Da ich den Begriff "nichtrechtsfähige Stiftung" irgendwo her kannte, hab ich mal gekramt und folgendes in einer internen Fortbildung gefunden:
Der zivilrechtliche Begriff der Stiftung ist nicht auf die in den §§ 80 ff. BGB geregelte
rechtsfähige Stiftung beschränkt, sondern umfasst auch die im BGB nicht ausdrücklich
geregelte nichtrechtsfähige Stiftung. Während bei der Gründung einer rechtsfähigen
Stiftung diese als ein neues eigenständiges Rechtssubjekt entsteht, wird die nichtrechtsfähige Stiftung dadurch errichtet, dass der Stifter einem bereits bestehenden Rechtsträger
Vermögenswerte mit der Maßgabe zuwendet, diese dauerhaft zur Verfolgung eines
bestimmten Zwecks zu verwenden und als ein von seinem übrigen Vermögen getrenntes
Sondervermögen zu verwalten.
Die nichtrechtsfähige Stiftung (auch fiduziarische Stiftung oder Treuhandstiftung)
ist folglich kein Rechtssubjekt, sondern ein Rechtsverhältnis (Vertrag) zwischen dem
Stifter und dem Rechtsträger des zugewendeten zweckgebundenen Vermögens.
Sie kann zu jedem rechtlich zulässigen Zweck errichtet werden. Dabei ist auch eine
Identität des Stiftungszwecks mit den eigenen Zwecken des Trägers des Stiftungsvermögens
möglich.
Rechtliches Zuordnungsobjekt ist allein der Träger als Eigentümer des Stiftungsvermögens.
Dieser handelt im Außenverhältnis gegenüber Dritten folglich nicht als Organ
der unselbständigen Stiftung, sondern im eigenen Namen in Erfüllung seiner im
Innenverhältnis gegenüber dem Stifter bestehenden Verpflichtungen aus dem Stiftungsgeschäft.
Grundsätzlich entscheidet der Träger des Stiftungsvermögens selbst über die Anlage
des Vermögens und die zweckentsprechende Verwendung der Stiftungserträge. Im
Rahmen der Vertragsfreiheit kann der Stifter jedoch die nichtrechtsfähige Stiftung auch
mit eigenen Gremien (Vorstand, Beirat usw.) ausstatten, die z.B. über die Verwendung
der Stiftungserträge entscheiden. In diesem Fall ist der Träger schuldrechtlich an die
Entscheidungen dieser Gremien gebunden.
Anders als rechtsfähige Stiftungen unterliegen nichtrechtsfähige Stiftungen nicht der
Stiftungsaufsicht.
Ich fand das Wort "fiduziarische Stiftung" in dem Zusammenhang sehr interessant.
In der Fortbildung ging es um die Steuerpflichten derselbigen. Auch eine nichtrechtsfähige Stiftung ist körperschaftssteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG.