Also, mit diesem Urteil würde ich keine Reklame machen. Die Richter sind zweifellos hervorragende Juristen, aber keine Historiker.
Zwar dürfte historisch unbestritten sein, dass mit der Krönung Karls des Großen durch den Papst im Jahre 800 ein heiliges römisches Reich deutscher Nation entstanden ist, ...
Nein, das entstand aus dem Frankenreich erst im 10. Jahrhundert. Der Name ist noch späteren Datums.
Gleichwohl stellt sich die Frage, ob durch den Verzicht des Monarchen auf die Kaiserkrone hiermit gleichzeitig der Untergang des Reiches verbunden war.
Man kann mit weit größerem Recht fragen, ob es 1806 überhaupt noch existierte. Jedenfalls wurde es bei allen späteren völkerrechtlichen Verträgen, so beim Wiener Kongress, einfach als nicht mehr existent angesehen.
Zwar wurde im Jahre 1815 der Deutsche Bund und im Jahre 1867 der Norddeutsche Bund als Zusammenschluss souveräner Staaten und freier Reichsstädte gegründet, indes dürften diese keine Rechtsnachfolge des Kaiserreichs angetreten haben, innerhalb dessen auch keine Staatsangehörigkeitsregelungen galten.
Im Heiligen Römischen Reich hatte es keine Staatsangehörigkeit desselben gegeben, denn ein Staat im modernen Sinne war es nicht. In den Bundesstaaten des Deutschen Bundes gab es das aber schon. Im Deutschen Bund nicht, denn der war auch kein Staat.
Auch insoweit stellt sich indes die Frage, ob diese Abdankung rechtswirksam war mit der Folge, dass das bis dahin bestehende Deutsche Kaiserreich aufhörte zu existieren. Es könnte sich nämlich um eine Erklärung im Sinne von § 123 BGB gehandelt haben, die auf Grund der zuvor stattgefundenen Ereignisse in Deutschland wegen drohender Gewalt abgegeben wurde. Insoweit ist aber fraglich, ob die Anfechtungsfrist des § 124 BGB in Gang gesetzt worden sein könnte und ob der Verzicht des Monarchen gleichzeitig den Untergang des Reiches zur Folge hatte.
Anfechtbar ist eine Willenserklärung nach §123 dann, wenn sie mit widerrechtlichen Drohungen erreicht wurde. Verfassungsgebung ist aber originäre Staatsgewalt und kann daher nicht rechtswidrig sein. Auch hat Wilhelm II. die Abdankung nicht innerhalb eines Jahres widerrufen, nach §124.
Das danach [nach dem August 1934] entstandene Staatsgebilde hatte mit der Weimarer Republik nicht mehr das Geringste zu tun, insbesondere handelte es sich nicht mehr um eine Demokratie mit einer vom Volk ausgehenden Staatsgewalt. Hierdurch könnte das Deutsche Reich in Form der Weimarer Republik möglicherweise untergegangen sein.
De facto ja, de jure nicht, Herr Richter. Der deutsche Staat ging ja davon nicht unter, nur die Demokratie.
Dieses dürfte zwar noch nicht mit der Gesamtkapitulation der Deutschen Wehrmacht durch Großadmiral Dönitz am 08.05.1945 erfolgt sein, aber möglicherweise mit der Verhaftung der gesamten Regierung Dönitz am 22.05.1945 durch die Besatzungsmächte und der damit einhergehenden Einteilung Deutschlands in "Besatzungszonen".
Dönitz und seine Mannschaft waren ein Kasperletheater, das darüber diskutierte, wie viele Engel wohl auf einer Nadelspitze tanzen könnten, aber keine rechtmäßige Regierung. Im Übrigen hat Dönitz selbst die Kapitulation nicht unterzeichnet, wenngleich er die Vertreter der Streitkräfte, die es taten, dazu ermächtigte.
Mit In-Kraft-Treten des "Deutschlandvertrages" vom 26. Mai 1952 fand das bis dahin herrschende Besatzungsregime insgesamt ein Ende und wurde die Alli-ierte Hohe Kommission aufgelöst ...
Seufz ... das war 1955.
Nach alledem ist festzustellen, dass der Kläger Bürger der Bundesrepublik Deutschland ist, deren Gesetze für die von ihm begehrte Leistung keine Grundlage bilden. Stattdessen erhält er die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, wobei ihn anscheinend nicht stört, dass ein "nicht existierender" Staat zahlt.
Na, das ist doch mal ein vernünftiges Wort.