Jedenfalls nicht auf dem Bürgerbüro anstelle von Personalausweisen. Das teilte irgendwo in Oberbayern wohl auch das örtliche Bürgerbüro einer Einwohnerin mit. Die wollte aber trotzdem ihren Personenausweis und zog daher - im Eilverfahren - vor das VG München (Beschluss vom 18.07.2013 - M 25 E 13.2529). Das Bürgerbüro antwortete auf die Klage wiederum, dass es nun mal keine Personenausweise gebe, das Bürgerbüro auch keine entsprechende Gesetzesänderung veranlassen könne und einen Personalausweis, den man ausstellen könnte, hätte die Einwohnerin ja nicht beantragt.
Dreimal darf man raten, wie das Gericht entschieden hat... Antrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgewiesen. Es gebe nun mal im deutschen Recht keine Personenausweise, daher könne die Antragstellerin auch unmöglich einen Anspruch auf Aushändigung eines Personenausweises haben. Ach so, am Anordnungsgrund fehlte es auch noch - warum das mit dem Personenausweis so dringend sein sollte, dass es eines Eilverfahrens bedürfte, hat die Antragstellerin nämlich auch nicht verraten.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130016262&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true