Autor Thema: VG München, Beschluss v. 06.02.2018 – M 7 S 17.2686  (Gelesen 1389 mal)

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VG München, Beschluss v. 06.02.2018 – M 7 S 17.2686
« am: 9. März 2018, 08:53:39 »
Wieder mal ein Lehrstück, wie man sich wegen 10 € alles versauen kann. Oder die Allgemeinheit vor derartig Verstrahlten bewahrt wird.

Bei dem Jäger könnte es sich um einen der hier Genannten handeln:
https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=27.msg144951#msg144951

Man hat also in das "Grüne Abitur" investiert (zu lesen ist von Kosten von 2000 oder 2500 € für den Lehrgang), dann hat man Waffen gekauft (ein K98k ist natürlich auch schon für 150 € zu haben, klar), dann benötigt man einen Waffenschrank zur Aufbewahrung und zusätzlich hat man sich noch einen Wiederladekurs gegönnt (auch etwa 200 €) samt Erlaubnis zum Erwerb von Treibladungspulver. Vom Zeitaufwand reden wir mal gar nicht, allein die Waffensachkunde benötigt 2 Tage.

Dann hatte man im Juli 2016 endlich den Jagdschein (also den "echten"!) und im August dann die Waffenbesitzkarte - und noch nicht mal ein Jahr später ist alles wieder futsch!

Man hat nämlich noch im Monat August 2016 (also dem Monat des Ausstellens der WBK) falsch geparkt oder etwas ähnliches und sollte ein Knöllchen mit 10 € zahlen, was man ganz geräuschlos hätte tun können.

Nun war aber dringend eine Aufklärung der Behörde vonnöten: Das OWiG sei nämlich 2007 aufgehoben worden und die "BRD-GmbH" dürfe gar keine Gelder eintreiben.

Inzwischen reden ja die einzelnen Behörden miteinander und so teilte die Ordnungsbehörde der Unteren Jagdbehörde das mit und die forderte den Jungjäger zur Abgabe seiner Erlaubnisse sowie zur Abgabe der Waffen auf.

Die Klage dagegen blieb ziemlich erfolglos.

Gesagt ist gesagt und Erklärungen wie
Zitat
Bei der im Rahmen des Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber der Stadt Neuburg abgegebenen Erklärung handle es sich um eine „blödsinnige“ Stellungnahme.
nützen bei den bösen Behörden gar nichts.  ;D

Spoiler
Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1
SprengG § 34 Abs. 2 Satz 1
BJagdG § 18 Satz 1
Schlagworte:
Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, Reichsbürgerbewegung, Widerruf einer Waffenbesitzkarte, sprengstoffrechtlicher Erlaubnis, Einziehung Jagdschein, Zuverlässigkeitsprüfung als Frage des Einzelfalls, Anfechtungsklage, Anordnung, Antragsteller, aufschiebende Wirkung, Erlaubnis, Ermessensentscheidung, Jagdschein, Verwaltungsakt, Waffe, Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zwangsgeldandrohung, Reichsbürgerideologie
Fundstelle:
BeckRS 2018, 002338

Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 7. Juni 2017.
2
Der Antragsteller war Inhaber des, ihm am 14. Juli 2016 erteilten, Jagdscheins Nr. ... sowie der, ihm am 9. August 2016 erteilten, Waffenbesitzkarte Nr. ... und der, ihm am 2. Januar 2017 erteilten Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz – SprengG – Nr. ... für den Erwerb und Umgang mit Nitrocellulosepulver. Des Weiteren ist der Antragsteller im Besitz von einer Kurz- und zweier Langwaffen.

3
In einem Schreiben vom 29. August 2016 an die Verkehrsüberwachung der Stadt Neuburg führte der Antragsteller aus, dass er das Handeln der Behörde grundsätzlich in Frage stelle. Er erklärte darin, diese sei rechtlich nicht dafür zuständig Verwarngelder auszusprechen. Das Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG – sei vom Bundestag der „BRD-GmbH“ am 11. Oktober 2007 rückwirkend aufgehoben worden. Damit existiere für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage. Daher existierten auch keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der „BRD-GmbH“. Außerdem sei „bereits am 25. April 2006 im Bundesgesetzblatt der § 5 zu OWiG aufgehoben worden“. Dieser habe die räumliche Zuordnung der Gesetze geregelt. Ohne territoriale Zuordnung gelte kein Gesetz. Die Forderung von 10 € dürfe gerne an die „BRD-GmbH“ mit eingetragener D-U-N-S Nummer: 341611478 oder an die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur Gesellschaft mit beschränkter Haftung D-U-N-S Nummer: 314802591 „gewendet“ werden. Seinen Namen mit Absender hatte der Antragsteller mit dem vorangestellten Zusatz „Selbstverwaltung“ versehen. Des Weiteren befand sich am Ende des Schreibens unter der Unterschrift des Antragstellers der Zusatz: „Natürliche Person mit Familiennamen und Vornahmen nach BGB, Buch 1, (1) §§ 1,2 ff und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten, kein Mitglied oder Anhänger irgendeiner verlogenen PARTEI, RELIGION, SEKTE usw. oder Verfechter ideologischer, demagogischer oder sonstiger ... Ideen. Nicht links, nicht rechts oder antisemitisch, nur der WAHRHEIT, dem RECHT, der AUFKLÄRUNG und der RECHTSCHAFFENHEIT verpflichtet. PS.: Beachten sie bei weiteren Entscheidungen auch, dass Sie wegen aufgehobener Staatshaftung wie als Privatperson handeln.“

4
Am 25. Januar 2017 wurde der Antragsteller nach schriftlicher Vorladung durch die Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt zu dem Verdacht, Angehöriger der Reichsbürgerbewegung zu sein, angehört.

5
Mit Schreiben vom 5. April 2017, eingegangen beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen (im Folgenden: Landratsamt) am 10. April 2017, teilte die Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord den oben geschilderten Sachverhalt bezüglich des Schreibens des Antragstellers vom 29. August 2016 mit. Die in diesem Schreiben verwendeten Thesen seien eindeutig mit denen der „Reichsbürgerideologie“ identisch. Auch im Rahmen seiner Anhörung durch die Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt am 25. Januar 2017 habe sich dieser nicht von den Inhalten des Schreibens distanziert. Vielmehr habe der Antragsteller mit eindeutiger Reichsbürgerargumentation unterstrichen, dass es keine gesetzliche Grundlage für sämtliche Ordnungswidrigkeiten gebe. Der Antragsteller werde aufgrund seines Argumentationsmusters als Reichsbürger eingestuft.

6
Mit Anhörungsschreiben vom 10. April 2017 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt werde, dessen waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen und seinen Jagdschein einzuziehen.

7
Am 24. April 2017 sprach der Antragsteller persönlich vor und erklärte, dass er sich von der Reichsbürgerbewegung distanziere. Er wolle selbst eine schriftliche Äußerung fertigen und diese schicken.

8
Daraufhin ging am 15. Mai 2017 eine schriftliche Stellungnahme der Bevollmächtigten des Antragstellers beim Landratsamt ein. Dieser teilte darin mit, dass der Antragsteller in keiner Weise die Gesinnung eines Reichsbürgers inne habe, noch derartige Handlungsweisen billige. Bei der im Rahmen des Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber der Stadt Neuburg abgegebenen Erklärung handle es sich um eine „blödsinnige“ Stellungnahme. Der Antragsteller habe im Internet nach Möglichkeiten gesucht, um sich gegen eine Ordnungswidrigkeitenmaßnahme zu verteidigen. Er sei dabei auf die von ihm verwendete Vorlage gestoßen und habe diese auf seinen Fall lediglich zugeschnitten. Dem Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt die „Reichsbürgerbewegung“ auch überhaupt nicht bekannt gewesen. Er sei weder damals noch heute Anhänger dieser Bewegung gewesen. Er distanziere sich ausdrücklich von der sog. „Reichsbürgerbewegung“. Er lege Wert auf die Klarstellung, dass er selbstverständlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der hier geltenden Rechtsordnung in keiner Weise in Frage stelle.

9
Mit Bescheid vom 29. Mai 2017, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 2. Juni 2016, hat das Landratsamt die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte Nr. ... und die Erlaubnis nach § 27 SprengG Nr. ... widerrufen (Nr. 1). Des Weiteren wurde der dem Antragsteller erteilte Jagdschein Nr. ... für ungültig erklärt (Nr. 2). Zugleich wurde der Antragsteller verpflichtet, dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids nachzuweisen, dass die in der Waffenbesitzkarte Nr. ... eingetragenen Waffen und die in seinem Besitz befindliche Munition entweder an einen Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht worden sind (Nr. 3.1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids nachzuweisen, dass noch vorhandenes Nitrocellulosepulver an einen Berechtigten überlassen oder fachgerecht unbrauchbar gemacht worden ist (Nr. 3.2). Weiterhin wurde der Antragsteller verpflichtet, die Waffenbesitzkarte Nr. ... und die Sprengstofferlaubnis Nr. ... unverzüglich nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. des Nitrocellulosepulvers beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3.3). Schließlich wurde der Antragsteller verpflichtet, den Jagdschein Nr. ... spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben (Nr. 3.4). Für den Fall, dass den Anordnungen der Ziffern 3.1 und 3.2 nicht fristgerecht nachgekommen werde, würden die Waffen und die Munition sowie die explosionsgefährlichen Stoffe (Nitrocellulosepulver) durch die Behörde sichergestellt (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5). Für den Fall, dass den Ziffern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 nicht fristgerecht nachgekommen werde, wurde jeweils ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 6).

10
Als Begründung wurde angeführt, dass die waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz – WaffG –, § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG zu widerrufen seien. Nach diesen Normen sei die jeweilige Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Jede waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnis setze voraus, dass der Erlaubnisinhaber die erforderliche waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG besitze. Diese Zuverlässigkeit besitze der Antragsteller jedoch nicht. Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG und § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c SprengG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie mit Waffen oder Munition bzw. mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. Waffen oder Munition bzw. explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Das Verhalten des Antragstellers lasse befürchten, dass dieser sich nicht an die strengen Vorgaben des Waffen- und Sprengstoffgesetzes zum Umgang mit Waffen und zum Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen halten werde. Dies folge daraus, dass er als Angehöriger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffen- und Sprengstoffgesetz zählten, bestreite. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Wer Bundes- und Landesgesetze generell nicht für sich als verbindlich anerkenne und sich deshalb nicht verpflichtet sehe, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffen- und Sprengstoffgesetzes nicht strikt befolgen werde. Denn auch das Waffen- und Sprengstoffgesetz seien Teil der Rechtsordnung, die der Antragsteller nicht anerkenne. Dies gelte dabei im Umgang mit Waffen allgemein als auch hinsichtlich der Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung. Die negative Prognose werde dabei auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller über einen Tresor verfüge, in dem er alle Waffen unterbringen bzw. auch die explosionsgefährlichen Stoffe ordnungsgemäß aufbewahren könne. Denn die Aufbewahrungsmöglichkeit in einem den Anforderungen entsprechenden Tresor lasse nicht ohne weiteres auf die Bereitschaft schließen, die Waffen und explosionsgefährlichen Stoffe auch in diesem gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu verwahren. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen und explosionsgefährlichen Stoffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdiene, dass er mit Waffen, Munition und explosionsgefährlichen Stoffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde, sei dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Sog. „Reichsbürger“ seien Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen, unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren würden und deshalb in aller Regel die Besorgnis bestehe, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begingen. Das Landratsamt folge der Einstufung des Antragstellers als Reichsbürger durch die Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord. Dies folge aus dem Schreiben des Antragstellers vom 29. August 2016 sowie der Anhörung durch die Kriminalpolizeiinspektion vom 25. Januar 2016. Der Antragsteller habe dabei eindeutig und mit zahlreichen Bemerkungen gezeigt, dass er sich intensiv mit der Thematik beschäftige und diese auch vertrete. Die dabei getroffenen spezifischen Äußerungen könnten so nur getätigt werden, wenn der Antragsteller der „Reichsbürgerbewegung“ mehr als nahe stehe und deren Ideologien auch kenne. Insbesondere sei dabei keine glaubhafte Distanzierung von der „Reichsbürgerbewegung“ erfolgt. Der Jagdschein sei gemäß § 18 Bundesjagdgesetz – BJagdG – für ungültig zu erklären gewesen, da nach Erteilung Tatsachen eingetreten bzw. bekannt geworden seien, die die Versagung eines Jagdscheins begründet hätten. So sei der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 BJagdG zu versagen, da dem Antragsteller die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehle. Die Anfechtungsklage habe hinsichtlich des Widerrufs der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids sei im öffentlichen Interesse geboten. Der Waffenbesitz sowie der Besitz explosionsgefährlicher Stoffe in Händen eines nicht Zuverlässigen stelle regelmäßig eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse, dieser Gefahr unverzüglich und wirksam zu begegnen. Die aufschiebende Wirkung eines zulässigen Rechtsbehelfs könne dazu führen, dass der Antragsteller bspw. mit einem gültigen Jagdschein Waffen erwerbe und an unberechtigte Personen weitergebe. Das persönliche Interesse des Antragstellers, während der Dauer eines unter Umständen länger währenden Rechtsmittelverfahrens vor Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Bescheid geschützt zu sein, habe ein geringeres Gewicht, als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung, zumal durch die sofortige Vollziehung keine Tatsachen geschaffen würden, die im Fall des Obsiegens nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

11
Gegen diesen Bescheid vom 29. Mai 2017 hat der Antragsteller am 7. Juni 2017 mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage erhoben. Zugleich hat er am 14. Juni 2017 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

12
Mit Bescheid vom 7. August 2017 änderte das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen den Bescheid vom 29. Mai 2017 dahingehend, dass der Antragsteller nach Ziffer 3.3 des Bescheids verpflichtet ist, die Waffenbesitzkarte Nr. ... und die Sprengstofferlaubnis ... innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 1). Die Ziffern 6.1 und 6.2 des Bescheids vom 29. Mai 2017 (Zwangsgeldandrohung bezüglich der Ziffern 3.1 und 3.2) wurden ersatzlos gestrichen (Nr. 2). Weiterhin wurde die Zwangsgeldandrohung aus Ziffer 6.3 (Zwangsgeldandrohung bezüglich Ziffer 3.3) geändert (Nr. 3). Hinsichtlich der Einzelheiten sowie der Begründung wird auf den Bescheid vom 7. August 2017 verwiesen. Gegen diesen Änderungsbescheid hat der Antragsteller mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 16. August 2017 am selben Tag Klage erhoben, soweit nicht durch diesen der Bescheid vom 29. Mai 2017 teilweise aufgehoben wurde, und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

13
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er weder Mitglied noch Anhänger noch Unterstützer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ gewesen sei und auch nicht sei. Er sei auch kein sog. „Selbstverwalter“. Er stelle die Bundesrepublik Deutschland und die hier geltende Rechtsordnung nicht in Frage und habe dies auch nie ernsthaft getan. Vielmehr habe der Antragsteller im Rahmen des Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber der Stadt Neuburg eine „blödsinnige“ Stellungnahme abgegeben. Dies sei jedoch nicht erfolgt, weil der Antragsteller ernsthaft gemeint hätte, eine „Selbstverwaltung“ zu betreiben oder ernsthaft die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und die Rechtsordnung habe in Frage stellen wollen. Vielmehr habe der Antragsteller im Internet nach Möglichkeiten gesucht, wie er sich gegen das gegen ihn verhängte Verwarngeld verteidigen könne. Dabei sei er auf mehrere Webseiten gestoßen, auf denen Musterschreiben hätten abgerufen werden können, mit denen die Geltung des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Frage gestellt worden sei. Er habe eines dieser Musterschreiben kopiert und seine Daten eingesetzt. Er habe dies für einen originellen Versuch gehalten, das Verwarngeld abzuwenden oder zumindest seinem Unmut über dieses Ausdruck verleihen zu können. Der Antragsteller habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, was „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ seien. Er habe erst durch die Medienberichte über den Todesfall bei einem Polizeieinsatz in Georgensgmünd im Oktober 2016 davon erfahren. Er sei daraufhin darüber erschrocken, welchen Eindruck er durch das von ihm verwendete Musterschreiben erweckt habe. Der Antragsteller sei jedoch nicht Verfasser dieses Musterschreibens, sondern habe dieses lediglich in unkritischer Weise übernommen und mit seinen Daten versehen. Dies sei eine „grobe Dummheit“ gewesen. Spätestens mit dem Schreiben vom 12. Mai 2017 habe er sich ausdrücklich von der sog. „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Er habe das Verwarngeld schließlich voll beglichen. Sein Schreiben vom 29. August 2016 sei daher ein einmaliger Fehltritt gewesen. Er ist der Auffassung, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorzunehmende Interessenabwägung jedenfalls ergebe, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiege, da der Bescheid vom 29. Mai 2017 rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Dies folge daraus, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 34 Abs. 2 SprengG und § 18 BJagdG jeweils nicht vorlägen, da dem Antragsteller weder die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG bzw. nach § 8a SprengG noch die persönliche Eignung nach § 6 WaffG bzw. § 8b SprengG fehle. Jedenfalls sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entschieden worden, dass bei einer bloßen Sympathiebekundung für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ nicht automatisch von einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ausgegangen werden könne.

14
Der Antragsteller beantragt zuletzt,
Die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 7. Juni 2017 und vom 16. August 2017 gegen den Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 29. Mai 2017, Az. ..., in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. August 2017, Az. ..., wird hinsichtlich Bescheidsziffer 1. angeordnet und hinsichtlich Bescheidsziffern 2., 3. und 4. wiederhergestellt.

15
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

16
Der Antragsgegner verweist hinsichtlich der Einzelheiten, aus denen sich die waffen- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergebe, auf die Begründung des Bescheids vom 29. Mai 2017. Ergänzend hierzu trägt der Antragsgegner vor, dass selbst in Fällen, in denen lediglich ein „gelber Schein“ unter Verwendung merkwürdiger Eintragungen wie z.B. „Königreich Bayern“ beantragt worden sei und der Antragsteller ansonsten kein Verhalten an den Tag gelegt habe, das einen Widerruf gerechtfertigt hätte, von Seiten der Waffen- und Sprengstoffbehörde regelmäßig ein Widerruf zu verfügen sei. Dies gelte nur ausnahmsweise dann nicht, wenn sich der Betroffene glaubhaft von der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ distanziere. Der Antragsteller habe sich nach einer Gesamtwürdigung bislang jedoch nicht glaubhaft von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Irritierende Äußerungen ließen sich in den meisten Fällen nur dadurch schlüssig erklären, dass der Betroffene der „Reichsbürgerideologie“ nahe stehe. Daher sei in aller Regel der Widerruf zu verfügen. Dies gelte ausdrücklich auch für alle Fälle, in denen ansonsten nichts gegen den Betroffenen vorliege und dieser sich in der Vergangenheit als kooperative und umgängliche Person erwiesen habe.

17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, im Verfahren M 7 K 17.2544 sowie auf die vorgelegten Behördenakten ergänzend Bezug genommen.

II.
18
Der Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet.

19
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und der Erlaubnis nach § 27 SprengG in Nummer 1 des Bescheids vom 29. Mai 2017 ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache diesbezüglich kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bzw. § 34 Abs. 5 SprengG entfällt. Hinsichtlich der Ungültigerklärung des Jagdscheins in Nummer 2 sowie den Verpflichtungen in Nummer 3 und der Anordnung der Sicherstellung in Nummer 4 des Bescheides vom 29. Mai 2017 ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Dies folgt daraus, dass in Nummer 5 des Bescheides die sofortige Vollziehung dieser Nummern angeordnet wurde, so dass die Klage in der Hauptsache diesbezüglich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

20
Sowohl der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind jedoch unbegründet.

21
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und der Erlaubnis nach § 27 SprengG das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das kraft Gesetzes bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind dabei die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese jedoch, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängeln leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

22
Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann. Dies folgt daraus, dass keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte sowie des Widerrufs der Erlaubnis nach § 27 SprengG bestehen. Der Widerruf ist jeweils sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist rechtmäßig.

24
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist dabei nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

25
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach)

26
§ 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14).

27
Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig. Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185). Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.).)

28
Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, rechtfertigen im Fall des Antragstellers die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers legen nahe, dass er sich der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig fühlt bzw. er sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat. In dem an die Stadt Neuburg gerichteten Schreiben des Antragstellers vom 29. August 2016 treten Auffassungen und Überzeugungen zu Tage, die sich inhaltlich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 29. August 2016 zum Ausdruck gebracht, dass das Ordnungswidrigkeitgengesetz – OWiG – mangels räumlicher Zuordnung keine Gültigkeit habe. Vielmehr sei dieses rückwirkend aufgehoben worden. Es gebe daher keine rechtliche Grundlage für sämtliche Ordnungswidrigkeiten. Damit hat der Antragsteller ein gültiges Gesetz der Bundesrepublik Deutschland und somit zugleich die geltende Rechtsordnung abgelehnt. Er hat zum Ausdruck gebracht, dass er die in der Bundesrepublik geltende Rechtsordnung als für sich nicht verbindlich ansieht. Des Weiteren hat er in diesem Schreiben das Handeln der zuständigen Verkehrsbehörde grundsätzlich in Frage gestellt und dieser ihre Legitimation abgesprochen. Dies folgt insbesondere aus dem Zusatz am Ende des Schreibens. Dort führt der Antragsteller aus, dass es zu beachten gelte, dass der zuständige Sachbearbeiter auf Grund „aufgehobener Staatshaftung“ wie als Privatperson handle. Der Antragsteller bringt dadurch zum Ausdruck, dass er die Behörden der Bundesrepublik als solche sowie das Handeln der Behördenvertreter nicht anerkennt. Damit wird deutlich, dass er die Staatsgewalt und deren Ausübung nicht als für sich verbindlich ansieht. Dies wird zudem dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in dem Schreiben die Bundesrepublik Deutschland mehrfach als „BRD-GmbH“ bezeichnet. Hiermit bringt er zum Ausdruck, dass es sich bei dieser nicht um eine staatliche Einrichtung, sondern um eine Einrichtung des Privatrechts handelt. Aus dieser Zuordnung der Bundesrepublik zum Privatrecht folgt, dass der Antragsteller davon ausgeht, dass eine Ausübung hoheitlicher Staatsgewalt durch die Bundesrepublik bzw. durch deren handelnde Organe nicht möglich ist.

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Es ergeben sich aus den Einlassungen des Antragstellers auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die in dem Schreiben erfolgten Äußerungen auch seine innere Einstellung wiederspiegelten. Denn der Antragsteller hat in dem Schreiben vom 29. August 2016 nicht nur lediglich durch abstruse Äußerungen seine Sympathie für die „Reichsbürgerideologie“ bekundet. Vielmehr hat er diese in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren bewusst und gewollt angeführt, um gegen das Bußgeld vorzugehen. Er hat sich damit die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht, um die Bindung an das Ordnungswidrigkeitengesetz und damit die Rechtsordnung der Bundesrepublik in einem gegen ihn gerichteten behördlichen Verfahren zu verneinen. Dies stellt jedoch gerade eine über eine bloße Sympathiebekundung hinausgehende Anwendung der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ dar.

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Insbesondere lässt sich vor diesem Hintergrund auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ feststellen. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er habe lediglich im Internet nach einer Möglichkeit gesucht, um sich gegen das Bußgeld zur Wehr zu setzen und sei dabei auf eine entsprechende Vorlage gestoßen, welche er ungeprüft kopiert und mit seinen Daten versehen habe, ist dies als Schutzbehauptung einzustufen. Denn einen rechtsunkundigen, objektiven Dritten hätte der Passus der Vorlage, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz mangels territorialen Geltungsbereichs keine Gültigkeit mehr habe, zu Zweifeln und einer eingehenderen Nachprüfung der Richtigkeit der Vorlage veranlasst. Jedenfalls die Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland als „BRD-GmbH“ hätte den durchschnittlichen Rest veranlasst, an der Vorlage zu Zweifeln. Solche Zweifel hätten sich darüber hinaus jedenfalls aus einer Gesamtschau der Vorlage, insbesondere auch durch die Verwendung des Zusatzes „Selbstverwaltung“ sowie des Passus am Ende des Schreibens ergeben. Gerade auf Grund dieser Anhaltspunkte hätte ein rechtsunkundiger, objektiver Dritter weiter nachgeforscht bzw. sich erkundigt, ob eine solche Vorlage, gerade gegenüber einer Behörde, erfolgversprechend verwendet werden kann. Es erscheint daher nicht überzeugend, dass die Vorlage trotz dieser Anhaltspunkte zu berechtigten Zweifeln ungeprüft übernommen wurde. Vielmehr lässt eine ungeprüfte Übernahme der Vorlage darauf schließen, dass eine Identifizierung mit dem dort vorgebrachten Inhalt erfolgte und der Antragsteller diese als für sich zutreffend ansah. Auch der Hinweis, dass dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die „Reichsbürgerbewegung“ und deren Ideologie nicht bekannt gewesen seien, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn auch, wenn dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens vom 29. August 2016 die „Reichsbürgerbewegung“ bzw. deren Ideologie nicht bekannt gewesen sein sollte, hätten ihn die aufgezeigten Anhaltspunkte für Zweifel an dem Inhalt der Vorlage dazu veranlassen müssen, diese nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern Ursprung und Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Bei vorheriger Überprüfung des Inhalts der Vorlage hätte der Antragsteller feststellen können, dass dieser die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ wiederspiegelt. Wenn der Antragsteller, wie er vorträgt, die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ in keiner Weise teilt, hätte er das Formular nicht verwendet, nicht mit seinen Daten versehen und nicht der zuständigen Behörde vorgelegt. Aus der Gesamtschau der Umstände folgt, dass die vorgebrachten Äußerungen des Antragstellers keine glaubhafte Distanzierung von der „Reichsbürgerbewegung“ darstellen. Vielmehr ist aufgrund dessen davon auszugehen, dass dem Antragsteller die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ bekannt war und er diese bewusst in seinem Schreiben vom 29. August 2016 verwendet hat. Dies wird insbesondere auch dadurch belegt, dass der Antragsteller am 25. Januar 2017 nach schriftlicher Vorladung bei der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt erschien und sich dort zum Verdacht Angehöriger der „Reichsbürgerbewegung“ zu sein äußerte. Denn ausweislich des Aktenvermerks der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt vom 27. März 2017 (richtig wohl: 27. Januar 2017) distanzierte sich der Antragsteller im Rahmen dieses Gesprächs nicht von den Inhalten seines Schreibens vom 29. August 2016, sondern unterstrich vielmehr in eindeutiger „Reichsbürgerargumentation“, dass es keine gesetzliche Grundlage für sämtliche Ordnungswidrigkeiten gebe. Soweit zu dem Gespräch gegenüber der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord mit Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt vom 30. Januar 2017 mitgeteilt wurde, der Antragsteller habe versucht zu relativieren, sei aber im Kern bei seiner Aussage geblieben, spricht auch dies gegen eine glaubhafte Distanzierung. Insgesamt lässt sich den polizeilichen Aussagen eindeutig entnehmen, dass der Antragsteller weiterhin der Auffassung war, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gebe. Ohne maßgebliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass er das Verwarngeld zwischenzeitlich beglichen hatte.

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Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 SprengG ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG ist eine Erlaubnis, Zulassung und ein Befähigungsschein zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis nach § 27 SprengG zu versagen, wenn beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 SprengG vorliegen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie explosionsgefährliche Stoffe im Sinn dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a) oder mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden (Buchst. b) oder explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist dabei aus den im Hinblick auf die waffenrechtlichen Erlaubnis entsprechenden Gründen rechtmäßig, so dass hinsichtlich der Einzelheiten auf die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte Bezug genommen wird.

32
Darüber hinaus unterscheidet sich die Interessenabwägung in Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung von derjenigen, in denen eine behördliche Anordnung stattfindet. Denn während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich jedoch bereits der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzlichen Grundentscheidung abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BVR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris Rn. 20). Der Antragsteller hat jedoch insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Umstände hingewiesen hätten. Vielmehr dient der verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte und der Erlaubnis nach § 27 SprengG dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und Explosivstoffen, mithin dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung.

33
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der Ungültigerklärung des Jagdscheins in Nummer 2 sowie den Verpflichtungen in Nummer 3 und der Anordnung der Sicherstellung in Nummer 4 des Bescheides vom 29. Mai 2017 ist ebenfalls unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jeweils formell rechtmäßig und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

34
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, da sie insbesondere ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet wurde. An die Begründung sind dabei nämlich keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im konkreten Fall mit der Zuordnung des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ sowie der daraus resultierenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers und dem besonderen Schutzbedürfnis im Bereich des Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrechts bei festgestellter Unzuverlässigkeit gegenüber der Gemeinschaft begründet. Diese Begründung genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes handelt.)

35
Weiterhin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt daraus, dass sich sowohl Verpflichtung zur Abgabe des Jagdscheins in Nummer 2 als auch die Verpflichtungen in Nummer 3 sowie die Anordnung der Sicherstellung in Nummer 4 im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden originären Interessenabwägung des Gerichts anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache als rechtmäßig erweisen.

36
Die Erklärung des Jagdscheins für ungültig ist rechtmäßig. Gemäß § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Gemäß § 17 Abs. 3 BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 1) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werden (Nr. 2) oder Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 3). Auch diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers verwiesen werden. Entsprechend den dortigen Ausführungen ist der Antragsteller auch als unzuverlässig im Sinne von § 17 Abs. 3 BJagdG zu qualifizieren. Ihm fehlt damit auch hinsichtlich des Jagdrechts die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 BJagdG, so dass ihm der Jagdschein gemäß § 18 Satz 1 BJagdG zu entziehen war.

37
Die in Nummer 3 des Bescheides in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. August 2017 gegen den Antragsteller ausgesprochenen Verpflichtungen sind ebenfalls rechtmäßig. Die Verpflichtung in Nr. 3.1 zum Nachweis der Überlassung der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und Munition an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Diese ist auch rechtmäßig, da entsprechend den obigen Ausführungen die Waffenbesitzkarte rechtmäßig widerrufen wurde. Darüber hinaus bestehen gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Frist keine Bedenken.

38
Die Verpflichtung zum Nachweis der Überlassung des noch vorhandenen Nitrocellulosepulvers an einen Berechtigten oder dessen fachgerechter Unbrauchbarmachung in Nummer 3.2 beruht auf § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG i.V.m. Nr. 34.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz – SprengVwV. Diese ist ebenfalls rechtmäßig, da der Antragsteller infolge des rechtmäßigen Widerrufs der Erlaubnis nach § 27 SprengG Umgang bzw. Verkehr mit Explosivstoffen, vorliegend in Gestalt des Nitrocellulosepulvers, ohne den nach dem Sprengstoffgesetz erforderlichen Konformitätsnachweis hat. Auch diesbezüglich ist die hierfür eingeräumte Frist als angemessen zu erachten.

39
Die Verpflichtung zur Abgabe der Waffenbesitzkarte und der Erlaubnis nach § 27 SprengG in Nummer 3.3 beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. § 35 Abs. 2 SprengG i.V.m. Nr. 35.1 SprengVwV.

40
Die Verpflichtung zur Rückgabe des Jagdscheins in Nummer 3.4 beruht auf § 18 Satz 1 i.V.m. § 18a BJagdG. Der Jagdschein wurde rechtmäßig für ungültig erklärt und ist daher gem. § 18 Satz 1 BJagdG zugleich einzuziehen. Gemäß § 18a BJagdG ist der Vollzug einer Maßnahme nach § 18 Satz 1 BJagdG der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die hierfür eingeräumte Frist ist angemessen.

41
Die Anordnung der Sicherstellung in Nummer 4 beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 32 Abs. 5 Satz 2 SprengG i.V.m. Nr. 34.3 SprengVwV. Danach konnte die Sicherstellung für den Fall, dass die Waffen und Munition nicht fristgemäß bzw. die Explosivstoffe nicht fristgemäß einem Berechtigten überlassen bzw. unbrauchbargemacht werden, angeordnet werden.

42
Des Weiteren ist im Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, selbst wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, auf Grund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, welches das Aussetzungsinteresse überwiegt. Dieses besteht vorliegend in dem besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr. Durch die Folgeentscheidungen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG sowie § 32 Abs. 5 Satz 1 und 2 SprengG und § 18 S.1 BJagdG wird gerade sichergestellt, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG bzw. § 34 Abs. 5 SprengG) sofort vollziehbare Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17). Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Vor dem Hintergrund, dass auch der Jagdschein in gewissem Maße zum Besitz und Umgang mit Waffen berechtigt, ist der Gedanke des besonderen Schutzbedürfnisses und –interesses der Allgemeinheit auch auf den Jagdschein zu erstrecken. Denn auf Grund der mit dem Jagdschein einhergehenden Berechtigung zum Besitz und Umgang mit Waffen besteht auch diesbezüglich ein überwiegendes Interesse, dies ausschließlich Personen zu gestatten, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen ordnungsgemäß mit Waffen umzugehen. Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs der waffen-, sprengstoff- und jagdrechtlichen Erlaubnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben) (vgl. VG München, B.v. 25.7.2017 – M 7 S 17.1813 – juris Rn. 28). Vorliegend ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das sofortige Vollzugsinteresse überwiegt.

43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44
Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Re: VG München, Beschluss v. 06.02.2018 – M 7 S 17.2686
« Antwort #1 am: 13. März 2018, 13:21:41 »
Die Ausrede "das habe ich im Internet gefunden aber deshalb bin ich noch kein Reichsbürger" scheint ja echt beliebt zu sein. Nur um danach gleich wieder mit der Logik eines reichsbürgerlichen Winkeladvokaten nachzutreten und dann wundert man sich vermutlich auch noch warum das Gericht die "Distanzierung" nicht ernst nimmt :facepalm:.
Auch dumm gelaufen, dass dem Gericht seine mündliche Stellkungnahme bei der Polizei vorlag wodurch eben zu sehen ist, dass er nicht nur etwas "blind kopiert" sondern die inhalte auch verinnerlicht hat.
NWO-Agent auf dem Weg zur uneingeschränkten Weltherrschaft

*mMn - meiner (ganz persönlichen) Meinung nach
**XMV - X(ges)under Menschenverstand
 
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