Autor Thema: Ein Germanit und Impfverweigerer in der Bundeswehr - noch (BVerwG 2 WDB 3.25)  (Gelesen 296 mal)

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Offline Mr. Devious

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Beschluss
BVerwG 2 WDB 3.25

TDG Nord 2. Kammer - 08.10.2024 - AZ: N 2 GL 8/23
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 18. Juni 2025 beschlossen:


Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss der 2. Kammer des Truppendienstgericht Nord vom 8. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe
I
Die Beschwerde richtet sich gegen eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtragverbot und eine teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen mehrfacher Befehlsverweigerung und reichsbürgertypischen Äußerungen.

1. Der ... geborene Soldat wurde als Fahrlehrer verwendet und führt den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Nachdem er im Dezember 2021 Befehle zur Duldung der COVID-19-Impfung verweigert und eine gefälschte Impfbescheinigung vorgelegt hatte, wurde ihm im Januar 2022 die Ausübung des Dienstes vorläufig für drei Monate verboten. Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Soldaten rechtskräftige Strafbefehle vom 3. August 2022 wegen Urkundenfälschung und vom 16. November 2022 wegen Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG. Dafür wurde eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu 40 € gebildet. Bereits in diesen Verfahren gingen vom Soldaten unterzeichnete Schreiben unter der Überschrift "Indigenes Volk Germaniten" ein. Nach Auskunft des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst vom 17. Oktober 2023 liegen dort über ihn keine Erkenntnisse vor.

2. Unter dem 25. April 2022 wurde gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Kommandeur ... ordnete am 24. August 2022 die vorläufige Dienstenthebung des Soldaten, die hälftige Einbehaltung seiner Dienstbezüge sowie ein Uniformtrageverbot an. Dies wurde mit der mehrfachen Befehlsverweigerung, der Urkundenfälschung und dem weiteren Vorwurf begründet, er habe den Kommandeur des ... im Schreiben vom 15. Juli 2022 als "hauptverantwortlichen Geschäftsführer des ..." bezeichnet und ausgeführt, dass seit 1956 kein verfassungsgebender Gesetzgeber am Werk sei und die Besatzungsmächte das Besatzungsrecht erneut in Kraft gesetzt hätten. Der Soldat habe als Vorgesetzter gegen seine dienstlichen Pflichten so gravierend verstoßen, dass er voraussichtlich aus dem Dienstverhältnis entfernt werde. Denn er stehe im Verdacht, sich wegen des Gebrauchs von unrichtigen Impfausweisen sowie wegen wiederholter Gehorsamsverweigerungen strafbar gemacht zu haben und die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht anzuerkennen. Durch die in seinen Schreiben vorgebrachten Behauptungen, es handele sich bei dem General um einen persönlich haftenden Geschäftsführer des ..., es gebe in Deutschland keinen verfassungsgebenden Gesetzgeber und die Besatzungsmächte hätten das Besatzungsrecht erneut in Kraft gesetzt, habe er verdeutlicht, die Bundeswehr als Organ der Exekutive nicht anzuerkennen und die staatliche Existenz Deutschlands zu leugnen.
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Volltext ist zu lang, deswegen nur verlinkt:

https://www.bverwg.de/de/180625B2WDB3.25.0
Liberté, Egalité, FCKAfDé
 
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Offline SchlafSchaf

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Offline Reichsschlafschaf

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Offline Tuska

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Wer nach R besoldet wird, geht grundsätzlich und überhaupt davon aus, dass auch andere Steuergeldempfänger am Hungertuch nagen müssen. :y

scnr

 :spekulatius:
Wenn ein Soldat wegen disziplinarrechtlicher Maßnahmen (z. B. vorläufige Dienstenthebung oder Einbehaltung eines Teils der Bezüge) nur noch x von 100 seines bisherigen Solds bekommt, dann kann dieses gekürzte Einkommen auch maßgeblich für die Berechnung des Tagessatzes nach § 40 Abs2 StGB sein. Hab' die Entscheidung nur kurz überflogen, bin also unsicher, ob das hier der Fall war.

Strafrechtler mit Schwerpunkt auf Beamten- bzw. Wehrstrafrecht bitte übernehmen.
« Letzte Änderung: 29. Juli 2025, 11:30:20 von Tuska »
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 
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Offline kairo

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Ist das viel oder wenig? Mampf und Koje kriegt er gestellt.
 
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Offline Neubuerger

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40€ Tagessatz bei einem Hauptfeldwebel? 
Ist das viel oder wenig? Mampf und Koje kriegt er gestellt.

Ein Hauptfeldwebel ist in der Besoldungsgruppe A8 einsortiert, da kommt er mit einem Tagessatz von 40 Euro gut weg. Das Grundgehalt liegt da je nach Stufe zwischen 3100 und 3900 Euro, dazu kommen ggfls. noch Zuschläge.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Aber wie Tuska schon anmerkte, ist dem Soldaten möglicherweise schon der Sold gekürzt worden und die TS beziehen sich nun auf den gekürzten Sold.
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
(Psychiaterin und Gerichtsgutachterin Heidi Kastner)
 
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