Autor Thema: Karl Gerhard Dettmer  (Gelesen 4758 mal)

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Offline rtk

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Dieser Eintrag ehrt das Engagement von Karl Gerhard Dettmer. Karls Onkel war einst der Chauffeur von General Rommel, er selbst ist seit 2001 Weltbürger und deswegen nirgendwo Ausländer. Sein Vater Karl hat 1933 den "Blindenhund" in "Blindenführhund" umbenannt, das findet Karl gut. Seine auf Deutsche Schäferhunde spezialisierte Blindenführhundzucht- und Schulungsstätte "Preussenblut" floriert seit 1930. Karl betreibt die Internetseiten Euronachrichten.com und Eurohunde.de und ist Mitgründer der familiären Zukunftspartei "Die Gerechten in Europa", der man per Antrag auch gleich beitreten kann:

Zitat
Auch unsere Zukunftspartei hat das Ziel: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. Wenn eine Regierung von diesen Zielen abweicht, ist es die Pflicht der Leute, eine andere zu erschaffen im Namen von Jesus Christus. Wir sind das Volk! Deutschland braucht eine Partei der besseren Menschen. Die Gerechten in Deutschland (DGD) ist der Name und jene Leute sind beitragsfrei Mitglieder, die ihre Heimat lieben. Ist das eine gute Idee? Religionsfreiheit ja, doch für Antifa und andere Faschisten ist keinen Raum bei uns! Heute sind wir tolerant und morgen Fremde im eigenen Land. Europa zuerst und sonst nix!

Karl gibt außerdem kostenlose Suchmaschinenoptimierungstipps per Telefon. Er ist überhaupt dafür, alle Politiker am besten immer direkt anzurufen, deswegen führt er mehrere Listen mit Telefonnummern. Und er hat als "Karlchen Dettmer" einige Facebookgruppen gegründet, die er gemeinsam mit seinem Dialogdoppelgänger "Karl Detimer" administriert:

Deutschland nach 1945 ("Was hat der IS mit dem Islam zu tun oder die BRD mit dem Deutschen Reich? Ruf 0049-321-25252523 an oder schreibe hier deine Meinung!")
Gott Jehova, Jawe, Buddha & Allah ("Alle Religionen lieben den Frieden; andere sind Satanisten!")
Zensur- & Meinungsfreiheit ("Meinungsfreiheit ist wichtiger als alle sozialen Netzwerke zusammen, aber wo gibt es die?")
Euronachrichten ("Zensurfreiheit ist so wichtig wie die Heimat und das Volk.")
Die Gerechten in Europa ("http://488369.forumromanum.com/member/forum/forum.php?action=ubb_tindex&USER=user_488369&threadid=4 ist total zensurfrei, herzlich willkommen!")

freiheit statt Diktatur ("Norwegen, Schweden und Finland lieben ihre Heimat und kämpfen für sie, wann du in irgendwo von Europa?")
Gott Jehova mit uns! ("Deutschland ist autonom in den Grenzen von 1937 und nicht die BRD. Wer ist warum anderer Meinung?")
Norwegen ist Freiheit ("Claus Schenk Graf von Stauffenberg wollte 1944 Europa retten. Wann macht mein Deutschland das mit sich selbst?")
Deutschland bis 2069 ("Die DDR war ein Staat; die BRD ist eine Zwangsverwaltung!")

Ich hab keine Lust, weiterzusammeln. Die beiden Karls sind selbst Mitglied in knapp 600 Facebookgruppen. Karl hat auch viele berühmte Freunde auf Facebook (Beispiel siehe Anhang). Karl sagt:

Zitat
Ich bin stolz darauf, ein Deutscher zu sein. Und du?

Gold, Geld und Politik regieren unsere Welt. Chef ist der Satan. Gott Jehova hat das so gewollt, aber wer bitte ist der Teufel?

Es ist niemand verpflichtet, irgendwelche Gelder oder Gebühren zu zahlen. Die Deutschen werden seit 1945 ausgeplündert, dass es nur so raucht!

Zusätzlich verstößt die “Bundesrepublik Deutschland” als privater Finanzverwalter gegen geltende Anordnungen und Rechte der Alliierten Streitkräfte von 1947 und macht sich damit zum Erfüllungsgehilfen betrügerischer Manipulationen.

Es gibt nichts Gutes, es sei denn, man tut es: Hündinnen oder Rüden anerkannter Gebrauchshunderassen will ich zu besseren Blindenführhunden ausbilden. Wer hat so ein Tier im Alter von bis zu 30 Monaten mit HD- und ED-Befunden abzugeben? Deutsche Schäferhunde mit Begleithundprüfung werden bevorzugt. Höfliche Frage:

Wann werde ich von wem in welcher wichtigen Gruppe zum Administrator ernannt?
 

Offline Gutemine

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Re: Karl Gerhard Dettmer
« Antwort #1 am: 14. Februar 2017, 08:37:22 »
Hier fehlt ja die ganze Story um Rentner Karls Waffen.  :o :o

Hier mal die Links zur FB-Seite:
https://www.facebook.com/Sonnenstaatland/posts/1119291894793441

https://www.facebook.com/Sonnenstaatland/posts/1119965701392727

https://www.facebook.com/Sonnenstaatland/posts/1126435530745744

https://www.facebook.com/Sonnenstaatland/posts/1168038686585428

https://www.facebook.com/Sonnenstaatland/posts/1183040971751866

Jetzt hat auch das OVG entschieden, aber Karlchen will natürlich weitermachen.

Spoiler
Stemwede Waffensammler D. scheitert mit Berufungsantrag

Oberverwaltungsgericht Münster: Stemweder darf sich als Privatperson nicht selbst in diesem Verfahren vertreten. Das Mindener Urteil bleibt damit gültig. Richter setzen den Streitwert für 19 Pistolen, Revolver und Gewehre auf 18.500 Euro fest
Frank Hartmann
14.02.2017 | Stand 13.02.2017, 16:51 Uhr

Stemwede/Münster. Der von der Kreispolizei in der geistigen Nähe von „Reichsbürgern" gesehene Stemweder D. ist mit einem Antrag auf Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gescheitert. Anlass des Berufungsversuchs war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. November 2016. Darin bestätigte das Gericht die Haltung der Kreispolizei, dass D. seine Waffen abgeben muss, da er nicht nachweisen kann, noch als Jäger oder als Sportschütze aktiv zu sein.

Unklar ist weiter, wie viele Pistolen, Revolver und Gewehre D. besitzt, der als Grund für die Sammlung „Interesse an Waffentechnik" angibt. Vor dem Gericht in Minden war von 19 Kurz- und Langwaffen die Rede, er selbst spricht mal von 24, mal von etwa 30 Waffen. Der jetzt vom OVG angegebene Streitwert von 18.500 Euro entspricht 19 Waffen: 5.000 Euro setzte das OVG für den Widerruf der Waffenbesitzkarte einschließlich der eingetragenen Waffe fest und erhöhte diesen Betrag für jede weitere strittige Waffe um 750 Euro.

Ungeachtet der tatsächlichen Anzahl, die D. besitzt, hat die Kreispolizeibehörde ihn mehrmals schriftlich aufgefordert, seinen Altbestand abzugeben.
Der Beschluss des OVG ist „unanfechtbar"

Die Polizei hält D. nicht für zuverlässig, Waffen zu besitzen. Begründung: Wer die Bundesrepublik und ihre staatlichen Institutionen in Frage stelle, stelle auch das Waffengesetz in Frage. Das könne im Sinne der öffentlichen Sicherheit nicht hingenommen werden.

Da D. meint, Deutschland befinde sich noch unter alliierter Besetzung und Rechtsanwälte ohne Zulassung der Alliierten seien nicht legitimiert, hat er den Antrag auf Berufung gegen das Mindener Urteil selbst gestellt. Schon deshalb sei der Antrag „unzulässig und daher zu verwerfen", so der aus drei Richtern bestehende 20. Senat des OVG. Das Gericht führt weiter aus, ein solcher Antrag könne nur von einem Rechtsanwalt oder einer anderen zur Vertretung befugten Person gestellt werden: „Daran fehlt es." Inhaltlich hat sich das OVG nicht mit D.s Berufungsanträgen vom 29. Dezember 2016 und 2. Januar 2017 auseinandergesetzt. und teilt am Ende des Beschlusses mit, dieser sei „unanfechtbar".

Es erscheint fraglich, ob D. die richterliche Entscheidung akzeptiert. In einem Fax an das OVG vom 13. Januar dieses Jahres, das der Neuen Westfälischen vorliegt, fragt er: „Handelt es sich beim Oberverwaltungsgericht um eine Einrichtung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, eine Firma oder um ein Staatsgericht?"

Vor gut zwei Wochen hatte D. der NW zudem gesagt, er werde notfalls vor den höchsten europäischen Gerichten gegen den grundlosen Entzug seines Besitzrechtes klagen.
[close]

http://www.nw.de/lokal/kreis_minden_luebbecke/stemwede/stemwede/21687408_Waffensammler-D.-scheitert-mit-Berufungsantrag.html
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 
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Offline Gutemine

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Re: Karl Gerhard Dettmer
« Antwort #2 am: 8. Oktober 2017, 11:23:11 »
Das dürfte eines der Urteile gegen Dettmer bezüglich seiner WBKs sein.

Spoiler
Tatbestand:
2

Der am 25.07.1949 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf von zehn Waffenbesitzkarten durch den Beklagten, die ihm als Jäger und aktivem Sportschützen in dem Zeitraum zwischen dem 25.04.1974 und dem 29.07.1996 ausgestellt wurden und in die insgesamt 19 Waffen eingetragen sind. Weitere 5 Waffen sind als Altbesitz in einer Waffenbesitzkarte vom 24.08.1973 aufgeführt, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
3

Nachdem der Sportschützenclub … aus Q.         P.         dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 05.07.2004 mitgeteilt hatte, dass der Kläger dort nicht länger Mitglied sei und der Beklagte darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Kläger bei der zuständigen unteren Jagdbehörde als Jagdscheininhaber nicht bekannt war, forderte er den Kläger erstmals mit Schreiben vom 06.05.2009 auf, sein Bedürfnis für die Beibehaltung der Waffen nachzuweisen. Dieses Schreiben blieb ebenso unbeantwortet wie eine weitere Aufforderung des Beklagten vom 25.02.2011, in dem der Kläger zusätzlich darauf hingewiesen wurde, er könne bei der zuständigen Jagdbehörde einen Jagdschein beantragen, um so sein Bedürfnis für die Jagdwaffen nachzuweisen. Auf eine weitere diesbezügliche Aufforderung des Beklagten vom 28.10.2014 hin machte der Kläger geltend, er nehme seit mehr als zehn Jahren im europäischen Ausland an der Jagd teil und benötige dazu keinen deutschen Jagdschein. Diesen brauche er also auch nicht zu lösen. Auf Schießständen in Deutschland reiche die Vorlage seiner Waffenbesitzkarten, die zeitlich nicht begrenzt seien. Dort sei auch der Munitionserwerb für jedermann frei. Daraufhin klärte der Beklagte den Kläger darüber auf, dass der Jagdschein Grundvoraussetzung für den Besitz von Jagdwaffen sei, weil er die Bedürfnisgrundlage für die Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse darstelle. Das Bedürfnis entfalle, wenn kein gültiger Jagdschein vorhanden sei. Dem hielt der Kläger mit Schreiben vom 02.01.2015 entgegen, er nehme nur noch im Ausland an der Wildhege teil. Im Inland benötige er seine Jagdwaffen nur, um sich auf die Jagd im Ausland vorzubereiten.
4

Mit Schreiben vom 15.09.2015 forderte der Beklagte den Kläger weiter auf, zum Nachweis seines waffenrechtlichen Bedürfnisses als Sportschütze eine Bestätigung eines schießsportlichen Vereins über die fortlaufenden schießsportlichen Aktivitäten und die Zugehörigkeit des Vereins zu einem Schießsportverband vorzulegen. Auch dieses Ansinnen lehnte der Kläger ausdrücklich ab.
5

Daraufhin hörte der Beklagte ihn mit Schreiben vom 08.1.2016 und 08.02.2016 zu dem von ihm beabsichtigen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse an und führte aus, dass der Kläger weder sein Bedürfnis als Jäger noch sein Bedürfnis als Sportschütze für die in seinem Besitz befindlichen Waffen nachgewiesen habe und deshalb von einem Wegfall des Bedürfnisses ausgegangen werden müsse.
6

In seiner Stellungnahme vom 22.01.2016 machte der Kläger erstmals geltend, „wegen des Koalitionsverbotes im Grundgesetz sehe er nicht die Notwendigkeit einer Mitgliedschaft in einem Verein, einer Partei oder Religionsgemeinschaft“. Er sei seit vielen Jahren legaler Waffenbesitzer. Im Übrigen seien alle Gesetze, die von der sog. Bundesregierung nach dem 08.05.1945 „scheinerlassen“ worden seien, ungültig und dürften nicht angewendet werden. Seither existiere im hiesigen Land nämlich keine einzige Person mit hoheitsrechtlichen Befugnissen mehr. Gesetze dürften bestenfalls die alliierten Siegermächte, nicht aber die sog. Bundesrepublik, die nur eine eingetragene Firma und nicht etwa ein staatliches Organ sei, erlassen. Deshalb dürften auch weder Polizei noch Gerichte noch Richter derartige Gesetze anwenden. Dies führte der Kläger noch weiter mit umfangreichen Darlegungen aus, die er mit zusätzlichem Schreiben vom 26.02.2016 ergänzte und wiederum umfangreich u.a. darauf hinwies, dass die hiesigen sog. Richter nichts anderes als „Justizkriminelle“ seien, weil sie gar keine Genehmigung hätten, überhaupt als Richter tätig zu sein. Nichts anderes gelte für die Polizei, die auch nur eine Firma sei.
7

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016 widerrief der Beklagte die zehn waffenrechtlichen Erlaubnisse, die dem Kläger als Jäger bzw. Sportschützen bislang in Form von Waffenbesitzkarten ausgestellt worden waren. Zugleich forderte er ihn auf, alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden unverzüglich an ihn zurückzugeben und die darin eingetragenen Schusswaffen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung selbst unbrauchbar zu machen, unbrauchbar machen zu lassen oder sie einem Berechtigten zu überlassen und ihm dies nachzuweisen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er ihm die formelle Sicherstellung der Waffen an. Zur Begründung führte er aus, eine waffenrechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten würden, die zur Versagung der erteilten Erlaubnis hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund liege z.B. dann vor, wenn das waffenrechtlichen Bedürfnis nicht mehr fortbestehe. Dies treffe auf den Kläger zu, weil er weder ein schießsportliches Bedürfnis noch ein solches als Jäger nachgewiesen habe.
8

Gegen den ihm am 01.04.2016 zugestellten Bescheid hat der Kläger daraufhin am 29.04.2016 die vorliegende Klage erhoben. Mit Schreiben vom 06.10.2016 hat der Beklagte diesen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die dort genannte Frist von einem Monat nach Zustellung jeweils durch die Frist von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheides ersetzt wird.
9

Der Kläger macht geltend, dass der Bescheid des Beklagten schon deshalb rechtsunwirksam sei, weil er nur mit dem Hausnamen der Sachbearbeiterin unterzeichnet worden sei. Auch sei er nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da er von der Post AG nur mit unleserlicher Unterschrift in seinem Postkasten abgelegt worden sei. Darüber hinaus dürfe in seiner Sache nur ein Richter tätig werden, der zuvor die Genehmigung der Militärregierung eingeholt und den Nachweis erbracht habe, dass es sich bei dem Verwaltungsgericht Minden um ein Staatsgericht handele. Im Übrigen könne er mit seinen legal erworbenen Waffen auf dem Schießstand X.        schießen, ohne Mitglied zu sein oder einen Jagdschein zu haben. Er sei zwar von der unteren Jagdbehörde darauf hingewiesen worden, dass er einen Jagdschein lösen könne, wenn er u.a. das Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung vorlege. Dies sei ihm jedoch nicht möglich, da dieses nach über 30 Jahren bei der Jägerschaft P1.         -T.     e.V. nicht mehr vorhanden sei.
10

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich darauf hingewiesen, er sei hierzu nicht ordnungsgemäß geladen worden, da die Ladung nicht mit Vor- und Hausnamen unterschrieben sei.
11

Der Kläger beantragt,
12

die Widerrufsverfügung des Beklagten vom 29.03.2016 aufzuheben.
13

Der Beklagte beantragt,
14

die Klage abzuweisen.
15

Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Widerrufsbescheides und führt ergänzend aus, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass seine eigenen Waffen für das Schießen auf einem Schießstand erforderlich seien und er nicht beispielsweise auf Vereinswaffen zurückgreifen könne. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Klägers in Bezug auf die Unterschrift des Widerrufsbescheides nicht nachvollziehbar.
16

Mit Beschluss vom 06.07.2016 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
18

Entscheidungsgründe:
19

Eine Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ergehen, da ihr der Rechtsstreit nach § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist.
20

Die hierzu erfolgte Einlassung des Klägers, die Gerichte in Deutschland seien keine Staatsgerichte und verfügten über keinen Geltungsbereich, sowie die Forderung nach Vorabgenehmigung der richterlichen Tätigkeit durch die Militärregierung ist unbeachtlich, weil der hierbei vertretene Rechtsstandpunkt juristisch abwegig ist.
21

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2014 - 19 E 191/14 - m.w.N.
22

Die Klage hat keinen Erfolg.
23

Zweifel sind bereits bezüglich ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die Frage angebracht, ob einem sog. „Reichsbürger“ oder jemandem, der dieser Bewegung nahesteht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes abgesprochen werden kann und ob eine solche Klage allein wegen der das staatliche Gewaltmonopol negierenden Grundeinstellung des Klägers als rechtsmissbräuchlich oder als unauflösbar in sich widersprüchlich zu bewerten ist.
24

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2016 - 19 A 1457/16 -, das diese Frage mit Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung offen gelassen hat.
25

Diese Frage stellt sich auch im vorliegenden Fall, da der Kläger einer solchen Bewegung zuzurechnen ist. Zwar hat er sich ‑ ausgehend von jüngsten Presseberichten ‑ nicht ausdrücklich als „Reichsbürger“ bezeichnet. Seine Einlassungen im Verwaltungsverfahren und nachfolgenden Klageverfahren machen jedoch deutlich, dass er ebenso wie die sog. „Reichsbürger“, „Germaniten“ oder „Selbstverwalter“ zum Kreis derjenigen Personen gehört, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnen und sämtliche, nach dem 08.05.1945 ergangenen Gesetze als unwirksam und damit für sich nicht verbindlich werten, gleichzeitig das Gewaltmonopol des Staates in Frage stellen und auch den Richtern die Befugnis absprechen, über Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.
26

Letztlich kann die Bewertung der Zulässigkeit der Klage jedoch dahin stehen, weil die Klage auf jeden Fall unbegründet ist. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 29.03.2016 ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27

Zutreffend hat der Beklagte die zehn dem Kläger für seine Jagd- und Sportwaffen erteilten Waffenbesitzkarten widerrufen, weil dieser hierfür kein anerkennenswertes Bedürfnis mehr hat. Zu Recht hat er ihn auch unter Fristsetzung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten aufgefordert und ihm die Unbrauchbarmachung der darin eingetragenen Waffen bzw. deren Überlassung an einen Berechtigten aufgegeben.
28

Die insoweit geäußerten Wirksamkeitsbedenken des Klägers im Hinblick auf eine dem Bescheid fehlende eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Zunamen sind ebenso juristisch abwegig wie das schon eingangs genannte Vorbringen und bedürfen deshalb keiner weitergehenden Kommentierung.
29

Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes ‑ WaffG ‑ ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetze zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne des § 8 WaffG unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis. Das Fortbestehen des Bedürfnisses ist auch noch nach Erteilung der Erlaubnis von der Waffenbehörde weiterhin zu überprüfen (§ 4 Abs. 4 WaffG). Gemäß § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. das besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interesse, vor allem als Jäger oder Sportschütze … und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.
30

Das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition durch Jäger wird nach § 13 Abs. 1 WaffG bei solchen Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger ersichtlich nicht, da er in dem hier für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung seit vielen Jahren keinen Jagdschein mehr gelöst hatte und den Erwerb eines solchen auch ablehnte, weil er als sogenannter „Auslandsjäger“ diesen für sich nicht für erforderlich hielt. Damit ist er aber nicht „Jäger“ im Sinne des § 13 WaffG, hat demgemäß auch nicht den Fortbestand eines Bedürfnisses in dieser Hinsicht nachgewiesen. Dass er nach seinen Angaben künftig wieder einen Jagdschein bei der unteren Jagdbehörde lösen will, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung war er nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheines. Zudem ist es auch nicht Sache der beklagten Polizeibehörde, sondern allein Sache der unteren Jagdbehörde, zu entscheiden, ob ihm nochmals ein Jagdschein erteilt werden kann.
31

Nichts anderes gilt für die Aktivitäten des Klägers auf einem Schießstand. Nach § 14 Abs. 2 WaffG wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nämlich nur bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem anerkannten Schießsportverband angehört. In einer Bescheinigung ist dabei glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Kläger eine Mitgliedschaft in einem Schießsportverein der genannten Art ausdrücklich abgelehnt und damit auch nicht die entsprechende Bescheinigung vorgelegt hat.
32

Der Kläger hat auch nicht aus anderen Gründen ein Fortbestehen seines Bedürfnisses glaubhaft gemacht. Zwar ist die Aufzählung der Bedarfsgruppen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht abschließend, so dass ein Bedürfnis zum Besitz von Waffen auch in anderen Fällen gegeben sein kann. Dafür müssen dann aber besondere Umstände vorliegen, die den Kläger von der Allgemeinheit unterscheiden und die es wert sind, berücksichtigt zu werden, also nicht auf einer Laune oder Liebhaberei beruhen,
33

so schon BVerwG, Urteil vom 24.06.1975 - I C 25.73 -, in: BVerwGE 49, 1 zu dem seinerzeit gültigen § 32 WaffG 1976.
34

Der Hinweis auf die Erforderlichkeit seiner Waffen in Deutschland, weil er im Ausland der Jagd nachgeht, reicht insoweit nicht aus. Ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse lässt sich nicht daraus ableiten, dass er während seines Aufenthaltes in Deutschland trainieren will, um seine Schießfertigkeit zu erhalten. Denn zum einen kann er auch ohne die Waffen an jagdlichen Übungsschießen teilnehmen. Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte und er in Deutschland nicht trainieren könnte, lässt sich hieraus kein zwingender Grund für den Besitz der Waffen in Deutschland ableiten. Das deutsche Waffenrecht wird nämlich von dem Grundsatz beherrscht, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt Notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken. Dahinter muss das persönliche Interesse des Klägers, zu Trainingszwecken in Deutschland mit seinen Waffen zu schießen, zurücktreten. Ihm ist zuzumuten, seine Schießkenntnisse vor der Teilnahme an einer Jagd im Ausland notfalls zunächst wiederaufzufrischen, um dort den Grundsätzen eines waidgerechten Jagens nachkommen zu können.
35

So schon ausdrücklich OVG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2006 - 11 LB 334/04 - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, juris.
36

Hierzu dürfte er ohnehin gezwungen sein, weil er im Ausland nicht mit seinen eigenen Jagdwaffen schießen kann. Zu deren Mitnahme zum Einsatz bei einer ausländischen Jagd würde er nämlich einen europäischen Feuerwaffenpass benötigen, der ihm aber zu keiner Zeit ausgestellt wurde.
37

Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, er könne an einem Schießstand auch schießen, ohne Vereinsmitglied eines Schießsportvereins zu sein, und benötige hierfür seine Waffen, so hat ihm der Beklagte bereits zu Recht entgegengehalten, dass auch nicht ansatzweise ersichtlich oder nachgewiesen ist, dass er auf einem Schießstand nur mit eigenen Waffen schießen darf. Ebenso gut kann dort mit vereinseigenen Waffen geschossen werden.
38

Damit ist insgesamt kein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse an dem Behalt der Waffen im Sinne eines fortbestehenden Bedürfnisses erkennbar. Die an die Eigenschaft als Jäger oder Sportschütze anknüpfenden waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers waren deshalb von dem Beklagten zwingend zu widerrufen.
39

Ergänzend weist das Gericht aber noch auf Folgendes hin, ohne dass dies vom Beklagten zum Gegenstand seiner Widerrufsverfügung gemacht worden ist:
40

Auch die vom Kläger begehrte Erteilung eines Jagdscheins setzt voraus, dass er die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies dürfte bei ihm aber zumindest fraglich sein. Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit ergeben sich nämlich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 b und c WaffG. Hiernach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens setzt hier eine Prognose voraus, die auf Tatsachen gestützt werden muss. Als Grundlage kommen hierfür alle äußeren und inneren Sachverhalte in Betracht. Es geht darum, anhand des bisherigen Verhaltens zu beurteilen, ob der gesetzesmäßige Umgang mit der Waffe gewährleistet ist. Dafür wird keine psychologisch unangreifbare Charakterstudie verlangt, sondern eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung. Weitergehende Anforderungen würden den präventiven Charakter des § 5 WaffG genauso wie die Tatsache übersehen, dass auch bei exakten Begutachtungen ein Restrisiko fast nie ausgeschlossen werden kann. Dieses Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts aber nicht hingenommen werden. Auch wird hier keine umfassende Zukunftsprognose gefordert, es können vielmehr auch schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen.
41

So Apel/Bushard, Waffenrecht Bd. II, 3. Aufl., § 5 Rz. 10 und 19.
42

Eine derartige Prognose erscheint für das Verhalten des Klägers gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser nur den vor dem 08.05.1945 erlassenen Gesetzen Gültigkeit zuspricht, nicht jedoch den von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern erlassenen Gesetzen, weil er deren Legitimation in Zweifel zieht. Ausdrücklich spricht er auch Behörden, der Polizei und selbst dem Gericht die Befugnis ab, aufgrund der nach diesem Zeitpunkt ergangenen Gesetze tätig zu werden. Wer aber erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, auch die des Waffenrechts, nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb auch nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemein dienenden Vorschrift im Einzelnen jederzeit zu beachten, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgen wird. Dies gilt zum Beispiel für die ständige sichere Aufbewahrung von Waffen, die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition und das Gewährleisten, dass andere Personen auf die Waffen keinen Zugriff haben können. Diese Prognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger über einen Waffenschrank verfügt, in dem nach seinen Angaben alle Waffen untergebracht sind. Denn die mögliche sichere Aufbewahrung in einem den Anforderungen entsprechenden Waffenschrank ist nicht gleichzusetzen mit der Bereitschaft, diesen Schrank auch ständig im Sinne der waffenrechtlichen Vorgaben einzusetzen. Das bloße Vorhandensein des Waffenschranks lässt insofern keine Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Klägers zu. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, was auch für ihre Verwahrung gilt,
43

so schon BVerwG, Beschluss vom 26.03.1997 - 1 B 9.97 -,
44

muss wohl auch dem Kläger, der die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Dies bedeutet nach Auffassung des Gerichts nicht etwa eine willkürliche Sanktion einer missliebigen politischen Meinung oder abstrusen Sympathiekundgebung, sondern knüpft ausschließlich an die Tatsache an, dass der Kläger für sich die Gültigkeit der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen in Abrede stellt.
45

So schon VG Minden, Urteil vom 11.07.2014 - 8 K 240/14 - in einem vergleichbaren Fall; anderer Ansicht, VG Gera, Urteil vom 16.09.2015- 2 K 525/14 - GE, juris, das das Hinzutreten weiterer Umstände, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen, für erforderlich hält.
46

Da auch die übrigen Anordnungen des angefochtenen Bescheides vom 29.03.2016 ‑ Rückgabe der Waffenbesitzkarten und Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung der Waffen - keinen rechtlichen Bedenken begegnen, war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
47

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
[close]
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2016/8_K_1965_16_Urteil_20161129.html
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Re: Karl Gerhard Dettmer
« Antwort #3 am: 8. Oktober 2017, 11:50:40 »
Ja, das müßte Dettmer sein!

Vollkommen korrektes Urteil.

Die haben der Sache seit 2009 zugesehen? In NRW? Obwohl die dort sonst waffenrechtlich so dermaßen hart drauf sind?    :o
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 

Offline Arno

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« Letzte Änderung: 11. März 2019, 19:23:25 von Arno »
„Die Forderung einer großen Mehrheit der Bürger dieser Vereinigten Staaten vorwegnehmend, ernenne ich, Joshua Norton, [...] mich selbst zum Kaiser dieser Vereinigten Staaten." 17.09.1859
 

Offline Gutemine

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Re: Karl Gerhard Dettmer
« Antwort #5 am: 11. März 2019, 21:03:36 »
Den hatten wir heute auch auf der FB-Seite....auch mit Screens.

https://www.facebook.com/Sonnenstaatland/posts/2025877600801528
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