Ein selbsternannter "Rechtsbeistand", der seine Kunden vermutlich mit reichsdeppentypischen Leistungen beglückt, hatte nun Gelegenheit die Kraft solcher "Argumente" selbst zu erproben, nachdem er einen Umsatzsteuerbescheid mit Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erhalten hatte. Neben wohlbekannten Behauptungen (Verstoß des UStG gegen das Zitiergebot, Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland) kam er wohl auch mit einer einigermaßen originellen Idee an: Er erhalte für seine Tätigkeit doch kein Entgelt, sondern vielmehr "Spenden". Genutzt hat ihm das vor dem FG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 12.02.2015 - 1 K 1103/13) auch nichts:
"Die Zahlung von „Spenden“ für eine Tätigkeit ist ein Entgelt, unabhängig davon, wie die Beteiligten die Zahlung bezeichnen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. Juli 2010 XI B 47/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2010, 2138 zu den Anforderungen an einen Leistungsaustausch)."
Auf das restliche Vorbringen des "Rechtsbeistands" geht das Gericht relativ kurz ein und schließt mit den Worten "Im Übrigen sind die Argumente des Kl abwegig."
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19219