Schulden waren keine am Haus! Aber das von Ihr geschriebene Buch gab dem Ex-Mann das recht die Schenkung zu widerrufen. Siehe auch HIER
Zum einen hätte sie nach dem Ehepakt das Haus ohnehin an die beiden ehelichen Kinder übertragen müssen, was an der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Bezirksgerichts Imst gescheitert sei (Seiten 3/4), zum anderen wurde der Inhalt des Buches und das nacheheliche Verhalten gegenüber dem Ehemann als grober Undank gewertet., der den Kläger berechtige, die Schenkung gem. § 948 ABGB zu widerrufen. Ausschlaggebend dafür mag auch gewesen sein, daß das Buch
"Die Hölle hat viele Namen - ein Frauenschicksal" ein lebhaftes Medienecho hervorgerufen und die Autorin das Publikum im Eindruck bestärkt habe, daß es sich bei den Schilderungen um authentischen Erlebnisse in ihrer Ehe handle.
Die Dame scheint aber schon im Verlaufe des Verfahrens dem Reichsdeppentum anheim gefallen zu sein. Sie hat als Beklagte ihren Anwalt entpflichtet und anschließend dem Gericht erklärt, fürderhin weder zur Einvernahme bereit zu sein, zu der sie vom Gericht geladen war, noch selbst oder durch einen anderen Anwalt vertreten am Prozeß teilzunehmen. Wenn man sich nicht verteidigt, fällt das Urteil eben entsprechend der vorliegenden Beweislage aus.