Autor Thema: Die HLKO  (Gelesen 3164 mal)

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dtx

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Die HLKO
« am: 6. August 2017, 22:54:53 »
Immer wieder mal stolpern die Reichsdeppen im Netz auf Hinweise den Artikel 7 der HLKO betreffend, der da lautet:

Zitat
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen.

In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.

Wir sehen also, daß die selektive Wahrnehmung der Kundschaft es ihnen nicht einmal ermöglicht, den heißgeliebten Artikel vollständig zu lesen. Denn da steht mitnichten, daß sie einen monatlichen Geldbetrag etrhalten sollen - schon gar nicht in Höhe des Soldatensoldes der feindlichen Armee. Im Gegenteil, Artikel 6 bestimmt hierzu:

Zitat
Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen.

Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszuführen.

Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach einem Satze, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht.

Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnisse mit der Militärbehörde festgestellt.

Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der Überschuß nach Abzug der Unterhaltungskosten ihnen bei der Freilassung ausgezahlt werden.

Heißt also, daß ein Hartzer, der das JobCenter auf Besoldung nach Artikel 7 verklagt, eigentlich den Prozeß gewinnen und anschließend zum einen anstelle des Regelsatzes Lebensmittel und Bekleidung in dem Wert erhalten sollte, der dem der Uniformen und dreißig Tagesverpflegungssätzen der Bundeswehr (a 8,04 Euro in 2017) entspricht. Zum anderen müßte er unverzüglich zu Arbeitsgelegenheiten herangezogen und zum Ende seiner Hilfsbedürftigkeit eine Geldleistung erhalten, sofern die von ihm erarbeiteten Mittel die ihm bereits erbrachten Leistungen für Nahrung, Unterkunft, Kleidung und Krankenversicherung überstiegen haben.

http://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0201_haa&object=translation&l=de

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=58562.0
« Letzte Änderung: 6. August 2017, 22:57:20 von dtx »
 

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Re: Die HLKO
« Antwort #1 am: 7. August 2017, 08:49:24 »
 
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Re: Die HLKO
« Antwort #2 am: 7. August 2017, 09:34:14 »
Off-Topic:
(...)
Es geht hier um Personen welche die HKLO meinen dazu nutzen zu können um irgendeine Art von (zusätzliche oder höhere) Unterstützung ohne entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Selbige Personen zitieren dazu gerne sehr selektiv die genannten Absätze ohne zu erkenne, dass das ziemlicher Unfug ist - selbiges wurde hier aufgezeigt. Nicht Mehr aber auch nicht Weniger!
(...)

Das ist der wichtigte Kernsatz meines Beitrages im abgetrennten Teil dieses Beitrages ;).

Ich möchte hier einfach nochmal danke an @dtx für die Recherche sagen! es ist interessant die Texte auf deren Basis mancher meint sich bessere Sozialleistungen erschleichen zu können vollständig zu lesen. Ich hatte bisher nicht die Muse die Texte rauszusuchen.

onTopic:
Im Grunde wäre es tastächlich zu deren Nachteil wenn sie recht bekommen würden :o - weil man bekäme ja nicht wie erhofft eine "Leibrente" sondern lediglich Sachgüter zur Verfügung gestellt.
Hier stellt sich mir auch die Frage wer kann überhaupt als "Kriegsgefangener" gelten? Wird das irgendwo ich der HKLO erwähnt?

Zitat
die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad

Weil dieser Abschnitt suggeriert mir, dass die HKLO davon ausgeht, dass ein "Kriegsgefangener" zwingend ein Soldat der feindlichen Armee ist. Das würde aber auf die Meisten der Personen die sich gerne hierraus berufen aber gar nicht zutreffen. Denn diese sind ohne Zweifele als Zivilisten anzusehen.
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Re: Die HLKO
« Antwort #3 am: 7. August 2017, 10:08:37 »
Off-Topic:
(...)
Es geht hier um Personen welche die HKLO meinen dazu nutzen zu können, um irgendeine Art von (zusätzlicher oder höherer) Unterstützung ... zu erhalten. Selbige Personen zitieren dazu gerne sehr selektiv die genannten Absätze ohne zu erkennen, dass das ziemlicher Unfug ist - selbiges wurde hier aufgezeigt. Nicht mehr aber auch nicht weniger!
(...)

Das ist der wichtigte Kernsatz meines Beitrages im abgetrennten Teil dieses Beitrages ;).

Tatsächlich sieht das Gesetz irgendeine Gegenleistung als Voraussetzung für die Leistungen nicht vor, sondern lediglich die Tatsache, daß der Hilfsempfänger nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

onTopic:
Im Grunde wäre es tatsächlich zu deren Nachteil, wenn sie recht bekommen würden :o - weil man bekäme ja nicht wie erhofft eine "Leibrente", sondern lediglich Sachgüter zur Verfügung gestellt.

Korrekt. Die Leute verlangen also entgegen ihrer Meinung im Grunde nicht, eine Leistung in Höhe des Bundeswehrsoldes ausgezahlt zu bekommen, sondern, daß sich der Staat auf die Sachleistungen nach Artikel 7 "Nahrung, Unterkunft und Kleidung" in der Höhe beschränken solle, in der sie für Soldaten der Bundeswehr gelten. Da fällt freilich auf, daß der Bundeswehrsoldat teurer verpflegt wird, als es der Gesetzgeber beim Zusammenstellen des dem Regelsatz zugrundeliegenden Warenkorbes vorgesehen hat. Am Ende würde aber auch so der Regelsatz noch erheblich gekürzt werden.

Hier stellt sich mir auch die Frage wer kann überhaupt als "Kriegsgefangener" gelten? Wird das irgendwo ich der HKLO erwähnt?

Zitat
die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad

Weil dieser Abschnitt suggeriert mir, dass die HKLO davon ausgeht, dass ein "Kriegsgefangener" zwingend ein Soldat Angehöriger der feindlichen Armee ist. Das würde aber auf die Meisten der Personen die sich gerne hieraus berufen aber gar nicht zutreffen. Denn diese sind ohne Zweifel als Zivilisten anzusehen.

Auch Zivilisten fallen, wenn sie sich gegen den Einmarsch der feindlichen Truppen mit Waffen zur Wehr setzen, unter die Bestimmungen der HKLO. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie sich in Milizen organisiert haben (siehe 1. Kapitel "Begriff der Kriegführenden").

zu Zeiten des BsHG und der AlHi gab es schon Reichsbürger ?

Ja. Ebel fing damit an, nachdem man ihn fristlos aus dem Dienst der Deutschen Reichsbahn in Westberlin entlassen hatte. Das war noch lange vor dem Mauerfall.
« Letzte Änderung: 7. August 2017, 10:20:41 von dtx »
 
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Re: Die HLKO
« Antwort #4 am: 7. August 2017, 10:38:37 »
Hier stellt sich mir auch die Frage wer kann überhaupt als "Kriegsgefangener" gelten? Wird das irgendwo ich der HKLO erwähnt?

Zitat
die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad

Weil dieser Abschnitt suggeriert mir, dass die HKLO davon ausgeht, dass ein "Kriegsgefangener" zwingend ein Soldat der feindlichen Armee ist. Das würde aber auf die Meisten der Personen die sich gerne hierraus berufen aber gar nicht zutreffen. Denn diese sind ohne Zweifele als Zivilisten anzusehen.

Die Antwort liefert die HLKO:
Spoiler
Artikel 1. 
Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:
1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,
2. daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
3. daß sie die Waffen offen führen und
4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten.
In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung "Heer" einbegriffen.

Artikel 2. 
Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.

Artikel 3. 
Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.

Artikel 13. 
Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres befinden, das sie begleiten.
[close]
Daraus erhellt, dass die RD keine Kriegsgefangenen sind, denn in Deutschland herrscht kein Krieg, werden keine Kampfhandlungen vorgenommen, sie sind auch nicht Kriegsteilnehmer, weder Kombattanten noch Nicht-Kombattanten, und folgen auch nicht einem Heer, haben schon gar nicht einen Ausweis darüber, dass sie irgendwie zu einem Heer gehören oder diesem folgen.
Merkmale eines Kriegsteilnehmers sind grob gesagt, dass er nicht auf eigene Faust, sondern unter einem verantwortlichen Befehlshaber handelt, dass er die Waffen offen trägt, zumeist auch eine Uniform, einen Kampfanzug o. dgl., und dass er ein Kennzeichne (Abzeichen) trägt, das ihn als Kämpfer und zugleich als zu einer bestimmten Einheit (Heer, Armee, Miliz) zugehörig ausweist oder wenigstens einen entsprechenden Ausweis seiner Regierung mitführt.
Das Einzige, was man von manchen RD sagen kann, ist, dass sie Waffen haben, wobei sie diese nicht offen zu führen pflegen.

Neben der HLKO gibt es auch das "Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen" von 1949. Wikipedia verweist auf die Schweizer Systematische Sammlung des Bundesrechts als Textquelle (das ist diese Sammlung mit den schönen Nummern, die bei internationalen Verträgen immer mit 0. beginnen, die bei RD auch so beliebt zu sein scheint): https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19490187/index.html
Dieses Abkommen definiert Kriegsgefangene wie folgt:
Spoiler
Art. 4


A. Kriegsgefangene im Sinne des vorliegenden Abkommens sind die in die Gewalt des Feindes gefallenen Personen, die einer der nachstehenden Kategorien angehören:
1.Angehörige von bewaffneten Kräften einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören;
2.Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschliesslich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und ausserhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps, einschliesslich der organisierten Widerstandsbewegungen: a.an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person haben;
b.ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;
c.die Waffen offen tragen; d.bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;
3.Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;
4.Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt anzugehören, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Angehörige von Arbeitseinheiten oder von Diensten, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern dieselben von den bewaffneten Kräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt wurden. Diese sind gehalten, ihnen zu diesem Zweck eine dem beigefügten Muster entsprechende Identitätskarte auszuhändigen;5.Besatzungsmitglieder der Handelsmarine, einschliesslich der Kapitäne, Steuermänner und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt der am Konflikt beteiligten Parteien, welche auf Grund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung geniessen;6.die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält.
B. Die gemäss dem vorliegenden Abkommen den Kriegsgefangenen zugesicherte Behandlung geniessen ebenfalls:
1.die Personen, die den bewaffneten Kräften des besetzten Landes angehören oder angehört haben, sofern die Besetzungsmacht es als nötig erachtet, sie auf Grund dieser Zugehörigkeit zu internieren, selbst wenn sie sie ursprünglich, während die Feindseligkeiten ausserhalb des besetzten Gebietes weitergingen, freigelassen hatte; dies gilt namentlich nach einem missglückten Versuch, die eigenen, im Kampfe stehenden Streitkräfte zu erreichen, oder wenn sie einer Aufforderung zur Internierung nicht Folge leisteten;
2.die einer der im vorliegenden Artikel aufgezählten Kategorien angehörenden Personen, die von neutralen oder nicht kriegführenden Staaten in ihr Gebiet aufgenommen wurden und auf Grund des Völkerrechts interniert werden müssen, unter dem Vorbehalt jeder günstigeren Behandlung, die diese ihnen zu gewähren wünschen, und mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 8, 10, 15, 30, fünfter Absatz, 58 bis inbegriffen 67, 92, 126 und, für den Fall, dass zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien und der beteiligten neutralen oder nicht kriegführenden Macht diplomatische Beziehungen bestehen, auch mit Ausnahme der die Schutzmacht betreffenden Bestimmungen. Bestehen solche diplomatische Beziehungen, so sind die am Konflikt beteiligten Parteien, denen diese Personen angehören, ermächtigt, diesen gegenüber die gemäss dem vorliegenden Abkommen den Schutzmächten zufallenden Funktionen auszuüben, ohne dass dadurch die von diesen Parteien auf Grund der diplomatischen oder konsularischen Gebräuche und Verträge ausgeübten Funktionen beeinträchtigt würden.
C. Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen in keiner Weise die Rechtsstellung des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie in Artikel 33 des vorliegenden Abkommens vorgesehen ist.
[close]
Artikel 60 dieses Abkommens sagt dann auch etwas aus über die auszuzahlenden Geldbeträge:
Zitat
Der Gewahrsamsstaat hat den Kriegsgefangenen einen monatlichen Soldvorschuss auszuzahlen, dessen Höhe, in Geld des Gewahrsamsstaates umgewandelt, folgenden Beträgen entspricht:
Kategorie I: Kriegsgefangene unter dem Grade eines Wachtmeisters: acht Schweizerfranken;
Kategorie II: Wachtmeister und andere Unteroffiziere oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: zwölf Schweizerfranken;
Kategorie III: Offiziere bis zum Hauptmannsgrad oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: Fünfzig Schweizerfranken;
Kategorie IV: Majore, Oberstleutnants, Obersten oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: Sechzig Schweizerfranken;
Kategorie V: Offiziere im Generalsrang oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: Fünfundsiebzig Schweizerfranken
[...]
Da die meisten RD keine höheren Dienstgrade einnehmen dürften, hätten sie also laut diesem Abkommen einen Anspruch auf 8 CHF im Monat, sofern sie tatsächlich Kriegsgefangene wären. Ich denke, dass den meisten von ihnen diese Besoldung nicht genehm wäre.
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Re: Die HLKO
« Antwort #5 am: 7. August 2017, 10:48:16 »
Ja. Ebel fing damit an, nachdem man ihn fristlos aus dem Dienst der Deutschen Reichsbahn in Westberlin entlassen hatte. Das war noch lange vor dem Mauerfall.

seine Thesen fanden aber erst nach 1990 Verbreitung, der Mauerfall war 1989. Vorher kannte doch nicht mal die Apotheken-Umschau diesen Heini
Der erste Dödel dürfte "Kapitän Mahmud" gewesen sein, der als erster selbsternannter "Kapitän" in der entführten "Landshut" den ganzen Tag mit einer Mütze mit Goldkordel herumgelaufen ist.  :think:
 

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Re: Die HLKO
« Antwort #6 am: 7. August 2017, 10:49:40 »
Daraus erhellt, dass die RD keine Kriegsgefangenen sind, denn in Deutschland herrscht kein Krieg, werden keine Kampfhandlungen vorgenommen, sie sind auch nicht Kriegsteilnehmer, weder Kombattanten noch Nicht-Kombattanten, und folgen auch nicht einem Heer, haben schon gar nicht einen Ausweis darüber, dass sie irgendwie zu einem Heer gehören oder diesem folgen.

Aber es gab doch gar keinen förmlichen Friedensvertrag, nur dieses ja völlig ungültige 2+4-Abkommen. Und sie würden ja kämpfen, wenn man sie nur ließe. Außerdem weiß doch jeder, dass Kriege heute im Internet durchgeführt werden, da braucht man keine Uniformen oder Ausweise. Letztere kann man sich zur Not ja auch selber machen. Da haben wir doch genug ausgebildetes Personal dafür bei unserer Kundschaft.
Was schlussfolgern wir daraus? Genau: Die HLKO ist voll zutreffend!
  :dance:

Zitat
Kategorie V: Offiziere im Generalsrang oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: Fünfundsiebzig Schweizerfranken
[...]
Da die meisten RD keine höheren Dienstgrade einnehmen dürften, hätten sie also laut diesem Abkommen einen Anspruch auf 8 CHF im Monat, sofern sie tatsächlich Kriegsgefangene wären. Ich denke, dass den meisten von ihnen diese Besoldung nicht genehm wäre.

Ich wäre da großzügig und würde ihnen sogar entsprechend ihrer Schwarmintelligenz den Soldvorschuss eines Generals gönnen...  ;D
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Re: Die HLKO
« Antwort #7 am: 7. August 2017, 10:55:51 »
Ja. Ebel fing damit an, nachdem man ihn fristlos aus dem Dienst der Deutschen Reichsbahn in Westberlin entlassen hatte. Das war noch lange vor dem Mauerfall.

seine Thesen fanden aber erst nach 1990 Verbreitung, der Mauerfall war 1989. Vorher kannte doch nicht mal die Apotheken-Umschau diesen Heini

Reichsnostalgie und Revisionismus war schon lange vor Ebel in deutschen Politik vertreten.
Siehe "sozialistische Reichspartei SRP" 1949-1952 oder "Deutsche Reichspartei DRP" 1950-1965.
Auch muss man hier wohl Manfred Röder nennen, sowie den "Reichstag zu Flensburg" vom 23.05.1975 betrachten. Erst lange danach kam Ebel.
 
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Re: Die HLKO
« Antwort #8 am: 7. August 2017, 10:58:55 »
Auch die Idee, seinen "eigenen Staat" zu gründen, ist schon älter. Der erste namentlich Bekannte, der das versucht hatte, war wohl Paddy Roy Bates. Zu diesem "Projekt" kam dann auch postwendend ein eifriger deutscher Staatsbürger hinzu - und das muss so um 1970 herum gewesen sein, also lange vor Ebels "Reichsregierung" und vor Fatzkes "Staatsgründungszeremonie". Nichts Neues unter der Sonne ...
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Re: Die HLKO
« Antwort #9 am: 7. August 2017, 11:04:31 »
(...)
Außerdem weiß doch jeder, dass Kriege heute im Internet durchgeführt werden, da braucht man keine Uniformen oder Ausweise.
(...)

mit der Argumentation würden sie sich aber auch selbst ins Bein schießen! denn übers Internet kann man ja auch keine Gefangen machen - sprich sie wären wieder keine Kriegsgefangenen! ;D
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Re: Die HLKO
« Antwort #10 am: 7. August 2017, 11:20:14 »
@Schattendiplomat Na, sie sind doch in Wohnhaft!
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Re: Die HLKO
« Antwort #11 am: 7. August 2017, 11:52:29 »
SO. Ich hab dann mal wieder etwas aufgeräumt.

Bitte zukünftige Off-Topic-Beiträge im entsprechenden Beitrag schreiben, sonst sehe ich mich in der tat veranlasst, zu "zensieren", d.h. die Beiträge zu löschen, statt sie zu verschieben...
 
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Re: Die HLKO
« Antwort #12 am: 7. August 2017, 15:09:14 »
Auch die Idee, seinen "eigenen Staat" zu gründen, ist schon älter. Der erste namentlich Bekannte, der das versucht hatte, war wohl Paddy Roy Bates. Zu diesem "Projekt" kam dann auch postwendend ein eifriger deutscher Staatsbürger hinzu - und das muss so um 1970 herum gewesen sein, also lange vor Ebels "Reichsregierung" und vor Fatzkes "Staatsgründungszeremonie". Nichts Neues unter der Sonne ...

Aber immerhin bezog Bates keinerlei Sozialleistungen vom britischen Staat und Sealand war auch nicht an die Infrastrukur des britischen Festlandes angeschlossen.
Eine Autonomie also, die von unseren Regententraumtänzern bisher wohl keiner erreicht hat.