschiedentlich in seinen Schreiben dargelegt, dass er diese Fragestellung allein aus wissenschaftlichem Interesse mit ihm bekannten Fachkräften diskutiert habe. Den gesetzlich normierten Wertekanon der Bundesrepublik Deutschland habe er nie in Frage gestellt, sondern er habe mehrfach betont, die Gesetze zu achten und einzuhalten.
Der Antragsteller hat einerseits - entsprechend der Ausführungen des Verwaltungsgerichts - eindeutig gegenüber einer Behörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren „reichsbürgertypisch“ zur Ungültigkeit des Ordnungswidrigkeitengesetzes argumentiert. Andererseits ist seinen Einlassungen zu entnehmen, dass er sich in den letzten Jahren intensiv mit Themen des menschlichen Zusammenlebens (Promotionsarbeit) beschäftigt hat und ein hohes Interesse an staatsrechtlichen Fragestellungen hat, das in seiner Person verbunden ist mit einem starken Bestreben, diesen auf den Grund zu gehen. Vor diesem Hintergrund wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Rechtsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Es ist unter Würdigung der Persönlichkeit des Antragstellers u.a. den folgenden Fragen nachzugehen: Bringen die „reichsbürgertypischen“ Äußerungen des Antragstellers im Ordnungswidrigkeitenverfahren zum Ausdruck, dass der Antragsteller der Ideologie der Reichsbürger folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, so dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens in Bezug auf Waffen oder Munition prognostiziert werden kann? Oder ging es dem Antragsteller vielmehr - wie er vorträgt - rein um ein aus seiner Sicht „akademisches Interesse“ an der Klärung staatsrechtlicher Fragen und die Verteidigung seiner Rechtsposition im Bußgeldverfahren?
1.3 Da somit keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang im Hinblick auf den verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarte getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.
§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).
In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.).
Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.
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Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-23753?hl=true
 
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