Autor Thema: VG Hannover 18 A 3735/21: Entfernung von Michael Fritsch aus Beamtenverhältnis  (Gelesen 2259 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Bevor ich mich schlagen lasse ...;)


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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das hier in Rede stehende Verhalten - soweit es während der Freizeit des Beklagten in öffentlichen Reden oder im privaten Bereich gegenüber dem Zeugen W. geäußert worden ist - als außerdienstliches Verhalten zu bewerten, weil es weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Die Äußerungen gegenüber dem Zeugen U. anlässlich einer zu den Dienstgeschäften des Beklagten gehörenden Beratung in Sachen Einbruchschutz sowie die Äußerungen gegenüber den Kollegen X. und JJ. indes waren in die dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden bzw. fanden anlässlich von Gesprächen im Kollegenkreis statt und sind damit dem dienstlichen Bereich zugehörig.

Durch das Äußern von Verschwörungstheorien gegenüber dem Zeugen U. sowie gegen den Zeugen X. und JJ. hat der Kläger gegen seine (innerdienstliche) Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die Wohlverhaltenspflicht ist verletzt, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt (Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, Stand: 1. Februar 2022, § 61 BBG Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, n.v., UA, S. 99). Die Wohlverhaltenspflicht ist etwa verletzt, wenn Meinungsäußerungen eines Beamten in ihrem jeweiligen Kontext den Bereich sachlicher Kritik verlassen und die Grenze dessen, was im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebs hingenommen werden kann, überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - BVerwG 2 A 4.04 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, n.v., UA, S. 99). Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt das Äußern von Verschwörungstheorien gegenüber dem Zeugen U. sowie den Zeugen X. und JJ. gegen § 34 Satz 3 BeamtStG. Denn die Behauptung, hinter der deutschen Staatsgewalt stünden "in Wahrheit andere Kräfte", die an der Weltherrschaft arbeiteten und die Bürger der Bundesrepublik Deutschland manipulierten und durch geheim gehaltenes Vorgehen täuschten, geht über den Bereich der sachlichen Kritik an der bestehenden Ordnung weit hinaus, unterstellt sie doch, diese Ordnung gebe es nicht mehr, weil diese bereits "unterhöhlt" worden sei. Dass damit das Vertrauen der bei der Polizei um Einbruchschutz nachsuchenden Bürger sowie das Vertrauen der Kollegen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung des Beklagten nachhaltig erschüttert wird, liegt auf der Hand. Kein Bürger will mit einem Polizeibeamten etwaige Sicherheitslücken seiner privaten Immobilie ermitteln und erörtern oder sich dem Schutz eines Kriminalhauptkommissars anvertrauten, bei dem er nicht sicher sein kann, zu welchem Zweck dieser die im dienstlichen Zusammenhang erhaltenen Informationen verwendet. Und kein Polizeikollege kann sich im Rahmen polizeilicher Einsätze - wie es für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwingend erforderlich ist - mit Leib und Leben einem Kollegen anvertrauen, bei dem nicht gewährleistet ist, dass er den erforderlichen Schutz zu leisten bereit ist.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zudem darauf, er habe (jedenfalls) seine in der Freizeit gemachten Äußerungen als Privatperson - und nicht als Polizeibeamter - getätigt. Denn das bezeichnete außerdienstliche Verhalten erfüllt die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.

Mit der Vorgabe, dass ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen darstellt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, von einem Beamten unterhalb dieser "Erheblichkeitsschwelle" kein wesentlich anderes Sozialverhalten zu erwarten als von jedem anderen Bürger (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 11). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt deshalb in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15). Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 12). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15). Dabei ist in der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das konkret-funktionelle Amt des Beamten - also seinen Dienstposten - abgestellt worden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8.5.2001 - BVerwG 1 D 20.00 -, juris Rn. 25); in seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hieran jedoch nicht mehr festgehalten und sieht seither das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne als Bezugspunkt des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 13). Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, welches sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 20; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 13).

Dies zugrunde gelegt, sind im Streitfall die qualifizierenden Anforderungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt. Die Behauptung der "Steuerung" der Bundesrepublik Deutschland durch "dahinter stehende Kräfte" bzw. eines "großen Plans zur (weiteren) Unterhöhlung der geltenden Ordnung" weist einen so engen Bezug zu der Tätigkeit des Beklagten als Polizeivollzugsbeamter bzw. zu seinem Statusamt als Kriminalhauptkommissar auf, dass die disziplinarrechtlich relevante "Erheblichkeitsschwelle" des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG überschritten ist. Denn mit diesen Äußerungen hat der Beklagte deutlich gemacht, nicht mehr uneingeschränkt zu der verfassungsmäßigen Ordnung zu stehen, deren Repräsentant auch er ist. Wenn ein Polizeibeamter - und damit ein Beamter, dessen Dienstpflichten gerade darin bestehen, staatliche Maßnahmen notfalls mit Zwang durchzusetzen - Verschwörungstheorien verbreitet, die teilweise sogar antisemitische Inhalte haben, dann stellt dies dessen persönliche Eignung für seine dienstliche Tätigkeit nachhaltig in Frage und ist deshalb geeignet, das Ansehen der Polizei - aber darüber hinaus auch das Vertrauen der Allgemeinheit in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung - in besonderem Maße zu erschüttern. Denn jeder Bürger, der bei der Polizei um Schutz nachsucht oder von einer polizeilichen Maßnahme betroffen ist, könnte sich bei einem Polizisten, der den beschriebenen Verschwörungstheorien anhängt und diese auch öffentlich verbreitet, nicht mehr sicher sein, ob er den begehrten polizeilichen Schutz von diesem Polizisten tatsächlich erhält oder ob die polizeiliche Maßnahme, von der er betroffen ist, nicht eigentlich der Verfolgung verschwörungstheoretischer - und damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichteter - Ziele dient.

Das Verhalten des Beklagten weist auch deshalb den von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geforderten Bezug zu seinem (Status-)Amt auf, weil er bei seinen öffentlichen Auftritten immer wieder seine Eigenschaft als Polizeibeamter herausgestellt hat, um seinen Behauptungen ein größeres Gewicht zu verleihen. So hat er bereits in seiner ersten öffentlichen Rede in G. am 9. August 2020 an den Anfang seiner Ausführungen gestellt, dass er Kriminalhauptkommissar bei der niedersächsischen Polizei sei (Bl. 41/Beiakte 11, Bd. 1). Und er hat die von ihm getätigten Äußerungen regelmäßig unter (ausdrücklicher oder impliziter) Bezugnahme auf seine beruflichen Erfahrungen getätigt, so etwa in der Weise, dass er als Polizist "Vertreter für Recht und Gesetz und für Gerechtigkeit" sei, und "wenn man das als Polizeibeamter im Blut aufgenommen" habe, dann könne man "Ungerechtigkeiten schwer ertragen", etwa, wenn - wie von ihm selbst erlebt - versucht worden sei, eine friedliche Demonstration gegen Corona-Maßnahmen mit polizeilichen Mitteln zu beenden, und er dann später in der Zeitung etwas gelesen habe, das nicht zu dem gepasst habe, was er persönlich erlebt habe (Abschrift eines YouTube-Videos mit dem Namen "Im Interview mit [dem Beklagten] und [...]", erfolgt am 29. August 2020, Bl. 67 bis 76/Beiakte 11, Bd. 2; hier: Bl. 70/Beiakte 11, Bd. 2). Auch die Ausführungen des Beklagten, in denen der verschwörungstheoretische Gedanken des verdeckten Operierens ausländischer Militärkräfte auf bundesdeutschem Boden als Teil eines großen Plans zum Ausdruck kommt (s. o.), stehen im Zusammenhang mit einer vorgeblichen besonderen - auf beruflicher Erfahrung beruhenden - Expertise auf diesem Gebiet, sind diese durch den Interviewer doch gerade mit den Worten eingeleitet worden, dass müsse man ja jetzt glauben, "vor allen Dingen, wenn das von einer Person kommt wie dir".

c) Der Beklagte handelte schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Ihm war bewusst, die entsprechenden Äußerungen zu tätigen und wollte dies auch. Soweit er sich mit seinen zahlreichen Verweisen darauf, dass er in seinen Äußerungen "als Privatmann" gehandelt habe, der Sache nach auf einen Verbotsirrtum sollte berufen wollen, dränge er hiermit nicht durch. Denn angesichts seiner langjährigen Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst bzw. Dienst als Kriminalbeamter und seiner Position als im zweiten Beförderungsamt seiner Laufbahn stehender Polizeibeamter war ein solcher Irrtum in jedem Fall vermeidbar.

3. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Beklagten ergibt sich weiterhin daraus, dass er staatliche Institutionen und Organe verunglimpft hat.

a) In tatsächlicher Hinsicht geht der erkennende Senat insoweit von folgendem Sachverhalt aus:

aa) Der Beklagte hat im Rahmen von öffentlichen Reden und Interviews u. a. die folgenden Aussagen getroffen:

    - "Im dunkelsten Kapitel unserer Deutschen Geschichte haben Regierende ihre Sicherheitskräfte schon einmal bedingungslosem Gehorsam unterworfen und sie für die abscheulichsten Verbrechen missbraucht, die anderen Menschen je angetan wurden. [...] Heute habe ich Angst, denn mein Bauch sagt mir, dass sich grade alles wieder in dieselbe Richtung entwickelt [...]""

    (Wortprotokoll der Rede des Beklagten am 9. August 2020 in G., Bl. 41 bis 54/Beiakte 11, Bd. 1; hier: Bl. 46, 53/Beiakte 11, Bd. 1),

    - "Mir wird vorgehalten, dass ich hier fiese Nazivergleich angestellt habe, ähm, wer meine Rede gehört und dann sieht, was in den Printmedien dazu geschrieben wurde, wird feststellten, dass das nicht so ist. Was ich gemacht habe, ich habe im Internet mal recherchiert, um sich mit Wissen zu versorgen, ist heutzutage aus meiner Sicht eine Holschuld, denn das andere ist nur eine Berieselung und dabei habe ich dann einfach mal solche Begriffe wie, ähm, die SS, die SA oder den SD, den Sicherheitsdienst im Deutschen Reich, im Dritten Reich recherchiert und was dazu geschrieben wurde, das macht mir einfach Angst, weil ich einfach Parallelen erkenne zu dem Sicherheitsapparat, den ich heute hier sehe, für den ich fast 40 Jahre lang tätig war."

    (Verschriftlichung der Rede des Beklagten am 3. Oktober 2020 in Y., Bl. 114 bis 116/Beiakte 1, Bd. 1; hier: Bl. 114 f./Beiakte 1, Bd. 1),

    - "Ich stell mir vor, wenn in diesem Land plötzlich 60 Millionen Leute keine Masken mehr tragen würden, wer will dann was machen? Wer will dann was machen? Alle, die die Masken, das sind Co-Unterstützer, die dieses System einfach unterstützen. Und ich sage wie im Dritten Reich waren nicht die Bösen, die wenigen Bösen, die Übel da verübt haben, schuld, sondern das war die breite Masse der Menschen, die einfach nicht aufgestanden sind, die sich nicht dagegen zur Wehr gesetzt haben. Das sind Unterstützer von solchen Maßnahmen und von solchem Regime".

    (Verschriftlichung eines Interviews u. a. mit dem Beklagten am 8. November 2020 in Z., Bl. 262/Beiakte 1, Bd. 2),

    - "[Beklagter]: Aber ich hab in meiner ersten Rede gesagt, aus meiner Sicht, haben wir keinen Rechtsstaat mehr. Wir haben keine Demokratie mehr und wir haben keine Gewaltenteilung mehr. Und für mich wird in diesen ganzen Einzelmaßnahmen, wird immer deutlicher, das System demaskiert sich hier selber. [...] Wir haben ja die Entwicklung damals in unserer Geschichte gesehen, wie es, sage ich mal, zu der Nazireich gekommen ist. [Wie dies ganzen Verbrechen geschehen konnten und die kann man einfach nicht verleugnen. Da gibt es viele Zeitdokumente. Es gibt Berichte darüber, es gibt Filme darüber.] Und wenn ich mir das in der heutigen Zeit mal vergleiche. Uns wird hier vorgegaukelt oder weisgemacht, das, was jetzt mit uns Menschen alles passiert, weltweit, liegt daran, dass irgend Chinese eine falsche Fledermaus gegessen hat. [...]

    [Ein Diskussionsteilnehmer]: Die Parallelen sind sichtbar.

    [Beklagter]: Die sind sichtbar, ja klar, und ich sage wehret den ... wehret den Anfängen. Und für mich steht ganz klar fest, ich lasse das nicht zu bis zu meinem letzten Atemzug, werde ich ein solches System bekämpfen. So etwas werde ich nie wieder zulassen."

    (Verschriftlichung einer Talk-Runde am 31. Januar 2021, Bl. 405 bis 414/Beiakte 1, Bd. 4; hier: Bl. 411, 413/Beiakte 1, Bd. 4),

Damit hat der Beklagte staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit den planvoll gesteuerten, menschenverachtenden und menschenlebenvernichtenden Maßnahmen während des Nationalsozialismus gleichgesetzt.

bb) Ebenfalls in öffentlichen Reden bezeichnete der Beklagte Polizeibeamte als "Statisten" bzw. "Söldner":

    - "Und ich hab auch meine Zweifel daran, ganz ehrlich gesagt, bei eigenem Erleben oder bei dem, was ich gesehen habe, dass das Polizisten sind, ausgebildete Polizisten. [...] Wenn wir sehen, dass hier von der Polizei solche Maßnahmen getroffen werden, die völlig unverhältnismäßig sind. Die teilweise unrechtmäßig sind, dass hier Menschen in Uniformen rumlaufen, wo man sich wirklich ernsthaft die Frage stellen muss, sind das ausgebildete Polizisten oder wer steht hier als Statist vor mir? Entblößt sich das System immer weiter."

    (Verschriftlichung einer Talk-Runde am 31. Januar 2021, Bl. 405 bis 414/Beiakte 1, Bd. 4; hier: Bl. 411/Beiakte 1, Bd. 4),

    - [" Für die Polizei, ist ganz wichtig: es gibt sie. Die guten Polizisten] und ich habe den Eindruck, dass hier viele, viele Kräfte in Polizeiuniformen stecken, die diesen Beruf nicht gelernt haben. Die weder gelernt haben, was Verhältnismäßigkeit ist. Die auch auf Nachfrage keine gesetzlichen Grundlagen angeben können. Für mich sind das gekaufte Söldner. [Die Frage ist, wer steckt dahinter, diese einzusetzen?"]

    (Verschriftlichung des Redebeitrags des Beklagten am 21. November 2020 in A-Stadt, Bl. 130 bis 133/Beiakte 1, Bd. 3; hier: Bl. 132/Beiakte 1, Bd. 3),

    - [" KK. hat ein wichtiges Wort gesagt, dass vielleicht untergegangen ist. Er hat etwas von Söldnern gesagt und wenn man sich weltweit die Polizeien anguckt in den einheitlichen Uniformen mit der gleichen Vorgehensweise, ich sage mal, das trifft nicht auf alle Polizisten zu, aber diejenigen, die gnadenlos Frauen, Kinder und alte Menschen gewaltsam zusammenknüppeln oder ihnen die Arme verbiegen, fesseln oder] widerrechtlich festnehmen und ihre Maßnahmen nicht begründen können und ihre Namen nicht nennen, [damit man sich nicht gegen sie rechtlich zur Wehr setzen kann], das sind aus meiner Sicht Söldner. Und, wenn sich das herausstellt, es gibt Indizien, [noch keine Beweise für mich, Indizien,] dass das eine Söldnertruppe ist, dann ist ein Söldner von jedem, von jedem Menschen und von jedem Soldaten, darf der getötet werden. Ich möchte das nicht erleben, aber es könnte irgendwann passieren, wenn sie das mit ihrer Gewalt weiter steigern."

    (Verschriftlichung des Redebeitrags des Beklagten am 28. März 2021 in CC., Bl. 15 bis 17/Beiakte 1, Bd. 6; hier: Bl. 16/Beiakte 1, Bd. 6),

    - ["Ähm, also, wenn ich in den Augen der Kollegen gucke, ich weiß nicht, was da vorgeht, habe eben schon gesagt in nem anderen Interview, für mich läuft da einiges schief. Entweder in den Köpfen der Kollegen, für mich sind Schutzleute Schutzleute, die für den Schutz des Bürgers da sind und nicht um irgendwelche politischen Interessen durchzusetzen. Das ist absolut nicht die Aufgabe von Polizeibeamten, die müssen zwar neutral sein, aber die dürfen sich auch nicht von irgendwelchen regierenden oder politischen Entscheidungsträgern missbrauchen lassen und das passiert aus meiner Sicht hier gerade und ich denke, dass es ne Aufarbeitung geben wird,] wenn das Ganze hier irgendwann mal durch ist, dann werden sich alle, die dieses Regime hier, sage ich mal, unterstützen, anders kann ich das leider nicht bezeichnen, die werden sich dafür zu verantworten haben und ja, wer sich jetzt noch auf diese Seite stellt und da mitmacht, der macht sich aus meiner Sicht strafbar."

    (Verschriftlichung eines Interviews u. a. mit dem Beklagten am 31. Oktober 2020 auf der Querdenken-Veranstaltung in N., Bl. 245 bis 248/Beiakte 1, Bd. 2; hier: Bl. 246 f./Beiakte 1, Bd. 2).

Anlässlich einer gegen ihn selbst gerichteten polizeilichen Identitätsfeststellung bei einer Versammlung in N. (vgl. Bl. 241 bis 243/Beiakte 1, Bd. 2) äußerte der Beklagte, die einschreitende Polizei habe u. a. "faschistisch" gehandelt:

    [" Für mich ist das so, wenn die Maßnahme unverhältnismäßig lange dauert oder angeblich waren die Maßnahmen nicht abgeschlossen, das geht sehr schnell in den Bereich der Freiheitsberaubung im Amt oder jemanden, der wirklich keine Straftat begangen hat, ähm, das haben viele 1000 Menschen hier gesehen, es gibt Filmdokumente ohne Ende was wir hier gemacht haben und was wir hier geredet haben und dann ein Bild, ein Bild darauszuziehen, um uns wirklich in die Ecke zu drängen, wo uns irgendjemand haben will, nein, mein Gott noch mal,] das muss man doch endlich mal merken, das ist doch Faschismus pur."

    Verschriftlichung eines Interviews u. a. mit dem Beklagten am 31. Oktober 2020 auf der Querdenken-Veranstaltung in N., Bl. 245 bis 248/Beiakte 1, Bd. 2; hier: Bl. 247/Beiakte 1, Bd. 2).

cc) Darüber hinaus warf der Beklagte der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland "völlige Willkür", Rechtsbeugung, Manipulation von Wahlen und Gerichtsentscheidungen und Hochverrat vor:

    - "Ich [habe] wirklich bis zum bis zum Einstieg in die Corona-Thematik gedacht, wir haben eine Demokratie, wir haben einen Rechtsstaat. Wir haben leider beides nicht mehr. Wir haben keine Gewaltenteilung mehr, wie ich es in meiner ersten Rede gesagt habe. Wir haben eine völlige Willkür in allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Und davon müssen wir wegkommen."

    (Verschriftlichung eines Redebeitrags des Beklagten, gehalten am 7. Dezember 2020 in P., Bl. 3 bis 4/Beiakte 1, Bd. 4; hier: Bl. 3/Beiakte 1, Bd. 4),

    - [" Ich selbst war in Maßnahmen in II. betroffen und habe die Kollegen, die gegen mich ne Platzverweisung ausgesprochen haben, nach der Rechtsgrundlage gefragt. Und ich habe auch nach einem Dienstausweis gefragt und beides wurde nicht durchgeführt. Es wird nur geschubst, gedrängelt oder dann entsprechend auch geschimpft und aggressiv gegen die Menschen vorgegangen. Aber es wird weder erklärt, noch begründet, noch dargelegt. Und in einem Rechtsstaat, finde ich, darf man das von einer Polizei, die hier für den Staat das Machtmonopol wahrnimmt, erwarten als Bürger.] Wir haben als Menschen in diesem Staat das Recht, dass der Staat uns vor Willkür beschützt. Das ist seine Pflicht, seine Aufgabe und die wird hier definitiv nicht wahrgenommen, sondern die wird nicht nur nicht wahrgenommen, wird umgedreht. [...]

    [Redebeitrag eines anderen]: Das hieße ja im Klartext [...], dass [...] die Polizei hier ein[en] Vertrauensbruch mit der Bevölkerung durchaus in Kauf nimmt. [...]

    [[Beklagter]: [...] Ja, und Auftraggeber sind die politisch Verantwortlichen dafür." [...] Aber ich hab in meiner ersten Rede gesagt, aus meiner Sicht haben wir keinen Rechtsstaat mehr. Wir haben keine Demokratie mehr und wir haben keine Gewaltenteilung mehr. [...]] Wir haben Wahlen, die werden, das Ergebnis wird einfach wunschgemäß verändert. Wir haben richterliche, unabhängige Urteile, die hier verändert werden. Und ich frage mich, wie will man da noch einen Rechtsstaat begründen?"

    (Verschriftlichung des Talks "Perspektive" [Polizeigewalt und Diktatur?] mit u. a. dem Beklagten vom 31. Januar 2021, Teil 1, Bl. 405 bis 414/Beiakte 1, Bd. 4; hier: Bl. 411 f./Beiakte 1, Bd. 4),

    - [" [...] wenn meine Informationen stimmen, dann] soll ja Frau Merkel ja schon gesagt haben, [dass das Ding ihnen entglitten ist und sie soll auch selbst gesagt haben,] dass das eine politische Entscheidung ist mit den Corona-Maßnahmen und weder etwas mit wissenschaftlichen noch medizinischen Grundlagen zu tun hat. Und spätestens an dieser Stelle ist für mich als Polizist der Anfangsverdacht des Hochverrats erfüllt und ich frage mich, wann verantwortliche Juristen diesem Anfangsverdacht endlich nachgehen."

(Verschriftlichung des Talks "Perspektive" [Polizeigewalt und Diktatur?] mit u. a. dem Beklagten vom 4. Februar 2021, Teil 2, Bl. 415 bis 420/Beiakte 1, Bd. 4; hier: Bl. 418/Beiakte 1, Bd. 4).

b) Die Behauptung des Beklagten, es gebe in Deutschland keinen Rechtsstaat, keine Demokratie, keine Gewaltenteilung, keine freien Wahlen und keine unabhängige Rechtsprechung mehr, stellt die Geltung der verfassungsgemäßen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland grundlegend in Frage und verstößt damit gegen die politische Treuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Der Beklagte hat hier unter dem Deckmantel der sachlichen Kritik die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Grundlagen negiert und damit seine beamtenrechtliche Kernpflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, verletzt.

Indem der Beklagte staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit Maßnahmen während des Nationalsozialismus gleichgesetzt hat, hat er der Bundesrepublik Deutschland menschenrechtsverachtendes Handeln vorgeworfen. Die Bezeichnung der im Rahmen von "Querdenker-Demonstrationen" tätigen Polizisten als Statisten oder Söldner spricht diesen die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung vollständig ab. Diese Äußerungen verlassen in ihrem Kontext die Ebene sachlicher Kritik und verstoßen daher gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Auch insoweit gilt zwar, dass der Beklagte die in Rede stehenden Äußerungen während seiner Freizeit - und damit außerdienstlich - getätigt hat; insoweit sind jedoch ebenfalls die qualifizierenden Anforderungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt. Die Behauptung, es gebe Parallelen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem NS-Regime und die für den Staat handelnden Polizeikräfte der Länder hätten sich wie "Statisten" oder "Söldner" instrumentalisieren lassen, weist einen so engen Bezug zu der Tätigkeit des Beklagten als Polizeivollzugsbeamter und zu seinem Statusamt als Kriminalhauptkommissar auf, dass die disziplinarrechtlich relevante "Erheblichkeitsschwelle" des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG überschritten ist. Wenn ein niedersächsischer Polizeibeamter, der staatliche Maßnahmen, notfalls durch Zwang durchsetzen muss, sich in dieser Weise öffentlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere gegen das Agieren der Länderpolizeien, positioniert, stellt ein solches Verhalten die persönliche Eignung für seine dienstliche Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter und Kriminalhauptkommissar nachhaltig in Frage und ist deshalb geeignet, dem Ansehen der Polizei - aber darüber hinaus auch dem Vertrauen der Allgemeinheit in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung - in besonderem Maße zu schaden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beklagte regelmäßig betont hat, er habe die vorgeblich bestehenden Missstände gerade "als Polizist" - also aufgrund seiner beruflichen Erfahrung - erkannt.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat durch seinen Prozess(-unter-)bevollmächtigten geltend gemacht hat, er habe möglicherweise in der damaligen, besonderen - coranapandemiebedingten - Situation, sozusagen während einer "Schocksituation", verbal überreagiert und wäre damit aber auch nicht der Einzige gewesen (Sitzungsniederschrift vom 14.3.2023, S. 5 [Bl. 273/GA]), verkennt diese Argumentation, dass es sich bei dem Beklagten gerade um einen Polizeibeamten handelt, dem - weil er als Repräsentant des Staates auftritt und handelt - besondere beamtenrechtliche Pflichten obliegen. Gegen die Annahme eines unbedachten Verhaltens in einer Ausnahmesituation sprich vor allem, dass sich das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten über einen längeren Zeitraum (mehrere Monate) bei einer Vielzahl von Veranstaltungen erstreckt hat.

c) Der Beklagte handelte insoweit auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich (s. o.). Er wusste von den konkreten Inhalten seiner Äußerungen und wollte diese bewusst so treffen. Soweit er meint, dies Art von Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit umfasst, ist ein entsprechender Irrtum ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

II. Der erkennende Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das von dem Beklagten begangene (inner- und außerdienstliche) einheitliches Dienstvergehen den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigt.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 88). Die Verwaltungsgerichte haben die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 1 NDiszG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Hier findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung: Insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen; demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - BVerwG 2 A 11.10 -, juris Rn. 72). Oder anders ausgedrückt: Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung das Vorliegen eines mildernden Umstands nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, ist dieser Umstand nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 23.2.2012 - BVerwG 2 B 143.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6.6.2013 - BVerwG 2 B 50.12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.3.2014 - BVerwG 2 B 100.13 -, juris Rn. 7).

Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89). In diesem Zusammenhang haben die Verwaltungsgerichte ferner der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nachzugehen, wenn der Sachverhalt dafür hinreichenden Anlass bietet (BVerwG, Beschluss vom 19.2.2018 - BVerwG 2 B 51.17 -, juris Rn. 7). Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist die Frage zu stellen, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Gesichtspunkte noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Gesichtspunkte bekannt würde (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

Dies zugrunde gelegt, erachtet auch der erkennende Senat die Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis für angemessen.

a) Das Fehlverhalten wiegt außerordentlich schwer.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte wiederholt im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Er hat sich aktiv gegen die staatliche Ordnung im Sinne des Grundgesetzes gewandt, zu deren Wahrung und Verteidigung er als Beamter gerade verpflichtet ist. Dabei wiegt besonders schwer, dass der Beklagte als Kriminalbeamter gegenüber der Öffentlichkeit in besonders augenfälliger Weise die Staatsgewalt repräsentiert. Einerseits von Amts wegen auch staatlichen Zwang durchzusetzen, andererseits aber der Bundesrepublik Deutschland und deren Untergliederungen die Legitimation abzusprechen, ihr zu unterstellen, sie sei nur noch eine von dritter Seite gesteuerte "Marionette" und ihre Organe seien nicht mehr willens und/oder in der Lage, ihrem Verfassungsauftrag nachzukommen, erschüttert das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Amtsausübung des Beklagten und der Beamtenschaft insgesamt in äußerst gravierender Weise. Verstärkt wird dieser Gewichtung noch dadurch, dass die Äußerungen des Beklagten, soweit sie in seiner Freizeit im Rahmen öffentlicher Reden oder Interviews stattfanden, gerade darauf angelegt waren, einer Vielzahl von Personen bekannt gemacht zu werden, und der Beklagte zudem auch seine dienstlichen Kontakte nutzte, um für die von ihm als verbindlich erachteten und gegen die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Thesen ein weiteres Verbreitungsfeld zu erschließen. Weiterhin erschwerend ist der Umstand zu bewerten, dass der Beklagte insbesondere bei seinen öffentlichen Auftritten gerade seine dienstliche Position als Kriminalbeamter betonte, um seinen Behauptungen ein stärkeres Gewicht zu verleihen. Das wiederholte Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und das Verbreiten von Verschwörungstheorien sowie die Diffamierung von Staatsgewalt und deren Organen gerade durch einen als Polizisten erkennbaren Beamten und gerade gegenüber einem nicht begrenzten Personenkreis ist geeignet, dem Gemeinwesen erheblichen Schaden zuzufügen, indem es das Vertrauen eines erheblichen Teils der Bevölkerung, in die freiheitlich demokratische Grundordnung und deren Institutionen im erheblichen Umfang untergräbt oder gar zerstört. Die Ausführungen des Beklagten im Rahmen seiner öffentlichen Auftritte, die im Nachgang häufig in das Internet eingestellt worden sind und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich waren, sowie seine im Internet abrufbaren Äußerungen im Rahmen von "Interviews" und dergleichen sind erkennbar von dem Gedanken getragen, einen möglichst hohen Verbreitungsgrad zu erreichen, um eine Vielzahl weiterer Personen von seinem reichsbürgertypischen, verschwörungstheoretischen, die geltende Staats- und Verfassungsordnung negierenden Gedankengut zu überzeugen.

b) Was das Persönlichkeitsbild der Beklagten betrifft, so vermag der erkennende Senat erheblich entlastende Gesichtspunkte nicht festzustellen.

aa) Der Beklagte ist zwar bis zu den in Rede stehenden Vorwürfen disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten und er hat zeitlich vor dem in Rede stehenden Verhalten über lange Jahre hinweg zufriedenstellende dienstliche Leistungen erbracht. Dieser Umstand fällt indes nicht mildernd ins Gewicht. Denn die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 -; Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 -; Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 133; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140).

Der Beklagte hat auch während des gesamten disziplinarbehördlichen sowie disizplinargerichtlichen Verfahrens keinerlei Einsicht in sein Fehlerverhalten gezeigt. Er hat sich vielmehr damit verteidigt,

    - er habe die von ihm angeprangerten Zustände ("Zusammenhänge und Verschwörungen") erkannt, weil er "hinter die Kulissen" schaue und die "globalen Zusammenhänge" recherchiert habe, die Mehrheit der deutschen Bevölkerung inklusive der Vertreter der Staatsgewalt, insbesondere auch die meisten Verwaltungsrichter, hätten die Missstände hingegen nicht erkannt oder trauten sich nicht, sich diesbezüglich zu äußern (vgl. etwa BB vom 8.9.2022, S. 2, 6, 12, 19 [Bl. 181, 185, 191, 198/GA]);

    - er könne die Argumentation der Klägerin nicht ansatzweise nachvollziehen (BB vom 8.9.2022, S. 4, 11, 23, 26 [Bl. 183, 190, 202, 205/GA]), weil er doch lediglich "regierungskritische" Positionen vertreten habe und ein "kritisch agierender Polizist" sei, der sich "für die Aufklärung und das Grundgesetz" einsetze (BB vom 8.9.2022, S. 5, 6, 9 [Bl. 184, 185, 188/GA]);

    - es gehe der Klägerin primär darum, ihn "als Querdenker medial zu vernichten" (BB vom 8.9.2022, S. 5 [Bl. 184/GA]).

Der Beklagte betrachtet "mit großer Besorgnis", dass ihm eine verfassungsfeindliche Gesinnung gerade deshalb vorgeworfen werde, weil er sich für die Einhaltung der Verfassung und der freiheitlich demokratischen Grundordnung einsetze (BB vom 8.9.2022, S. 10 [Bl. 189/GA]), und sieht sich insgesamt als "Opfer" einer "politisch motivierten Disziplinarklage" (so BB vom 8.9.2022, S. 1, 23 [Bl. 180, 202/GA]). Dies ist angesichts seines verschwörungstheoretischen und reichsbürgertypischen Gedankenguts zwar konsequent, stellt aber gerade keine - ihn entlastende - Distanzierung zu diesem dar. Vielmehr zeigen die dargestellten Äußerungen, dass er an den von ihm vertretenen Positionen weiterhin überzeugt festhält.

bb) Auch sogenannte anerkannte/klassische Milderungsgründe liegen nicht vor.

Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existentiellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 38.10 -, juris Rn. 13).

Anhaltspunkte für ein Eingreifen entsprechender Milderungsgründe sind nicht gegeben.

Der Beklagte kann insbesondere nicht mildernd geltend machen, sein Fehlverhalten stelle sich als persönlichkeitsfremde Tat dar. Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1977 - BVerwG 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54; Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 101; Urteil vom 14.1.2020 - 3 LD 9/18 -). Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihm eine echte Motivabwägung nicht möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54), woran es hier aber fehlt. Der Beklagte ist bei Ausfüllung der Unterlagen im Zusammenhang mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises, bei seinen öffentlichen Reden und auch bei seinen sonstigen Äußerungen nicht spontan und unüberlegt, sondern vielmehr gerade planvoll und überlegt vorgegangen. Die Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises beruhten nach seinen eigenen Bekundungen auf einer vorherigen Internet- und sonstigen Recherche. Und auch die Häufigkeit und Vielzahl verschwörungstheoretischer Aussagen und Diffamierungen mit den hierzu gegebenen "Begründungen" sprechen gegen ein spontanes, unüberlegtes Handeln, sondern lassen sich nur als Ergebnis eines längeren Radikalisierungs- und Überzeugungsgewinnungsprozesses verstehen. Aus denselben Gründen dringt der Beklagte auch mit seinem - in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat durch seinen Prozess(-unter-)bevollmächtigten geltend gemachten - Einwand nicht durch, er habe sich möglicherweise in der damaligen, besonderen - coronapandemiebedingten - Situation in einer "Schocksituation" befunden (Sitzungsniederschrift vom 14.3.2023, S. 5 [Bl. 273/GA]). Eine "Schocksituation" vermöchte nämlich nicht überzeugend zu erklären, warum der Beklagte über einen derart langen Zeitraum (Sommer 2020 bis Frühjahr 2021) hinweg aktiv in die Öffentlichkeit getreten und dort die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negiert, Verschwörungstheorien vertreten und staatliche Institutionen und Organe der Bundesrepublik Deutschland diffamiert hat.

Zugunsten der Beklagten greift ferner nicht der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Milderungsgrund einer "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" (BVerwG, Urteil vom 18.4.1979 - BVerwG 1 D 39.78 -, juris Rn. 13; Urteil vom 27.1.2011 - BVerwG 2 A 5.09 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 8.6.2017 - BVerwG 2 B 5.17 -, juris Rn. 24, 25) ein. Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind; der Beamte muss also geradezu "aus der Bahn geworfen" worden sein (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 103). Danach muss es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend gewesen ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden konnte (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 11).

Dass der Beklagte im betreffenden Zeitraum, also insbesondere ab Beginn des Jahres 2020, außergewöhnlichen persönlichen Umständen ausgesetzt gewesen wäre, hat er selbst nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm eine persönlich besonders belastende Situation im Sinne der bezeichneten Rechtsprechung vorgelegen haben könnte, sind auch bei Auswertung der Verwaltungsvorgänge nicht erkennbar. Insofern waren weder die Klägerin noch der erkennende Senat gehalten, weitergehende Ermittlungen zur persönlichen Situation des Beklagten im Tatzeitraum zu veranlassen. Vielmehr hätte es ihm oblegen, etwaige, seine eigene Person oder sein persönliches Lebensumfeld betreffende - also aus seiner Privatsphäre stammende und daher nur ihm selbst bekannte - belastende Umstände im vorliegenden Verfahren zu offenbaren und substantiiert darzutun, dass diese Umstände sein seinerzeitiges Verhalten beeinflusst hätten, nunmehr aber überwunden seien, wenn er hieraus für ihn günstige Rechtsfolgen ableiten wollte (so Nds. OVG, Urteil vom 20.2.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 145). Entsprechende Darlegungen sind indes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Anders als der Beklagte meint, vermag die Corona-Pandemie selbst keinen Umstand darzustellen, der so gravierend gewesen wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht hätte erwartet werden können. Denn dann hätten sich große Teile der bundesdeutschen Bevölkerung, die - ebenso wie der Beklagte - den coronapandemiebedingten Einschränkungen unterlagen, entsprechend verhalten müssen, was indes bekanntlich nicht der Fall war.

cc) Der Beklagte hat auch außerhalb der klassischen Milderungsgründe keine Gesichtspunkte vorgetragen, die entlastend zu berücksichtigen wären. Die schlichte Behauptung, er stelle in keiner Weise die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung in Frage (vgl. etwa BB vom 8.9.2022, S. 9 [Bl. 188/GA]), vermag die entsprechende indizielle Wirkung seines Verhaltens nicht zu erschüttern.

Der Beklagte hat sich hiervon insbesondere nicht im Laufe des disziplinarbehördlichen oder des Disziplinarklageverfahrens glaubhaft distanziert.

Er hat nicht etwa nach Bekanntwerden seiner Äußerungen auf der versammlungsrechtlichen Veranstaltung vom 9. August 2020, die bereits am 10. August 2020 zu einem mit Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen beamtenrechtlichen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte geführt hatte, von weiteren vergleichbaren öffentlichen Äußerungen Abstand genommen, sondern hat sich insoweit erkennbar als Aufklärer und Mahner, zunehmend auch als eine Art Märtyrer, empfunden und die diesbezügliche Popularität in einschlägigen Kreisen ersichtlich genossen. So hat er etwa erklärt:

    - Also, wenn du als Mensch diese Herzensenergie spürst, die von den Menschen ausgestrahlt wird hier, das ist unwahrscheinlich, das ist wie ne Droge sag ich mal, du kommst gar nicht mehr raus aus diesem Kreis. Und ähm, mich haben auf dem Weg hierher zu diesem Veranstaltungsort so viele Menschen angesprochen, in den Arm genommen oder nur den Daumen hochgemacht, ähm, ich wollte nie zum Star werden, das ist überhaupt nicht meine Intention gewesen. Ich bin es scheinbar geworden, warum auch immer."

    (Interview des Beklagten auf der Plattform Twitter am 29.8.2020 in II., Bl. 74/Beiakte 11, Bd. 2)

    - "Ich bin anscheinend innerhalb von 20 Minuten eine Person der Zeitgeschichte geworden. Mein Fall wird sicherlich weiterhin öffentlich ausgetragen werden, obwohl ich es sehr begrüßen würde, wenn mein Polizeipräsident mir die Gelegenheit zu einem offenen Gespräch geben würde."

    (Rede des Beklagten in AA. am 22.8.2020, Bl. 386/Beiakte 11, Bd. 1).

    - "Wer kennt mich nicht? *schaut sich kurz um, wartet" ... ist erstaunlich, hätte ich mir niemals zu träumen gewagt. [...] Aber das, was ich mit der Rede ausgelöst habe, äh, ja ist unglaublich, ist gigantisch und geht glaube ich viral um die ganze Welt. Was ist mit mir passiert? Ich bin als Mensch auf die Bühne gegangen und habe, damit die Menschen mich verstehen und wissen, dass ich kein Friseur bin, der hier über Recht und bestimmte Dinge redet, gesagt, welchen Dienstgrad ich habe und damit man natürlich die Assoziation, dass ich als Polizeibeamter auf die Bühne gekommen bin. [...] Ja, eben kam das Wort Staatsfeind, wer den Film kennt, also ich sag mal 40 Jahre loyaler Polizist und dann Staatsfeind Nr. 1 geworden über Nacht, äh, nur, weil man ein Grundrecht wahrnimmt [...]".

    (Rede des Beklagten im LL. am 17.10.2020, Bl. 16, 18/Beiakte 1, Bd. 1).

    - "Ich muss sagen, dass ich bei der Polizei wirklich den besten Job hab, den man sich vorstellen kann. [...] Obwohl ich diesen besten Job hatte, habe ich im Prinzip alles auf eine Karte gesetzt, beim Pokern sagt man All-in, alles zu riskieren, denn, wenn ich jetzt aus dem Dienst entfernt werde, weil ich meine Meinung gesagt habe und weil ich Dinge getan habe, die einigen Menschen nicht zu gefallen scheinen, dann werde ich quasi aus dem Amt entlassen. Werde nach dem Mindestrentensatz nachversichert beim Bund, bei der Bundesversicherungsanstalt und darf dann nicht mit 62, sondern bis 67 arbeiten. Gut, es hört sich jetzt nach Jammerei an. Aber das ist schon ein Privileg, was man da aufs Spiel setzt. Seine Sicherheit, die man sich über 40 Jahre lang aufgebaut hat, wirklich zu riskieren."

    (Podiumsdiskussion mit dem Beklagten in LL. am 17.10.2020 auf der Querdenken-Bühne, Bl. 20/Beiakte 1, Bd. 2).

Hieraus ergibt sich eindrücklich, dass der Beklagte unter Selbsterhöhung der eigenen Person und trotz der bis dato entstandenen dienstrechtlichen Konsequenzen davon ausging, sich auf einer "Mission" zu befinden und über ein entsprechendes "Sendungsbewusstsein" verfügt hat.
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Es ist noch was da, die bedauernswerten Richter haben sich wirklich Mühe gegeben.

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Na, gut:


Spoiler
Ab dem April 2021 - also nachdem dem Beklagten das wesentliche Ermittlungsergebnis bereits mitgeteilt worden war - hat er sich beispielsweise in einer öffentlichen Audio-Botschaft im Telegram-Kanal "..." am 22. April 2021, 11:00 Uhr (Bl. 97 f./Disziplinarklageschrift [Bl. 49 f./GA]) u. a. wie folgt geäußert:

    "[...] Wie viele Kollegen wir sind? Aus einem Gespräch am Brandenburger Tor bei einer Veranstaltung haben wir die Info gekriegt, dass allein in Berlin etwa 50 Prozent der Kollegen auf unserer Seite sind, die - wenn es hart auf hart kommt - sich auch dazu bekennen werden. [...] Wenn der Tag kommt, glaube ich, dass viele, der überwiegende Teil, sich auf die Seite des Rechts und der Bevölkerung stellt. Die haben einfach nur Angst in dem Bereich. Sie sind es nicht gewohnt zu kämpfen. [...] Ich glaub', diese Kollegen haben zu weiten Teilen noch nicht verinnerlicht, dass wir und hier in einem Krieg befinden. [...] Für mich ist noch ein wichtiger Punkt, die Kollegen, die noch gar nicht wissen, wenigstens zu informieren. Da müssen wir uns 'ne Strategie überlegen, wie wir das schaffen. Und 'ne Vernetzung hinzubekommen, damit wir als Instanz, die waffenführend ist, einen möglichst friedlichen Verlauf für den Umbruch herbeiführen können. [...] Aber wir müssen auch den Zeitpunkt abpassen oder dem Impuls abpassen, dass es nicht eine Revolution aus Teile der Armee ist, die blutig niedergeschlagen wird, sondern wir müssen uns auch sicher sein, dass - wenn quasi die Regierung abgesetzt wird - die militärische Einheit quasi die Kontrolle übernimmt und mit der Polizei zusammen hier für Frieden auf den Straßen sorgt, damit wir dann wirklich das neue System etablieren können. In Bilder gesprochen: Das alte, marode und morsche Gebäude abreißen, auskoffern und dann ein neues Fundament gießen, damit wir was Neues aufbauen können. [...]"

Davon, dass der Beklagte diese - von der Klägerin in ihrer Disziplinarklageschrift wiedergegebenen - Ausführungen in der dargestellten Weise getätigt hat, ist der erkennende Senat überzeugt, zumal der Beklagte nicht bestritten hat, die Äußerungen getätigt zu haben. Sie verdeutlichen, dass der Beklagte regelrecht zu einem "Putsch" der bewaffneten Kräfte von Militär und Polizei aufgerufen hat, um eine neue Ordnung zu etablieren. Dass hierin kein Abrücken von den Positionen liegt, die den Disziplinarvorwürfen zugrunde liegen, sondern der Beklagte sich insoweit sogar zunehmend radikalisiert hat, liegt auf der Hand. Für seine zunehmende Radikalisierung spricht deutlich auch die folgende Textnachricht, veröffentlicht im Telegram-Kanal " B. Offiziell" am, 17. April 2021, 22:39 Uhr (Bl. 99 f./Disziplinarklageschrift [Bl. 50 f./GA]):

    "DEUTSCHE POLIZEI IST EINE FIRMA! Sie sind Söldner von US-Militär-Konzern Constellis (ACADEMI) und ACADEMI hat sie von Blackwater gekauft die zu Blackrock gehören und da hängt Bill Gates mit drin! GOOGLE BLACK ROCK UND DER KULT DES SATURN = JUDENTUM! BRD GmbH drückt bei jedem Einsatz an ACADEMI ab! Der Deutsche bezahlt über die Steuern für seine Schläge! Sie werden dich niemals schützen, denn es sind Söldner der JWO [Anmerkung: JWO = Abkürzung für 'Jüdische Weltordnung']! Ihr Auftrag: Aufstände mit aller Gewalt auflösen! Die Polizei der BRD ist die Söldnertruppe der BRD-Juden, die Privatarmee Rothschilds, der die BRD 1949 gründete! Sie sind nicht dein Freund und Helfer, es sind Judenknechte, Schläger, Sadisten und Abschaum, die für ein paar Shekel gegen ihr eigenes Volk Krieg führen! Kein Polizei hat einen AMTSAUSWEIS, denn es sind keine Beamten! Sie haben einen DIENSTAUSWEIS, weil es Angestellte der Firma 'Polizei' sind! SIE LÖSCHEN DIESE INFOS ÜBERALL, DIE' EINE WEBSEITE VON CONSTELLIS IST SCHON WEG, TEILE DIESE INFOS!"

Auch in Bezug auf diesen - von der Klägerin in ihrer Disziplinarklageschrift niedergelegten - Sachverhalt ergeben sich für den erkennenden Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er nicht der Wahrheit entspricht, der Beklagte sich also nicht in der beschriebenen Weise öffentlich einsehbar geäußert hätte. Auch diesbezüglich hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, die vorstehenden Ausführungen getätigt zu haben. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Disziplinarvorwürfen lässt sich den wiedergegebenen Ausführungen nicht entnehmen; vielmehr ist das Gegenteil - nämlich eine deutliche Radikalisierung und Zuspitzung der betreffenden Positionen - festzustellen.

Der schriftliche Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren, der im Wesentlichen mit seinem erstinstanzlichen Vortrag übereinstimmt, verdeutlicht ebenfalls, dass er sein Verhalten weiterhin für gerechtfertigt und sogar für das aus Gewissensgründen allein zu rechtfertigende hält. Den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten ist zu entnehmen, dass der Beklagte weitgehend in einer "Parallelwelt" lebt, die durch reichsbürgertypisches und verschwörungstheoretisches Gedankengut und dementsprechend dadurch geprägt ist, dass er für sich selbst beansprucht, die "einzig richtige Wahrheit" erkannt zu haben, und der andersdenkenden Mehrheit vorhält, sie verharre ihrerseits unerkannt in einer nicht (mehr) existierenden Parallelwelt.

c) Nach alledem liegen entlastende Umstände von erheblichem Gewicht, welche das scherwiegende Dienstvergehen der Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, nicht vor.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen (BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - BVerwG 2 C 59.07 -, juris Rn. 18). Im Streitfall ergibt sich der endgültige Vertrauensverlust in die Person des Beklagten aus einer konkreten Wiederholungsgefahr. Weil das erhebliche Gewicht des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens nicht durch in seiner Person liegende Entlastungsgründe von erheblichem Gewicht relativiert wird und er sich insbesondere nicht glaubhaft von dem "reichsbürgertypischen" und verschwörungstheoretischen Gedankengut sowie von seiner - das sachliche Maß weit überschreitenden - Kritik am Handeln der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Organe distanziert hat, ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen wird. Im Interesse des Ansehens des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums, die durch das persönliche Ansehen eines jeden einzelnen Beamten bestimmt werden, muss das Beamtenverhältnis daher beendet werden.

d) Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen (UA, S. 26), dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nicht gegen den auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 154). In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme. Ist ein Beamter - wie hier der Beklagte - durch ein ihm vorwerfbares Verhalten vertrauensunwürdig geworden und fehlt ihm damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (BVerwG, Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62; Urteil vom 1.12.2014 - 6 LD 5/13 -; Urteil vom 16.4.2021 - 6 LD 4/19 -, juris Rn. 196).

Auch kann bei Anwendung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme die Dauer des Verfahrens keine Berücksichtigung finden (BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - BVerwG 2 B 53.08 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 1.9.2009 - BVerwG 2 B 34.09 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 58; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 -).

Dass im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren in Bezug auf den Beklagten eine mediale Berichterstattung stattgefunden hat (vgl. Beiakte 002), führt ebenfalls nicht dazu, seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Die Frage, ob und ggf. inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist danach zu fragen, wie der Dienstherr oder die Allgemeinheit urteilen würde, wenn das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 56; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 141). Für diese gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 56; Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 20 LD 7/15 -; Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 141). Ergibt eine objektive Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 4 NDiszG, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, lässt sich der Verbleib des Betreffenden im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer - ggf. auch "reißerischen" - Berichterstattung in den Medien nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 58), vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch ein gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leistet und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil über sein Dienstvergehen öffentlich berichtet worden ist (in diesem Sinne auch Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 20 LD 7/15 -; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 -; Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris 141). Im Streitfall tritt noch die Besonderheit hinzu, dass sich der Beklagte selbst wiederholt öffentlich zur Sache geäußert und seine Sicht der Dinge - auch in Bezug auf das eingeleitete Disziplinarverfahren - dargestellt hat (vgl. etwa die Rede des Beklagten am 22. August 2020 in Darmstadt, Bl. 380 bis 395/Beiakte 11, Bd. 1: hier: Bl. 381 f., 384/Beiakte 11, Bd. 1; Interview in Berlin am 29. August 2020: Abschrift eines YouTube-Videos mit dem Namen "Im Interview mit [dem Beklagten] und [...]", Bl. 67 bis 76/Beiakte 11, Bd. 2; hier: Bl. 71Beiakte 11, Bd. 2; Redebeitrag des Beklagten, gehalten am 7. Dezember 2020 in Lauenau, Bl. 3 bis 4/Beiakte 1, Bd. 4; hier: Bl. 3/Beiakte 1, Bd. 4). Zudem hat er im Rahmen von zahlreichen Auftritten und "Interviews" gerade die Öffentlichkeit gesucht, um die von ihm als richtig und absolut verbindlich angesehenen Behauptungen zu verbreiten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf 69 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
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Ja, spinnt der Beppi?    :o

Das dürfte die umfangreichste Entscheidung unserer Sammlung sein ...

50% der Kollegen auf seiner Seite und würden sich dazu bekennen ...? Merkt man gar nix ...  ???

Dann also viel Freude damit!  ;)
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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