Autor Thema: Zwischen Adelzhausen und Odelzhausen...  (Gelesen 1884 mal)

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Offline Ceilo

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Zwischen Adelzhausen und Odelzhausen...
« am: 12. August 2015, 00:03:29 »
...gibt es offenbar immer wieder Stau, so dass sich der regelmäßige Hörer des Verkehrsfunks an diese Ortschaften erinnern dürfte. Ich erinnere mich jedenfalls und frage mich, wo auf dem Spektrum zwischen Adel und Odel der Antragsteller in einem Verfahren anzusiedeln sein mag, der erst einmal vom AG Gemünden "wegen Beleidigung und Hausfriedensbruchs unter Einbeziehung von Strafen aus anderen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen und zu einer gesonderten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt" wurde und sich dann seiner adeligen, gar hochadeligen, Abstammung erinnerte. Um einen Reichsdeppen im üblichen Sinne handelt es sich bei ihm gewiss nicht - mit seinem Vortrag schlägt er die bekannten Reichsdeppen jedenfalls um ungefähr ein Jahrhundert. Er gehöre nämlich dem Reichsadel an, so dass der "Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 und die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815" auf ihn anzuwenden seien und er somit einen privilegierten Gerichtsstand genieße. Der könne nun kein "normales Gericht" sondern nur ein "Standesgericht" sein, und da er Nachfahre preußischer Staatsbürger"sei, könne sich dieses Gericht natürlich nur in Preußen befinden.

Den Bayern gegenüber zu behaupten, sie dürften etwas nicht, was die Preußen sehr wohl dürften, trägt wohl allgemein nicht zur Begeisterung irgendwelcher bayerischen Behörden oder Gerichte bei. In diesem Fall hatte aber auch das zunächst angerufene und höchst bayerische VG Würzburg keine rechte Lust, sich mit dem Unfug zu befassen und verwies die Sache ans OLG München ( Beschluss vom 26.04.2011 - 4 VAs 59/10), das sich mangels offensichtlicher anderer Zuständigkeit für den Querulanten der Zuständigkeit dann nicht mehr entledigen konnte.

 Nachdem es schon mal dabei war, beschäftigte sich das OLG München verhältnismäßig ausführlich mit dem Vorbringen des Antragstellers, fand also auch Gründe zu Zweifeln daran, dass die Vorfahren des Antragstellers jemals dem reichsunmittelbaren Adel angehört haben sollten. Nach dieser Fleißarbeit befand es aber richtigerweise: "Allein hierauf kommt es nicht an". Denn "mit Inkrafttreten der sogenannten Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41) und der Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253), für deren Regelung der Reichsgesetzgeber nach Art. 4 Nr. 13 der Reichsverfassung von 1871 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 20. Dezember 1873 (RGBl. S. 379) zuständig war, fand der „privilegirte Gerichtsstand“ des vormaligen und mediatisierten Reichsadels nach Art. 14 der Deutschen Bundesakte sein Ende". Sondergerichte für den Adel seien aber reichsgesetzlich nie eingeführt worden, und ansonsten hätte ja jedenfalls die Weimarer Reichsverfassung "alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes" beseitigt, eine entsprechende Bestimmung gebe es auch in der bayerischen Verfassung. Und so musste sich der angebliche Reichsadelige dann doch vom Pöbel in Gestalt eines (nicht mal mehr königlichen) bayerischen Amtsgerichts richten lassen.