So lustig es ist, Heerlein zuzusehen, wie er sich in nicht verstandenem rechtlichen Dickicht verläuft, insbesondere in dem unüberschaubaren Unterholz des gewerblichen Rechtsschutzes, so hat die Sache einen ernsteren Hintergrund,
Wie aus dem
Wiki des SonnenstaatlandesSSL zu erfahren ist, droht Heerlein, sich die Marke
Sonnenstaatland als Wort- und Bildmarke eintragen zu lassen und in der Folge dieses Forum/Seite abzumahnen.
Die Eintragung, soweit sie formell richtig abgegeben wird, ist an sich kein Problem, wie er durch den Eintrag seiner eigenen Marke gezeigt hat; es kostet ihn etwas, aber soviel Geld scheint der Bankrotteur (er saß fast ein Jahr Ersatzhaft ab, weil er seine Strafen nichrt bezahlen konnte) wohl noch irgendwo herzukriegen.
Nun könnte das
Sonnenstaatland gegen die Eintragung Widerspruch einlegen, da ihm ältere Rechte zustehen:
§ 4 (MarkenG) Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, ...
...und:
§ 5 (MarkenG) Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken
.
bzw. aufgrund von Urheberrechten.
§ 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
Dabei ergeben sich einige Probleme, die aus dem Wesen und der Organisation des
SonnenstaatlandesSSL entspringen:
Der Widerspruch muss 3 Monate ab Eintragung erfolgen und kostet € 120,00. Abgesehen davon, dass dieser Betrag wohl das Budget übersteigen würde, bedürfte es dazu gewissermaßen einer 'Materialisierung' des
Sonnenstaatlandes in das Justizsystem der BRiD: gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte müssten gefunden werden. Aus diesem Grunde wird solch ein Löschungsverfahren wohl niemand durchführen.
Die nächste Phase beginnt (oder auch nicht), wenn Heerlein versucht, die usurpierten Markenrechte durchzusetzen. Da er als Streitwert wenigstens € 25.000,00 im Auge hat, kostet ihn das für Anwalt und Gericht zunächst ein schönes Sümmchen als Vorschuss. Daran wird's hoffentlich schon scheitern.
Die nächste Hürde dürfte die Zustellung einer entsprechenden Klage sein. Das
SonnenstaatlandSSL steht der BRiD
exterritorial gegenüber, d.h. ein Briefkasten zur Zustellung der Klagen von querulatorischen Markenrechtsinhabern wird sich nicht finden lassen.
Selbst wenn eine Zustellung gelingen sollte, wäre aber eine Klage wohl nicht erfolgreich, denn das
SonnenstaatlandSSL könnte dem angemaßten Markenrecht die
§ 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht....
entgegenhalten.
Das Tröstliche an der Sache ist, dass sich Heerlein ausgerechnet eines der anspruchvollsten und kompliziertesten Rechtsgebiete ausgesucht hat, bei dem er, wie schon in einfacheren Angelegenheiten mit Sicherheit Schiffbruch erleiden wird. Schließlich wird er sicher schon an der Kostenfrage scheitern; der Gerichtskostenvorschuss für eine Markenrechtsklage mit einem Streitwert von € 25.000 beträgt € 1.113.0, der Anwalt (ohne den geht's nicht vor dem LG) will ca. € 2.500. Ein Prozesskostenhilfeantrag (PKH) im gewerblichen Rechtsschutz dürfte bei der zuständigen Kammer ein Zucken der Augenbraue des Berichterstatters verursachen und dann wohl abgewiesen werden.