Autor Thema: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, AZ 1 S 1470/17  (Gelesen 2420 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Wer wurde denn da nach dem 17.3. 2017 im Bereich des Lkr Ludwigsburg entwaffnet?

(Der Bescheid wurde nicht zuvor zugeschickt und dann abgewartet, sondern ein SEK überbrachte um 5.00 h in der Frühe den Bescheid und wollte Vollzug sehen   ;D  )

Die Beschwerde gegen die angeordnete Durchsuchung und die Wegnahme von Waffen, Munition und Treibladungsmitteln hat jedenfalls keinen Erfolg.
Spoiler
Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit eines Reichsbürgers

Leitsatz
1. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein individuell zu prüfender Umstand. Die Prüfung erfordert daher stets eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Das gilt auch für sog. Reichsbürger und Selbstverwalter. (Rn.27)

2. Das für die Annahme einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erforderliche Vertrauen, dass eine Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht, wird in aller Regel zerstört, wenn die Person ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt. Das gilt umso mehr, wenn sie aus dahingehenden Bekundungen praktische Konsequenzen zieht (hier: "Rückgabe" von Personalausweisen; "Zurückweisung" einer Verwarnung unter Verweis auf eine vermeintlich fehlende Verbindlichkeit des OWiG).(Rn.28)

Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 18. April 2017, Az: 5 K 2481/17, Beschluss
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. April 2017 - 5 K 2481/17 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe
I.

1
Die Antragsgegner wenden sich gegen eine Durchsuchungsanordnung.

2
Der Antragsgegner zu 1 bewohnt mit seiner Ehefrau, der Antragsgegnerin zu 2, und den ... bzw. ... geborenen Söhnen, den Antragsgegnern zu 3 und 4, ein Anwesen in ... Die Antragsgegner waren unter anderem im Jahr 2016 Inhaber mehrerer waffen-, jagd- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse. Sie bewahrten zuletzt 100 erlaubnispflichtige Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände, knapp 16.300 Schuss Munition sowie 5,35 kg Schwarzpulver in einem Waffenraum im Keller ihres Anwesens auf.

3
Die Antragsgegner sind deutsche Staatsangehörige. Am 22.02.2016 reichten sie bei dem Antragsteller jeweils Anträge „auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)“ ein, in denen sie als Geburts- und Wohnsitzstaat das „Königreich Württemberg“ und als Staatsangehörigkeit „Preußen“ bzw. „Württemberg“ unter Verweis auf das „RuStAG 1913“ angaben. Am 16.04.2016 gaben sie dem Einwohnermeldeamt der Stadt ...-... ihre Personalausweise mit der sinngemäßen Begründung zurück, keine Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland („keine Deutsche“) zu sein. Am 02.06.2016 reichten sie „Erklärungen zum geänderten Personenstand und zu den rechtlichen Konsequenzen“ ein. Unter dem 29.07.2016 legten sie „Willenserklärungen“ vor, in denen sie unter anderem mitteilten, ihre „Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland“ und die „Glaubhaftmachung ‚deutsch‘ als vermeintliche Staatsangehörigkeit“ sei „nichtig“.

4
Mit Schreiben vom 22.08.2016 nahm der Antragsgegner zu 1 in einem gegen ihn wegen Falschparkens eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren Stellung. In dem Schreiben bezeichnete er das Vorgehen des Antragstellers in diesem Verfahren als „Geschäftsangebot“. Der Antragsgegner zu 1 wies dieses vermeintliche „Angebot“ zurück und erklärte, er lehne es ab, „irgendwelche Spenden“ an die „Firma“ des Antragstellers zu zahlen. Er erläuterte weiter, kein „Sklave“ der Bundesrepublik mehr zu sein, sprach sich gegen Eintragungen im Melderegister und das diesbezügliche Vorgehen des Antragstellers aus und berief sich auf das Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG, der „für Sie“, d.h. für die Bediensteten des Antragstellers, noch anzuwenden sei.

5
Mit Schreiben ebenfalls vom 22.08.2016 erhob der Antragsgegner zu 3 eine Dienstaufsichtsbeschwerde zum Landratsamt ..., mit der er sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf eine Eintragung im EStA-Register wandte und unter anderem erklärte, er habe nach dem „Gesetz über die Erwerbung der Bundes- und Staatsangehörigkeit (…) vom 1. Juni 1870“ gehandelt und besitze die „Staatsangehörigkeit Königreich Preußen“.

6
Unter dem 17.03.2017 fertigte der Antragsteller mehrere an die Antragsgegner adressierte, ihnen zunächst nicht bekannt gegebene Bescheide. Darin wurden unter teilweiser Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung unmittelbaren Zwangs jeweils die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen, die jagdrechtlichen Erlaubnisse für ungültig erklärt und eingezogen sowie die Rückgabe der Jagdscheine angeordnet, die sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse widerrufen, die Aushändigung der Sprengstofferlaubniskarten angeordnet, ferner die explosionsgefährlichen Stoffe, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die Munition sowie die Karten selbst sofort sichergestellt. In den Begründungen der Bescheide führte der Antragsteller unter anderem aus, aufgrund der Vorfälle aus der Zeit zwischen Februar und Juli 2016 stehe fest, dass die Antragsgegner die Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat anerkennten und dem Kreis der Reichsbürger und Selbstverwalter zuzuordnen seien. Ihnen fehle die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG. Reichsbürgern und Selbstverwaltern sei daran gelegen, staatliches Handeln zu sabotieren. Darin liege eine Bestrebung gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG. Sie erfüllten zudem die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG. Insbesondere rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Bei Reichsbürgern und Selbstverwaltern sei regelmäßig von einem zukünftig regelwidrigen Verhalten auszugehen. Die Antragsgegner verneinten die Existenz und Rechtmäßigkeit der Bundesrepublik, deren Organe und des Grundgesetzes. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie auch alle anderen Gesetze, insbesondere das Waffengesetz, das Bundesjagdgesetz und das Sprengstoffgesetz als nicht gültig erachteten und sich an die darin enthaltenen Vorschriften nicht gebunden fühlten.

7
Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.04.2017, berichtigt durch Beschluss vom 25.04.2017, die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume der Antragsgegner zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung bzw. Wegnahme der näher bezeichneten Waffen nebst Munition, Sprengstoff und Erlaubnisdokumenten mit der Maßgabe an, dass die Durchsuchung erst zulässig sei, wenn den Antragsgegnern die Bescheide vom 17.03.2017 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts bekannt gegeben worden seien und sie Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe der Gegenstände erhalten hätten. In den Gründen der ohne Anhörung der Antragsgegner ergangenen und bis zum 18.07.2017 befristeten Durchsuchungsanordnung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, insbesondere die auf § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte Sicherstellungsverfügung sei nicht offenkundig rechtswidrig. Es spreche im Gegenteil alles für deren Rechtmäßigkeit. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung von Waffen oder Munition ergäben sich aus dem Verhalten der Antragsgegner, die sich in den Kontext der sog. Reichsbürger stellten und über reine Sympathiebekundungen zu deren Bewegung hinausgegangen seien.

8
Der Antragsteller gab den Antragsgegnern die Bescheide vom 17.03.2017 am Morgen des ...2017 gegen 05.50 Uhr in Gegenwart von Beamten des um Amts- bzw. Vollzugshilfe ersuchten Polizeipräsidiums ... bekannt. Zu einer Durchsuchung kam es nicht, da die Antragsgegner ihren Waffenraum freiwillig öffneten und dort alle Gegenstände gefunden wurden.

9
Am 22.06.2017 legten die Antragsgegner Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.03.2017 ein, über die noch nicht entschieden ist.

10
Am 26.06.2017 haben die Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.04.2017 eingelegt. Sie machen unter anderem geltend, die Durchsuchung habe nicht ohne vorherige Anhörung erfolgen dürfen, weil es zuvor keine Anhaltspunkte gegeben habe, dass sie sich einer freiwilligen Herausgabe verweigern würden. Auch seien die Voraussetzungen für eine sofortige Sicherstellung nicht erfüllt gewesen. Der Antragsteller habe insbesondere keine Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwendeten. Es sei zwar richtig, dass sie zwischen Februar und Juli 2016 diverse Erklärungen abgegeben hätten, die eher abstrus gewesen seien und einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung nicht standhalten mochten. Alle Vorgänge seien aber von der Meinungsfreiheit gedeckt und kein Beleg für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Sie seien sich erst nach und nach bewusst geworden, dass ihre Äußerungen sie in die Nähe der „Reichsbürgerbewegung mit rechtsextremem bis terroristischem Hintergrund“ rücken würden. Sie distanzierten sich aber von gefährlichen Einzeltätern aus diesem Umfeld und wollten mit ihnen nicht, wie vom Antragsteller und dem Verwaltungsgericht praktiziert, in einen Topf geworfen werden. Sie selbst hätten zu keinem Zeitpunkt Straftaten gegen den Staat oder Einzelpersonen begangen oder „tatsachengestützte Anhaltspunkte“ dafür geschaffen, dass sie ihre Bindung an die Rechtsordnung der Bundesrepublik ablehnten. Das Gegenteil sei der Fall, wie etwa ihre Kooperation bei der Errichtung des Aufbewahrungsorts für die Waffen gezeigt habe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gefährlichkeit von Reichsbürgern im Allgemeinen seien mit dem Gebot der Einzelfallgerechtigkeit nicht zu vereinbaren. Eine konkrete Missbrauchsgefahr durch sie, die Antragsgegner, denen nie die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Identifikation mit der Reichsbürgerbewegung gegeben worden sei, habe auch das Verwaltungsgericht nicht aufgezeigt. Wie das Verwaltungsgericht Gera (Urt. v. 16.09.2015 - 2 K 525/14 - ThürVBl 2016, 73) zu Recht entschieden habe, rechtfertige allein das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Äußerungen nicht den Schluss, dass der Betroffene die Vorschriften des Waffengesetzes ignorieren oder eigenwillig auslegen könnte und deshalb unzuverlässig sei. Die Durchsuchungsanordnung sei außerdem völlig unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe sogleich das härteste Mittel gewählt, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, nach einer Anhörung ggf. eine Anordnung zu erlassen, die Waffen binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Es habe auch keine Eilbedürftigkeit bestanden. Die fraglichen Vorfälle stammten alle aus dem ersten Halbjahr 2016. Dennoch sei der Antragsteller erst Mitte 2017 tätig geworden. Dies könne nur als mutmaßlich politisch motivierter Aktionismus bewertet werden, nachdem das Innenministerium Baden-Württemberg die Polizeibehörden im Januar 2017 angewiesen habe, alle der Reichsbürgerbewegung zuordenbaren Personen zu entwaffnen. Auch eine Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Wegnahme der Jagdscheine sowie der Sicherstellung von Spreng- und explosionsgefährlichen Stoffen sowie der entsprechenden Erlaubniskarten sei offensichtlich rechtswidrig gewesen.

11
Die Antragsgegner beantragen,

12
festzustellen, dass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.04.2017 - 5 K 2481/17 - erlassene Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war.

13
Der Antragsteller beantragt,

14
die Beschwerde zurückzuweisen.

15
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und die vollstreckten Grundverwaltungsakte vom 17.03.2017.

16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere des Inhalts der im Jahr 2016 von den Antragsgegnern abgegebenen Erklärungen, wird auf die Verwaltungsakte des Antragstellers (Landratsamt ...-..., 3 Ordner) und die Gerichtsakten einschließlich der Anlagen B 1 bis B 5 zu den Schriftsätzen des Antragstellers verwiesen.

II.

17
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

18
1. Die frist- und formgerecht eingelegten Beschwerden sind gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und nach dem erfolgten Vollzug der Durchsuchung mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung feststellen zu lassen, auch im Übrigen zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2015 - 1 BvR 625/15 - NJW 2015, 219; Senat, Beschl. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - VBlBW 2012, 103; Beschl. v. 14.05.2002 - 1 S 10/02 - VBlBW 2002, 426).

19
2. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Die Anordnung der Durchsuchung des befriedetem Besitztums der Antragsgegner war zum Zweck der sofortigen Sicherstellung bzw. Wegnahme der in dem angefochtenen Beschluss genannten Gegenstände gerechtfertigt. Dies hat das Verwaltungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat Bezug (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt weder in Bezug auf die waffenrechtlich (a) noch in Bezug auf die jagd- und sprengstoffrechtlich relevanten Gegenstände (b) eine andere Beurteilung.

20
a) Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Sicherstellung der Waffenbesitzkarten und der in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts näher aufgeführten Waffen sowie Munition lagen vor.

21
Rechtsgrundlage für den Erlass der Durchsuchungsanordnung war insoweit § 46 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 WaffG. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition - darunter Waffen oder Munition, die aufgrund einer widerrufenen Erlaubnis erworben oder besessen wurden - sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen, wobei die Durchsuchung grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden darf.

22
Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Durchsuchungsanordnung waren erfüllt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insbesondere entschieden, dass die zu vollstreckenden, auf § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG gestützten Sicherstellungsverfügungen des Antragstellers nicht offenkundig rechtswidrig waren (vgl. zu diesem Maßstab Senat, Beschl. v. 27.05.2014 - 1 S 399/14 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.06.1999 - 4 S 861/99 - NJW 1999, 3506), sondern nach Aktenlage im Gegenteil alles für deren Rechtmäßigkeit sprach. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine sofortige Sicherstellung waren erfüllt. Die Antragsgegner waren im Besitz von Waffen und Munition, obwohl der Antragsteller die zugrundeliegenden Waffenbesitzkarten widerrufen hatte (aa). Zugleich rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen (bb). Der Antragsteller hat das ihm deshalb eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere verhältnismäßig gehandelt (cc). Auch der Erlass der Durchsuchungsanordnung selbst war verhältnismäßig (dd). Diese Anordnung durfte zudem ohne Anhörung der Antragsgegner erlassen werden (ee).

23
aa) Die Antragsgegner waren im Besitz von Waffen und Munition, die sie aufgrund von Waffenbesitzkarten besessen hatten, die der Antragsteller - mit den Bescheiden vom 17.03.2017 wegen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und damit sofort vollziehbar (§ 45 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) - widerrufen hatte. An der Rechtmäßigkeit dieser Widerrufsverfügungen bestanden im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine - zumal keine offensichtlichen - Zweifel.

24
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz, darunter eine Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG), zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis führt es, wenn ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen unter anderem solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Missbräuchlich handelt grundsätzlich, wer von einer Waffe oder Munition einen Gebrauch macht, der vom Recht nicht gedeckt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.11.2016 - 21 ZB 15.648 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 02.05.2013 - 16 A 2255/12 - juris; Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 9 m.w.N.; s. dazu auch Senat, Urt. v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 - NJW 1994, 956). Eine missbräuchliche Verwendung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.10.2013 - 21 B 12.964 - juris; Papsthart, a.a.O., § 5 Rn. 9 m.w.N.).

25
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Formen des Umgangs mit Waffen und Munition umschreibt, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung der Unzuverlässigkeit im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit, vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die erforderliche Prognose hat sich daher stets am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - 6 C 30.13 - BVerwGE 150, 196 m.w.N.). In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in keinem Fall eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend, bei der kein Restrisiko hingenommen werden muss (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 09.01.2017 - 1 S 1376/16 -, v. 24.10.2016 - 1 S 1288/16 - und v. 28.06.2016 - 1 S 517/16 -).

26
Die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 anzustellende Prognose muss allerdings gemäß dem ersten Halbsatz stets auf „Tatsachen“ gestützt sein. Bloße Vermutungen reichen daher nicht aus (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 15.09.1993 - 3 R 3/93 - juris). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein individuell zu prüfender Umstand ist (vgl. Papsthart, a.a.O., § 5 Rn. 2 m.w.N.). Auch die speziell von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist deshalb konkret auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, auch nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden zwar durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher kann auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen sein, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Erforderlich ist dann allerdings, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist hingegen, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105).

27
Nach diesen Grundsätzen kann auf dem Umstand allein, dass der Antragsteller eine Person dem von ihm so genannten „Kreis der Reichsbürger und Selbstverwalter“ zuordnet, derzeit keine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit dieser Person gestützt werden. Dem steht entgegen, dass mit den Begriffen der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ gegenwärtig keine klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben werden. Mit beiden Begriffen wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu Gruppen der genannten Art aufweisen. Erforderlich ist deshalb auch bei Personen, die aus Sicht des Antragstellers dem Kreis der sog. Reichsbürger oder Selbstverwalter zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person.

28
Von den Umständen des Einzelfalls hängt es daher auch ab, welche Bedeutung „Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung“ (VG Gera, Urt. v. 16.09.2015, a.a.O.) im Rahmen einer Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beizumessen ist (skeptisch zur Bedeutung allein solcher Bekundungen VG München, Beschl. v. 25.07.2017 - M 7 S 17.1813 - juris und Beschl. v. 08.06.2017 - M 7 S 17.1201 - juris; VG Gera, Urt. v. 16.09.2015, a.a.O.). Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung - umgeht, in aller Regel zerstört (ebenso oder mit ähnlicher Tendenz NdsOVG, Beschl. v. 18.07.2017 - 11 ME 181/17 - NdsRpfl 2017, 291; VG München, Beschl. v. 25.07.2017, a.a.O., Beschl. v. 08.06.2017, a.a.O., und Beschl. v. 23.05.2017 - M 7 S 17.408 - juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 - 5 K 2101/17 - juris; VG Minden, Urt. v. 29.11.2016 - 8 K 1965/16 - juris; VG Freiburg, Beschl. v. 10.11.2016 - 4 K 3983/16 - juris; VG Cottbus, Urt. v. 20.09.2016 - 3 K 305/16 - juris). Das gilt insbesondere und umso mehr dann, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht (vgl. etwa VG München, Beschl. v. 25.07.2017, a.a.O., zur „Rücksendung“ von Personalausweisen; NdsOVG, Beschl. v. 18.07.2017, a.a.O. und VG München, Beschl. v. 23.05.2017, a.a.O., jeweils zur Verweigerung einer Bußgeldzahlung unter Ablehnung einer Bindung an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; VG Cottbus, Urt. v. 20.09.2016, a.a.O., zum Fahren ohne Fahrerlaubnis; VG Freiburg, Beschl. v. 10.11.2016, a.a.O., zur - auch nur bedingten - Ankündigung von „aktivem Widerstand durch Gewalt“ gegenüber staatlichen Stellen).

29
An diesen Maßstäben gemessen hat der Antragsteller die Antragsgegner bei dem Erlass der Bescheide vom 17.03.2017 im Ergebnis zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war die Prognose gerechtfertigt, dass die Antragsgegner Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden würden. Denn sie hatten das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung - umgehen, durch ihre im Jahr 2016 gezeigten Verhaltensweisen zerstört und auch bis zum Erlass der vollstreckten Grundverfügungen am 17.03.2017 sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 18.04.2017 nicht wiederhergestellt.

30
Die Antragsgegner haben sich nicht - wie sie mit der Beschwerde geltend machen - auf die Äußerung von „abstrusen“ und „absonderlichen“ Auffassungen zu historischen und politischen Vorgängen beschränkt. Sie haben vielmehr wiederholt deutlich erklärt, dass sie die geltende Rechtsordnung nicht bzw. allenfalls im Rahmen von selbst definierten Vorbehalten als verbindlich anerkennen. So haben alle Antragsgegner in ihren „Willenserklärungen“ vom 29.07.2016 mitgeteilt, ihre „Zugehörigkeit“ zur Bundesrepublik sei „nichtig“, und in einer „Zusatzerklärung“ jeweils weiter erläutert, dass die in der „Willenserklärung“ enthaltenen Bezugnahmen auf das Grundgesetz sowie auf diesem „nachfolgende Gesetze“ gerade „kein Anerkenntnis einer Rechtsverpflichtung meinerseits, sondern (nur) ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre“, darstellten. In den „Erklärungen zum geänderten Personenstand“ vom 02.06.2016 haben alle Antragsgegner ferner ausgeführt, Handlungen der Verwaltung unterlägen dem „Vorbehalt“ des Inhalts dieser Erklärungen. Die Antragsgegner hatten aus der so zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft, sich nach Maßgabe von selbst definierten Vorbehalten in opportun erscheinenden Fällen auch außerhalb des geltenden Rechts zu bewegen, auch bereits praktische Konsequenzen gezogen. So haben alle Antragsgegner unter Leugnung ihrer Staatsangehörigkeit ihren jeweiligen Personalausweis „zurückgegeben“, obwohl sie nach geltendem Recht verpflichtet sind, einen gültigen Ausweis zu besitzen und diesen auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen müssen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen (vgl. § 1 Abs. 1 PAuswG). Der Antragsgegner zu 1 hat sich in dem genannten Ordnungswidrigkeitsverfahren zudem mit seinem Schreiben vom 25.08.2016 dahingehend eingelassen, „Angebote“ des Antragstellers nicht bzw. allenfalls nach Maßgabe eigener Bedingungen „annehmen“ zu wollen, weitere „Spenden“ an den Antragsteller abgelehnt, erklärt, sich nicht des (gesetzlich vorgesehenen) Einspruchsverfahrens zu bedienen, und sich auf ein vermeintliches „Widerstandsrecht“ berufen. Das waffenrechtlich erforderliche Vertrauen, dass die Antragsgegner Waffen und Munitionen jederzeit und in jeder Hinsicht im Einklang mit der Rechtsordnung gebrauchen würden, genossen sie nach diesen die Verbindlichkeit dieser Rechtsordnung mehrfach ablehnenden bzw. relativierenden Verhaltensweisen nicht mehr.

31
Die Antragsgegner können dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie seien bisher nicht straffällig geworden und hätten sich in der Vergangenheit etwa bei der Einrichtung der Aufbewahrungsvorrichtungen ihrer Waffen kooperativ gezeigt. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen. In einem solchen Fall ist es in Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, auch nicht erforderlich, dass es bereits zu einer Verletzung von Vorschriften gerade des Waffenrechts gekommen ist (vgl. insoweit VG München, Beschl. v. 23.05.2017, a.a.O.; VG Cottbus, Urt. v.20.09.2016, a.a.O.; Papsthart, a.a.O., § 5 Rn. 9 m.w.N.).

32
Auch der Einwand der Antragsgegner, sie distanzierten sich von gefährlichen Einzeltätern aus der sog. Reichsbürgerbewegung und wollten mit diesen nicht in einen Topf geworfen werden, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Dieses Vorbringen ist unerheblich, da es - selbst als wahr unterstellt - nichts daran ändert, dass die Antragsgegner durch ihr eigenes Verhalten das Vertrauen in ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit zerstört haben.

33
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsgegner, sie seien sich erst nach und nach bewusst geworden, dass sie ihre Erklärungen „in die Nähe der sogenannten Reichsbürgerbewegung mit rechtsextremem und terroristischem Hintergrund“ rücken würde. Falls die Antragsgegner mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen eine Distanzierung von früheren Äußerungen andeuten wollen, führt das schon deshalb nicht weiter, weil sich das vorliegende Beschwerdeverfahren darauf beschränkt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, die den Antragsteller ermächtigt hat, das befriedete Besitztum der Antragsgegner zu durchsuchen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.08.2007 - 10 S 639/07 -). In dem deshalb allein maßgebliche Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestand kein Grund zur Annahme, die Antragsgegner seien von ihrem früheren Verhalten abgerückt. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, dass sich die Antragsgegner unabhängig davon auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert und eindeutig von ihren Vorbehalten bezüglich ihrer Bindung an die gesamte in der Bundesrepublik geltende Rechtsordnung distanziert haben.

34
Die Antragsgegner zu 2 bis 4 können auch nicht mit Erfolg einwenden, die Erklärungen vom 22.02.2016 und vom 29.07.2016 seien „auf Betreiben“ des Antragsgegners zu 1 geschehen und dessen Verhalten sei vom Antragsteller und dem Verwaltungsgericht im Wege einer „Sippenhaftung“ auf sie übertragen worden. Der Einwand ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Ebenso wie für die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragsgegners zu 1 sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit der Antragsgegner zu 2 bis 4 die jeweiligen Umstände ihrer Einzelfälle maßgeblich. Das haben weder der Antragsteller noch das Verwaltungsgericht verkannt. Die Antragsgegner zu 2 bis 4 haben durch eigene, jeweils selbst unterschriebene Erklärungen und eigene Handlungen - die „Rückgaben“ ihrer Personalausweise - deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nicht oder allenfalls unter Vorbehalten an die deutsche Rechtsordnung gebunden fühlen. An diesem jeweils eigenen Verhalten haben sich auch die volljährigen Antragsteller zu 2 bis 4 festhalten zu lassen.

35
bb) Die zu vollstreckenden Grundverwaltungsakte begegneten auch im Übrigen keinen - gar offenkundigen - rechtlichen Bedenken.

36
Neben dem Besitz von Erlaubnisurkunden, Waffen und/oder Munition, die aufgrund einer widerrufenen Erlaubnis erworben oder besessen wurden (oben aa), setzt § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG für eine sofortige Sicherstellung weiter voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden „sollen“. Auch diese Voraussetzung war erfüllt.

37
Unter einer „missbräuchlichen Verwendung“ ist im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ebenso wie bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG jedenfalls jedes Gebrauchmachen zu verstehen, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist (Senat, Beschl. v. 20.09.2010 - 1 S 1650/10 -). An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind - ungeachtet der unterschiedlichen Formulierung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. 1 WaffG („verwendet werden“) und in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG („verwendet werden sollen“) - auch bei dieser Vorschrift keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (vgl. Senat, Beschl. v. 20.09.2010, a.a.O.). Der Antragsteller musste danach kein Restrisiko hinnehmen und konnte angesichts der von den Antragsgegnern bekundeten und umgesetzten Relativierung bzw. Ablehnung ihrer Bindung an die Rechtsordnung davon ausgehen, dass auch eine Verwendung von Waffen oder Munition ohne Beachtung dieser Rechtsordnung so hinreichend wahrscheinlich war, dass eine sofortige Sicherstellung gerechtfertigt war (vgl. auch VG Cottbus, Urt. v. 20.09.2016, a.a.O.). In Bezug auf den Antragsgegner zu 1 gilt dies umso mehr, denn dieser hatte in seiner Eingabe vom 25.08.2016 im Zusammenhang mit einem vergleichsweise nichtigen Anlass - einer Frage zu Eintragungen im Melderegister - angedeutet, ein „Widerstandsrecht“ gegen den Antragsteller für sich in Anspruch nehmen zu können (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 10.11.2016, a.a.O.).

38
cc) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsgegner, der Antragsteller habe ermessensfehlerhaft gehandelt, weil es unverhältnismäßig gewesen sei, eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG anzuordnen, ohne zuvor von dem milderen Mittel der Anordnung einer dauerhaften Unbrauchbarmachung oder Überlassung an einen Berechtigten gemäß § 46 Abs. 2 WaffG Gebrauch gemacht zu haben. Ein - gar offenkundiger - Rechtsfehler der zu vollstreckenden Grundverwaltungsakte ist mit dieser Rüge nicht aufgezeigt. Die von den Antragsgegnern genannte Handlungsalternative hätte diese zwar möglicherweise weniger beeinträchtigt. Sie schied als milderes Mittel aber deshalb aus, weil sie nicht ebenso wie eine sofortige Sicherstellung geeignet gewesen wäre, die bei ihnen bestehende Missbrauchsgefahr abzuwehren. Denn den Antragsgegnern wäre dann trotz Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse für einen längeren Zeitraum der Besitz einer Vielzahl von Waffen und Munition belassen worden, über die sie hätten verfügen können, obwohl sie kein Vertrauen genossen, sich jederzeit und in jeder Hinsicht an geltendes Recht - waffenrechtliche Vorschriften oder auch waffenrechtliche Verfügungen zur Besitzaufgabe - zu halten. Eine solche im Vergleich zu einer sofortigen Sicherstellung weniger effektive und mit erheblichen Restrisiken verbundene Handlungsalternative musste der Antragsteller nicht wählen.

39
dd) Die Antragsgegner können auch nicht mit Erfolg geltend machen, jedenfalls die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts stelle sich als „völlig unverhältnismäßig“ dar. Soweit die Antragsgegner auch die Erforderlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Anordnung in Zweifel ziehen, gilt das soeben Gesagte entsprechend. Soweit sie ergänzend bemängeln, einer Durchsuchungsanordnung habe es nicht bedurft, weil sie stets zur freiwilligen Herausgabe der Gegenstände bereit gewesen wären, geht die Rüge an dem angefochtenen Beschluss vorbei. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die freiwillige Herausgabe gegenüber einer gegen den Willen durchgeführten Durchsuchung ein geeignetes milderes Mittel darstellen kann. Es hat die Zulässigkeit der Durchsuchung deshalb im Tenor seiner Entscheidung unter die Bedingung gestellt, dass den Antragsgegnern eine Möglichkeit zur freiwilligen Herausgabe eingeräumt wird. Soweit die Antragsgegner andeuten, die Durchsuchungsanordnung auch für unverhältnismäßig im engeren Sinne (unangemessen) zu halten, ist auch dieser Einwand nicht begründet. Die bei den Antragsgegnern bestehende Missbrauchsgefahr im Sinne der § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ließ den Schluss auf Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu, was schwerer wiegt, als die Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. Senat, Beschl. v. 11.08.2011 - 1 S 1865/11 -).

40
ee) Der Beschwerde zum Erfolg verhilft auch nicht die Rüge der Antragsgegner, das Verwaltungsgericht habe die Durchsuchungsanordnung jedenfalls nicht ohne ihre vorherige Anhörung im erstinstanzlichen Beschlussverfahren treffen dürfen. Der Einwand trifft nicht zu. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet zwar grundsätzlich die vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Da das rechtliche Gehör dem Betroffenen Gelegenheit geben soll, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen, ist in den Regelfällen des normalen gerichtlichen Verfahrens nur eine vorherige Anhörung sinnvoll. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung der Betroffenen auf eine nachträgliche Anhörung mit dem Grundgesetz vereinbar. Ist der Vollstreckungserfolg gefährdet, wird das Absehen von der Anhörung des Vollstreckungsschuldners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung den Besonderheiten dieser Durchsuchungsart auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht (BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1095/80 - BVerfGE 57, 346). So lag der Fall auch hier. Der Vollstreckungserfolg wäre bei einer vorherigen Anhörung der Antragsgegner gefährdet gewesen, da sie bekundet und gezeigt hatten, dass sie geltende Gesetze allenfalls unter Vorbehalt anerkennen. Bei diesem Sachstand musste angesichts des mit Schusswaffen verbundenen gravierenden Gefahrenpotentials nicht das Restrisiko hingenommen werden, dass sie nach einer Ankündigung der beabsichtigten Sicherstellung Waffen und Munition entgegen den gesetzlichen Vorgaben aufbewahren oder verwenden würden.

41
b) Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung bzw. Wegnahme der in den Anwendungsbereich des Bundesjagdgesetzes und des Sprengstoffgesetzes fallenden weiteren Gegenstände lagen ebenfalls vor. Das hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die dagegen gerichteten Einwände der Antragsgegner vermögen den Beschwerden aus den oben (unter a) genannten und insoweit entsprechend geltenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen.

42
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im Beschwerdeverfahren nur eine Festgebühr anfällt (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

43
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
[close]

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170007961&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all
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Re: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, AZ 1 S 1470/17
« Antwort #1 am: 12. November 2017, 11:56:33 »
Das könnte der Fall aus Markgröningen sein von dem ich über einen Bekannten gehört habe, zumindest passt der Zeitraum. In der Presse konnte ich aber schon damals leider dazu auch in unseren Lokalblättern hier Nichts finden. Das Ganze muss scheinbar im Bereich des Wohngebietes um die Daimlerstraße passiert sein.

Ich habe aber nie genauer nachgefragt um wen genau es sich handelt.
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Re: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, AZ 1 S 1470/17
« Antwort #2 am: 12. November 2017, 12:13:38 »
Danke! Denn ich ich konnte dazu nichts in der Presse finden.

Erstaunlich, daß ein Fall, in dem von einem SEK um 5.00 h in der Früh' 100 Schußwaffen, 16.300 Schuß Munition und 5,35 kg Treibladungsmittel sichergestellt werden, keinen Widerhall in den Medien findet.

Woraus wieder einmal erhellt, daß längst nicht alles, das wichtig sein könnte, auch kommuniziert wird.
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Re: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, AZ 1 S 1470/17
« Antwort #3 am: 12. November 2017, 12:59:07 »
Sie bewahrten zuletzt 100 erlaubnispflichtige Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände, knapp 16.300 Schuss Munition sowie 5,35 kg Schwarzpulver in einem Waffenraum im Keller ihres Anwesens auf.

Also bei solchen Mindermengen finde ich den Einsatz des SEK dann doch auch etwas überzogen. Das ist doch grade mal der Grundbedarf an Verteidigungsausrüstung für einen durchschnittlichen 2-Personen-Haushalt.
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Re: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, AZ 1 S 1470/17
« Antwort #4 am: 12. November 2017, 15:13:50 »
Sie bewahrten zuletzt 100 erlaubnispflichtige Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände, knapp 16.300 Schuss Munition sowie 5,35 kg Schwarzpulver in einem Waffenraum im Keller ihres Anwesens auf.

Also bei solchen Mindermengen finde ich den Einsatz des SEK dann doch auch etwas überzogen. Das ist doch grade mal der Grundbedarf an Verteidigungsausrüstung für einen durchschnittlichen 2-Personen-Haushalt.

Erinnert mich an:

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Re: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, AZ 1 S 1470/17
« Antwort #5 am: 12. November 2017, 15:25:27 »
Sie bewahrten zuletzt 100 erlaubnispflichtige Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände, knapp 16.300 Schuss Munition sowie 5,35 kg Schwarzpulver in einem Waffenraum im Keller ihres Anwesens auf.

Also bei solchen Mindermengen finde ich den Einsatz des SEK dann doch auch etwas überzogen. Das ist doch grade mal der Grundbedarf an Verteidigungsausrüstung für einen durchschnittlichen 2-Personen-Haushalt.

Die Bedienung von 50 Feuerwaffen pro Person ist aber doch ein durchaus sportliches Unterfangen.
 
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Re: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, AZ 1 S 1470/17
« Antwort #6 am: 12. November 2017, 15:44:11 »
Sie bewahrten zuletzt 100 erlaubnispflichtige Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände, knapp 16.300 Schuss Munition sowie 5,35 kg Schwarzpulver in einem Waffenraum im Keller ihres Anwesens auf.

Also bei solchen Mindermengen finde ich den Einsatz des SEK dann doch auch etwas überzogen. Das ist doch grade mal der Grundbedarf an Verteidigungsausrüstung für einen durchschnittlichen 2-Personen-Haushalt.

Die Bedienung von 50 Feuerwaffen pro Person ist aber doch ein durchaus sportliches Unterfangen.

Na, ja, es handelt sich um vier Personen insgesamt. Also pro Person 25 Handfeuerwaffen.

Da tut man sich dann schon leichter ...  ;)
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Re: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, AZ 1 S 1470/17
« Antwort #7 am: 12. November 2017, 16:07:33 »
Echte Kerle schießen mit beiden Händen. Also sind es dann nur noch 12,5 Waffen pro Person. Zudem kann man während eines Gefechts nur schlecht nachladen, also legt man alle Waffen durchgeladen bereit und wechselt, statt mühsam nachzuladen, einfach die Waffe.
Rechnen wir im Schnitt 10 Schuss pro Waffe, gehen wir weiter davon aus, dass ein geübter Schütze für die Abgabe dieser 10 Schuss zwei Sekunden benötigt, weitere zwei Sekunden, die leere Waffen fallen zu lassen und die nächste Waffe zu ergreifen, dann reicht der Vorrat für etwa anderthalb Minuten Feuergefecht. Also eigentlich ganz schön wenig.  :-X
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Re: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, AZ 1 S 1470/17
« Antwort #8 am: 18. November 2017, 11:59:27 »
Es steht zwar schon in den Presseschnippseln aber der Vollständigkeit halber poste ich es hier nochmal: https://www.lkz.de/lokales/stadt-kreis-ludwigsburg_artikel,-%E2%80%9EReichsbuerger%E2%80%9C-Arsenal-im-Keller-_arid,450866.html

Von den Schilderungen müsste es sich um diesen Fall handeln. Jetzt ist auch klar warum ich darüber absolut null in der Presse gefunden habe - es gab schlicht keine Mitteilungen aufgrund der "definsiven" Kommunikation des Landratsamtes.
Das bestätigt meine Beobachtungen hier, man hört zwar über den "Buschfunk" immer wieder von Aktionen gegen Reichsbürger oder von welchen die entsprechend aufgefallen sind, aber im Großen und Ganzen scheint davon wenig an die Presse zu gelangen.
Ich habe ein bisschen das Gefühl man möchte hier in BaWü das ganze lieber unter dem Teppich halten, wo unsere Reichsbürger hier praktischerweise auch eher still im Internet sind.
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