Die Länge des Verfahrens wurde auch im Prozess (
Bericht hier) wiederholt thematisiert, das betraf auch die Zumessung der Höhe der Strafe.
Begründung hier: polizeiliche Ermittlungen waren zwar schon im Frühjahr 2013 beendet gewesen, allerdings zogen sich die nachfolgenden Strukturermittlungen der OAZ wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung dann doch noch bis Sommer 2015 hin (
hier).
Die in der Verhandlung gezeigte Video mit den Aufnahmen zum Vorfall, insbesondere zum Verhalten der hinzugerufenen richtigen Polizei, hinterließ allerdings dann doch bei einigen Zuschauern ernste Fragen und ein - vorsichtig formuliert- eher beklemmendes Gefühl.
Auch der Richter hat die Zeugen der Polizei ganz gezielt und mehrfach zu dem Umstand befragt, ob denn den Zeugen gewahr war, dass auch noch nach Eintreffen der Polizei munter weitergefilmt wurde. Sicher nicht ganz ohne Grund und die Antworten dazu waren auch nicht, sagen wir mal: "wirklich befriedigend". Auch das 2. Video auf dem sichergestellten Blackberry des Andreas Krautz, das von einem bislang Unbekanten aus einem Haus in diesem Dreiseihof aufgenommen wurde und in dessen Nähe -dem Gequatsche und Gelächter nach zu urteilen- vermutlich noch mehr Personen gewesen sein könnten, zeigt ganz offensichtlich einen im Pulk auf dem Hof fröhlich mitlaufenden Kameramann, der dann auch namentlich identifiziert worden war.
Und genau der konnte, selbst in einer "DPHW- Kluft" steckend und aus nächster Nähe dann auch noch minutenlang und nach Eintreffen der Polizei die Polizei selbst und deren Einsatzfahrzeuge sowie deren "Behandlung" des GV filmen. Da dem Zuhörer aber diese Aufnahmen während der Zeugenvernahme ja noch nicht bekannt waren, ging die Brisanz dieser Fragen zu dem Video an die Zeugen von der Polizei zuerst (noch) unter.
Auch die Aussage des Schöne im Rahmen seines polizeilichen Ermittlungsverfahren waren vom Grundtenor her recht frech. Er machte dabei irgendwie nicht den Eindruck, dass er nur ansatzweise Angst vor irgendeiner Strafverfolgung gehabt hatte. Auch der nun verhandelnde Richter, der in diesem Verfahren in Sachen Schöne von den §§ 251 und 151 StPO Gebrauch gemacht hatte, hat dem Angeklagten selbst mehrfach und sehr deutlich zu verstehen gegeben, dass er sehr wohl der Meinung ist, dass die eigentlichen Anstifter schon längst und zudem ziemlich feige ihm gegenüber stiften gegangen waren.
Und es gibt noch einen guten Grund für die Anstifter, stiften zu gehen: die absehbar nicht ganz unerheblichen zivilrechtlichen Forderungen, die auch noch vom Freistaat Sachsen geltend gemacht werden.