Autor Thema: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich  (Gelesen 1947 mal)

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6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« am: 24. August 2026, 10:18:17 »
Zunächst die Lückenpresse:






Zitat
BGH-Entscheidung rechtskräftig
Das Landgericht Göttingen hat einen Angeklagten am 24. April 2025 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Ein Artikel von dts Nachrichtenagentur.
Veröffentlicht am 21. August 2026 um 9.34 Uhr.

Das Landgericht Göttingen hat einen Angeklagten am 24. April 2025 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Wie das Landgericht Göttingen mitteilte, ist das Urteil nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun rechtskräftig.

Die Wirtschaftsstrafkammer hatte den Angeklagten verurteilt und angeordnet, dass von der erlittenen Untersuchungshaft fünf Monate nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.

Zudem ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700.000 Euro an.

Mit Beschluss vom 17. März (Az. 6 StR 359/25) hat der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten weitestgehend verworfen und lediglich eine Korrektur der Einziehungsentscheidung vorgenommen.

Dabei stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden ist. Die Kammer hatte diese Entscheidung auf § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt und mit dem Prozessverhalten des Angeklagten begründet, der seine Verfahrensrechte dauerhaft dazu missbrauchte, den Abschluss der Hauptverhandlung zu verhindern.
https://www.oldenburger-onlinezeitung.de/niedersachsen/goettinger-urteil-wegen-untreue-nach-bgh-entscheidung-rechtskraeftig-225126.html


Aus Fuellmischdetäsch wird Leermischdetäsch.


PM LG Göttingen:
Zitat
Strafverfahren 5. große Strafkammer 5 KLs 18/23
Urteil vom 24. April 2025 (5 KLs 18/25) rechtskräftig

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Göttingen verurteilte den Angeklagten am 24. April 2025 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und ordnete an, dass von der erlittenen Untersuchungshaft fünf Monate nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Daneben sprach das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700.000 € gegen den Angeklagten aus.

Mit Beschluss vom 17. März 2026 (Az. 6 StR 359/25) hat der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten weitestgehend verworfen und lediglich eine Korrektur der Einziehungsentscheidung vorgenommen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden ist. Die Kammer hatte diese Entscheidung auf § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt und mit dem Prozessverhalten des Angeklagten begründet, der seine Verfahrensrechte dauerhaft dazu missbrauchte, den Abschluss der Hauptverhandlung zu verhindern. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil des Landgerichts Göttingen nun rechtskräftig.


Nachfolgend können Sie das Urteil betreffend das bezeichnete Verfahren abrufen.
https://www.landgericht-goettingen.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/aktuelles/strafverfahren-5-grosse-strafkammer-5-kls-18-23-228585.html

Dort Link zum nun rechtskräftigen Urteil.


Aufarbeitung läuft. :)
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Offline Sandmännchen

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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #1 am: 24. August 2026, 10:23:01 »
Wow, das Urteil des LG Göttingen hat ein Inhaltsverzeichnis! Und 5 Monate nicht angerechnet? Das ist bitter. Ich muss lesen ...
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #2 am: 24. August 2026, 10:35:48 »
Dann können seine Deppen ja einen Trauerzug um die Gefängnismauern veranstalten. Ich empfehle noch, Blasinstrumente mitzubringen, vielleicht stürzen die Mauern dann ein.

Wenn er raus kommt, wie wird es dann weitergehen? Als Anwalt ist er erledigt. Als Spendensammler wird er sich nicht durchschlagen können.
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #3 am: 24. August 2026, 10:57:27 »
Er kann schon jetzt Rente beziehen - das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen zahlt übrigens bessere Renten als die Deutsche Rentenversicherung.

Er wird zumindest den Pfändungsfreibetrag von aktuell 1590,00 € bekommen.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #4 am: 24. August 2026, 11:07:18 »
Wow, das Urteil des LG Göttingen hat ein Inhaltsverzeichnis! Und 5 Monate nicht angerechnet? Das ist bitter. Ich muss lesen ...

Die Verteidigung hat da ordentlich verzögert, ist gelegentlich nicht aufgetaucht und die Wörmer hat dann noch einen Schwächeanfall wegen einer Bedrohungslage inszeniert. Soll ziemlich chaotisch gelaufen sein.
Die Bubble ist jedenfalls am Boden zerstört, war man sich des Sieges sicher.  Jetzt ist es ein Unrechtsstaat, weil Beschluss wohl Mitte März gefasst wurde und Mitte letzter Woche erst veröffentlicht wurde.
Jetzt geht es mit Göttingen II weiter, um die monatlichen €30.000 für E-Mail-Bearbeitung durch seine Kanzlei. Da gab es wohl keine echte Absprache und Beauftragung und ich glaube, es sind 20 Zahlungen vorgenommen worden.
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #5 am: 24. August 2026, 12:41:46 »
Ich schätze, er hat noch irgendwo was gebunkert. Da ging es doch, wenn ich mich recht entsinne, um mehr als nur 700.000 Tacken. Waren da nicht Millionen im Spiel?
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #6 am: 24. August 2026, 13:40:35 »
Wow, das Urteil des LG Göttingen hat ein Inhaltsverzeichnis! Und 5 Monate nicht angerechnet? Das ist bitter. Ich muss lesen ...

Ich habe mir den entsprechenden Teil durchgelesen und kann nachvollziehen, wie sie auf die Nichtanrechnung kommen. Die Plädoyers waren wohl ziemlich für die Füße, auch die weiteren Verzögerungen, sinnlose Beweisanträge, usw. Man merkt auch an einigen Stellen, wie das Gericht ihnen immer wieder den kleinen Finger gereicht hat und daraufhin den Arm abgerissen bekam.
 
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #7 am: 24. August 2026, 13:48:12 »
Ich schätze, er hat noch irgendwo was gebunkert. Da ging es doch, wenn ich mich recht entsinne, um mehr als nur 700.000 Tacken. Waren da nicht Millionen im Spiel?

Heute irgendwo gelesen, dass der Verbleib von ca. 1 Mio. aus Spendengeldern wohl nicht vollumfänglich geklärt wäre. Füllmich kann sich auf ein längeres betreutes Wohnen einrichten. Viviane Fischer versucht aus der ganzen Nummer rauszukommen, aber sie hat noch keine wirklichen Siege bei Gericht erstreiten können. Dabei haben sie und Füllmich den ganzen Laden geleitet.
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #8 am: 24. August 2026, 13:52:07 »
Tja, das liebe Geld. Es löst sich in den Händen gewisser Anwälte, die wie FüllmirdieTasche oder einem Haintz penetrant um Spenden betteln, auf wundersame Weise in Luft auf.
« Letzte Änderung: 24. August 2026, 15:04:54 von Reichskasper Adulf Titler »
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #9 am: 24. August 2026, 14:59:02 »
Anscheinend hat das Verteidigerteam rund um den Spitzenanwalt Füllmich Fristen vermasselt. Sie haben wohl die Frist für eine Verfahrensrüge versäumt und sind dann auf die Sachrüge umgestiegen, die dann ein Anwalt aus Hamburg lustlos formuliert haben soll.

Ich habe zwar keine Ahnung, was das alles bedeutet, aber das gesamte Querdeppen-Team hat das wohl vor die Wand gefahren.
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #10 am: 24. August 2026, 15:05:35 »
Warum wundert mich das nicht?
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Offline Sandmännchen

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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #11 am: 24. August 2026, 15:26:13 »
Ich hatte mir ja ein wenig deren Corona-Ausschusssitzungen gegeben, dann war deren Schriftwechsel untereinander, da sie ja völlig verstritten waren, öffentlich. Was die mit ihren GmbH, Vor-GmbHs und GmbHs vor Eintragung getrieben haben, könnte prima Stoff einer Gesellschaftsrecht-Klausur sein. Das war eine Schmierenkomödie ohnegleichen. Neben dem Strafprozess dürfte zivilrechtlich auch noch einiges los gewesen sein.

Mir gefällt aber ganz besonders das Muster mit der Nichtanrechnung. Die haben ganz wunderschön einfach die Anträge mit der ganzen Verzögerung zugelassen, bis es wirklich nicht mehr anders ging, aber am Ende sitzt er nur länger. Geht natürlich prima, wenn der Angeklagte ein Rechtsanwalt ist, bei dem man voraussetzen darf, dass er die unsachlichen und aussichtslosen Manöver als solche erkennt. Bei anderen sollte es aber auch reichen, wenn das Gericht entsprechende Hinweise gibt.

Meine Freude stiege ins Unermessliche, wenn das angemessen Nachahmung fände auf die ganzen Überzeugungstäter, die aus ihren Prozessen Endlos-Theaterstücke machen wollen. Beim OLG Düsseldorf könnte das auch angewandt werden.
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #12 am: 25. August 2026, 10:45:09 »
Hier der Beschluss vom BGH vom 17.03.2026 im Anhang
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« Antwort #13 am: 25. August 2026, 11:05:00 »
Hier der Beschluss vom BGH vom 17.03.2026 im Anhang

Wow, wo haste den denn her? Der BGH hat nichts veröffentlicht.

Danach werden 514.000 € statt 264.000 eingezogen.  :clap:
« Letzte Änderung: 25. August 2026, 11:11:24 von Sandmännchen »
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Re: 6 StR 359/25 Beschl. d. BGH v. 17.3. gegen Fuellmich
« Antwort #14 am: 25. August 2026, 11:42:24 »




Nee, nix is mit Hülfe!  :naughty:

Weil: Kein Ebf mehr.

Sondern Schismatiker und exkommuniziert:


Zitat
Carlo Maria Viganò (* 16. Januar 1941 in Varese, Italien) ist ein schismatischer italienischer römisch-katholischer Geistlicher und emeritierter Diplomat des Heiligen Stuhls. Er war von 1992 bis 2024 Titularerzbischof von Ulpiana und amtierte von 2009 bis 2011 als Generalsekretär des Governatorats der Vatikanstadt, anschließend bis 2016 als Apostolischer Nuntius in den Vereinigten Staaten.

Seit 2018 ist Viganò in der Öffentlichkeit als scharfer Kritiker von Papst Franziskus sowie als Verbreiter von Verschwörungsideologien bekannt. Am 5. Juli 2024 stellte das Dikasterium für die Glaubenslehre Viganòs Exkommunikation fest.
https://de.wikipedia.org/wiki/Carlo_Maria_Vigan%C3%B2


Also: weiterhin ist „schmachten“ angesagt!  :)


Spoiler
CIC
Can. 1331 - § 1. Excommunicatus prohibetur:

1° Eucharistiae Sacrificium et reliqua sacramenta celebrare;

2° sacramenta recipere;

3° sacramentalia administrare et reliquas cultus liturgici caeremonias celebrare;

4° in celebrationibus antea recensitis ullam partem activam habere;

5° ecclesiastica officia, munera, ministeria et functiones exercere;

6° actus regiminis ponere.


§ 2. Quod si excommunicatio ferendae sententiae irrogata vel latae sententiae declarata sit, reus:

1° si agere velit contra praescriptum § 1, nn. 1-4, est arcendus aut a liturgica actione est cessandum, nisi gravis obstet causa;

2° invalide ponit actus regiminis, qui ad normam § 1, n. 6, sunt illiciti;

3° prohibetur frui privilegiis antea concessis;

4° retributiones, quae ob titulum mere ecclesiasticum habeat, non acquirit;

5° inhabilis est ad consequenda officia, munera, ministeria, functiones, iura, privilegia et titulos honorificos.


Can. 1332 - § 1. Interdictus tenetur prohibitionibus, de quibus in can. 1331, § 1, nn. 1-4.

§ 2. Lex tamen vel praeceptum interdictum definire eo modo potest, ut tantum quaedam singulares actiones, de quibus in can. 1331, § 1, nn. 1-4, vel alia quaedam singularia iura reo prohibeantur.

§ 3. Etiam in casu interdicti praescriptum can. 1331, § 2, n. 1, servandum est.


Can. 1333 - § 1. Suspensio prohibet:

1° omnes vel aliquos actus potestatis ordinis;

2° omnes vel aliquos actus potestatis regiminis;

3° exercitium omnium vel aliquorum iurium vel munerum officio inhaerentium.
[close]


(Übrigens stellen nur Schauspieler jemanden oder etwas dar. Entweder ist etwas eine Verfolgung oder eben nicht.)

 :facepalm:
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