Umfrage

Jetzt mitraten: Welche Strafen blühen "König" Fitzek in den drei Strafverfahren wegen Fahren ohne Führerschein?

Drei Mal Freispruch wegen erwiesener Immunisierung (DDR-Impfpass wurde vorgelegt)
4 (10.8%)
Dessau: 3 Monate auf Bewährung; Hof: 6 Monate auf Bewährung; Wittenberg: 18 Monate ohne Bewährung
4 (10.8%)
Drei Mal mit zwei Würfeln Monate Haftstrafe zur Bewährung und richterliche Ermahnungen
2 (5.4%)
Wittenberg: Verfahrensfehler und Einstellung; Dessau: Vier Wochen zur Bewährung; Hof: 12 Monate ohne Bewährung
13 (35.1%)
Drei Mal lebenslänglich plus 15 Jahre bei Feststellung der besonderen Dämlichkeit des Angeklagten
4 (10.8%)
Urteil mit Gesamtstrafenbildung: 24 Monate; versuchte Flucht im Wasserauto von Polizeihündin Larissa vereitelt
10 (27%)

Stimmen insgesamt: 27

Umfrage geschlossen: 23. Februar 2016, 23:31:18

Autor Thema: Gerichtsverfahren Führerschein  (Gelesen 163853 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Patrick

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #225 am: 26. August 2014, 12:00:03 »

Und hier die Bestätigung aus dem FAHRERLAUBNISRECHT Forum, dass jedermann mit ausländischen Führerscheinen in Deutschland Auto fahren darf und das voll legal ist
http://fahrerlaubnisrecht.steckenborn-software.de/forum/viewtopic.php?f=91&t=12800
Zur Info, das FAHRERLAUBNISRECHT Forum ist ein FACHFORUM, welches sich ausschließlich nur mit Führerscheinfragen beschäftigt!

Ich brauch schon gar nicht weiter lesen, wenn mich am Anfang Manuels Visage mehrfach andämelt.

http://www.verkehrsportal.de/fuehrerschein/auslaendischer_fuehrerschein.php

Das sollte nun für wirklich jeden verständlich sein.

Wobei der Thread im Fahrerlaubnisrecht Forum nicht Manuel, sondern von einem Pascal eröffent wurde, welcher seinen Ursprung im
Königreich Forum gefunden hatte
http://forum.koenigreichdeutschland.de/index.php/Thread/49-Fahren-mit-ausl%C3%A4ndischem-F%C3%BChrerschein-in-Deutschland-G%C3%BCltigkeit/?postID=2784#post2784
mit Verlinkung zu einer Bundestagsrede von der Politikerin Frau Wagenknecht
https://www.youtube.com/watch?v=bz90W1qNw74
« Letzte Änderung: 26. August 2014, 12:02:30 von Patrick »
 

Offline Leela Sunkiller

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #226 am: 26. August 2014, 12:04:20 »
Egal, wer den Schwachsinn weiter verbreitet. Es bleibt Schwachsinn.
"Das ist alles legal, sonst säße ich schon längst im Knast!" Peter Fitzek, rechtskräftig verurteilt und eingeknastet.
 

Patrick

  • Gast
Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #227 am: 26. August 2014, 12:05:47 »
Egal, wer den Schwachsinn weiter verbreitet. Es bleibt Schwachsinn.

Na dann ist ja gut, und ihr müßt es besser wissen
als ein Herr Volker Kalus (Leiter einer Führerscheinstelle und Betreiber des Fahrerlaubnisrecht Forum)
und Frau Wagenknecht (Politikerin).
 

Offline Leela Sunkiller

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #228 am: 26. August 2014, 12:17:37 »
Besagter Herr Kalus hat den Beitrag weder geschrieben, noch sonstwie kommentiert. Das Forum scheint verwaist, und wann sich zuletzt ein fähiger Moderator mal durch das Forum gearbeitet ist auch nicht klar.

Vertroll dich!
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Offline Ferkel

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #229 am: 26. August 2014, 12:53:06 »
Vergrault doch die Jungs vom KRD nicht schon wieder. ^^

Ich nehme an der Patrick ist der Patrick hier


http://koenigreichdeutschland.de/de/das-sind-wir.html

Patrick die Frage ist jetzt aber, was du mit ausländischem Führerschein meinst. Ein Führerschein vom KRD ausgestellt? Das ist kein Ausland, das ist Wahnvorstellung.
Und ich mache NEUE EIGENE Regeln. Und da ist mir alles alte ♥♥♥GAL, denn es gilt für mich nicht. ICH bin ein göttliches Wesen, handle NUR im Naturrecht und ich passe MIR die WELT an so wie es mir gefällt und es mein göttlicher Auftrag ist. - Peter Fitzek, König von Deutschland, geistig gesund?
 

Offline Leela Sunkiller

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #230 am: 26. August 2014, 13:06:17 »
Dass sich einer von denen noch hierher traut, zeigt eindeutig, dass die letzten Spielsachen nicht gründlich genug zerlegt wurden. ;)
Aber okay, neues Spielzeug ist immer nett, ich teile auch gerne :D

(Nur, ich kann wirklich nichts dafür, wenn die so schnell kaputt gehen. Manuel durftet ihr auch ganz ohne mich kaputt machen... *schmoll*)
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Offline Das Chaos

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #231 am: 26. August 2014, 13:16:33 »
Niemand hier im Forum hat je bestritten, dass man in Deutschland mit einem ausländischen Führerschein fahren darf. Dies ist jedoch nur begrenzt möglich. Die dafür maßgeblichen Vorschriften finden sich in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hier vor allem in § 29 FeV.

Ein im Internet zusammengeschwurbeltes "Königreich Deutschland" ist kein Ausland im Sinne der FeV. Seine Spielzeugausweise sind nicht anerkennungsfähig. Verantwortungslose Zeitgenossen wie Fitzek ("Ich fahre so schnell wie ich das für vertretbar halte") haben auf bundesdeutschen Straßen nichts verloren, sie werden gegebenenfalls für 3 Monate (demnächst wohl länger) eingesperrt.
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 
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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #232 am: 26. August 2014, 13:17:32 »
ach, @"Patrick", diese Nummer mal wieder  ::)!

Aber weil wir gerade dabei sind, mal eine Frage: um welches "Ausland" gehts denn konkret in Deinem Fall?
Also Zutreffendes bitte ankreuzen:

[ ] Paraguay?  ;D
[ ] Tschechien?  >:D
[ ] Vereinigte Staaten von Amerika?  ;)
[ ] sonstiges?
[ ] Freistaat "LichtlanD" oder Nichtland von Fitzikanien?  :))

edit: und weil hier das "SchurbelkönigreichD" oben auch schon angesprochen wurde:
Ich tippe nämlich auf 2 oder 3. Stimmts, @"Patrick"? ;)
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Offline Das Chaos

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #233 am: 26. August 2014, 13:32:28 »
Verantwortungslose Zeitgenossen wie Fitzek ("Ich fahre so schnell wie ich das für vertretbar halte") haben auf bundesdeutschen Straßen nichts verloren, sie werden gegebenenfalls für 3 Monate (demnächst wohl länger) eingesperrt.

... nur nochmal zur Erinnerung:
Zitat von: blog.beck.de
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

Am 08.05.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 11.06.2003 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Am 16.01.2008 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen Urkundenunterdrückung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Am 15.06.2009 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Am 15.09.2011 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro.

 
Der Verkehrszentralregisterauszug enthält folgende Eintragungen:

Am 05.08.1997 hat der Landkreis Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 aufgrund nicht ausgeräumter Eignungsmängel entzogen. Die Entscheidung ist seit 06.09.1997 unanfechtbar.

Am 11.06.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 07.02.2003)
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 03.07.2003.

Am 27.10.2003 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L erteilt.

Am 08.11.2008 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg gegen den Angeklagten die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, L, M, S an,
nachdem er ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hatte.

Am 06.11.2008 hat die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M, S aufgrund eines nicht beigebrachten Gutachtens
einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung entzogen. Die Entscheidung ist seit 09.12.2008 unanfechtbar.

Am 28.10.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Halle (Saale) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h (Tatzeit: 12.12.2007)
zu einer Geldbuße von 75,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 24.01.2009.

Am 15.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 03.12.2008)
zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Entscheidung ist seit 23.06.2009 rechtskräftig.

Am 05.11.2009 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L, S erteilt.

Am 11.08.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 23.04.2010)
eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 31.08.2010 rechtskräftig.

Am 28.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (Tatzeit: 20.07.2010)
eine Geldbuße von 105,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 17.11.2010.

Am 01.04.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (Tatzeit: 18.03.2010)
zu einer Geldbuße von 80,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 21.04.2011.

Am 20.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h (Tatzeit: 11.05.2010)
eine Geldbuße von 240,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.10.2011 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 29.04.2012.

Am 31.05.2012 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen unzulässigen Überholens mit Gefährdung Anderer (Tatzeit: 13.03.2012)
eine Geldbuße von 120,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 19.06.2012 rechtskräftig.

Am 13.09.2012 erklärte der Angeklagte gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg den Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, S.

Am 04.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Stuttgart gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 20.07.2012)
eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 28.09.2012 rechtskräftig.

Am 18.09.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h (Tatzeit: 11.08.2012)
eine Geldbuße von 390,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 05.10.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 04.11.2012.

Am 20.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Geislingen a. d. Steige gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 17.08.2012)
eine Geldbuße von 160,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 10.10.2012 rechtskräftig.

Am 01.11.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h (Tatzeit: 08.09.2012)
eine Geldbuße von 835,00 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 19.01.2013.

Am 01.11.2012 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 29.08.2012)
eine Geldbuße von 140,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 21.11.2012 rechtskräftig.

Am 23.10.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Köln gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h (Tatzeit: 05.09.2012)
eine Geldbuße von 180,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 11.12.2012 rechtskräftig.

Am 20.02.2013 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (Tatzeit: 22.12.2012)
eine Geldbuße von 200,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.04.2013 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 18.05.2013.


Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den verlesenen Auskünften des Bundesamts für Justiz vom 23.09.2013 und des Kraftfahrtbundesamtes vom 24.09.2013.
http://blog.beck.de/2013/11/28/lachen-erlaubt-der-k-nig-von-deutschland-stellt-sich-nat-rlich-selbst-eine-fleppe-aus

Das macht also vor dem Gerichtstermin in Neustadt:
  • 5 Vorstrafen (darunter sogar gefährliche Körperverletzung)
  • 1 Freiheitsstrafe (zur Bewährung ausgesetzt)
  • 4100 EUR Geldstrafe
  • 2665 EUR Geldbuße
  • 4 Fahrverbote
  • Im Durchschnitt war er bei 12 x Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h zu schnell.
  • Entziehung Fahrerlaubnis 1997 und 2008 aufgrund (aufgrund nicht ausgeräumter) Fahreignungsmängeln
  • bekannter Verzicht auf Fahrerlaubnis 2012

....dabei sind die Verstöße, die seit dieser Zeit hinzugekommen sind noch gar nicht berücksichtigt.
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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #234 am: 26. August 2014, 13:43:34 »
Patrick glaubt wahrscheinlich auch er könne, sobald ihm der Inlands-Führerschein entzogen wird, einfach mit einem Auslands-Führerschein weiter fahren. Bildung a la KRD: "hab ich im Internet gelesen - muss also stimmen!"
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 

Offline Leela Sunkiller

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #235 am: 26. August 2014, 14:00:39 »
Das bekommen die doch vom Guru eingehirnwascht: Gedanke erschafft Realität.
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Offline Richard Sharpe

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #236 am: 26. August 2014, 14:03:07 »
Für Fitzek dürfte § 28 Abs. 4 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung von Interesse sein:

Zitat
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, ... denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__28.html

Wenn ich das nicht völlig falsch verstehe, dann nutzt ihm dann ein polnischer Führerschein auch nichts.
" Artikel 19 Grundgesetz ist zu akzeptieren! Da steht, was da steht. Aufgrund dessen sind quasi alle Gesetze ungültig. "
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Offline Das Chaos

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #237 am: 26. August 2014, 14:32:08 »
edit: und weil hier das "SchurbelkönigreichD" oben auch schon angesprochen wurde:
Ich tippe nämlich auf 2 oder 3. Stimmts, @"Patrick"? ;)

Da hat die edit falsch getippt, denn "Patrik" bezieht sich in dem unten verlinkten Führerscheinforum auf die Aussage Manuels, dem in Vielem Unkundigen:

Zitat
Ok, stimmt, aber das trifft ja nur zu, wenn man einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nimmt. Das ist jedoch bei Staatsangehörigen des KRD, die keinen Wohnsitz in der BRD haben und ständig die Grenze zwischen dem Königreich und der BRD überqueren, nicht der Fall. Ein ständiges An- und Abmelden, wie es hier vorgeschlagen wird, ist unnötig

Sie lernens halt nimmer und nimmermehr. Sollen sie halt einfahren. Das Frühaufstehen im Knast hat schon manchem den Kopf gerade gerückt.
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Offline dieda

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #238 am: 26. August 2014, 14:35:49 »
ähäm, *räusper, räusper*

Der richtige Patrick und dabei mehr oder weniger deutlich im Namen von Peter Fitzek?
(hier: Antwortmöglichkeit 1)
Ach nö, das wäre mir jetzt doch ein bisschen zu platt.

Aber im Dunstkreis von KRD und das nur mal so am Rande, gibt es ja noch ein paar andere Personen, die gern im Internet rumtrollen und die mit nur noch einem ausländischen Führerschein unterwegs sind.
 :shhh:

edit: upsi, menno, hat sich mal wieder überschnitten @chaos, aber für die eher "unaussprechlichen Dinge" bei KRD bin doch langsam ich hier "zuständig" (Stichwort: Antwortmöglichkeit 2) ;)
Aber Du hast natürlich Recht, ich kann mich natürlich auch mal irren...

edit 2: Axo dann eben Marc (?) als "Marc" im KRD-Forum. Haben die eigentlich keine anderen Hobbys?
« Letzte Änderung: 26. August 2014, 14:57:34 von dieda »
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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #239 am: 26. August 2014, 14:59:21 »
Festzuhalten ist, mit sowas:



wird man sich nicht erfolgreich auf die FeV berufen können.
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