Autor Thema: Diskussion über die gesetzlichen Regelungen der Revision und der Nebenklage  (Gelesen 2971 mal)

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Müll Mann

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...  wie lange der Bundesgerichtshoft braucht zu den Tatsachen Stellung zu nehmen ...

Och Peter das geht ganz schnell, da der BGH keine Tatsacheninstanz ist nimmt er zu Tatsachen gar keine Stellung sondern nur zu Rechtsfragen.

Und als Nebenkläger hat sich deshalb niemand angeschlossen, weil § 266 StGB nach Meinung des BGH kein anschlußfähiges Delikt ist (siehe 5 StR 523/11).

« Letzte Änderung: 10. April 2017, 23:21:22 von Müll Mann »
 
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Offline Tuska

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Und als Nebenkläger hat sich deshalb niemand angeschlossen, weil § 266 StGB nach Meinung des BGH kein anschlußfähiges Delikt ist (siehe 5 StR 523/11).
Anschlussfähig sind imho. alle rechtswidrigen Taten. Lt. vorstehender Entscheidung ist beim § 266 lediglich das "wirtschaftliche Interesse eines möglichen Verletzten an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten" als (erforderliche, § 395 Abs. 3 StPO) Begründung, sich der öffentlichen Klage anschließen zu wollen, unzureichend.

Auch aus dem Beschluss: "Nach § 395 Abs. 3 StPO kann ausnahmsweise auch die Untreue gemäß § 266 StGB zum Nebenklageanschluss berechtigen."
« Letzte Änderung: 10. April 2017, 23:47:14 von Tuska »
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 
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Müll Mann

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Und als Nebenkläger hat sich deshalb niemand angeschlossen, weil § 266 StGB nach Meinung des BGH kein anschlußfähiges Delikt ist (siehe 5 StR 523/11).
Anschlussfähig sind imho. alle rechtswidrigen Taten.
Nein, es muss schon eine Verletzung eigener Rechte bestehen, Straftaten gegen die Allgemeinheit sind daher nicht anschlussfähig.
 

Offline Mogelpackung

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...  wie lange der Bundesgerichtshoft braucht zu den Tatsachen Stellung zu nehmen ...

Och Peter das geht ganz schnell, da der BGH keine Tatsacheninstanz ist nimmt er zu Tatsachen gar keine Stellung sondern nur zu Rechtsfragen.

Und als Nebenkläger hat sich deshalb niemand angeschlossen, weil § 266 StGB nach Meinung des BGH kein anschlußfähiges Delikt ist (siehe 5 StR 523/11).

Da muss ich auch noch mal kurz meckern: ich finde schon, dass in der Revision zu Tatsachen Stellung genommen wird. Nur eben nicht in der Weise, dass die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hinterfragt werden. Aber es wird insofern zu Tatsachen Stellung genommen, als eine rechtliche Würdigung der bereits festgestellten Tatsachen erfolgt...
 

Offline KarlKlammer

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...  wie lange der Bundesgerichtshoft braucht zu den Tatsachen Stellung zu nehmen ...

Och Peter das geht ganz schnell, da der BGH keine Tatsacheninstanz ist nimmt er zu Tatsachen gar keine Stellung sondern nur zu Rechtsfragen.

Und als Nebenkläger hat sich deshalb niemand angeschlossen, weil § 266 StGB nach Meinung des BGH kein anschlußfähiges Delikt ist (siehe 5 StR 523/11).

Da muss ich auch noch mal kurz meckern: ich finde schon, dass in der Revision zu Tatsachen Stellung genommen wird. Nur eben nicht in der Weise, dass die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hinterfragt werden. Aber es wird insofern zu Tatsachen Stellung genommen, als eine rechtliche Würdigung der bereits festgestellten Tatsachen erfolgt...

Ganz streng genommen nicht. In der Revision wird die Entscheidung der Vorinstanz geprüft. Es wird also geprüft, ob die rechtlichen Vorschriften in der Vorinstanz eingehalten wurden. Das umfasst gegebenenfalls (nicht zwingend) auch die Prüfung, ob in dem Urteil der Vorinstanz materielles Recht richtig angewendet wurde. In der Revision nehmen die Richter also (rein nach Lehrbuch) nicht zu den Tatsachen selber Stellung, sondern allenfalls zu der rechtlichen Würdigung dieser Tatsachen durch die Vorinstanz.

Allerdings ist das zugegeben ein wenig Haarspalterei.
« Letzte Änderung: 11. April 2017, 09:53:50 von KarlKlammer »
Bekennender Reisburger
 

Offline Mogelpackung

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Leute, ganz ehrlich: wenn in der Tatsacheninstanz nach ausführlicher Beweisaufnahme das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte einen Polizisten "Bulle" genannt hat, und dass Gericht dies als Beleidigung wertet, dann prüft das Revisionsgericht, ob an die Tatsache, "Bezeichnung als Bulle" zu Recht eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft worden ist. Das ist eine Prüfung von Tatsachen und eine Überprüfung von der Rechtsanwendung. Vor diesem Hintergrund ist an der Aussage Fitzeks, der BGH nimmt zu Tatsachen Stellung, nichts auszusetzen.
 

Offline Rechtsfinder

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Und als Nebenkläger hat sich deshalb niemand angeschlossen, weil § 266 StGB nach Meinung des BGH kein anschlußfähiges Delikt ist (siehe 5 StR 523/11).
Anschlussfähig sind imho. alle rechtswidrigen Taten.
Nein, es muss schon eine Verletzung eigener Rechte bestehen, Straftaten gegen die Allgemeinheit sind daher nicht anschlussfähig.

Ich möchte mich (mal wieder) @Tuska anschließen: Auch Ich denke, dass prinzipiell alle Straftaten den Verletzten (bzw. ggf. deren Angehörigen) die Nebenklage ermöglicht.

Der Rechtsfinder findet hierzu etwas Recht und kommentiert: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung."
Er hat allerdings keinen Kommentar bemüht. Das macht er aber gerne auf entsprechende Bitte. ;-)

Die Nebenklage ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und zwar ab § 395 StPO, der auch gleich die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger regelt.
§ 395 Abs. 1 StPO regelt dabei einen (abschließenden) Katalog an Taten diverser Gesetze (vom StGB über das Gewaltschutzgesetz bis hin zum Gebrauchsmustergesetz), deren Anklage die Nebenklage generell zulässt. In diesem Katalog, da ist dem guten @Müll Mann Recht zu geben, tauchen Straftaten gegen die Allgemeinheit nicht auf.
Off-Topic:
Ich habe "Straftaten gegen die Allgemeinheit" als "Gemeingefährliche Straftaten" gelesen, da hier "die Allgemeinheit" das sog. (primäre) "Schutzgut" des jew. Paragraphen darstellt. "Straftaten gegen die Allgemeinheit" als Rechtsbegriff sind mir unbekannt.
Untreue ist allerdings keine gemeingefährliche Straftat, sondern, dem Abschnitt nach, eine Betrugs- bzw. Untreuetat (no shit, Sherlock!). Dem Schutzgut nach ein Vermögensdelikt.

Da in dem Katalog einige schwere Taten nicht auftauchen (z.B. § 249 – 251 StGB; Raub [schwerer Raub, Raub mit Todesfolge]), regen sich nun die Reste des nunmehr als "Rechtsempfinden" etikettierten "gesunden Volksempfinden" im Rechtsfinder und er spricht: "Das kann doch wohl nicht alles sein!"

Und in der Tat: Die Dunstkreistheorie führt auch hier zum Erfolg!
Off-Topic:
Die Dunstkreistheorie besagt: Im Dunstkreis einer hilfreichen Norm finden sich häufig weitere hilfreiche Normen.

So bestimmt § 395 Abs. 3 StPO:
Zitat von: Der Gesetzgeber
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
Und siehe da! Entrisse dem Rechtsfinder ein Übeltäter unter solcher Gewalt dessen Eigentum, dass er darüber verstürbe, so könnten meine Angehörigen es mit der Nebenklage versuchen (§ 395 Abs. 3, 2 StPO). Der Raub ist insofern abgedeckt (übrigens auch ohne Tote). Nötig ist allerdings, dass dies "aus besonderen Gründen (…) zur Wahrnehmung [ihrer] Interessen geboten erscheint". Da mit Ableben des Rechtsfinders nunmehr kaum noch Recht gefunden werden kann… Naja, Ihr wisst, wie's weitergeht. ;-)

Hervorheben möchte der Rechtsfinder, dass auch Abs. 3 StGB einen Katalog beinhaltet. Und auch in diesem Katalog ist die Untreue nicht enthalten.

Der Katalog enthält allerdings ebenfalls das Wörtchen "insbesondere". Das bedeutet, dass der Katalog nicht abschließend ist.
Die nach Abs. 3 verlangte andere Tat muss demnach lediglich das sein, was der geschätzte @Tuska bereits feststellte: Eine (ziemlich beliebige) rechtswidrige Tat. Was natürlich nichts daran ändert, dass die Chance, als Verletzter Nebenkläger einer Untreueklage zugelassen zu werden, geringer ausfällt, als bei, sagen wir, einer Anklage wegen versuchten Mordes.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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dtx

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Leute, ganz ehrlich: wenn in der Tatsacheninstanz nach ausführlicher Beweisaufnahme das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte einen Polizisten "Bulle" genannt hat, und dass Gericht dies als Beleidigung wertet, dann prüft das Revisionsgericht, ob an die Tatsache, "Bezeichnung als Bulle" zu Recht eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft worden ist. Das ist eine Prüfung von Tatsachen und eine Überprüfung von der Rechtsanwendung. Vor diesem Hintergrund ist an der Aussage Fitzeks, der BGH nimmt zu Tatsachen Stellung, nichts auszusetzen.

Doch. Die Frage, ob Fitzek das verschwundene Geld selber verpraßt oder doch im Sinne der Anleger ausgegeben und damit Immobilien erworben sowie einen funktionsfähigen Staat errichtet hat, wird vom BGH nicht gestellt und schon gar nicht in Fitzeks Sinne beantwortet. Er wird also an einer Tatsachenwürdigung durch den BGH keine Freude haben. 
 

Offline KarlKlammer

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Leute, ganz ehrlich: wenn in der Tatsacheninstanz nach ausführlicher Beweisaufnahme das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte einen Polizisten "Bulle" genannt hat, und dass Gericht dies als Beleidigung wertet, dann prüft das Revisionsgericht, ob an die Tatsache, "Bezeichnung als Bulle" zu Recht eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft worden ist. Das ist eine Prüfung von Tatsachen und eine Überprüfung von der Rechtsanwendung. Vor diesem Hintergrund ist an der Aussage Fitzeks, der BGH nimmt zu Tatsachen Stellung, nichts auszusetzen.

In dem Beispiel geht es gerade nicht um die "Prüfung von Tatsachen", sondern um die Rechtsfolgen. Zu den Tatsachen nimmt das Revisionsgericht (zumindest in der Theorie) nur in Ausnahmefällen unmittelbar Stellung, nämlich dann, wenn die Frage im Raum steht, ob Rechtsfehler in Bezug auf die Tatsachenermittlung vorliegen (denkbar etwa dann, wenn Verwertungsverbote im Raum stehen). Richtig ist, dass auch das Revisionsgericht seinem Urteil bestimmte Tatsachen zugrunde legt und hierauf sein Urteil stützt. Anknüpfungspunkt für das Revisionsurteil sind aber nicht die Tatsachen, sondern das Urteil der Vorinstanz als solches.

Insofern: Ich halte es auch für kleinlich, Fitzek vorzuwerfen, dass er nicht bis ins kleinste Detail differenziert, weil diese Ungenauigkeit dem üblicherweise etwas unscharfen "normalen" Sprachgebrauch geschuldet ist und selbst Volljuristen im Alltag nicht immer sprachlich präzise sind. Richtig ist die Aussage trotzdem nicht.
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Offline Mogelpackung

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Ich zitiere aus einem willkürlich ausgewählten Revisionsurteil des BGH (1 StR 253/16):

Vorliegend  hat  der  Angeklagte  Nötigungsmittel  eingesetzt,  indem  er an  den  unberechtigt  geparkten Fahrzeugen entweder  Parkkrallen  angebracht hat  oder  sie  abschleppen  ließ  und  den  Fahrzeugführern  anschließend  erklärt hat, er werde die Parkkralle nur abnehmen, den Abschleppvorgang nur stoppen oder den Standort des abgeschleppten Kfz nur verraten, wenn ihm der verlangte  Geldbetrag  gezahlt  werde.  Darin  liegt  jeweils –wovon  das  Landgericht  zu Recht ausgegangen ist –zumindest die Androhung eines empfindlichen Übels (...).

Das ist eine Stellungnahme zu Tatsachen, wenn auch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zugrunde gelegt werden und lediglich Rechtsfragen überprüft werden.
 

dtx

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Das ist eine Stellungnahme zu Tatsachen, wenn auch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zugrunde gelegt werden und lediglich Rechtsfragen überprüft werden.

Eben. Aber Fitzek betrachtet bekanntlich alle Verfahren unterhalb eines OLG als reine Zeitverschwendung. Er erhofft sich von der Revision nicht mehr und nicht weniger als die Feststellung, daß das KRD ein souveräner Staat ist.

Dann kann eine verfassungsgemäße Verwendung der Mittel nie und nimmer eine Veruntreuung sein. Denn Ausgaben zum persönlichen Wohl des Peter Fitzek, der als Oberster Souverän in der Monarchie die Staatsgewalt verkörpert, werden zwangsläufig als dem Gemeinwohl dienend und demzufolge im Sinne der Anleger getätigt gelten müssen. Insofern hätte es entgegen der Meinung der Erstinstanz auch keinerlei Aufzeichnungen bedurft, die über die von ihm unbestrittene Tatsache hinausgingen, die Gelder an sich genommen zu haben.

Daraus folgt aber auch, daß bei den Pudeln schon seit geraumer Zeit pure Anarchie herrscht und außer von uns herbeiphantasierten Verstößen gegen Arbeitsvorschriften, die es im KRD mangels diesbezüglichen Tätigwerdens des Gesetzgebers natürlich nicht gibt, nichts Rechtsgültiges mehr stattfindet.
« Letzte Änderung: 12. April 2017, 09:03:15 von dtx »
 

Offline KarlKlammer

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Ich zitiere aus einem willkürlich ausgewählten Revisionsurteil des BGH (1 StR 253/16):

Vorliegend  hat  der  Angeklagte  Nötigungsmittel  eingesetzt,  indem  er an  den  unberechtigt  geparkten Fahrzeugen entweder  Parkkrallen  angebracht hat  oder  sie  abschleppen  ließ  und  den  Fahrzeugführern  anschließend  erklärt hat, er werde die Parkkralle nur abnehmen, den Abschleppvorgang nur stoppen oder den Standort des abgeschleppten Kfz nur verraten, wenn ihm der verlangte  Geldbetrag  gezahlt  werde.  Darin  liegt  jeweils –wovon  das  Landgericht  zu Recht ausgegangen ist –zumindest die Androhung eines empfindlichen Übels (...).

Das ist eine Stellungnahme zu Tatsachen, wenn auch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zugrunde gelegt werden und lediglich Rechtsfragen überprüft werden.

Das hier ist mein letzter Beitrag zum Thema, weil es doch etwas off-Topic ist:

Der BGH nimmt nicht unmittelbar Stellung zu den Tatsachen als solchen, sondern zu der Wertung der Tatsachen durch die Vorinstanz. Rein rechtlich bewertet der BGH, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig gewertet hat und korrigiert Fehler der Vorinstanz bei der Rechtsanwendung. Eine Stellungnahme zu den Tatsachen wäre, wenn der BGH seine Meinung zu den Tatsachen selber äußern würde.

Deutlich wird das, wenn man sich das zitierte Urteil genau anguckt: Der BGH bestätigt in den zitierten Sätzen die Rechtsauffassung des Landgerichts. Er nimmt Stellung dazu, ob die Begründung und die rechtliche Wertung des Landgerichts trägt, das Urteil der Vorinstanz also konsistent ist und das materielle Recht "richtig" anwendet. Maßgeblich und tragend (deswegen mein Verweis darauf, dass sich der BGH in der Theorie nicht zu den Tatsachen äußert; in der Praxis kommt das häufiger vor, obwohl es keine Relevanz hat) für das Revisionsurteil ist regelmäßig nicht die Wertung der Tatsachen durch den BGH, sondern alleine, dass die Wertung der Vorinstanz falsch ist oder dass anderweitige Revisionsgründe durchschlagen. Es gibt hiervon unter bestimmten Umständen Ausnahmen (etwa, wenn der BGH das Urteil der Vorinstanz trotz fehlerhafter Rechtsanwendung aufrecht erhält; denkbar beispielsweise bei einer fehlerhaften Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes, weil die Vorinstanz das Vorliegen eines bestimmten Mordmerkmals als gegeben ansieht, der BGH in der Revision eine falsche Rechtsanwendung rügt, basierend auf den Feststellungen der Vorinstanz aber ein anderes Mordmerkmal als einschlägig betrachtet), diese sind aber nicht der Regelfall.
Bekennender Reisburger
 
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Offline Mogelpackung

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Ja, langsam wird es müßig, zumal sich die Diskussion wohl nicht um die Frage dreht, was Aufgabe des Revisionsgerichtes ist, sondern wie diese Aufgabe sprachlich zu fassen ist. Oder, noch genauer: ob die Aussage von PF haltbar ist oder nicht. Ich würde die zuletzt gestellte Frage nach wie vor bejahen, aber es gibt Wichtigeres...
 
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dtx

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@Mogelpackung
Die Aussage des Fitzek würdest auch Du für unhaltbar betrachten, wenn Du Dir dessen bewußt werden wolltest, daß Du und er nur dieselben Worte verwenden. Es kommt aber nicht darauf an, wie man etwas ausdrückt, sondern was man tatsächlich sagt: Der BGH wird mitnichten das Verfahren von Halle einfach vom Tisch wischen und ganz von vorn anfangen. Etwas anderes kann aber von Fitzek nicht beabsichtigt sein, denn er will mit der Revision den Tatvorwurf aus der Welt schaffen.
 

Offline Mogelpackung

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Was Fitzek bewusst ist und was nicht, ist für mich nicht immer ganz klar. Aber es ist in der Tat gut möglich, dass Fitzek davon ausgeht, dass der BGH sich abseits der Mainstream-Medien eine eigene Meinung vom KRD bildet, zum Ergebnis kommt, dass man dort doch nur den Menschen dienen wolle und deshalb den Fitzek freispricht. In diesem wäre Fitzek einer Illusion erlegen...
 
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