Autor Thema: Affidavit & Co.  (Gelesen 5951 mal)

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Affidavit & Co.
« am: 11. September 2017, 14:14:21 »
Wäre es sinnvoll, ein paar der aktuellen "Allheilmittel" ins Wiki aufzunehmen? Ich denke da in erster Linie ans zauberkräftige "Affidavit". Da könnte man kurz darstellen, was ein Affidavit ist, danach, was die RD daraus machen, und am Ende vielleicht kurz auf die Unterschiede zwischen dem echten und dem von den RD imaginierten Affidavit eingehen.
Weiter wären da eventuell auch Artikel über "Courtesy Notice/Kulanzmitteilung", den Straftatbestand der "Täuschung im Rechtsverkehr" (warum nicht im Linksverkehr?  :-[), über den der "Entehrung" und der "Vergewaltigung" wünschenswert. Haben wir eigentlich schon den "Siegelbruch" im Wiki? Sonst könnte man eine kleine "RD-Siegelkunde" anlegen (Siegel-Wahn, Anordnung von Siegeln, "Siegelwahl", und "Siegelbruch", Verhältnis zu Unterschrift mit nasser blauer Tinte und zum blutigen Fingerabdruck).
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Re: Affidavit & Co.
« Antwort #1 am: 11. September 2017, 14:28:16 »
Artikel vorschlagen ist gut, Artikel schreiben ist besser!  ;)
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Re: Affidavit & Co.
« Antwort #2 am: 11. September 2017, 15:15:58 »
Artikelvorschläge sind gerne gesehen. Wir sind allerdings im Wiki derart unterbesetzt, dass die Erfüllung eines Artikelwunsches etwa so lange dauert, wie ein Ermittlungsverfahren der StA Dessau-Roßlau. :(

Wir haben neben der automatisch erstellten Liste im Wiki auch eine, recht selten aktualisierte, manuell gepflegte Auflistung von fehlenden Artikeln:

https://wiki.sonnenstaatland.com/wiki/Sonnenstaatland-Wiki:Ben%C3%B6tigte_Seiten

Wer Artikelvorschläge hat, kann uns gerne eine PN schicken. Die Artikel werden dann in die Liste eingestellt. Wann der jeweilige Link dann blau (statt rot) erscheint ist natürlich eine andere Sache.

Vorgefertigte Artikel, die wir dann "wikifizieren" (siehe Anleitung), nehmen wir natürlich auch entgegen. :innocent:

« Letzte Änderung: 11. September 2017, 18:37:59 von Tuska »
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Re: Affidavit & Co.
« Antwort #3 am: 11. September 2017, 19:05:52 »
Mal ein kleiner Entwurf, wenn schon so freundlich gebeten wird.

Spoiler
Affidavit

1. Begriff
Affidavit (abgeleitet von der in mittelalterlichen Urkunden üblichen Formulierung „affidavit“: „er/sie hat glaubwürdig versichert“) bezeichnet eine eidesstattliche Erklärung (Erklärung an Eides Statt, auch: eidesstattliche Versicherung). Die Rechtsordnungen verschiedener Staaten sehen vor, dass in gewissen Fällen eine Erklärung gegenüber einer dazu ermächtigten Behörde abgegeben werden kann, zum Beispiel gegenüber einem Notar, wobei bestimmte Formvorschriften einzuhalten sind. Dem Grundsatz nach kann ein Affidavit eine Zeugenaussage vor Gericht ersetzen. Die jeweiligen Prozessordnungen können aber vorsehen und die Gerichte im Einzelfall anordnen, dass trotz Vorliegens eines Affidavits der jeweilige Zeuge befragt werden muss. Wie jedes Beweismittel unterliegt auch das Affidavit der Beweiswürdigung, gegebenenfalls steht der Gegenbeweis offen.

2. Verwendung durch Reichsbürger, Freemen und Selbstverwalter
Das Affidavit gehört zu den neueren Erscheinungen in der Reichsbürger-Szene. Früheste Belege sind aus dem Jahr 2016 bekannt, gehäuft tritt es seit 2017 auf. Wie bei anderen Erscheinungen der Reichsbürgerbewegung ist nicht mehr auszumachen, wer es erstmals in diese Bewegung einführte. [Carl-Peter Hofmann] vom [GCLC] gehört gegenwärtig zu den eifrigsten Verfechtern des Affidavits.
Reichsbürger, Freemen und Selbstverwalter scheinen das Affidavit für eine Art rechtliches Allheilmittel zu halten und machen daher exzessiven Gebrauch von selbst erstellten „Affidavits“. Diese sind meist gewohnt weitschweifig, in einer schwer verständlichen, oft kleinlich-pedantischen Sprache abgefasst und mehrere Seiten lang. Besonderes Augenmerk wird auf formale Gestaltung gelegt wie die Schreibweise des eigenen Namens, Anbringen von Siegeln, Daumenabdruck und dergleichen mehr.
Hingegen fehlt es oft an einer berechtigten Stelle, die eine solche Erklärung entgegen nehmen und beurkunden oder beglaubigen müsste. Reichsbürger, Freemen und Selbstverwalter stellen solche Erklärungen selbst aus oder lassen sie sich von erfundenen „Gerichten“ oder „Behörden“ aus dem Szene-Umfeld erstellen. Schon allein deswegen dürften die meisten dieser „Affidavits“ den Anforderungen des jeweiligen staatlichen Rechts nicht genügen.
Welche rechtlichen Wirkungen sich die Aussteller solcher „Affidavits“ sich versprechen, bleibt eher unklar. Manche scheinen zu glauben, dass allein die Abfassung und Zustellung ihrer „Affidavits“ eine Behörde oder ein Gericht daran hindere, gegen sie zu entscheiden.
Andere gehen davon aus, dass ein zugestelltes „Affidavit“ nach einer „internationalen“ Frist von 21 Tagen (wie von [Ebel] erfunden) oder auch 30 Tagen gültig werde, wenn es nicht binnen dieser Frist vom Empfänger „entwertet“ worden sei, wobei unklar bleibt, wie eine solche „Entwertung“ vor sich gehen soll. Nach Ablauf dieser Frist soll der jeweils durch das „Affidavit“ behauptete Inhalt unumstößlich wahr sein, jede Behörde und jedes Gericht inhaltlich an diese „gesetzliche Wahrheit“ binden.

3. Rechtliche Bewertung
Die „Affidavits“ der Reichsbürgerbewegung fügen sich nahtlos ein in die Reihe früherer Versuche, mittels eines vermeintlichen Allheilmittels unerwünschte Rechtsfolgen des eigenen Tuns abzuwenden. Nachdem „Lebenderklärungen“, „Haager Apostille“, „gelber Schein“ oder die Drohung mit der „Malta-Masche“ nicht die erwarteten Ergebnisse hervorgebracht haben, scheint dies ein weiterer Versuch mit derselben Absicht zu sein.
Indes lassen sich mit diesen „Affidavits“ die gewünschten Ziele nicht erreichen. In den meisten Fällen dürften dies gar nicht den Anforderungen des anwendbaren Rechts an eine Erklärung an Eides Statt genügen, zum Beispiel weil sie nicht gegenüber einer zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ermächtigten Behörde abgegeben wurde. Der Anwendungsbereich solcher Erklärungen wird zudem maßlos überschätzt.
Vollends untauglich ist zudem der Versuch, auf dem Weg eines „Affidavits“ absurde oder offensichtlich falsche Behauptungen zur „Wahrheit“ erklären zu wollen.
[close]
« Letzte Änderung: 11. September 2017, 20:21:52 von Pantotheus »
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« Letzte Änderung: 11. September 2017, 19:29:40 von Tuska »
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Re: Affidavit & Co.
« Antwort #5 am: 11. September 2017, 19:35:21 »
Oh! Sogar Quellen verlinkt und meine [] richtig umgesetzt! Super!  :clap:

Jetzt fehlt halt nur noch ein Beispiel eines "Affen Davids" zur Illustration.

Und hier noch ein bescheidener Versuch:
Spoiler
Erfundene Straftatbestände

1. Allgemeines
Die Reichsbürger-Szene und verwandte Bewegungen beklagen immer wieder, dass Behörden, Gerichte und namentlich das Sonnenstaatland Straftaten gegen sie begehen würden. Zumindest einige Angehörige dieser Szenen reagieren mit Strafanzeigen auf diese angeblichen Straftaten. Der unerreichte Meister des ständigen Einreichens von Strafanzeigen ist dabei [Rüdiger Hofmann], der nahezu täglich Strafanzeigen einreicht - selbst bei unzuständigen Stellen.
Das Problem der meisten dieser Strafanzeigen ist, dass sie sich auf Straftatbestände beziehen, die es gar nicht gibt, sondern die frei erfunden sind. Daher werden diese Anzeigen von den Staatsanwaltschaften regelmäßig nicht an die Hand genommen, dennoch müssen sie aber Einstellungsverfügungen verfassen und den Urhebern der Anzeigen zustellen, was unnötig Kräfte bindet.
In Deutschland wie in den umliegenden Staaten gilt seit Jahrhunderten der Grundsatz schon des römischen Rechts: „Nullum crimen sine lege“ bzw. „nulla poena sine lege“: „kein Verbrechen ohne gesetzliche Grundlage“, „keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage“. Die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens muss durch allgemeines Gesetz vor Begehung der Tat bestimmt worden sein, sonst ist eine Bestrafung nicht zulässig. Dies ist unter anderem auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 7, und in Artikel 103, Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes festgelegt. Dies bedeutet, dass es zu jeder Zeit einen abschließenden Katalog von Straftatbeständen gibt. Jedes Verhalten, das nicht unter einen dieser Tatbestände fällt, ist nicht strafbar.
Eine Ausweitung bestehender Straftatbestände ist ebenfalls nicht erlaubt, was als [Analogiverbot https://de.wikipedia.org/wiki/Analogieverbot] bezeichnet wird.

2. Erfundene Straftatbestände im Überblick

Plünderung
Das Eintreiben von Bußen, Geldstrafen, Steuern und Abgaben sowie sonstiger Schulden aller Art durch Gerichtsvollzieher und andere einschlägige Behörden bezeichnen Reichsbürger gerne als „Plünderung“, die nach der Haager Landkriegsordnung verboten sei.
In der Tat verbietet die Haager Landkriegsordnung Plünderungen, aber da weder in Deutschland noch in den umliegenden Ländern Kriegszustand herrscht, kommen deren Bestimmungen nicht zur Anwendung. Das Eintreiben von berechtigten Forderungen auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg ist zudem keine Straftat.

Verletzung von Menschenrechten
Aufgabe des Gesetzgebers in jedem Staat ist es, Gesetze so zu erlassen, dass sie die Menschenrechte nicht verletzen, und gegen Verletzungen von Menschenrechten Strafbestimmungen aufzustellen. In den meisten Staaten gibt es zudem Verfassungsgerichte, die über die Einhaltung dieser Vorgaben durch den Gesetzgeber wachen.
Einen Straftatbestand „Verletzung der Menschenrechte“ gibt es aber nicht, da er sich nur schwer dazu eignet, tatsächliche Verletzungen von Menschenrechten zu verhindern.

Willensbruch
Zwar gibt es Straftatbestände wie Friedensbruch, Siegelbruch usw., aber einen Tatbestand „Willensbruch“ gibt es nicht. Die Freiheit des Willens eines Individuums ist durch die Rechtsordnung auch nicht absolut geschützt. Dies liefe etwa darauf hinaus, dass man sich an einen Vertrag nicht zu halten brauchte, da man nicht dazu gezwungen werden dürfte, ihn einzuhalten, wenn man dies nicht mehr will.

Täuschung im Rechtsverkehr
Entgegen wiederholter Behauptungen von Reichsbürgern gibt es keinen Straftatbestand „Täuschung im Rechtsverkehr“. Zwar gibt es einen Straftatbestand „Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung“ im deutschen Strafgesetzbuch (Paragraf 270), der aber nur eine Begriffsbestimmung und Gleichstellung von Täuschungen mittels Datenverarbeitung mit anderen Arten des Verkehrs enthält. Täuschung im Rechtsverkehr ist vielmehr ein Tatbestandsmerkmal verschiedener Betrugs- und Fälschungsdelikte des deutschen Strafgesetzbuches (Paragrafen 152a, 267, 268, 269, 271, 273, 276, 281).

Vergewaltigung
Unter Vergewaltigung (früher teilweise auch: Notzucht) wird das Erzwingen des Geschlechtsverkehrs mit einer anderen Person mittels Drohung oder Gewalt verstanden. Unter „Vergewaltigung“ verstehen aber manche Reichsbürger, Freemen und Selbstverwalter jegliches Verhalten, das auf ihre Willensfreiheit einwirkt, namentlich unmittelbaren Zwang durch Vollzugesbeamte, aber auch etwa gerichtliche Ladungen und dergleichen. Da es sich dabei um gesetzlich geregelte und jeweils durch Gerichte angeordnete Maßnahmen handelt, sind diese nicht rechtswidrig und nicht strafbar.
Der Ursprung dieses erfundenen Straftatbestandes dürfte wohl in einer falschen Übersetzung aus dem Englischen liegen, verliert sich aber im Dunkeln.

Entehrung
Auch hier scheint eine verunglückte Übersetzung aus dem Englischen vorzuliegen. Ehrenstrafen und die „bürgerliche Ehre“ sind in Deutschland übrigens schon vor Jahrzehnten abgeschafft worden. Ein entsprechender Straftatbestand erübrigt sich daher.
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« Letzte Änderung: 11. September 2017, 20:21:27 von Pantotheus »
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Re: Affidavit & Co.
« Antwort #6 am: 11. September 2017, 20:38:27 »
Ich wusste doch, dass in unserem @Pantotheus ein hervorragender Wiki-Autor schlummert!  :clap:
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Re: Affidavit & Co.
« Antwort #7 am: 11. September 2017, 20:43:46 »
Meine Artikel-Entwürfe geraten leider immer irgendwie - lehrhaft, wenn ich das so sagen darf. Vielleicht sogar besserwisserisch. Dieses Problems bin ich mir durchaus bewusst, weshalb ich auch so gut wie nie Lemmata schreibe.
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Re: Affidavit & Co.
« Antwort #9 am: 11. September 2017, 22:25:33 »
Jetzt fehlt halt nur noch ein Beispiel eines "Affen Davids" zur Illustration.

So was?
Wahrheits David:
https://rechtssachverstaendiger.de/wp-content/uploads/2017/04/Affidavit-Mann-20.pdf
oder hier mit BAR:
https://formulare-ch.jimdo.com/app/download/13068626235/Affidavit+BAR7.pdf?t=1503365492

... Das Affidavit ist wohl eines der beknacktesten Ideen, die unsere Kundschaft bisher hatte. Zitat:

Zitat
~2. Meine Familienbibel ist das gültge Recht.
~3. Meine Familienbibel ist das gültge Gesetz.
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"Als kommissarischer SHAEF-Souverän in staatlicher Selbstverwaltung ist es meine heilige Pflicht, die Menschenrechte der BRiD-Insassen gemäß der Haager Landkriegsordnung gegen die Wortmarke-Schergen der EU-SSR und der NWO GmbH zu verteidigen - so wahr mir Putin und die Bereinigungsgesetze helfen!"
 
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Re: Affidavit & Co.
« Antwort #10 am: 11. September 2017, 22:26:41 »
Meine Artikel-Entwürfe geraten leider immer irgendwie - lehrhaft, wenn ich das so sagen darf. Vielleicht sogar besserwisserisch. Dieses Problems bin ich mir durchaus bewusst, weshalb ich auch so gut wie nie Lemmata schreibe.

Ich finde den Entwurf super!

Aber *Lemmata" musste ich googeln und bin nicht schlauer als zuvor. ;)
 
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Re: Affidavit & Co.
« Antwort #11 am: 12. September 2017, 01:25:14 »
Ich habe ein paar Veränderungen vorgenommen und ein bisschen etwas ergänzt. Ich hoffe, dass ich den tollen Vorschlag von @Pantotheus noch etwas verbessern konnte. ;)

Edit: Auch den erfundenen Straftatbeständen widmet unser Wiki nun ein Lämmchen. Ich bin hier allerdings immens von der (trotzdem tollen) Vorlage von @Pantotheus abgewichen; er möge es mir verzeihen.
« Letzte Änderung: 12. September 2017, 03:23:33 von Rechtsfinder »
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Affidavit & Co.
« Antwort #12 am: 12. September 2017, 10:49:22 »
@Deep Thought Beide Affen Davids sind doch gut.

@Rechtsfinder Ich schreibe zwar lehrhaft, aber Verbesserungen sind mir immer willkommen. Da ich im Zug fahrend schreiben musste, hatte ich auch nicht alle Quellen greifbar. Da lässt sich noch viel nachtragen.
« Letzte Änderung: 12. September 2017, 10:52:31 von Pantotheus »
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Re: Affidavit & Co.
« Antwort #13 am: 12. September 2017, 11:00:22 »
@Pantotheus
Ein "lehrhafter Stil" ist bei einem Lexikon kein Grund zu Besorgnis. Ein Problem wäre es vielmehr, schwer oder nicht belegbare Behauptungen aufzustellen (wo Quellen zu finden sind, können die auch von der Schwarmintelligenz aufgetan und nachgetragen werden) oder sich in Vermutungen zu ergehen. Die sollte man für den Fall, daß sie sich später doch noch erhärten, vielleicht in den Diskussionsseiten hinterlegen.

@Rechtsfinder
Ich habe ein paar Veränderungen vorgenommen und ein bisschen etwas ergänzt. Ich hoffe, dass ich den tollen Vorschlag von @Pantotheus noch etwas verbessern konnte. ;)

Edit: Auch den erfundenen Straftatbeständen widmet unser Wiki nun ein Lämmchen. Ich bin hier allerdings immens von der (trotzdem tollen) Vorlage von @Pantotheus abgewichen; er möge es mir verzeihen.

Unter Plünderung versteht man im Volksmund aber auch die Handlungen, die von angeblichen G20-Gegnern in St. Pauli in der Budni-Filiale oder großflächig in London vor ein paar Jahren vorgenommen wurden. Dies dürfte zweifelsohne nicht rechtskonform sein. Vielleicht kannst Du noch auf die korrekte Wertung von Plünderungen in Geschäften eingehen und diese der "Plünderung durch Gerichtsvollzieher" gegenüberstellen? Danke im voraus.
« Letzte Änderung: 12. September 2017, 11:10:35 von dtx »
 

Offline Tuska

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Re: Affidavit & Co.
« Antwort #14 am: 12. September 2017, 11:31:13 »
Unter Plünderung versteht man im Volksmund aber auch die Handlungen, die von angeblichen G20-Gegnern in St. Pauli in der Budni-Filiale oder großflächig in London vor ein paar Jahren vorgenommen wurden. Dies dürfte zweifelsohne nicht rechtskonform sein. (...)

Ich setze 5 Euronen auf § 125a StGB:

Zitat
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

(...)

4.   plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
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