@Happy Hater Anfängerfehler - hattest Du bei Fatzke etwas Anderes ernsthaft erwartet?
Das aus meiner Sicht Lächerliche ist aber ja, dass die Konvention von Montevideo ja eben gerade sagt, dass das KRD kein Staat sein kann. Deren Artikel 1 sagt:
The state as a person of international law should possess the following qualifications: (a) a permanent population; (b) a defined territory; (c) government; and (d) capacity to enter into relations with the other states.
Bedingung (a) ist beim KRD offenkundig nicht erfüllt. Von einer "Population" oder einem "Staatsvolk" zu sprechen, ist offensichtlich lächerlich. Sieben Hanseln und der Eine oder Andere, der mal dort wohnt, stellen ganz sicher kein "Volk" oder eine "Bevölkerung" dar.
Bedingung (b) ist ebenfalls nicht erfüllt. Nach den KRD-eigenen Unterlagen ist ja das ehemalige Krankenhausgelände ohnehin nie Staatsgebiet gewesen. Die Liegenschaften haben das BRD-Territorium niemals rechtswirksam "verlassen", sie gehören dem KRD auch nicht mehr oder haben ihm nie gehört.
Auch Bedingung (c) ist offensichtlich nicht erfüllt, denn eine Regierung gibt es nicht. Die "Amtmänner" wären ggf. als Beamte und somit Teil der "Administrative", aber nicht der "Gubernative", also als Regierung im eigentlichen Sinne zu verstehen, wobei fraglich ist, wie sie rechtens eingesetzt wurden. Die "Verfassung" sieht Institutionen vor, zu denen die "Amtmänner" nicht gehören, auch keine "Freiherren" oder "Staatssekretäre für alle Angelegenheiten". Hingegen haben die von der "Verfassung" vorgesehenen Institutionen nie existiert, spätestens seit der Verhaftung des "Obersten Souveräns" ist das KRD also rechtlich völlig handlungsunfähig. Staatsgewalt hat das KRD ebenfalls nie ausgeübt, hingegen die BRD.
Bedingung (d) ist m. W. in der Lehre umstritten. Dass das KRD nie völkerrechtliche Beziehungen zu irgendeinem Staat, der zweifellos ein Staat ist, knüpfen konnte, ist allerdings offensichtlich.
Die Berufung auf einen Text, dessen Anwendung das Gegenteil dessen beweist, was man damit belegen wollte, erscheint jedenfalls mir höchst lächerlich.
Den "Anfängerfehler" hätte man womöglich umschiffen können, indem man sich allgemein aufs Völkerrecht berufen und die Konvention von Montevideo nur als Ausdruck einer allgemein verbreiteten völkerrechtlichen Auffassung dargestellt hätte. Ein kühner Student in unteren Semestern würde daraus auch noch ein völkerrechtliches ius cogens herleiten können, um zumindest die drei Elemente Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt zu begründen. Indes, auf welche Rechtsquelle man sich hierfür auch stützten mag, es bleibt dabei, dass die genannten Elemente (und auch weitere, die man als Merkmale von Staatlichkeit anführen könnte) beim KRD ganz klar nicht vorliegen.
Um nochmals auf den "Anfängerfehler" zurück zu kommen: Es ist nach meiner Erfahrung immer ungut, sich bei der Herleitung eines Rechtsanspruchs auf konkurrierende Rechtsquellen zu berufen. Bei Fatzke geht es aber da ja bunt durcheinander: Mal beruft er sich auf das angebliche Recht der Gemeinden nach dem GG (das dort nicht steht), mal auf das "Subsidiaritätsprinzip", das er in den EU-Verträgen und im kanonischen Recht gefunden hat, mal eben auf Völkerrecht oder auf sonstwas.
Wenn jemand solches Vorgehen (das ich nicht "Argumentieren" nennen will) kommentieren möchte, habe ich nichts dagegen, ich verzichte darauf, weil es sich meiner bescheidenen Meinung nach selbst kommentiert.