Hier wurde zwar, wenn ich das richtig lese, nicht ausdrücklich "Unterhalt nach HLKO" beantragt, man will aber unbedingt Sozialleistungen.
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Tatbestand:
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Die Klägerin wendet sich vorliegend noch gegen eine zwischenzeitlich erfolgte zuschussweise Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
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Die Klägerin stellte am 15.07.2014 einen Antrag auf Leistungen bei dem Beklagten. Hierbei füllte sie einen Hauptantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aus und unterzeichnete diesen. Im Rahmen eines Zusatzblattes zum Antrag auf ALG II/Sozialgeld gab sie an, dass sie Sozialgeld nach dem SGB XII beantrage, da sie ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben dürfe und bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Quereinsteigeranstellung gefunden habe. Hierbei strich sie die vorgedruckte Formulierung "meinen Antrag auf ALG II/Sozialgeld begründe ich wie folgt" durch.
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Zuvor war der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2013 bis 20.07.2014 Arbeitslosengeld nach dem SGB III von der Agentur für Arbeit Bielefeld bewilligt worden.
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Mit Bescheid vom 11.09.2014 versagte der Beklagte die beantragte Leistung für die Zeit ab dem 01.07.2014. Dies begründete er damit, dass geforderte Unterlagen und Nachweise trotz entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt worden seien. Hiergegen erhob die Klägerin in der Folgezeit Widerspruch. Aus dem Inhalt des Widerspruchs ergibt sich insbesondere, dass die Klägerin Anhängerin der so genannten "Reichsbürgerbewegung" ist. Diese zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die so genannten Reichsbürger einen rechtlichen Bestand der Bundesrepublik Deutschland bestreiten und vom Fortbestehen des Deutschen Reiches ausgehen. Inhaltlich wendet die Klägerin ein, dass sie die geforderten Unterlagen persönlich bei dem Beklagten eingereicht habe. Dies gelte auch für Unterlagen bezüglich eines Grundstückes. Des Weiteren führt die Klägerin aus, dass sie lediglich Sozialgeld beantragt habe und nichts anderes. Weiterhin machte sie geltend, dass, da die Bundesrepublik Deutschland nur eine Firma sei, sie einen Anspruch auf ein Gehalt von der Bundesrepublik Deutschland habe. Des Weiteren machte sie geltend, dass sie jedenfalls einen monatlichen Betrag von 900,00 EUR erwarte.
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Mit Schreiben vom 16.10.2014, bei Gericht eingegangen am 20.10.2014, hat die Klägerin Klage wegen Untätigkeit erhoben, da sie das beantragte Sozialgeld seit Juli 2014 nicht bekommen habe.
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Mit Bescheid vom 18.11.2014 hat der Beklagte den Versagungsbescheid vom 11.09.2014 aufgehoben und mit weiterem Bescheid vom 24.11.2014 für die Klägerin und deren beiden Kinder Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 als zinsloses Darlehn gewährt.
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In der Folgezeit hat die Klägerin gegenüber dem Gericht erklärt, dass sie Sozialgeld SGB und nicht Grundsicherung nach dem SGB II beantragt habe und sie teilte auf weitere Nachfrage, ob ihr Schreiben als erneuter Widerspruch gegen den Darlehnsbescheid gewertet werden solle, mit, dass sie keinen Darlehnsvertrag beantragt habe und der Bewilligungsbescheid bis heute immer noch fehle.
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In der Folgezeit hat der Beklagte über den Widerspruch gegen den Darlehnsbescheid entschieden und diesem abgeholfen und der Klägerin Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss von Juli bis Dezember 2014 bewilligt. Einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Januar 2015 stellte die Klägerin nicht.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass weiterhin ein Bescheid zu den von ihr beantragten Leistungen nach dem SGB XII fehle. Des Weiteren rügte die Klägerin die Zuständigkeit des Vorsitzenden der 18. Kammer dahingehend, dass dieser kein "Staats Richter" sei und keinem staatlichen Gericht angehöre. Hierbei forderte die Klägerin insbesondere das Gericht auf, sich zu legitimieren, da sie sonst gezwungen sei, den Vorsitzenden bei den Alliierten zu melden und auch in Den Haag. Auch habe ein eventuelles Grundstück nichts mit Ansprüchen nach dem SGB XII zu tun. Leistungen nach dem SGB XII seien nicht an ein Alter gebunden, sondern nur an einen Personalausweis. Diesen habe sie nicht mehr, sie weise sich mit einem Personenausweis des Deutschen Reiches aus, sie sei Preußin mit der Staatsangehörigkeit des Geburtsrechts ihrer Eltern, die beiden aus Pommern stammen würden, daher heiße ihre Staatsangehörigkeit Königreich Preußen.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Beklagten zu verurteilen, ihr die beantragten Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die zunächst erhobene Untätigkeitsklage nicht begründet gewesen sei, da der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht untätig gewesen wäre. Die Frist für die Entscheidung über einen Widerspruch von 3 Monaten sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Im Übrigen habe der Beklagte zwischenzeitlich Leistungen für Juli bis Dezember 2014 in Form eines Zuschusses bewilligt.
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Das Gericht hat die Beteiligten schriftlich zu einer möglichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (2 Bände). Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
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Die Klage der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin ist unter Berücksichtigung ihres Vorbringens gemäß § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass sie die Verpflichtung des beklagten Jobcenters zur Gewährung von Sozialgeld als Leistung nach dem SGB XII begehrt. Dies ergibt sich insbesondere aus den Schreiben der Klägerin vom 04.05.2015 und 19.09.2015, in welchen sie auf die fehlende Bescheidung zur Leistung nach dem SGB XII hinweist sowie den Umstand, dass Leistungen nach dem SGB XII nicht an ein Alter gebunden seien.
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Das Sozialgericht Detmold ist für die Entscheidung über die von der Klägerin bei dem hiesigen Sozialgericht erhobene Klage sowohl örtlich als auch sachlich wie instanziell zuständig. Es handelt sich bei dem Rechtsstreit um eine Streitigkeit über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten im Bereich des Sozialrechts entsprechend des Kataloges des § 51 Abs. 1 SGG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 SGG. Instanziell ist das Sozialgericht als 1. Instanz gemäß § 8 SGG zuständig. Die Ausführungen der Klägerin zu dem Nichtbestehen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fortbestehen eines Deutschen Reiches sowie der fehlenden Legitimation des von ihr angerufenen Gerichts als staatliches Gericht sind in Gänze abwegig und finden keinerlei Grundlage in der verfassungsgemäßen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Geltung des Grundgesetzes und der Geltung der einfach gesetzlichen Rechtsnormen, insbesondere der für das vorliegende Verfahren entscheidenden Normen des SGB II, SGB XII sowie Sozialgerichtsgesetzes. Eine juristische Auseinandersetzung mit der von der Klägerin hinsichtlich der Existenz der Bundesrepublik Deutschland aufgeworfenen Fragestellung durch das Gericht ist daher nicht geboten, denn die Rechtsauffassung, welche die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und seiner Gesetze bestreitet, ist als juristisch derart unhaltbar anzusehen, dass eine gerichtliche Befassung hiermit nicht notwendig ist (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.04.2015, 1 K 3123/14 F; OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2012, 19 B 578/12; VG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2007, 6 B 413/06). Die Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen 18. Kammer folgt aus § 6 SGG i.V.m. § 21e Abs. 1 GVG i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan 3/14 vom 22.09.2014.
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Die von der Klägerin weiterhin verfolgte Klage gegen das Jobcenter als Beklagten ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Nachdem der Beklagte durch den Darlehnsbescheid vom 24.11.2014 seine Abhilfeentscheidung zum Versagungsbescheid vom 11.09.2014 umgesetzt hatte, hatte sich die zunächst erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin erledigt, da der von ihr gestellte Leistungsantrag beim Beklagten beschieden worden war. Nachdem der Beklagte in der Folgezeit auch aufgrund eines weiteren als Widerspruch ausgelegten Schriftsatzes der Klägerin an das Gericht anstelle der zunächst darlehnsweise gewährten Leistungen aufgrund von verfügbarem Vermögen zuschussweise Leistungen gewährt hatte, fehlt es der Klägerin für eine Fortführung des Klageverfahrens an jeglichem schutzwürdigen Interesse. Denn die Klägerin hat vom Beklagten Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bewilligt bekommen und erhalten. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, dass sie Leistungen von Sozialgeld nach dem SGB XII beantragt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere war der Beklagte nicht gehalten, den Antrag der Klägerin an den zuständigen Träger für Leistungen nach dem SGB XII weiterzuleiten (§ 16 Abs. 2 SGB I). Denn für eine Weiterleitung des Antrages der Klägerin fehlt es an entsprechenden Anhaltspunkten dafür, dass tatsächlich eine Zuständigkeit des SGB XII-Trägers für die Leistungsgewährung bestehen könnte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich offenkundig, dass die Klägerin Leistungen der Grundsicherung begehrte, da sie selbst nicht über Einkommen und Vermögen verfügte, um den Lebensunterhalt für sich und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder sicherzustellen. Insofern ergab sich eine Anspruchsberechtigung der Klägerin gemäß § 7 SGB II. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII hingegen war offensichtlich ausgeschlossen. Denn gemäß § 21 SGB XII erhalten Personen, die als Erwerbsfähige oder als Angehörige von Erwerbsfähigen dem Grunde nach nach dem SGB II Leistungsberechtigt sind, keine Leistungen nach dem SGB XII für den Lebensunterhalt. Insbesondere war im Fall der Klägerin kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass sie nicht erwerbsfähig gewesen wäre. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch bis zum 20.07.2014 Leistungen nach dem SGB III aufgrund von Arbeitslosigkeit erhalten hat und eine Gewährung von entsprechendem Arbeitslosengeld auch nur möglich ist, soweit die Klägerin noch erwerbsfähig ist. (vgl. § 138 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 SGB III). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin offenkundig sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens darum bemüht war, finanzielle Leistungen von der Beklagten zu erhalten, ist somit kein Anhaltspunkt gegeben, der den Beklagten hätte dazu veranlassen müssen, den Antrag der Klägerin an den örtlich zuständigen SGB XII-Träger weiterzuleiten.
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Aufgrund des bereits aus den vorgenannten Gründen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auch deshalb fehlt, da sie sich mit ihrem Klagebegehren an das Gericht gewandt hat, obzwar sie selbst ausführt, dass sie selbst weder von der Legitimation des erkennenden Gerichts ausgeht, noch die entsprechenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland aufgrund derer sie Leistungen begehrt, anerkennen will. Jedenfalls erscheint es widersprüchlich, wenn die Klägerin zum einen unter Berufung auf Vorschriften des Sozialgesetzbuches Leistungen vom Beklagten verlangt und diese auch versucht, gerichtlich durchzusetzen, auf der anderen Seite aber sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber dem Gericht einwendet, dass es den entsprechenden Institutionen an ihrer Legitimation fehle, da die staatliche Ordnung, die durch sie repräsentiert wird, von ihr im Hinblick auf die von ihr vertretene Theorie aus der Reichsbürgerbewegung nicht anerkannt wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.