40 bis 50 Faxe sollen es gewesen sein, die täglich beim Amtsgericht Homburg/Saar eingingen. Inhalt: Die Behauptung, "die Bundesrepublik Deutschland sei nicht ordnungsgemäß gegründet, deshalb seien alle Verfassungsorgane nicht wirksam bestellt worden. Alle Richter oder andere staatlichen Stellen hätten eigentlich deshalb keine Entscheidungsbefugnis." Auslöser, wenn auch nicht alleiniger Urheber des Ganzen, war ein Bürger, der anscheinend mit der Zwangsvollstreckung nähere Bekanntschaft gemacht hatte und einer "Weltanschauungsgemeinschaft Ringvorsorge" angehörte, zu deren Taktiken es offenbar gehört, Gerichte mit Faxen zuzuspammen. Was macht ein Justizwachtmeister, der sich täglich mit dem Müll herumschlagen muss? In Homburg/Saar erinnerte er sich daran, dass das Amtsgericht auch für Betreuungssachen zuständig ist und wandte sich an den zuständigen Richter.
Im daraufhin eingeleiteten Betreuungsverfahren holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein, der den Betroffenen allerdings als "durchgehend höflich, angemessen und kooperativ" empfand und ihm zwar eine "Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen, die Konfliktanfälligkeit im sozialen Leben bedinge" attestierte, aber doch zu dem Schluss kam, der Mann könne seine Angelegenheiten selbst besorgen, eine Betreuung sei nicht erforderlich. Demgemäß beschloss das Amtsgericht auch, keinen Betreuer zu bestellen.
Vor dem LG Saarbrücken (Beschluss vom 04.01.2011 - 5 T 522/10) landete die Sache nur, weil der Betroffene seine Auslagen von der Staatskasse erstattet haben wollte. Dort landete seine Beschwerde nämlich, nachdem ihr das Amtsgericht nicht abhelfen wollte. Auch das Landgericht wollte aber nicht helfen:
"Diese Fax-Schreiben sind alle in einer den Betroffenen als Schuldner angehenden Zwangsvollstreckungsangelegenheit verfasst worden und als Absender ist der Name des Betroffenen angegeben. Deshalb durfte das Betreuungsgericht in Betracht ziehen, dass der Betroffene diese Fax-Schreiben veranlasst hat. Ferner handelt es sich unter Berücksichtigung von Anzahl und Inhalt der Fax-Schreiben um Auffälligkeiten, die das Betreuungsgericht zu Recht zu der Überprüfung veranlasst haben, ob gegen den Betroffenen als mutmaßlichen Veranlasser dieser Fax-Schreiben eine Betreuung gemäß § 1896 BGB anzuordnen ist."
Anders gesagt: Wer ein Gericht mit Massen von Unsinn eindeckt oder andere dazu veranlasst, darf sich nicht wundern, wenn man das zum Anlass nimmt, einmal bei ihm die Tassen im Schrank nachzuzählen.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3204