Autor Thema: Gesetzesantrag des Landes NRW  (Gelesen 3146 mal)

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Offline Ceilo

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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #15 am: 16. Dezember 2016, 17:22:27 »
Schon die jetzt in § 46 StGB genannten Grundsätze sehen vor, dass bei der Strafzumessung u. a. "die Beweggründe und die Ziele des Täter", "die Gesinnung, die aus der Tat spricht" und "die verschuldeten Auswirkungen der Tat" zu berücksichtigen sind. Das ist schon Gummiparagraph genug und dürfte genügen um Täter mit besonders rechtsfeindlicher Einstellung oder solche, die Rettungsdienste an der Arbeit hindern, streng zu bestrafen.
 
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