...sagten sich die Richter des 2. Senats des FG Sachsen-Anhalt schon vor längerer Zeit (Urteil vom 16.02.2005 - 2 K 788/04) als eine ziemlich komische Feststellungsklage einer angeblichen "Reichsdeutschen" bei ihnen einging. SIe hatten zwar Zweifel, ob es Sache des Finanzgerichts sein könnte, über den Status der Staatsangehörigkeit "deutsch" und ähnlich weltbewegende Fragen zu entscheiden. Da ihnen aber auch kein Gericht einfiel, das für die Sache eher in Frage käme (Narrengerichte gibt es in Sachsen-Anhalt wohl keine), erklärten sie sich trotz aller Bedenken für zuständig - und brauchten dann nur einen einzigen Satz, um die Unzulässigkeit der Klage zu begründen. Da es den Text offenbar nirgends frei im Netz gibt, stelle ich mal die ganze Entscheidung hier ein:
In dem Rechtsstreit ...
hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Finanzgerichts ... als Vorsitzenden, den Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Firma ... GmbH & Co KG ... schuldet dem Beklagten Lohnsteuer Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer sowie Säumniszuschläge hierzu. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss vom 11. Juni 2003 mangels Masse abgewiesen.
Die Klägerin war Kommanditistin und Geschäftsführerin der ... GmbH. Der Beklagte nahm die Klägerin als Geschäftsführerin der ... GmbH für Steuerschulden der ... in Anspruch.
Zur Begründung der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei Reichsdeutsche.
Die Klägerin hat im Klageschriftsatz (im Wesentlichen wörtlich) beantragt,
festzustellen,
1. ob die Staatsangehörigkeit "deutsch" auf dem Personalausweis der Klägerin eine rechtsgültige Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist oder ob die Klägerin Staatsbürgerin des Staates Deutsches Reich ist,
2. ob das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gilt und jemals rechtsgültig war,
3. ob der Beklagte berechtigt ist, Haftungsbescheide gegen Staatsbürger des Staates Deutschen Reiches zu erlassen und
4. ob in der Bundesrepublik Deutschland derzeit ein rechtmäßig funktionierendes gesetzliches und damit rechtstaatliches System vorliegt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seinen Einspruchsbescheid.
Für die Klägerin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen.
Da die Klägerin ordnungsgemäß geladen war, durfte der Senat die mündliche Verhandlung durchführen und zur Sache entscheiden. Hierauf ist die Klägerin in der Ladung hingewiesen worden (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Da die Klägerin der mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben ist, war es dem Senat auch nicht möglich, das Klageziel durch Befragen der Klägerin näher aufzuklären. Der Senat geht daher davon aus, dass die Klägerin tatsächlich die in der Klageschrift beantragte gerichtliche Feststellung begehrt.
Für die so verstandene Klage bestehen erhebliche Zweifel, ob der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Finanzgerichtsordnung überhaupt eröffnet ist. Da jedoch nicht erkennbar ist, welches Gericht für die von der Klägerin begehrte Feststellung zuständig ist, erklärt sich der Senat für den Rechtstreit zuständig. Eine Verweisung der Klage gemäß § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz kommt daher nicht in Betracht.
Die Klage ist unzulässig, weil ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin begehrte Feststellung nicht erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.