Autor Thema: Neues aus dem Königreich 1/2018  (Gelesen 24996 mal)

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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #150 am: 23. Januar 2018, 14:01:19 »
Das ist nur das hinreichend bekannte Geschwätz und Geschwafel mit dem Fitzek die Existenz und Staatsqualität seiner Gurkentruppe nachweisen möchte sowie seiner Selbstüberhöhung als "Wir, gewähltes Oberhaupt des Staatsvereines" frönt. Die sicher genaueren Ausführungen zu seinen konkreten automobilen Verfehlungen dürften, wie früher schon, aus Propagandagründen nicht veröffentlicht werden. Das ist selbst dem Königreich zu peinlich!

Aber amüsant, dass seine Exzentrität fortlaufend die Richterin als Kronzeugin für "seine" Staatlichkeit bemüht. Weil sie ihn im Verfahren als "Obersten Souverän" bezeichnet hat und vom "sogenannten" oder "angeblichen" aber nichtsdestotrotz "Königreich Deutschland" gesprochen hat, ist nach Fitzeks Meinung "die tatsächliche Ausübung hoheitlicher Macht (Staatsgewalt) durch die Richterin erkannt worden".

Ähnlich hirnrissig ist die ständige Wiederholung, dass es die vom Gericht genannte Wohnadresse von ihm in Wittenberg nicht gäbe. Das Gericht hat nämlich "Bahnhof 4" geschrieben, obwohl es doch "Am Bahnhof 4" heißt. Das hält Fitzek wohl für einen so unheilbaren Urteilsfehler, dass er zur sofortigen Aufhebung seiner Verurteilung führen müsse.

Nett ist auch sein Lapsus nach der völlig unnötigen Wiederholung von fünf Seiten "Einlassung zur Staatlichkeit des Staatsvereins Königreich Deutschland", die er im Prozess schon schriftlich und mündlich vorgetragen hatte. Denn nach seinem länglichen Rhabarber führt er aus: "Da der gesamte Inhalt in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, sollte er der Sachrüge zugänglich sein." Ich finde ja auch, dass es an den Ausführungen viel zu rügen gibt. Aber dass Fitzek das nun gleich selbst tun will.....
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #151 am: 23. Januar 2018, 15:12:50 »
80 Seiten "Allgemeines", 9 Seiten zu den unerlaubten Versicherungsgeschäften, jetzt 18 Seiten vor allem zur vorgeblichen Staatlichkeit des KRD, um den Führerschein geht es nur am Rande - wann will Fatzke auf die eigentlichen Tatvorwürfe eingehen?

Auffällig ist der "kreisende" Stil: Im Grunde sagt er immer wieder dieselben Dinge, obwohl es sicher genügen würde und sogar besser, weil verständlicher wäre, diese je ein einziges Mal zu erwähnen.
Ich kann auch nicht richtig erkennen, wie er jetzt auf die eigentlichen Tatvorwürfe erwidern will. Er scheint auch nicht zu bemerken, dass die Urteilsbegründung (bzw. die von ihm zitierte vorsitzende Richterin) stets einschränkende Kennzeichnungen wie "angeblich", "vorgeblich" u. dgl. verwendet hat, wo von ihm als "Oberstem Souverän", vom "Staatsgebiet", vom "Königreich" usw. die Rede war. Schon bei normalem, nicht gründlichem Lesen wird einem normal Vernünftigen klar, dass das Gericht nie und nimmer gedacht hat, das KRD sei ein echter Staat und Fatzke dessen Staatsoberhaupt.

Irgendwie kommt mir gerade dieser neuste veröffentlichte Teil vor wie Pappdrachenjagd: Erst einmal bastelt Fatzke "Urteilsgründe", die in Wahrheit gar nicht vorkommen oder die das Urteil nicht tragen, danach "widerlegt" er diese "Urteilsgründe" oder vermeint es zumindest. Im Grunde lohnt sich die genauere Lektüre und Besprechung dieses Teils gar nicht.

Man fragt sich aber natürlich, was er auf den verbliebenen 193 Seiten noch ausführen will, ob da überhaupt auf die eigentlichen Urteilsgründe eingegangen wird. Ich frage mich auch, ob er überhaupt noch auf den Vorwurf der Urkundenfälschung eingehen wird. Man wird ja sehen. Es kann schon sein, dass der ganze Rest seines Geschwurbels nicht mehr veröffentlicht wird.
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #152 am: 23. Januar 2018, 15:29:50 »
Zitat
Wir sind ein Staat nach geltendem Völkerrecht, [...]

Nein, das seid "ihr" nicht. Dass diese Wahnvorstellung nicht stimmt, habe ich euch schon vor Jahren gesagt, ihr wollt die Wahrheit bloß nicht wahrhaben.

Zitat
[...] und auch wenn die BRD hier anderer Meinung sein möchte, müssen ihre Richter in diesem Verfahren das zugrundeliegende Recht berücksichtigen.

Genau das tun die Richter in diesem Verfahren auch. Sie wenden das Völkerrecht korrekt an und stellen fest: Das KRD ist kein Staat.

Aus der "Revisionsbegruendung Teil C1":

Zitat
Es gäbe aber gar keine völkerrechtliche Mindestgröße für einen Staat. Ein Völkerrechtssubjekt könne auch gar kein Staatsgebiet haben, wie z.B. der Malteserritterorden.

Der "Malteserritterorden" behauptet aber auch nicht, ein Staat zu sein, ihr Genies.

Man höre und staune: Es gibt dutzende Völkerrechtssubjekte, die kein Staatsgebiet haben. Beispielsweise die Organisation der Vereinten Nationen und viele andere Internationale Organisationen. Staaten sind das trotzdem alle nicht.

Ich würde gerne noch viel mehr aus der lustigen "Revisionsbegründung" zerpflücken, habe aber gerade leider keine Zeit. Wenn Bedarf besteht, lege ich gerne nach, Material ist ja genug vorhanden.  ;D
 
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #153 am: 23. Januar 2018, 15:48:20 »
Man müsste, wenn ich das recht verstanden habe, unterscheiden zwischen "originären" Völkerrechtssubjekten. Dies sind grundsätzlich alle bestehenden Staaten, die dann natürlich auch Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt haben.
Sodann gibt es "abgeleitete" Völkerrechtssubjekte. Dies sind neben der UNO und ihren Organisationen z. B. auch das Rote Kreuz und andere internationale Organisationen.
Sodann gibt es "atypische" Völkerrechtssubjekte. Hier sind vor allem der Heilige Stuhl und der Malteserorden zu nennen. Der Heilige Stuhl ist als Völkerrechtssubjekt so zu sagen die völkerrechtliche Erscheinungsform des Papstes, der aber zugleich Oberhaupt des Staates Vatikanstadt ist und somit auch Oberhaupt eines "originären" Völkerrechtssubjektes, eben eines anerkannten Staates. Als "Heiliger Stuhl" tritt der Papst auf, wenn er als Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche mit Staaten verkehrt (z. B. durch Nuntien, Abschluss von Konkordaten).
Der Malteserorden ist ein "atypisches" Völkerrechtssubjekt, insofern er als solches anerkannt, aber kein Staat ist. Allerdings verfügte der historische Malteserorden früher über Staatsgebiet und Staatsgewalt (über Staatsvolk könnte man wohl streiten), das waren u. a. einmal Malta oder Rhodos und zeitweise noch andere Gebiete. Da der Orden nach dem Verlust seines Staatsgebietes weiterbestand, hat er die Eigenschaft als Völkerrechtssubjekt beibehalten, was auch von keiner Seite jemals ernsthaft bestritten wurde. Es handelt sich hier also um den Sonderfall eines ehemaligen "originären" Völkerrechtssubjekts, das durch historische Entwicklung "atypisch" geworden ist.
Ich bitte @Happy Hater um Berichtigung oder Ergänzung, falls ich hier Unsinn verzapft haben sollte.
Aber auch wenn dem so sein sollte: Keiner der oben erwähnten Fälle ist irgendwie auch nur annähernd dem KRD gleich, sodass dieses sich auf einen Präzedenzfall berufen könnte. Dem KRD fehlt schlicht alles, was irgendwie einen Staat oder ein sonstiges Völkerrechtssubjekt ausmachen würde.
Da ist nichts in Fatzkes Geschwurbel, was irgendwie stichhaltig wäre, nur Wunschdenken und missverstandene Floskeln verbunden mit Wortgeklingel.
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #154 am: 23. Januar 2018, 15:53:24 »
Was du sagst stimmt ziemlich genau.  ;D
 

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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #155 am: 23. Januar 2018, 15:58:04 »
Ich darf eine Feinheit korrigieren:

Man müsste, wenn ich das recht verstanden habe, unterscheiden zwischen "originären" Völkerrechtssubjekten. Dies sind grundsätzlich alle bestehenden Staaten, die dann natürlich auch Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt haben.
Sodann gibt es "abgeleitete" Völkerrechtssubjekte. Dies sind neben der UNO und ihren Organisationen z. B. auch das Rote Kreuz und andere internationale Organisationen.
Sodann gibt es "atypische" Völkerrechtssubjekte. Hier sind vor allem der Heilige Stuhl und der Malteserorden zu nennen.

"Das Rote Kreuz" ist in Gestalt des "Internationalen Komitees für das Rote Kreuz" (IKRK) ein atypisches bzw. sog. historisches Völkerrechtssubjekt. Die sog. "abgeleiteten" (oder "sekundären") Völkerrechtssubjekte leiten ihre Völkerrechtssubjektivität von ihren Mitgliedern ab. Die Mitgliedsstaaten geben den Internationalen Organisationen durch ihre Mitgliedschaft Rechtspersönlichkeit. Das ist für beim IKRK gerade nicht der Fall. Das ist ein Verein nach Schweizer Recht; die Mitgliedschaft steht meines Wissens nach nur natürlichen Personen offen (und ist wohl äußerst schwer zu erlangen), nicht aber Staaten. Dennoch ist das IKRK aus historischen Gründen dazu in der Lage, mit anderen Völkerrechtssubjekten völkerrechtliche Verträge zu schließen.

"Das Rote Kreuz" im Sinne der "Rot-Kreuz-Familie" bzw. der entsprechenden Dach- und Unterorganisationen wiederum ist eine NGO, die sich nach dem Recht des jeweils rechtsformgebenden Staates richtet.

Zu den "atypischen" Völkerrechtssubjekten: Die Liste bestehend aus dem Heiligen Stuhl, dem Souveränen Malteserorden und dem IKRK ist abschließend. ;)
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #156 am: 23. Januar 2018, 16:25:48 »
Ergänzungen zum IKRK: Die aktuellen "statutes" findet man hier: https://www.icrc.org/eng/resources/documents/misc/icrc-statutes-080503.htm

Die Mitgliedschaft wird durch Kooptation übertragen:
Zitat
Article 7  — Membership of the ICRC 

1. The ICRC shall co-opt its Members from among Swiss citizens. It shall comprise fifteen to twenty-five Members.

2. The rights and duties of Members of the ICRC shall be laid down in Internal Regulations.

3. Members of the ICRC shall be subject to re-election every four years. After three terms of four years they must obtain a three-fourths majority of the full membership of the ICRC in order to serve any additional term.

4. The ICRC may elect honorary members.

Laut Artikel 2 ist das IKRK ein Verein nach den Artikeln 60 und folgende des Schweizer Zivilgesetzbuches. Als solcher erlange es auch Rechtspersönlichkeit (das ZGB sagt, dass ein Verein Rechtspersönlichkeit erlange, sobald die Statuten genannte Vereinssatzung errichtet und der Vereinsvorstand bestellt ist).
Das ist allerdings nicht der ursprüngliche Rechtsgrund, aus dem das IKRK sein Bestehen herleitete. Es ist nämlich schon 1863/4 gegründet worden, also zu einer Zeit, als es das Schweizer Zivilgesetzbuch nicht gab. Dieses wurde erst 1907 sieben erlassen und trat 1912 in Kraft. Historisch gesehen hat also das IKRK seine Rechtspersönlichkeit nicht aus den Bestimmungen des ZGB erhalten, sondern aus dem damals wohl in Genf geltenden Recht.
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #157 am: 23. Januar 2018, 23:06:52 »
Neuer Schwachfug in Sachen Revision: http://koenigreichdeutschland.org/de/neuigkeit/serie-der-vag-prozess-die-revisionsbegruendung-teil-4.html
Zitat
In der gestern veröffentlichten Revisionsbegründung kann nachgelesen werden, auf welche Weise die Richterin des Verfahrens im Landgericht Dessau-Roßlau das Königreich Deutschland (KRD) wahrnimmt und wie sie die vorliegenden Beweise interpretiert. Peter rügt diese Interpretation hier, weil die Richterin dabei einige vorgetragene Tatsbestände nicht berücksichtigt und dadurch ihre Auslegung in eine falsche Richtung läuft.

In der Verfahrensrüge stellt Peter dar, daß die Richterin lediglich behauptet, er könne sich nicht darauf berufen, als „Oberster Souverän eines angeblich gegründeten KRD ...“ bestimmte Rechte zu haben. Sie behauptet weiterhin, das KRD „erfülle keine völkerrechtlichen Kriterien“. Allerdings findet in der Urteilsbegründung keine konkrete Auseinandersetzung mit Peters Beweisantrag oder Einlassung statt, in welcher er die Erfüllung dieser völkerrechtlichen Kriterien darlegt.

Zum besseren Verständnis:

In einem Strafprozeß erhebt das Gericht alle zur Aufklärung erforderlichen Beweise. Daneben können auch der Angeklagte, Staatsanwalt und Verteidiger beantragen, einen Sachverhalt als Beweis in den Protokollband zu übernehmen.

Ein solcher Beweisantrag muß in einer Haupverhandlung mündlich vorgetragen werden, damit ihn alle wahrnehmen können. Anschließend wird er ins Protokoll und damit in den Protokollband aufgenommen, werden, sofern der Inhalt für das Verfahren relevant ist.

Die Einlassung ist eine Stellungnahme des Angeklagten im Strafprozeß zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen. Ob eine Einlassung als Beweismittel zugelassen wird, entscheidet der Richter des Verfahrens.

Deshalb konnten sich die anwesenden Verfahrensteilnehmer und auch die Zuschauer in Dessau-Roßlau mehrfach anhören, was die Staatlichkeit des KRD ausmacht – einmal als Einlassung, mit der Peter seine eigene Stellungnahme abgab, einmal als Beweisantrag, um die Ausgabe seines KRD Führerschein-Dokuments zu rechtfertigen.

Interessanterweise sind beide Ausführungen aus dem Protokollband verschwunden.

Hier muß nun das Revisionsgericht (OLG Naumburg) Stellung beziehen. Egal, ob es die Beweise zur Staatlichkeit über die Sachrüge wahrnimmt oder über die Verfahrensrüge zur Beurteilung an das Landgericht zurückgibt – auch hier steht nun eine offizielle Stellungnahme an. Das könnte ein Meilenstein in der Geschichte des KRD sein!

In diesem Teil der Revisionsbegründung findet sich nun erneut die Einlassung, die Bestandteil der Sachrüge war. Dazu kommt jedoch der Beweisantrag mit den umfangreichen Anlagen, die die Staatlichkeit des KRD belegen. Aufgrund seines Umfanges und seiner Bedeutung wird er hier – um wenige personenbezogene Dateien gekürzt - als eigene Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.

Im Verfahren wurde dieser Beweisantrag von der Richterin als unzulässig zurückgewiesen. Die Begründung: Peter wolle mit seinem Beweisantrag festgestellt haben „dass auf den Angeklagten für die hier zu entscheidenden Tatvorwürfe deutsches Recht nicht anzuwenden ist und er nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt“. Tatsächlich beabsichtigte Peter nicht, sich mit dem Beweisantrag der deutschen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Er zielte darauf ab, daß das Gericht feststellt, daß er durch die Staatlichkeit des KRD im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und eines gültigen Führerscheins ist. In der Revisionsbegründung wird dieser Unterschied deutlich beschrieben.

Peter ist es hier wichtig, die Staatlichkeit des KRD ins Spiel zu bringen. Wenn das KRD ein Staat ist, ist auch der KRD-Führerschein gültig, denn ein Staat darf solche Dokumente herstellen. Um also die Anklage gegen Peter entsprechend zu beurteilen, muß nachgeprüft werden, ob er durch die Staatlichkeit des KRD auch nach BRD-Recht mit einem gültigen Dokument unterwegs war.

Anhand des anliegenden Auszugs Teil C.2. der Revisionsbegründung und dem angefügten Beweisantrag könnt Ihr Euch selbst ein Bild zur völkerrechtlichen Staatlichkeit und den bereits vorhandenen Staatsstrukturen des KRD machen.

Im nächsten Teil der Revisionsbegründung wird es hier um den Grund und die Auswirkungen der Rückgabe von Peters BRD-Führerscheins gehen.

Die Dokumente findet man hier:
http://koenigreichdeutschland.org/de/neuigkeit/serie-der-vag-prozess-die-revisionsbegruendung-teil-4.html?file=files/krd/aktuelles/2018/01-jan/180110-revisionsbegruenduing-vag/veroeffentlichung-revisionsbegruendung-teil-c2.pdf
http://koenigreichdeutschland.org/de/neuigkeit/serie-der-vag-prozess-die-revisionsbegruendung-teil-4.html?file=files/krd/aktuelles/2018/01-jan/180110-revisionsbegruenduing-vag/Beweisantrag-KRD-compressed.pdf
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #158 am: 24. Januar 2018, 04:10:03 »
Auf der KRD-Homepage hat das Meldeamt den Betrieb eingestellt. Weder das Firmenregister noch das Staatsangehörigkeitsregister zeigt Einträge an.  :scratch:
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #159 am: 24. Januar 2018, 07:27:39 »
Ist der Führerschein damit nicht rückwirkend ungültig?

 :shifty:
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #160 am: 24. Januar 2018, 11:25:15 »
Fitze meldete sich also in die Schweiz ab, um weiterhin in Wittenberg zu wohnen und Deutschland neu zu gründen.
Er verzichtete, durch Abgabe seines FS, nach einer Belehrung über die Folgen, beim Landratsamt auf seine Fahrerlaubnis. Das, um weiterhin mit einem, von einem Pudel hergestellten, Druckerzeugnis mit der Überschrift „Führerschein“, dessen „Austellungs" -und „Ablaufdatum" identisch waren, ohne allzu große Rücksicht auf deren Verkehrsregeln weiterhin durch die Bundesrepublik zu knattern.
Dabei bewies er, quasi im Vorbeifahren, eine „Staatsqualität“ diverser Internetseiten und einiger untreuebedingt nicht abbezahlter Immobilien durch die Totalfälschung eines paraguayischen Führerscheins.
Nur für den Fall, dass ein überforderter bundesdeutscher Richter diesen, auf neuen Strukturen beruhenden, Argumenten evtl. nicht ganz folgen könnte, hat Fitze noch ein weiteres Ass im Ärmel. Es erleichtert eine Urteilsfindung wesentlich:
Er ist nämlich gar nicht Fitze, also der Angeklagte Peter Fitzek, sondern vielmehr der Sohn von Horst und Erika.
Das aber irgendwie auch nicht - Denn eigentlich ist er der jüngerer Bruder von Jesus, der von seinem wahren Papa lediglich den bescheidenen Auftrag gechannelt bekam, mal eben die Menschheit zu retten.
Sollte dies, aus nicht nachvollziehbaren Gründen, nicht gewünscht sein, gilt sein vor Gericht ausgesprochener Verzicht auf Immunität als widerrufen.

Das klingt nach Freispruch, liebe Pudel. Schon bald könnt ihr mit Peter in Freiheit anstossen. Ihr solltet euch mit dem Schnorren von Entsafter und Mixer beeilen, acht Jahre vergehen schnell.
Die Mainstreampresse lügt immer. Das Königreich Deutschland und auch alles, was aus dem Königreich kommt und mit ihm zu tun hat, ist wahrhaftig. (KRD Website)
 
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Offline Sandmännchen

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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #161 am: 24. Januar 2018, 18:09:17 »
Und wenn nicht, wird's ganz krass (für Peter).
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #162 am: 24. Januar 2018, 21:02:35 »
Weiter geht es mit dem Wiederkäuen von alt Bekanntem:
Spoiler
Im heutigen Teil der Revisionsbegründung geht es um die ganz konventionelle Fahrerlaubnis von Peter, von der die Richterin im Urteil behauptet, er habe sie gemeinsam mit seinem BRD-Führerschein abgegeben.

Was ist der Hintergrund? Ist es überhaupt möglich, den Führerschein von der Fahrerlaubnis zu trennen? Ist nicht der Führerschein das Dokument, das beweist, daß ich eine Fahrerlaubnis besitze? Und wenn ich dieses Dokument abgebe, was habe ich dann tatsächlich noch?

Wer hier etwas tiefer einsteigt, erkennt, daß Führerschein und Fahrerlaubnis nicht so unbedingt zusammenhängen: Der Führerschein wird auf Bundesebene von der BRD herausgegeben, die Fahrerlaubnis auf Landesebene vom Landkreis. Wenn ich nun die Vertraglichkeit mit der BRD auflösen möchte, um mit diesem Konzern handelsrechtlich nicht mehr verbunden zu sein, erlischt damit nicht automatisch meine Vereinbarung mit dem Landkreis.

Da es aber von der BRD gewünscht ist, beides aneinander zu koppeln, wird bei der Rückgabe des Führerscheins eine Verzichterklärung vorgelegt, mit der ich ausdrücklich und unwiderruflich auf die Erlaubnis verzichte, ein Auto auf öffentlichen Straßen zu bewegen.

So wird meine Absicht umgedreht. Plötzlich unterschreibe ich, daß ich hauptsächlich auf ein Recht gegenüber dem Landkreis verzichten möchte, und so nebenbei meinen Führerschein mit weggebe. Hier zeigt sich, daß das Recht, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu bewegen, nicht am Führerschein hängt, sondern an der Fahrerlaubnis. Deshalb heißt der Vorwurf an Peter auch nicht "Fahren ohne Führerschein" sondern "Fahren ohne Fahrerlaubnis".

Dies ist an den Haaren herbeigezogen?

Die BRD könnte es sich viel einfacher machen: Sie gibt die Fahrerlaubnis in Verbindung mit dem Führerschein heraus. In der Erteilung der Fahrerlaubnis schreibt sie: Wir erteilen hiermit die Fahrerlaubnis. Als Ausweis dieser Erlaubnis ist der Führerschein beim Bewegen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ständig mitzuführen.

So einfach wäre das. Und richtig: Es wird schon einen Grund dafür geben, warum das getrennt ist. Und hier hören die meisten Menschen auf zu fragen …

Jetzt wird es ja auch kompliziert. Es geht um die Geschichte des Rechts, den Weg vom Naturrecht über das deutsche Staatsrecht zum Handelsrecht und seine Auswirkungen auf das, was wir tun können und was mit uns getan werden kann. Das zu erklären, sprengt hier den Rahmen.

Vielleicht ahnt ihr aber nun, weshalb Peter bestrebt ist, ein Vertragsverhältnis mit der BRD zu lösen, ohne auf seine damit eben nicht verbundenen Rechte zu verzichten.

Die Reivisionserklärung bezieht sich genau auf diese Thematik.

Dazu kommt, daß
•ein Anwalt Peters Sicht bestätigt hat, daß er mit der Auflösung des BRD-Vertrages (Rückgabe des Führerscheins) nicht automatisch seine Fahrerlaubnis des Landkreises verliert
•das Verwaltungsgericht ausgeführt hatte, daß ohne das Vorliegen einer eindeutigen Verzichtserklärung die Ablieferung des Führerscheins allein nicht zum Erlöschen der Fahrerlaubnis führe
•ein Richter des Amtsgerichts Dessau-Roßlau sich in seinem Beschluß zum Fahren ohne Fahrerlaubnis ebenfalls nicht darauf festlegt, daß Peters Fahrerlaubnis erloschen sei.



Die genaueren Hintergründe dazu findet Ihr im hier veröffentlichten Teil der Revisionsbegründung im Abschnitt "Verbotsirrtum“. Verbotsirrtum bedeutet, daß der Handelnde irrtümlich davon ausgeht, daß seine Handlung nicht widerrechtlich ist. Sollte es also wider Erwarten tatsächlich verboten gewesen sein, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu bewegen, konnte das für Peter auch aufgrund der oben aufgezählten Punkte nicht ersichtlich sein.
[close]
http://koenigreichdeutschland.org/de/neuigkeit/serie-der-vag-prozess-die-revisionsbegruendung-teil-5.html

Der 5.Teil der Revisionsverschwurbelung hier: http://koenigreichdeutschland.org/de/neuigkeit/serie-der-vag-prozess-die-revisionsbegruendung-teil-5.html?file=files/krd/aktuelles/2018/01-jan/180110-revisionsbegruenduing-vag/veroeffentlichung-revisionsbegruendung-teil-d1%20.pdf
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Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #163 am: 24. Januar 2018, 22:29:00 »
Bevor Herr F. in seiner endlichen Weisheit am 13. 9. 2012 den (vermeintlichen) polyphrasischen Ausweg wählte, trat er als Verkehrsrowdy in Erscheinung:

Zitat
Am 05.08.1997 hat der Landkreis Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 aufgrund nicht ausgeräumter Eignungsmängel entzogen. Die Entscheidung ist seit 06.09.1997 unanfechtbar.

Am 11.06.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 07.02.2003) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 03.07.2003.

Am 27.10.2003 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L erteilt.

Am 08.11.2008 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg gegen den Angeklagten die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, L, M, S an, nachdem er ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hatte.

Am 06.11.2008 hat die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M, S aufgrund eines nicht beigebrachten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung entzogen. Die Entscheidung ist seit 09.12.2008 unanfechtbar.

Am 28.10.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Halle (Saale) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h (Tatzeit: 12.12.2007) zu einer Geldbuße von 75,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 24.01.2009.

Am 15.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 03.12.2008) zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Entscheidung ist seit 23.06.2009 rechtskräftig.

Am 05.11.2009 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L, S erteilt.

Am 11.08.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 23.04.2010) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 31.08.2010 rechtskräftig.

Am 28.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (Tatzeit: 20.07.2010) eine Geldbuße von 105,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 17.11.2010.

Am 01.04.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (Tatzeit: 18.03.2010) zu einer Geldbuße von 80,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 21.04.2011.

Am 20.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h (Tatzeit: 11.05.2010) eine Geldbuße von 240,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.10.2011 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 29.04.2012.

Am 31.05.2012 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen unzulässigen Überholens mit Gefährdung Anderer (Tatzeit: 13.03.2012) eine Geldbuße von 120,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 19.06.2012 rechtskräftig.

[Am 04.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Stuttgart gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 20.07.2012) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 28.09.2012 rechtskräftig.]

Am 13.09.2012 erklärte der Angeklagte gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg den Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, S.

Quelle: https://community.beck.de/2013/11/28/lachen-erlaubt-der-k-nig-von-deutschland-stellt-sich-nat-rlich-selbst-eine-fleppe-aus
[...] ... innerhalb des Zitates verschoben

War das nur eine Flucht nach vorn, da er berechtigte Angst hatte, dass ihm der Lappen ohnehin wieder entzogen wird?
« Letzte Änderung: 24. Januar 2018, 22:49:29 von x »
Kommen wir nun zu etwas völlig anderem.
 
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dtx

  • Gast
Re: Neues aus dem Königreich 2018
« Antwort #164 am: 24. Januar 2018, 23:47:33 »
Soweit bekannt, hatte er genügend Punkte gesammelt, um mehrere Lappen über die Wupper gehen zu lassen.
 
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