Wieso weist er eine Stelle aus der schweizerischen Gesetzgebung (SR 0.111=Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge) aus, wenn er als in Deutschland wohnhafter Deutscher gewiss gleichwertige Stellen finden könnte?
Das ist für RD obligatorisch. Das macht Sürmeli so, das macht Schröpfer so, das machen fast alle so. Ich will auch nicht bestreiten, dass die Schweizerisches Systematische Sammlung des Bundesrechts (abgekürzt: SR) übersichtlich, durchdacht aufgebaut und gut zugänglich ist, aber für das, was in Deutschland, Österreich oder sonstwo gilt, ist sie grundsätzlich unerheblich.
Nun liegt bei den Nummern, die mit 0. beginnen, ein Sonderfall vor, insofern es sich dabei um internationale Verträge und dergleichen handelt. Solche
können zwar auch z. B. für bzw. in Deutschland gelten (was streng genommen nicht ganz dasselbe ist),
müssen aber nicht zwingend in einem bestimmten Land gelten. Die Aufnahme in die SR bedeutet zunächst einmal nur, dass die Schweiz den betreffenden Vertrag angenommen und ratifiziert hat.
Man müsste also prüfen, ob auch Deutschland - oder welcher andere Staat betroffen sein mag - das entsprechende Abkommen ratifiziert hat. (Das kann man u. U. sogar über die SR tun, denn meistens wird ein Anhang mitgeliefert, in dem die Staaten aufgelistet sind, die dem betreffenden Abkommen beitraten, auch das Datum des Inkrafttretens für den jeweiligen Staat ist meist genannt, auch Hinweise auf Erklärungen und Vorbehalte finden sich oft, aber nicht immer.)
Ein erster Schritt wäre also, in deutschen Quellen zu prüfen, ob Deutschland den betreffenden Vertrag ebenfalls angenommen hat.
Zweitens ist es oft so, dass sich die deutschen Fassungen eines internationalen Abkommens zwischen Deutschland und Österreich auf der einen Seite und der Schweiz auf der anderen leicht unterscheiden, bisweilen haben alle drei Staaten auch eigene deutsche Fassungen. Dies hat mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten der jeweils eigenen Rechtstraditionen zu tun. Daher empfiehlt es sich schon um der Klarheit willen, jeweils die deutsche Fassung, die von Deutschland publiziert wurde, zu verwenden. Multilaterale Abkommen sind oft in einer oder zwei authentischen Fassungen meist in englischer und französischer Sprache gehalten, alle anderen Sprachfassungen sind hingegen Übersetzungen. Will man sich wirklich ernsthaft mit einem Abkommen befassen und eine Auslegung des Wortlauts vornehmen, kommt man um die Kenntnis der jeweils authentischen Sprachfassung nicht herum, wobei ausreichende Beherrschung der englischen und französischen Sprache gute Dienste leistet (woran es den meisten RD fehlt). Gibt es eine französische authentische Fassung, findet sich auch diese praktischerweise in der SR, denn die Schweiz hat ja auch Französisch als Amtssprache.
Drittens müsste man jeweils nachprüfen, ob es Vorbehalte oder Erklärungen gibt. In der SR sind aber in der Regel nur die Vorbehalte und Erklärungen abgedruckt, die die Schweiz selbst abgegeben hat.
Kurz und schlecht: Die SR mag zwar praktisch sein und für eine schnelle Recherche durchaus hilfreich, aber wenn man für einen bestimmten Staat, der nicht die Schweiz ist, den Nachweis über die Geltung eines bestimmten Abkommens erbringen will, taugt sie nicht. Trotzdem ist diese Marotte bei den RD nicht wegzubekommen.
Was nun das Wiener Abkommen über das Recht der Verträge angeht, regelt dieses nicht das Recht irgendwelcher Verträge, sondern formuliert (zumindest einige) der Regeln des Völkergewohnheitsrecht über Verträge, die Völkerrechtssubjekte miteinander schließen.
Da Schröpfer kein Völkerrechtssubjekt ist und also auch keine völkerrechtlichen Verträge schließen kann, hat das Abkommen für ihn unmittelbar keine Bedeutung.