Autor Thema: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich  (Gelesen 4698 mal)

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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #15 am: 25. August 2026, 11:58:54 »
Erzbischof a.D. grüßt Rechtsanwalt a.D.?


Nochmal zum Thema dieses Threads: Erinnert sich noch jemand daran, dass das LG erst mal die Anklage gar nicht zulassen wollte?

Oder ging es da um was anderes?
« Letzte Änderung: 25. August 2026, 12:03:12 von Sandmännchen »
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #16 am: 25. August 2026, 12:55:39 »
Wow, wo haste den denn her? Der BGH hat nichts veröffentlicht.

Vermutlich ging das über Anwälte, dann zu Roger Bittel und der hat dann hat das Ding veröffentlicht: https://bittel.tv/wp-content/uploads/2026/08/Fuellmich_BGH_Beschluss_Revision_190826.pdf
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #17 am: 25. August 2026, 15:24:14 »
Sie haben wohl die Frist für eine Verfahrensrüge versäumt und sind dann auf die Sachrüge umgestiegen, die dann ein Anwalt aus Hamburg lustlos formuliert haben soll.

Ich habe zwar keine Ahnung, was das alles bedeutet
Hach, Revisionsrecht. :love10:

Die Revision (in der Hoffnung, dem sonnenstaatländischen Amt für Alte Sprachen keine allzu großen Schmerzen zu bereiten: wörtlich "erneut sehen" bzw. eben Überprüfung) ist eine sogenannte "Rechtsinstanz", in der die vom Ausgangsgericht gefundene Entscheidung auf Fehler überprüft wird. Anders als in der Berufung werden dazu keine Beweise erhoben. Es wird das Urteil überprüft.

So ein Urteil besteht im Wesentlichen erstmal aus einer kleinen Geschichte, dem sogenannten "Tatbestand". Dieser "Tatbestand" ist das, was das Gericht in der Beweisaufnahme herausgefunden hat, enthält also die (wahre) Geschichte, auf Basis derer das Gericht zu seinem Urteil gekommen ist. Und dann gibt es die Entscheidungsgründe, in denen das Gericht darlegt, wie es zu seiner Entscheidung (die steht in Deutschland immer ganz vorne im sogenannten "Tenor" - Betonung auf der ersten Silbe da singt niemand).

Bei so einem Urteil kann man im Prinzip zwei große Fehlergruppen grob (es ist wirklich holzschnittartig und ich hoffe, dass das hier kein Jurist liest und unter Schmerzen leidet) unterscheiden.
Erstens: Die Geschichte stimmt nicht (= ein Problem mit dem Tatbestand bzw. dessen Zustandekommen).
Zweitens: Das Gericht hat aus der Geschichte die falschen Schlüsse gezogen (= das Recht falsch angewendet).

Dementsprechend gibt es zwei Kategorien von "Rügen", die man mit Einlegung der Revision erheben kann: Die Verfahrensrüge und die (allgemein) Sachrüge.

Die Verfahrensrüge ist die schwierigere von beiden. Hier muss man dem Gericht nachweisen, dass es in der Hauptverhandlung (die abstrakt ja der Wahrheitsfindung und damit dem Zustandekommen der Geschichte/des Tatbestandes dient) Fehler gemacht hat. Hier zeigt sich, dass meine Einteilung oben etwas sehr holzschnittartig war, denn hier können alle Fehler des Gerichts zur Aufhebung des Urteils führen, solange das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann. Es zählt also nicht nur die Erhebung einzelner Beweise, sondern auch abstraktere Fragen wie die Befangenheit von Richtern oder die Öffentlichkeit des Verfahrens zu dem, was ich als "der Tatbestand ist nicht richtig zustandegekommen" sehr, sehr vergröbernd zusammengefasst habe.

Die Verfahrensrüge ist insbesondere deshalb schwierig, weil man im Prinzip jeden Fehler sofort aktenkundig rügen muss, d.h. man muss schon während des Prozesses dafür sorgen, dass im Protokoll der Hauptverhandlung steht, dass man mit irgendeiner Sache nicht einverstanden war. Rügt man nicht, läuft man sehr schnell Gefahr, dass das Revisionsgericht eine verspätete Rüge schlicht nicht prüft.

Die Sachrüge ist deutlich einfacher. Das kann wirklich jeder formulieren, denn es reicht schon die Formel "Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts." und das Revisionsgericht prüft das komplette Urteil daraufhin, ob das Gericht sich bei der Beurteilung des Tatbestandes an Recht und Gesetz gehalten hat. Der übliche Prüfungsmaßstab ist hier, ob die Entscheidungsgründe die Entscheidung (d.h. Verurteilung und/oder Freispruch) tragen. Das Gericht prüft hier schon bei dem einfachen Satz oben vollständig von Amts wegen, ob die Geschichte, die Entscheidung und die Entscheidungsgründe zusammenpassen. Dabei nimmt es dann die Tatsachen als gegeben hin und prüft, ob das Gericht die Entscheidung, die es daraufhin getroffen hat, auch auf diese Tatsachen stützen kann und das auch ordentlich begründet hat.

Natürlich kann man die Sachrüge auch deutlich ausführlicher formulieren und begründen. Denn es kann natürlich sein, dass das Revisionsgericht den Fehler, den man selber im Urteil sieht, selbst nicht sieht. Oder dass das Revisionsgericht dazu eine ganz andere Meinung vertritt. Insbesondere in letzterem Fall sollte man die eigene, von der Rechtsprechung (eine der maßgeblichen Aufgaben der Revisionsgerichte ist, die Einheit der Rechtsprechung zu wahren) abweichende Meinung natürlich besonders ausführlich und gut begründen, um das Revisionsgericht umzustimmen.

Was da im vorliegenden Fall genau passiert ist, oder nicht, überlasse ich ab hier der Phantasie der geschätzten Mit-Foristen. :)

(Übrigens stellen nur Schauspieler jemanden oder etwas dar. Entweder ist etwas eine Verfolgung oder eben nicht.)
Ein sog. "Lieblingswort" von Juristen. Diese Verwendung wird tatsächlich sogar in Monographien auf exakt diese Weise kritisiert. Zu Recht.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #19 am: 25. August 2026, 16:45:09 »
Ich hab's gestern per Aktenzeichensuche nicht gefunden. Komisch.

Und von da hattest Du es auch nicht, weil dort nur anonymisiert veröffentlicht wird.
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #20 am: 25. August 2026, 18:40:32 »
Und von da hattest Du es auch nicht, weil dort nur anonymisiert veröffentlicht wird.
Richtig, ich habe das von Bittel, den anderen Link hatte ich auf Telegram (das Ding, das du meidest) gefunden.
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Offline SchlafSchaf

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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #21 am: 27. August 2026, 13:22:48 »
LTO dazu:

Zitat
Eine Hauptverhandlung als Bühne für politische Botschaften: Der BGH bestätigt im Fall des früheren Rechtsanwalts und Corona-Kritikers Reiner Fuellmich, dass fünf Monate Untersuchungshaft auf die verhängte Haftstrafe nicht anzurechnen sind.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-6str35925-ex-anwalt-fuellmich-verzoegert-prozess-nichtanrechnung-untersuchungshaft
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #22 am: 29. August 2026, 02:41:20 »
Das war ja das Geld, was er gegenüber dem Corona-Ausschuss veruntreut hat. Da sind doch noch andere Klagen anhängig. Gibt es da auch schon was zu berichten?
Dummheit schützt vor Strafe nicht!

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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #23 am: 29. August 2026, 08:59:37 »
Das war ja das Geld, was er gegenüber dem Corona-Ausschuss veruntreut hat. Da sind doch noch andere Klagen anhängig. Gibt es da auch schon was zu berichten?

Die weiteren Klagen wird "Göttingen II", die scheinen sich jedoch noch Zeit zu lassen, weil Füllmich noch in Bremervörde sicher einsitzt. Die Szene hofft zwar noch auf eine Freilassung Mitte September, außenstehende Beobachter haben da jedoch ihre Zweifel, weil Füllmich bisher wenig hat durchblicken lassen, was eine vorzeitige Entlassung rechtfertigt.
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #24 am: 18. September 2026, 10:34:39 »
Also mal schnell ein Update: GÖ II wird nicht kommen, d. h. Füllmich hat zwar 16(?)x grob €30.000 für das Beantworten von E-Mails kassiert, jedoch scheint das Gericht davon auszugehen, dass das bei der Gesamtstrafenbildung nicht mehr ins Gewicht fällt. Aus prozessökonomischen Gründen daher Einstellung (irgendein 154er?).

Bei Verbüßung der 2/3 wäre Füllmich am letzten Samstag rausgekommen, ist aber nicht. Interessanterweise scheint er noch in U-Haft anstelle Strafhaft zu sitzen, obwohl GÖ II nicht stattfinden wird.
Da scheint noch etwas zu köcheln, u. U. jedoch nur bis zum 18.11.2026, weil dann keine Rechtsmittel für ein Verfahren wegen der E-Mail-Beantwortung (also wegen der genehmigten Summe) mehr eingelegt werden kann. Offen ist vielleicht noch etwas wegen eines Goldtransfers, aber vielleicht fällt das auch nicht mehr in das Gewicht.

Zu seiner Situation: kein fester Wohnsitz, keine Arbeit, keine Lizenz mehr in DE und USA. Füllmich ist Sozialfall. Die Unterstützer sollen(!) jedoch so um die 100k eingesammelt haben. Seine Frau hockt wohl in Mexiko, traut sich nicht nach DE.
Zur Zeit sitzt er noch immer in Bremervörde ein.
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #25 am: 18. September 2026, 11:32:26 »
16 x 30.000?

Dafür lasse ich mich einstellen und mache das ganze Jahr nichts anderes als Mails zu beantworten.

Hossa!
«Ehrlich gesagt, weiß ich nicht, wie ich auf diesem verdammten Planeten inmitten all des Bösen und der Ungerechtigkeit gelandet bin...»
 
(Oleksij Jukow, †2026. Er suchte seit 2014 mit seinem Team in der Ukraine gefallene Soldaten um sie zu bergen, und sie ihren Familien zurück zu geben)
 
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #26 am: 18. September 2026, 13:19:01 »
Allein, dass leitende Denkverweigerer diese Angebot von ihm irgendwann mal als legitim ansagen zeigt schon sehr deutlich deren Mindset.
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Offline psychodad

Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #27 am: 18. September 2026, 13:54:33 »
Ich denke die hatten einfach ihr Stück vom Kuchen fest im Auge, hatten aber vermutlich vor erst dann zuzugreifen wenn die Sache mehr oder weniger vorbei war. Möglicherweise gab es da auch Absprachen und sie haben Füllmich vertraut, der die Kohle "in Sicherheit" bringen sollte, der sie dann über den Tisch gezogen hat.
Aber weil sie sich selbst noch nicht bereichert hatten, oder alles relativ spurlos rückgängig machen konnten und sie sich untereinander einig waren, war es für sie kein grosses Risiko Füllmich anzuzeigen. Der hätte zwar versuchen können sie reinzuziehen, aber er hätte gegen 3 oder 4 Personen ausgesagt die sich gegenseitig nicht belastet hätten.
Ein Teil der Kohle wird ja vielleicht auch in die GBR zurückfliessen (oder was immer das da für eine von 4 Anwälten gegründete Halbfirma war, allein die Story stinkt ja übelst zum Himmel). Was bei Füllmich halt noch so sicherzustellen war. Mal sehen was damit passiert, falls wir jemals was davon hören werden.
 
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« Antwort #28 am: 18. September 2026, 14:11:25 »
Füllmich befindet sich in der Privatinsolvenz und es ist anzunehmen, dass er zukünftig kein größeres Einkommen generieren wird. Die Beträge hat er sich selbst entnommen und ich glaube bei der Viviane Fischer hängt noch im Hintergrund ein drohendes Strafverfahren, weil sie ihren Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist.
Zitat
Indes hat die Kammer durch den genannten Beschluss vom 3. Januar 2024 (dort unter II.) die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der übrigen Vorwürfe (Nrn. 2, 3 und 5 - 18 der Anklage) abgelehnt. Soweit es diese Vorwürfe betrifft, wird dem Angeklagten - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Untreue - vorgeworfen, von Spendenkonten der Vorgesellschaft "C...gUG" Zahlungen zum Nachteil der übrigen zu je 25 % an der Vorgesellschaft beteiligten Mitgesellschafter D, F und E auf das Geschäftskonto seiner Anwaltskanzlei selbst vorgenommen oder den Zeugen G (Buchhalter) dazu veranlasst zu haben. Im Einzelnen geht um folgende Vorwürfe:
[siehe angehängtes PDF]

Es waren auch nur 12x 29.750€ für die Beantwortung von E-Mails an den "Corona-Ausschuss", wobei unklar ist, wofür er das Geld eingesetzt hat, weil er angeblich nicht an alle E-Mails des Ausschusses rankam (insbesondere die, die er eigentlich bearbeiten sollte). Technisch stimme ich zu, dass ich über das Jahr auch den Job für die Bezahlung gemacht hätte.
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #29 am: 18. September 2026, 20:59:26 »
Schulden durch Vorsatzdelikte unterliegen nicht der Schuldenbefreiung, wenn die Gläubiger einen darauf beruhenden Titel erwirken.

In der Sache ging es um folgendes:

Füllmich hat, u.a., so an die 350.000 € vom Spendenkonto, das der noch nicht eingetragenen GmbH gehörte ("Vorgesellschaft"), an seine Kanzlei überwiesen. Er rechtfertigt das damit, dass aufgrund eines Dienstleistungsvertrags seiner Kanzlei mit der Vorgesellschaft zu zahlen sei. Die Kanzlei habe dafür eine Unmenge an Emails beantwortet. Im übrigen könnten sich darüber höchstens die Spender beschweren und nicht die Mitgesellschafter (und er unterstellt wohl deren Einverständnis).

Das OLG Braunschweig dazu: :nono:

1. Hat er über das Geld in seiner Rolle als Geschäftsführer der Vorgesellschaft verfügt, nur deswegen hatte er Zugriff auf das Konto. Und daher trifft ihn auch eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Mitgesellschaftern (juristische Haarspalterei: wäre die GmbH eingetragen gewesen, wäre es eben eine Pflicht gegenüber der Gesellschaft).

2. Er war nicht dazu befugt einen Dienstleistungsvertrag im Namen der Vorgesellschaft mit seiner Kanzlei abzuschließen, denn dabei ging es um die Tätigkeiten eines Geschäftsführers. Deren Bezahlung ist aber Teil der Bestellung der Geschäftsführer und damit ausschließliche Angelegenheit der Gesellschafter, § 46 Nr. 5 GmbHG. Da hilft auch nicht, dass er für Geschäfte mit sich selbst (§ 181 BGB) vertretungsberechtigt war - und selbst wenn, hätte es dafür einer ausführlichen Dokumentation bedurft - es gibt aber gar keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich ein solcher Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde.

3. Zweck der Gesellschaft war laut Satzung die "Förderung von Forschungsvorhaben, Vortragsreihen, Seminaren, Kunstprojekten etc.". Die Beantwortung von unzähligen Emails mit derartigem Aufwand gehört nicht dazu. Wenn ihm das zu viel wurde, hätte er es einfach lassen können. (Kleiner Hinweis für alle Vereinsvorstände: Ja, der Zweck ist tatsächlich von Bedeutung, auch für Vereine!)

4. Dass die Tätigkeit der Kanzlei zur Bearbeitung der Emails auch nicht zu weiteren Einnahmen führen wird, die möglicherweise die Ausgaben aufwiegen, sei Füllmich auch bewusst gewesen.

Netter Ausflug ins Gesellschaftsrecht!
« Letzte Änderung: 18. September 2026, 23:11:17 von Sandmännchen »
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