Und als Nebenkläger hat sich deshalb niemand angeschlossen, weil § 266 StGB nach Meinung des BGH kein anschlußfähiges Delikt ist (siehe 5 StR 523/11).
Anschlussfähig sind imho. alle rechtswidrigen Taten.
Nein, es muss schon eine Verletzung eigener Rechte bestehen, Straftaten gegen die Allgemeinheit sind daher nicht anschlussfähig.
Ich möchte mich (mal wieder)
@Tuska anschließen: Auch Ich denke, dass prinzipiell
alle Straftaten den Verletzten (bzw. ggf. deren Angehörigen) die Nebenklage ermöglicht.
Der Rechtsfinder findet hierzu etwas Recht und kommentiert: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung."
Er hat allerdings keinen Kommentar bemüht. Das macht er aber gerne auf entsprechende Bitte. ;-)
Die Nebenklage ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und zwar ab § 395 StPO, der auch gleich die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger regelt.
§ 395 Abs. 1 StPO regelt dabei einen (abschließenden) Katalog an Taten diverser Gesetze (vom StGB über das Gewaltschutzgesetz bis hin zum Gebrauchsmustergesetz), deren Anklage die Nebenklage generell zulässt. In diesem Katalog, da ist dem guten
@Müll Mann Recht zu geben, tauchen Straftaten gegen die Allgemeinheit nicht auf.
Ich habe "Straftaten gegen die Allgemeinheit" als "Gemeingefährliche Straftaten" gelesen, da hier "die Allgemeinheit" das sog. (primäre) "Schutzgut" des jew. Paragraphen darstellt. "Straftaten gegen die Allgemeinheit" als Rechtsbegriff sind mir unbekannt.
Untreue ist allerdings keine gemeingefährliche Straftat, sondern, dem Abschnitt nach, eine Betrugs- bzw. Untreuetat (no shit, Sherlock!). Dem Schutzgut nach ein Vermögensdelikt.
Da in dem Katalog einige schwere Taten nicht auftauchen (z.B. § 249 – 251 StGB; Raub [schwerer Raub, Raub mit Todesfolge]), regen sich nun die Reste des nunmehr als "Rechtsempfinden" etikettierten "gesunden Volksempfinden" im Rechtsfinder und er spricht: "Das kann doch wohl nicht alles sein!"
Und in der Tat: Die Dunstkreistheorie führt auch hier zum Erfolg!
Die Dunstkreistheorie besagt: Im Dunstkreis einer hilfreichen Norm finden sich häufig weitere hilfreiche Normen.
So bestimmt § 395 Abs. 3 StPO:
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
Und siehe da! Entrisse dem Rechtsfinder ein Übeltäter unter solcher Gewalt dessen Eigentum, dass er darüber verstürbe, so könnten meine Angehörigen es mit der Nebenklage versuchen (§ 395 Abs. 3, 2 StPO). Der Raub ist insofern abgedeckt (übrigens auch ohne Tote). Nötig ist allerdings, dass dies "aus besonderen Gründen (…) zur Wahrnehmung [ihrer] Interessen geboten erscheint". Da mit Ableben des Rechtsfinders nunmehr kaum noch Recht gefunden werden kann… Naja, Ihr wisst, wie's weitergeht. ;-)
Hervorheben möchte der Rechtsfinder, dass auch Abs. 3 StGB einen Katalog beinhaltet. Und auch in diesem Katalog ist die Untreue nicht enthalten.
Der Katalog enthält allerdings ebenfalls das Wörtchen "insbesondere". Das bedeutet, dass der Katalog
nicht abschließend ist.
Die nach Abs. 3 verlangte
andere Tat muss demnach lediglich das sein, was der geschätzte
@Tuska bereits feststellte: Eine (ziemlich beliebige) rechtswidrige Tat. Was natürlich nichts daran ändert, dass die Chance, als Verletzter Nebenkläger einer Untreueklage zugelassen zu werden, geringer ausfällt, als bei, sagen wir, einer Anklage wegen versuchten Mordes.