Einem Unternehmensberater irgendwo im Regierungsbezirk Arnsberg, Detmold oder Münster passte es nicht, dass er Einkommensteuer zahlen und Umsatzsteuer abführen bzw. entsprechende Steuererklärungen abgeben sollte. Also klagte er dagegen mit einem bunten Strauß an Reichsdeppen-Ideen. Die Bundesrepublik Deutschland sei kein Staat, vielmehr gebe es ein "2. Deutsches Reich" mit einer Kommissarischen Reichsregierung. Das Finanzamt sei ein privates gewerbliches Unternehmen. Er stehe der Bundesrepublik Deutschland exterritorial gegenüber. James Baker habe den Art. 23 GG gestrichen, womit "die Bundesrepublik Deutschland handlungsunfähig erloschen" sei. Auch das Land Nordrhein-Westfalen existiere nicht, da es keine Gründungsurkunde gebe und die Verfassung nicht durch Volksentscheid bestätigt worden sei. Die Schreiben des Finanzamts seien mangels Unterschriften nichtig, was sich aus dem BGB ergebe. Das Steuerrecht verstoße "gegen SHAEF-Gesetz Nr. 1, gegen UN Resolution 217 A III vom 10.12.1948 sowie gegen die EU Charta für Menschenrechte". Das Umsatzsteuergesetz verstoße gegen das Zitiergebot. Insgesamt stellte er 8 Anträge, interessanterweise allesamt Feststellungsanträge.
Beim FG Münster (Urteil vom 14.04.2015 - 1 K 3123/14 F) hat man sich verhältnismäßig ausführlich mit dem Geschreibsel befasst, sogar in mündliche Verhandlung:
"[E]s ist Aufgabe der Justiz im Allgemeinen und der Finanzgerichtsbarkeit im Besonderen, den Bürgern effektiven und damit auch zeitnahen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. beispielhaft BFH, Urteil v. 07.11.2013, X K 13/12, juris). Diese Aufgabe aber wird erschwert, wenn sich die Gerichte mit Eingaben zu befassen haben, denen im Kern kein sachlicher Vortrag, sondern rechtsfeindliche, staatsfeindliche sowie politisch abwegige Verlautbarungen zu Grunde liegen. Da der Kläger den Senat jedoch erstmalig mit seinem Begehren angerufen hat und der Justizgewährleistungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich unabhängig von der Person und den Ansichten des rechtsschutzsuchenden Bürgers Geltung beansprucht (§ 38 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz), hat der erkennende Senat die Verfahren in das Prozessregister aufgenommen, dem Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung entsprochen und sich mit den Feststellungsbegehren im Einzelnen auseinander gesetzt."
Es hat die Klage dann aber als "in mehrfacher Hinsicht unzulässig und hilfsweise auch unbegründet" abgewiesen:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2015/1_K_3123_14_F_Urteil_20150414.html