Autor Thema: Zwangsversteigerung des Walknerhofes  (Gelesen 15801 mal)

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Offline A.R.Schkrampe

Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #30 am: 21. Januar 2016, 19:18:02 »
@A.R.Schkrampe
Hilft es Dir, wenn ich dir sage
Spoiler
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Ein bißchen schon, danke - aber es gibt SSL-Trolle mit viel dramatischer entgleistem kulturellen Verständnis und Verstehen! Allen voran @tobias-vom-rias  :facepalm:

Seit Jahren propagiere ich dass der Konsum von Schlagern durchaus Schäden am Neuronalen System hervorrufen kann und wird.   :facepalm:     :facepalm:
Nun sieht man den beweiß und die Spätfolgen sind nicht abschätzbar, die möglichen Opferzahlen bewegen sich im zwei!stelligen Millionenbereich.
Dass ist die 2 unbeachtete Seuche neben DiHydrogenMonoxid!!!!!!!!!!1111!!!!!11!!!!

Wir müssen ihm behilflich sein, wieder in den Kreis der Kultur-Freunde und -Connaisseure zurückzufinden! Daher beantrage ich bei der gottgleichen Sonnenstaatsführung die Wiedereröffnung des beim vorletzten Weihnachtsgroßreinemachen abgewürgten Musik-Threads (sinnvollerweise im internen Bereich wegen der Außenwirkung) 
 

Offline Pantotheus

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Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #31 am: 21. Januar 2016, 20:05:45 »
Dass ein Führerschein kein Vertrag ist, ist juristisch nur viertelwegs gebildeten Leuten durchaus klar, da es an der Gegenseitigkeit fehlt und es sich auch nicht um eine Willenskundgebung handelt. Vielmehr stellt ein Führerschein nur einen Fall der staatlichen Erlaubnis dar, und diese ist durchaus einseitig. Zudem gibt es bei der Erteilung oder Verweigerung einer derartigen Erlaubnis keinen wesentlichen Ermessensspielraum: Wer die rechtlich definierten Anforderungen erfüllt, hat Anrecht auf die Erlaubnis. Umgekehrt muss diese verweigert oder entzogen werden, wenn diese Anforderungen nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind.
Aber eine Erlaubnis als das zu erkennen, was sie ist, bedeutete anzuerkennen, dass es eben den Staat gibt und dass dieser hoheitliche Befugnisse über seine Staatsangehörigen und die sonstigen seiner Hoheit unterstehenden Personen besitzt.

Nun ist der "Ausweg" eben der, so zu tun, als ob es den Staat nicht gäbe, er keinerlei hoheitliche Befugnisse besässe und die erwähnte Erlaubnis dann folgerichtig auch kein einseitiger hoheitlicher Akt wäre, sondern - ja was denn? Eben: ein privatrechtlicher Vertrag.

Über die Drohung mit UCC, OPPT usw. brauchen wir nicht viele Worte zu verlieren. Dass jedenfalls in Österreich österreichisches Recht solchen Dingen wie UCC, OPPT usw. vorgeht, ist klar. Die Dame kann munter weitere derartige Schriften aufsetzen und sie irgendwo eintragen lassen, das wird zumindest die auf den oben abgebildeten Schrieben aufgeführten staatlichen Stellen nicht treffen, denn es wird sich kaum ein US-Gericht finden, das gestützt auf solchen Schrieb irgendwelche tatsächlichen Eingriffe ins österreichische Staatswesen anordnen würde. Selbst wenn - an der Staatsgrenze ist dann schon mal Ende.
Auch gegen Beamte und sonstige Mitarbeiter des Staates wird ein Gericht kaum vorgehen, zumal auch deren Namen in den abgebildeten Schrieben fehlen.
Für Privatpersonen könnte es theoretisch gewisse Folgen haben. Allerdings dienen die verwendeten Formulare in der US-Wirklichkeit dazu, gegenüber konkurrierenden Gläubigern eine bestehende Forderung zu dokumentieren. Ist eine solche Forderung in ein Register eingetragen, kann jeder andere bisherige Gläubiger sehen, welche anderen Forderungen bestehen, jeder mögliche Geldgeber kann sich darauf stützen. Mehr ist da, wenn ich richtig orientiert bin, nicht vorhanden. Es geht in erster Linie um die öffentliche Information. Auch diese kann u. U. lästig und nachteilig sein, wird aber selten wirklich bedrohlich.
Im westlichen Nachbarland Schweiz kann jeder gegen jeden einen so genannten "Zahlungsbefehl" erwirken, der amtlich zugestellt und ins Betreibungsregister eingetragen wird. Wer es sich leisten kann, kann grundsätzlich reine Fantasiebeträge auf diese Weise fordern. Das ermöglicht es auch, jemanden zu schikanieren, indem man ihn so oft als möglich mit solchen Forderungen bombardiert. Allerdings kostet jeder Zahlungsbefehl etwas, und mit der Summe steigen auch die Gebühren. Man muss es sich also erstens leisten können und zweitens genügend kriminelle Energie haben, es auch zu tun, immer wieder das Amt aufzusuchen usw.
Wenn der vorgebliche Schuldner nicht will, ist aber nach der Zustellung Schluss. Dann muss man die Forderung vor Gericht durchsetzen, was bei einer Fantasieschuld nicht möglich ist. Der einzige Schaden, der dem fiktiven Schuldner entsteht, ist dann der Eintrag im Betreibungsregister. Nun gut, wenn man versteht, wie das System funktioniert, und in einem ansonsten leeren Registerauszug 10 Zahlungsbefehle von X gegen Y sieht, alle über eine Million Franken, dann kann man daraus schon folgern, was X da gemacht hat. Im Grunde ist solcher Missbrauch dann offenkundig und sollte auch bei einer Mietwohnungssuche u. dgl. nicht schaden. Lästig kann es natürlich sehr wohl sein, aber die Schweizer leben damit seit über einem Jahrhundert.
Daher sollte man wegen der UCC-Pseudo-Schuldforderungen nicht kleinmütig werden.
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Offline hair mess

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Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #32 am: 21. Januar 2016, 20:40:09 »
Im Beitrag des Grundrechteforums zur Malta Masche kommentiert Samieske.
Guckstdu:
http://grundrechteforum.de/238560
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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Offline Pantotheus

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Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #33 am: 21. Januar 2016, 21:15:30 »
Im Beitrag des Grundrechteforums zur Malta Masche kommentiert Samieske.
Guckstdu:
http://grundrechteforum.de/238560
Achgottchen! Das ist ja "allerliebst", was der Typ wieder zusammenfaselt. Den grundlegenden Unterschied zwischen staatlichem und privatem Handeln hat er einfach nicht verstanden.
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Offline A.R.Schkrampe

Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #34 am: 21. Januar 2016, 22:25:56 »
Dass ein Führerschein kein Vertrag ist, ist juristisch nur viertelwegs gebildeten Leuten durchaus klar, da es an der Gegenseitigkeit fehlt und es sich auch nicht um eine Willenskundgebung handelt. Vielmehr stellt ein Führerschein nur einen Fall der staatlichen Erlaubnis dar, und diese ist durchaus einseitig. Zudem gibt es bei der Erteilung oder Verweigerung einer derartigen Erlaubnis keinen wesentlichen Ermessensspielraum: Wer die rechtlich definierten Anforderungen erfüllt, hat Anrecht auf die Erlaubnis. Umgekehrt muss diese verweigert oder entzogen werden, wenn diese Anforderungen nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind.
Aber eine Erlaubnis als das zu erkennen, was sie ist, bedeutete anzuerkennen, dass es eben den Staat gibt und dass dieser hoheitliche Befugnisse über seine Staatsangehörigen und die sonstigen seiner Hoheit unterstehenden Personen besitzt.
...

Ob man den Reichsdeppen stecken sollte, daß es in Deutschland die Besonderheit gibt, daß aufgrund der Tatsache, daß Führerscheine hierzulande bislang noch unbegrenzt gültig sind und nicht wie in anderen Ländern erneuert werden müssen, heutzutage Führerscheine aus der DDR, von der Saar von vor 1957, aus der Besatzungszeit und -ja, gewiß- aus dem Deutschen Reich weiterhin gültig sind?  :shhh:

P.S Wie es sich mit Führerscheinen aus Österreich von 1938 bis 1945 sowie dem Sudetenland verhält, weiß ich allerdings nicht.
« Letzte Änderung: 21. Januar 2016, 22:27:33 von A.R.Schkrampe »
 

Offline echt?

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Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #35 am: 22. Januar 2016, 07:09:31 »
Der Führer war ein armes Schwein, er hatte keinen Führerschein. Da ist er seinen Adeppen ja endlich mal ein Vorbild.
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Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #36 am: 14. Juni 2016, 06:38:58 »
Nun ist es endlich passiert. Der Walknerhof wurde vom neues Besitzer übernommen und Michaela, ihre Familie und die Tiere sitzt ohne Heim da. Schlimm wie man seine Existenz so zerstören kann. Ich hoffe die kommt in die Geschlossene.

Zitat
  Öffentliche Bekanntmachung 13.Juni 2016
Zivilrechtliche Strafanzeige und Wiedergutmachungspflicht durch Schadenersatzforderung
Vorfall 9.Juni 2016 9:00 Angebliche Zwangsübernahme der Liegenschaft

Internationale zivilrechtliche Strafanzeige und Wiedergutmachungspflicht durch Schadenersatzforderung
Ausstellungsdatum, ELFTER JUNI ZWEITAUSENDUNDSECHZEHN, 11. Juni, 2016

Anklage aus triftigen Gründen;
Verbrechen gegen die Menschheit, Vertreibung der Eigentümerin samt Kinder und Haustiere aus ihrer Liegenschaft EZ 55 Hollenbach 37 mit unter Zwang und Gewaltanwendung, Täuschung, Betrug, Landfriedensbruch, Mutwillige Zerstörung einer Familie durch gezielte Verarmung, unrechtmäßige öffentliche Anprangerung.

Klägerin:
Ute Michaela Walkner, weiblich,
Eigentümerin der Liegenschaft EZ 55 Hollenbach 37, [3830] Waidhofen/Thaya
In der folgenden Klageschrift einfachhalber schlicht Klägerin genannt
Parzelle Nr. 70       748 m²
Parzelle Nr. 71       727 m²
Parzelle Nr. 72       811 m²
Parzelle Nr. 74/1  2.060 m²
Parzelle Nr. 74/2       24 m²
_______________________________________
Gesamte Fläche   4.370 m²

Beklagte:
In der Klageschrift einfachhalber schlicht Beklagte genannt
Genaue Anschrift der Beklagten Partei ist im Anhang- A angeführt;
Thomas Gföller, männlich;
von Thomas Gföller beauftragter Anwalt, männlich;
Helmut Gföller, männlich; Vater von Thomas Gföller
Brinnich, männlich, aus Hollenbach (Freund von Thomas Gföller)
Ausführende der Firma EVN Stromlieferant
Ausführende der Firma „POLIZEI“
Wolfgang Sobotka, männlich;
Martin Führer, männlich;
Rainer Brandstetter, männlich;
Gerhard Anderl, männlich;
Richard Billeth, männlich;
Und alle direkt und indirekt durch stillschweigen Beteiligte Verantwortliche und all jene die diese Liegenschaft EZ 55, Hollenbach 37 in der durch Zwang eingetretene Abwesenheit der Eigentümerin Ute Michaela Walkner auch Klägerin ohne ihrer ausdrücklichen wissentlicher willentlicher und vorsätzlicher Zustimmung in Schriftlicher Form betreten haben oder Privat Verträge wie Internetanschluss, Stromversorgung jedoch nicht darauf beschränkt nach Anweisung von Thomas Gföller auflösten oder angebliche Verbraucherzähler ablesen; 

Kurzfassung, triftiger Grund der Strafanzeige,
A.) Thomas Gföller besitzt weder eine Eigentumsurkunde noch ein Einverleibungsrecht, auch ist die Eigentumsurkunde
UCC Nr. 2016-160-6747-4 nicht widersprochen jedoch ignoriert und entehrt worden;
B.) Rechtmäßiger Grundbuch Eintrag ist nicht vorhanden. Die Klägerin ist lt. Dokumenten Mappe immer noch die alleinige Eigentümerin der EZ 55 Hollenbach 37 und die darin beschriebenen Parzellen;
C.) Die in der UCC1  #  2015-312-4719-7 Sicherung der Liegenschaft, eingetragenen Schuldner weigerten sich die angebliche Schuld zu begleichen, stattdessen behaupten sie die Liegenschaft der Klägerin Ute Michaela Walkner veräußert zu haben obwohl die Liegenschaft durch UCC1 FINANCING STATEMENT UCC 2015-312-4719-7 gesichert ist und eine rechtmäßige Eigentumsurkunde CERIFICATE OF TITLE UCC 2016-160-6747-4 vorhanden ist, beide wurden bis dato nicht widersprochen jedoch ignoriert und entehrt;
D.) Landfriedensbruch durch unrechtmäßiger Aneignung der Liegenschaft der Eigentümerin Ute Michaela Walkner ohne rechtsgültigem Dokument;
E.) Protest Seitens der Eigentümerin der Liegenschaft gegen die unrechtmäßige Aneignung durch Beklagten Thomas Gföller wurde ignoriert, vereitelt und entehrt;
F.) Verhaftung der Eigentümerin Ute Michaela Walkner ohne vorliegender Straftat;
G.) Komplizenschaft;
H.) Übersteigen der Kompetenzen;
I.) Betrug und Täuschung;
J.) An diesem Tag 8. Juni 2016 der Aktionen wurde der Eigentümerin der Liegenschaft Ute Michaela Walkner /Klägerin weder von den Ausführenden der angeblichen Firma Polizei für die Verhaftung und Vorführung in LG Krems an der Donau, noch von Thomas Gföller für die Liegenschafts-Aneignung ein rechtsgültiges Dokument überreicht;
K.) Die Eigentümerin Ute Michaela Walkner ist auch zu diesem Zeitpunkt der Tat vorweislich alleinige Eigentümerin dieser Liegenschaft EZ 55 Hollenbach 37;

Eidesstattliche Klageschrift: Festgehalten, Zeitpunkt 11.Juni.2016
Fall, Zwangsübernahme der Liegenschaft EZ 55 Hollenbach 37 auch bekannt als Walknerhof und Verhaftung der Eigentümerin der Liegenschaft Ute Michaela Walkner ohne nachgewiesener Autorität ihrer Handlungen oder rechtsgültiger Dokumente:
A.) Ausführende der Firma „Polizei“ traten von innen und aussen verschraubte Türen ein um in das Haus der Klägerin zu gelangen,
B.) Die Klägerin wusste bereits im Vorfeld, dass Thomas Gföller zu diesem Zeitpunkt der Zwangsübernahme keinen Rechtmäßigen Eintrag im Grundbuch vorweisen konnte. Somit auch kein rechtmäßiges Dokument existierte;
C.) Die Klägerin stellte sich daher mit Protest entgegen dieser Zwangsübernahme durch den Beklagten Thomas Gföller und Beklagte Gehilfen;
D.) Die Klägerin verlangte Ausdrücklich ein rechtsgültiges Dokument wie mit nasser Tinte unter Strafe bei Meineid beglaubigte Eigentumsurkunde oder Einverleibungsrecht;
E.) Die Klägerin erklärte den Beklagten Thomas Gföller und Beklagten Gehilfen zusätzlich, dass ihre Handlungen ohne vorweisen rechtsgültiger Dokumente als Landfriedensbruch erkannt wird;
F.) Beklagter Rainer Brandstätter angeblich Richter, versuchte mit energischer Stimme der Klägerin klar zu machen mit den Worten „ ich habe ihnen schon so oft gesagt dass die Liegenschaft zwangsversteigert ist und Beklagter Gerhard Anderl bekräftigte  seine Aussage, obwohl die Klägerin bis zum heutigen Tag kein einziges rechtsgültiges Dokument erhalten habe die diese angebliche Tatsache bestätigen würde, wie z.B. Feststellungsurteil einer wahren Schuld, jedoch nicht darauf beschränkt;
G.) Die Beklagten Rainer Brandstetter, Gerhard Anderl und Ausführende der Firma „Polizei“ äusserten sich ebenso energisch dass die Klägerin auf keinen Fall mehr die Liegenschaft betrete dürfe und es ihr verboten sei diese jemals wieder zu betreten;
H.) Einzig und allein die beiden Kinder der Klägerin hätten Zutritt um ihre persönlichen Sachen zu holen;
I.) Ausführende der Firma Polizei täuschten die Klägerin, die ausdrücklich den Protest gegen die Aneignung der Liegenschaft durch Beklagten Thomas Gföller und Beklagten Gehilfen aussprach;
J.) Die Ausführenden der Firma „Polizei“ verwendeten diesen Protest bewusst für ihren angeblichen Auftrag die Klägerin nach Krems an der Donau zu einer angeblichen Anhörung zu bringen, die wie es scheint bewusst in Kombination geplant wurde; Kein Dokument für die angebliche Anhörung wurde vorgebracht!
K.) Die Klägerin wurde daraufhin wegen angeblichen Widerstand gegen die „Staatsgewalt“ verhaftet;
L.) Der Klägerin wurden Handschellen angelegt obwohl keine Gefahr von der Klägerin ausging, da dieser lediglich ihren Protest gegen die Zwangsübernahme durch Beklagten Thomas Gföller und Beklagten Gehilfen ausdrücklich in klaren Worten kundtat.
M.) Die Klägerin musste in 5 Minuten alle ihr wichtigen Sachen zusammenpacken  wobei es unmöglich war mit Handschellen etwas zu erfassen und einzupacken, so wurde die Klägerin später mit 1 Extra Tshirt und der Kleidung die die Klägerin am Leibe trug und mit 3 Euro in der Tasche nach mehreren Stunden auf die Strasse gesetzt; Was einer Vertreibung und Aussetzung gleichkommt und dies von der Klägerin als Verbrechen gegen  die Menschheit wahrgenommen wird;
N.) Sie Behandelten die Klägerin wie einen Schwerverbrecher, Die Klägerin äußerte klar und deutlich sie hätte keinen Grund sich zu wehren oder für etwas zu kämpfen da sie bereits ihren Protest Kundgetan hätte und trotzdem wurde dieser so fest gehalten, dass es schmerzte und auch die ausdrückliche Mitteilung darüber wurde ignoriert oder belächelt, Finger wurden überbogen die riesen Schmerzen verursachten wobei der Ringfinger linker Hand am 1. Gelenk eine Quetschung aufweiste und beide Armgelenke zum heutigen Zeitpunkt knapp DREI (3) Tage danach noch massiv schmerzen, durch zu eng angelegte Handschellen wo auch die Gelenke nach gut 5 min angeschwollen waren und trotz ausdrücklicher Mitteilung darüber, nicht gelockert oder abgenommen wurden. Erst nach dem die Klägerin mehrmals ausdrücklich mitteilte urinieren zu müssen, wurden die Handschellen abgenommen.
O.) Die Klägerin stellte fest, dass keine einzige weibliche Ausführende der Firma „Polizei“ anwesend war und trotzdem zwangen die männlichen Ausführenden der Firma „Polizei“ die Klägerin während des urinieren die WC Türe offen zu lassen.
P.) Es wurde der Klägerin auch verweigert sich ordentliche Kleidung anzuziehen, nach mehrmaligen ausdrücklichen verlangen wenigstens den BH anzuziehen wurde dann doch gewährt.
Q.) In den Stunden zwischen abführen der Klägerin unter Haft und aussetzen in Waidhofen an der Thaya ergab sich folgendes;
R.) Die Klägerin wurde zur Firma „Polizei“ Waidhofen/Thaya gebracht und von einer weiblichen Ausführenden der Firma „Polizei“ abgetastet und untersucht auf gefährliche Gegenstände, danach musste die Klägerin bei der angeblichen BH eine Signatur unter Zwang leisten, danach wurde die Klägerin nach 3500 Krems an der Donau  in das angebliche Landesgericht gefahren zur Vorführung eines psychiatrischen Gutachten ausgeführt von Helmut Billeth angeblich Psychiater, seine Fragen deuteten darauf hin dass die Vorführung und Zwangsübergabe der Liegenschaft bewusst kombiniert wurde; Geplant war auch die Klägerin in Krems auszusetzen wie die ausführenden der Firma „Polizei“ immer wieder versicherten. Was dann doch nicht geschah;
S.) Aussetzungsort Busbahnhof Gymnasiumstrasse 3830 Waidhofen an der Thaya. Busbahnhof war sehr belebt durch Schulkinder der umliegenden Schulen und Gymnasium;
T.) Es wurde bereits aus mehreren Seiten bekannt, dass diese Aktion der Ausführenden, der Firma Polizei mit Beklagten Gerhard Anderl, Martin Führer, Rainer Brandstetter und Billeth und anderen Gehilfen ein Freundschaftsdienst an Beklagten Thomas Gföller war, um sich die Liegenschaft anzueignen mit dem Wissen, dass Thomas Gföller  keine rechtmäßige Zulassung oder Dokument für eine Aneignung der Liegenschaft besitzt.
U.) Die Klägerin hatte bereits vor dieser Aktion eine Mitteilung an alle Beteiligten der Zwangsübernahme, an das Hoftor und die Hintaustüre festgemacht siehe Anhang- B. Dieser Schadensersatz wird bei nicht Zahlung unverzüglich eingeklagt wie vereinbart, Schiedsvereinbarungen zugestimmt und rechtsgültig durch ihre Handlungen.
V.) Aktueller Abruf des Grundbucheintrages vom 10.6.2016 ergab, dass die Klägerin Ute Michaela Walkner nach wie vor die Alleinige rechtmäßige Eigentümerin der Liegenschaft EZ 55 ist. Und somit der Beklagte Thomas Gföller keine Berechtigung hatte sich diese Liegenschaft zu diesem Zeitpunkt anzueignen.
W.) Für die Haustiere der Eigentümerin, musste schnellsten ein guter Platz gefunden werden, dies mit großem Aufwand auch geschafft wurde. Es wurde Seitens des Beklagten Thomas Gföller und Beklagten Gehilfen angedroht die Haustiere der Eigentümerin ins Tierheim zu verfrachten.
I. ein mittelgroßer Hund ca. 30 kg, Schäfer Labrador Mischling schwarz gerufen „Charly“;
II. Eine Rotbraune Katze gerufen „Sasha“ dieser derzeit in tierärztlicher Behandlung ist, mit schwerer Gelenksverletzung Befund liegt bei der Tierärztin Csarman in Großsiegharts auf;
III. einen Teddyhamster gerufen „Semi“
X.) Familie Walkner Eigentümer vom Walknerhof EZ 55 Hollenbach 37 mussten innerhalb kürzester Zeit mit ebenso großem Aufwand eine Notunterkunft suchen, da alle Familienmitglieder inklusive Haustiere aus ihrem Zuhause und Eigentum unrechtmäßig durch Korruption, Täuschung und Betrug vertrieben und wurden.

Y.) Die Klägerin bestreitet, dass es jemals weder zu einer rechtmäßigen Zwangsvollstreckung kam, noch eine rechtmäßige Schuld gab;

Z.) Die Klägerin bestreitet, dass an diesem Donnerstag den NEUNTEN JUNI ZWEITAUSENDUNDSECHZEHN 9. Juni, 2016 ein Verbrechen Ihrerseits begangen wurde das eine Verhaftung rechtfertige;

Wiedergutmachungspflicht durch Schadenersatzforderung:
Die von der Beklagten Partei gesamtschuldnerisch sofort an die Klägerin in bar zu zahlen ist;
Die Klägerin verklagt die oben genannten Beklagten und noch unbekannten beteiligten und verantwortlichen zur Wiedergutmachungspflicht; Schadenersatzforderung gerechnet ab Tag EINS (1),  NEUNTER JUNI ZWEITAUSENDUNDSECHZEHN, 9. Juni 2016 und ordnet weiter an;
I. Schadensersatzforderung pro Beklagten und derzeit noch unbekannten Beteiligten und Verantwortlichen für jeden Tag der Zutrittsverweigerung (Schlösser ausgetauscht durch Thomas Gföller) ZEHNTAUSEND, 10,000 oz, 99,9% Silber in rechtmäßiger Währung von Österreich, jedoch werden auch Schweizer Franken akzeptiert,
II. Unverzügliches verlassen der Liegenschaft und Schlüsselübergabe an die Klägerin;
III. Wiederherstellung der Liegenschaft zum Ursprung, ab dem Zeitpunkt der unter Zwang vertriebenen Klägerin;
IV. Reparaturen durch eintreten der von innen und außen verschraubten Türen, jedoch nicht darauf beschränkt;
V. Rückgabe an  die Klägerin,  jeglicher entfernter Gegenstände durch die Beklagte Partei;
VI. Wiederherstellung zum Ursprung der ÖFFENTLICHEN BEKANNTMACHUNGSTAFEL am Haustor der Liegenschaft EZ 55 Hollenbach 37 mit allen rechtsgültigen Dokumente die entfernt wurden.
VII. Bereits fällige Schadenersatzforderung von 150.000,00 oz 99,9% Silber, siehe ANHANG B

Außergerichtlicher Vergleich:

Mitteilung an Auftragnehmer ist Mitteilung an Auftraggeber
Mitteilung an Auftraggeber ist Mitteilung an Auftragnehmer

1.) Strafanzeige:
Die Klägerin bietet der Beklagten Partei einen außergerichtlichen Vergleich, die Klägerin sieht  von einer Strafanzeige ab wenn unverzüglich die Schlüsselübergabe und Ehrenerklärung an die Klägerin innerhalb der nächsten 24 Stunden jedoch spätestens 18:30 Uhr am Dienstag den VIERZEHNTEN JUNI ZWEITAUSENDUNDSECHZEHN, 14.Juni 2016, stattfindet.
Die Hinterlegung des Schlüssels der Liegenschaft inklusiv Ehrenerklärung Unterzeichnet mit nasser Tinte und beglaubigt von einem Notar ihrer Wahl, Anschrift für die Hinterlegung der beglaubigten Ehrenerklärung und Schlüssel der Liegenschaft, Notar: 
Mag. Michael Müller
Bahnhofstrasse 4
3830 Waidhofen an der Thaya
Tel: +43/2842/52396
Fax: +43/2842/52396-30
[email protected]
[email protected]
Die dadurch entstehenden Kosten fallen im vollen Umfang auf die Beklagte Partei; Die Klägerin wird Schad und Klaglos gehalten.

2.) Wiedergutmachungspflicht durch Schadenersatzforderung:
Bereits fällige Schadenssumme von 150.000 oz 99,9% Silber und 10.000 oz 99,9% Silber in rechtmäßiger Währung von Österreich wobei die Klägerin auch Schweizer Franken akzeptiert, pro Beklagten laufend seit 9. Juni 2016 und endet mit dem Tag der Rückgabe der Liegenschaft an die Klägerin;
Hierfür bietet die Klägerin ebenso einen Vergleich durch Abschlagszahlung an Verhandlungsort selbigen Notar wie unter PUNKT EINS (1), wobei die dafür anfallenden Kosten ebenso die Beklagte Partei in vollen Umfang verantwortlich ist und die Klägerin Schad und Klaglos halten. Die Klägerin erwartet innerhalb der nächsten 24 Stunden von der Beklagten Partei einen unverbindlichen Vorschlag der Schadenssumme zum Vergleich, jedoch spätestens bis 18:30 Uhr am Dienstag den VIERZEHNTEN JUNI ZWEITAUSENDUNDSECHZEHN, 14.Juni 2016, für die die Beklagte Partei gesamtschuldnerisch haftet.

3.) Durch diesen Vergleich bleibt die Commercial Lien UCC 2015-363-6521-6 und  2015-363-6521-6 weiterhin unberührt. Die Klägerin ist jedoch jederzeit Verhandlungswillig.

4.) Sollte bei der Klägerin von Seiten des NOTARS Mag. Michael Müller bis 18:30 am DIENSTAG des VIERZEHNTEN JUNI ZWEITAUSENDSECHZEHN, 14.6.2016 keine Mitteilung mit beglaubigter Bestätigung der geforderten Hinterlegung und Vorschlag eines Vergleiches eingegangen sein, gilt dies als Zustimmung für die folgenden Schritte;

A.) Strafanzeige und Wiedergutmachungspflicht durch Schadenersatzforderung der seit NEUNTEN JUNI ZWEITAUSENDSECHZEHN, 9.Juni.2016 laufenden Schadenssumme in 99,9% Silber wird unverzüglich an ein Internationales Zivilgericht nach freier Wahl der Klägerin eingereicht;
B.) Weitere Schadenersatzforderung:
In 99,9% Silber in rechtmäßiger Währung von Österreich wobei die Klägerin auch Schweizer Franken akzeptiert.
1.) Aus der zugestimmten Schiedsvereinbarung vom NEUTEN JUNI ZWEITAUSENDUNDSECHZEHN, 9.6.2016, über EINHUNDERTFÜNFZIGTAUSEND IN 99,9% Silber, 150.000,00 oz. 99,9% Siehe Anhang B
2.) Commercial Lien UCC 2015-363-6521-6, 2016-047-8675-2 wird unverzüglich in ein Internationales Schiedsgericht nach freier Wahl der Klägerin eingereicht und die Zwangsvollstreckung aller Pfandschuldner ausgerufen;
SCHIEDSVEREINBARUNG:
i. Diese Schiedsvereinbarung gilt für alle zwischen den Vertragsparteien bestehenden Streitigkeiten, die sich durch nicht Handlung oder Stillschweigen ergeben, Vertragsverhältnis ist unter Absatz außergerichtlicher Vergleich beschrieben oder seiner Gültigkeit ergeben;
ii. Schiedsklausel:
Ausschluss öffentlicher Gerichte,  das Schiedsgericht entscheidet endgültig;
iii. Zuständiges Schiedsgericht:
Internationales Schiedsgericht, Schweiz
Swiss Chambers’ Arbitration Institution
iv. Anwendbares Recht:
v. ZPO, SWISS RULES und weitere freie Entscheidung des Schiedsgerichtes welches Recht dem Fall am nächsten kommt.
vi. Sprache:
Des Schiedsverfahren wird in der Sprache Deutsch geführt
vii. Alle hierbei anfallenden Kosten trägt  die Beklagte Partei in vollen Umfang, wobei die Einreichgebühr für das Schiedsverfahren durch die Klägerin vorausbezahlt wird;

Ordnungsgemäß vereidigt als wahrhaftig und korrekt, ausgefertigt an diesem Tag, dem 11. Juni, 2016, alle Rechte vorbehalten, einschließlich des Rechts auf endgültige Bestimmung aller Begriffe und der Absicht hierin angegeben, ohne Präjudiz, gemäß Öffentlicher Ordnung UCC 1-308, sämtlicher „Staaten von...“ (state of)  und internationaler Äquivalente, (“UCC 1-308”):

Alle Rechte vorbehalten, nunc pro tunc, praeterea preterea,
without prejudice UCC 1-308/alt 1-207

Signatur:____________________________________________________Fingerprint:______________
ICH BIN, Ewige Essenz im Körper, wahrgenommen als Ute Michaela Walkner, Eigentümerin o. g. Liegenschaft  und Klägerin

Beilagen:
UCC1 Sicherung auf 10 Milliarden UCC 2013-335-5634-3;
UCC1 Sicherung Liegenschaft Hollenbach 37 UCC 2015-312-4719-7;
Declaration der Fact and Commercial Bill UCC 2014-342-1466-1;
Certificate of Dishonor UCC 2015-361-5810-8;
Commercial Lien UCC 2015-363-6521-6;
Add New Debtors to Commercial Lien UCC 2016-047-8675-2;
Certificate of Title- Property UCC 2016-160-6747-4;
ANHANG A: ANSCHRIFT BEKLAGTE PARTEI;
ANHANG B: SCHRIFTLICHER PROTEST wurde an TOR und HINTAUSTÜRE befestigt;
ANHANG C: GRUNDBUCHAUSZUG vom 10.6.2016
Ein Geisterfahrer? Quatsch! Hunderte!
- Alle Reichsbürger. Immer -

Es muas a Blede gem, oba es wern oiwei mehra
- Gustl Bayrhammer -
 

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Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #37 am: 14. Juni 2016, 08:02:56 »
Ein echtes" Dokument, incl. nasser Tinte und aller Dummheiten, die man aus dem Weltnetz zusammenklicken kann. Besonders eindrucksvoll auch der folgende Tatvorwurf:

S.) Aussetzungsort Busbahnhof Gymnasiumstrasse 3830 Waidhofen an der Thaya. Busbahnhof war sehr belebt durch Schulkinder der umliegenden Schulen und Gymnasium;

Da tut mir nur der Hamster leid.
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Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #38 am: 14. Juni 2016, 08:45:49 »
Da tut mir nur der Hamster leid.
Lustig, das hab ich auch gedacht. Die Tiere und die hoffentlich nicht mehr minderjährigen Kinder tun mir da am meisten leid.
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Offline Gutemine

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Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #39 am: 14. Juni 2016, 10:57:24 »
Die Kinder leben schon lange nicht mehr bei ihr. Die wurden bei ihrer ersten Einweisung in die Psychiatrie in Obhut genommen. Das Sorgerecht wurde ihr auch entzogen. Sie haben die letzten zwei Jahre nicht mehr dort gewohnt.

Ob sie weiterhin übers Jugendamt betreut werden oder eventuell bei jemand aus der Familie untergebracht wurden, ist nicht ganz klar. Letzteres wäre möglich, da Michaela schon wahre Hasstiraden auf die Familie, die ihr so total in den Rücken fällt, losgelassen hat.

Deshalb dürfen die auch sicher noch aufs Grundstück um ihre eventuellen Habseligkeiten einzusammeln. Da ist mit keiner Gefahr zu rechnen.
« Letzte Änderung: 14. Juni 2016, 11:55:16 von Gutemine »
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Offline A.R.Schkrampe

Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #40 am: 14. Juni 2016, 11:53:21 »
Es lohnt sich, das ganze Geschreibsel durchzulesen, der vielen sprachlichen und logischen Pretiosen wegen.

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Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #41 am: 14. Juni 2016, 12:04:34 »
Aber Michaela war ja unheimlich schlau, sie hat das Grundstück noch schnell in der USA registriert...mit blutigem Daumenabdruck, das muss gültig sein.  :facepalm: :facepalm:
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Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #42 am: 14. Juni 2016, 12:14:59 »
na, dann kann ja nix mehr schiefgehen, @Gutemine
Dann ist sie vollständig abgesichert.

Obwohl - bei den Österreichern weiß man nie...
(schnell duck und weg...)
 ;D

Aber jetzt mal wieder Spaß beiseite:

Ich habe mir grade mal die Informationen angeschaut, die das UCC filing betreffen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann handelt es sich bei dem filing letztendlich nur um ein Schuldnerverzeichnis mit dem Ziel, dass man im Falle der Insolvenz eines Schuldners weiter oben in der Verteilungsliste landet als diejenigen, die diese Verbindlichkeiten nicht im Verzeichnis haben eintragen lassen. Ob der Eintrag rechtmäßig ist, wird dabei nicht geprüft, es wird generell alles eingetragen, solange die Formalitäten stimmen und die Gebühr gezahlt wird.
Die Einträge in dem Verzeichnis haben jeweils nur eine Lebensdauer von 5 Jahren, dann muss man sie neu vornehmen lassen.
Das ist also ein klein wenig so wie beim deutschen Mahnbescheid - da wird auch nicht geprüft, ob der Antrag rechtmäßig ist.
Ich vermute, dass es damit auch keinerlei Konsequenzen für die im filing aufgeführten Personen hat, weil weder ein geschuldeter Betrag hinterlegt ist noch damit ein offizieller Titel zum Eintreiben des Geldes verbunden ist.
Sie hat das sogar zweimal am gleichen Tag eintragen lassen mit ein paar Unterschieden in der Schreibweise einiger Namen und Adressen.
« Letzte Änderung: 14. Juni 2016, 12:49:22 von Chemtrail-Fan »
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 

Offline Noldor

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Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #43 am: 14. Juni 2016, 12:49:26 »
Aber Michaela war ja unheimlich schlau, sie hat das Grundstück noch schnell in der USA registriert...mit blutigem Daumenabdruck, das muss gültig sein.  :facepalm: :facepalm:

Dieses certificate kann man sich sicher selber ausstellen.
 

Offline Chemtrail-Fan

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Re: Zwangsversteigerung des Walknerhofes
« Antwort #44 am: 14. Juni 2016, 13:00:36 »
@Noldor
Ja, geht alles online.

Das Dokument, dessen ID im Kopf des "Title" steht (2016-160-6747-4), ist übrigens eine Änderung des ursprünglichen "financing statemens" 2013-335-5634-3, in welchem "The One Peoples Public Trust 1776" als Schuldner auftaucht mit schlappen 10 Milliarden USD als Schuld.


Edit:
OMG. Ich dachte erst, die Suchergebnisse beim UCC wären durch einen Fehler des Suchalgorithmus fälschlicherweise mit angezeigt worden. Jetzt sehe ich, dass die alle dazu gehören. Sie hat zu dem Dokument 2013-335-5634-3 insgesamt 12 Änderungen seit 2014 eingereicht, in welchen sie munter und fröhlich vermutlich halb Österreich als Schuldner hinzugefügt hat.

« Letzte Änderung: 14. Juni 2016, 13:08:45 von Chemtrail-Fan »
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!