Autor Thema: Gesetzesantrag des Landes NRW  (Gelesen 3142 mal)

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Offline Mr. Devious

Gesetzesantrag des Landes NRW
« am: 13. Dezember 2016, 17:41:06 »
Hatten wir das schon? Das Land NRW hat eine Verschärfung des § 46 StGB vorgeschlagen. Danach soll ein besonderer Strafzumessungsgrund darin liegen, dass aus der Tat „besonders  auch  eine  gegenüber  dem  Gemeinwohl  feindliche oder gleichgültige Haltung, wie sie insbesondere in Taten zum Nachteil von Amtsträgern, in Notlagen Hilfeleistenden oder ehrenamtlich Tätigen zum Ausdruck kommen kann“.

Die Gesetzesbegründung nennt zwar Reichsbürger nicht explizit, aber könnte man die Vorschrift - so so sie denn Gesetz werden sollte - auch auf die Motive dieses Personenkreises anwenden?

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0701-0800/706-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/952/erl/28.pdf;jsessionid=06EEF4C7A5122125337EDEC59689E8C1.2_cid339?__blob=publicationFile&v=1
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 

Offline Reallife

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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #1 am: 13. Dezember 2016, 17:58:20 »
Jop.
Wenn man allgemeine Straftaten ausnimmt, wären die "Hauptbetroffenen" Rechtsextreme, reichsideologische Straftäter und ein paar Linksextreme.

Wenn die Änderung so kommen sollte, würde es etliche AfDler geben, die mit der Änderung in Kontakt kommen dürften.
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Offline Brüllaffe

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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #2 am: 13. Dezember 2016, 18:45:03 »
Also die Idee unterstütze ich. Ich finde sowieso, die Strafzumessung ist ein wenig das Stiefkind des Strafgesetzes. Nur finde ich in der Begründung hätte das Land NRW dann doch mal auf die zu erwartenden Mehreinnahmen durch höhere Geldstrafen und Geldauflagen eingehen können, oder ist das unschick???  :scratch:
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Syssi

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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #3 am: 13. Dezember 2016, 19:38:23 »
Nein, das funktioniert so nicht. Diese Vorlage ist ziemlich sehr nah dran an einer Generalklausel, welche gegen das "nulla poena sine lege"-Gebot verstößt.
 
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Offline Brüllaffe

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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #4 am: 13. Dezember 2016, 20:24:48 »
Also da will ich Dir Widersprechen. Der Vorschlag schafft ja keinen neuen allgemeinen Straftatbestand, er ändert ja nicht einmal die Strafrahmen der einzelnen Delikte. Ein Verstoß gegen den "nulla poene sine lege" - Grundsatz ist nicht erkennbar, da ja die Straftaten normiert sind und die Straverschärfung ja auch nur für Taten angewandt werden kann, die nach Inkraftreten der Änderung, begangen worden.

Die Frage ist sicherlich, ob die Formulierung "dem Gemeinwohl feindlich oder gleichgültig gesinnt" einer Generalklausel ähnlich weit ist, aber ich denke das die Rechtsprechung die Formulierung schnell mit Inhalt füllen kann. Ich finde es auch aufgrund der Systematik besser diese Fälle in die Strafzumessungsregeln zu schreiben, als in die Strafrahmen einzelner Delikte. Im übrigen glaube ich persönlich nicht, dass die Formulierung zu schwammig ist.
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Offline Das Chaos

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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #5 am: 13. Dezember 2016, 20:40:49 »
....
Die Frage ist sicherlich, ob die Formulierung "dem Gemeinwohl feindlich oder gleichgültig gesinnt" einer Generalklausel ähnlich weit ist, ....

Das wird nicht das Problem sein.

Weshalb der Vorschlag weder das Gesetzgebungsverfahren, erst recht keine sich anschließende verfassungsgerichtliche Prüfung überstehen wird ist, weil es das mit der nationalsozialistischen Strafrechtsgebung glücklicherweise untergegangene Prinzip der Bestrafung von Gesinnungsunrecht wieder aufleben lassen würde.

Würde man in dem vorgeschlagenen Tatbestandsmerkmal 'dem Gemeinwohl feindlich oder gleichgültig(!) gesinnt' das Wort 'Gemeinwohl' mit 'Volksgemeinschaft' ersetzen, wüsste man sofort, woher der Wind weht.
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

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Offline Brüllaffe

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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #6 am: 13. Dezember 2016, 20:58:40 »
Die Gesinnung einzelner Täter ist ja heute durchaus schon Thema bei der Strafzumessung. Da wird in Urteilen auf eine rechtsradikale Einstellung oder rassistische Gesinnung verwiesen und sie zum Thema der Strafhöhe oder der Möglichkeit der Bewährung gemacht. So etwas jetzt gesetzlich zu regeln um Richtern einen besseren Masstab bei der Aburteilung zu geben ist für mich noch nicht gleich nationalsozialistiche Gesinnungsjustitz sondern immer noch Ausdruck einer wehrhaften Demokratie.
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Offline kairo

Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #7 am: 13. Dezember 2016, 21:05:18 »
Danach soll ein besonderer Strafzumessungsgrund darin liegen, dass aus der Tat „besonders  auch  eine  gegenüber  dem  Gemeinwohl  feindliche oder gleichgültige Haltung ... Ausdruck kommen kann“.

Edel gemeint, und wir wissen auch, was es soll, aber kann man diese Beschreibung nicht auf so ziemlich jede Straftat anwenden? Ausgenommen vielleicht belanglose Ordnungswidrigkeiten.
 
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Offline Das Chaos

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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #8 am: 13. Dezember 2016, 21:29:46 »
Die Gesinnung einzelner Täter ist ja heute durchaus schon Thema bei der Strafzumessung. Da wird in Urteilen auf eine rechtsradikale Einstellung oder rassistische Gesinnung verwiesen und sie zum Thema der Strafhöhe oder der Möglichkeit der Bewährung gemacht. ...

Eine generelle Verschiebung des Strafrahmens für eine Gesinnung, die an sich dem Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit unterfällt (man darf gegen den Staat sein, auch ihm gleichgültig gegenüberstehen) würde eine Kriminalisierung dieses Grundrechtes bedeuten, wenn es eben nicht im Sinne der herrschenden Lehre ausgeübt wird.
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Offline Brüllaffe

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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #9 am: 13. Dezember 2016, 22:16:37 »

Eine generelle Verschiebung des Strafrahmens für eine Gesinnung, die an sich dem Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit unterfällt (man darf gegen den Staat sein, auch ihm gleichgültig gegenüberstehen) würde eine Kriminalisierung dieses Grundrechtes bedeuten, wenn es eben nicht im Sinne der herrschenden Lehre ausgeübt wird.


Darum geht es hier aber nicht. Hier geht es darum, das die Tat von dieser Gesinnung getragen wurde. Die Begehung von Straftaten beinhaltet der Grundrechtsschutz nämlich nicht. Und wenn zum Beispiel Rettungskräfte abgehalten werden ein brennendes Haus zu löschen, weil es ein Asylbewerberheim ist, dann ist diese Tat von einer gemeinwohlfeindlichen Gesinnung getragen.
Insbesondere die Meinungsfreiheit ist Deutschland kein allumfassendes Grundrecht. Es hat seine Grenzen im Art. 1 und in den §§ 130, 185 - 192 StGB. Und es würde damit eben keine Kriminalisierung des Grundrechts bedeuten, sondern nur ein Strafzumessungskonkretisierung in den bereits vorhanden Grenzen.
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Syssi

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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #10 am: 14. Dezember 2016, 13:48:15 »
Der npsl-Grundsatz ist durchaus betroffen, da er auch und insbesondere auf die Kenntnis der zu erwartenden Strafe abstellt. Da kann man vielleicht noch bei einfachen Vergehen irgendwelche Verböserungen im Rahmen der Strafzumessung machen, aber bei Verbrechen muss eine Strafverschärfung in den einzelnen §§ als bspw. besonders schwerer Fall oder als eigene Strafnorm definiert werden.

Und selbst dann - da hat das Chaos wahr - hätte man immernoch das Problem des Gesinnungsstrafrechts. Ich erinnere da nur an die "niederen Beweggründe" in 211. Die Diskussion ist da im Prinzip die gleiche.

Zudem sehe ich auch nicht, dass man bei einer Neudefinition der Strafzumessungsregeln erstmal warten kann, bis die mit Richterrecht ausgefüllt ist. Und selbst die Richter müssten dann auf Diskussionen zu den n. B. aus 211 zurückgreifen - und dann kommt bestimmt wieder irgendein findiger Jurist und jammert sehr weit hergeholt was vom Analogieverbot.

Ich finde die NRW-Denkung dort im Vorschlag einfach naiv, zweifelhaft und unausgegoren.
 
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Offline Sandmännchen

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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #11 am: 15. Dezember 2016, 15:26:39 »
Ich sehe kaum eine Straftat, die sich nicht auch gegen das Gemeinwohl richtet.

Fangen wir mit Ladendiebstahl an: Ladendiebstahl verringert den Gewinn des Unternehmens und damit die Steuerlast. Also: Gemeinwohlschädlich.

So ähnlich dürfte sich bei jedem Tatbestand eine Verbindung zum Gemeinwohl finden lassen.

Das absichtliche Behindern von Einsätzen von Feuerwehr und Rettungsdienst ließe sich auch gezielter definieren, und darum geht es dem Land ja.
« Letzte Änderung: 15. Dezember 2016, 15:31:14 von Sandmännchen »
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 

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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #12 am: 15. Dezember 2016, 18:44:37 »
Ich denke, dass man auf den zweiten Satzteil
Zitat
wie sie insbesondere in Taten zum Nachteil von Amtsträgern, in Notlagen Hilfeleistenden oder ehrenamtlich Tätigen zum Ausdruck kommen kann
aufbauen könnte. Ich sehe dabei grundsätzlich zwei Wege: Der Gesetzgeber könnte die einschlägigen Straftatbestände mit einer höheren Strafdrohung bzw. mit einer Mindeststrafe versehen.
Da damit nicht alle Tatbestände erreicht werden dürften, die härter bestraft werden sollen, käme auch ein weiterer Weg in Betracht. Vermutlich sollte ja z. B. auch eine Nötigung oder Erpressung gegen einen Gerichtsvollzieher als Privatperson, wie sie ja eben von RD versucht wurden und werden, erfasst sein. Dann könnte man entweder im allgemeinen Teil eine Regel einführen, die ungefähr besagt, dass die Strafe verschärft werden kann, wenn eine Tat gegen einen Beamten (hier am besten eine Liste einfügen) in amtlicher Eigenschaft gerichtet ist oder wegen dessen amtlicher Tätigkeit begangen wurde. Alternativ könnte man auch eine Klausel formulieren, die bei entsprechenden Straftatbeständen eingefügt würde und etwa dasselbe sagte, nur halt für jeden Tatbestand einzeln.

Für den Vorschlag habe ich durchaus Verständnis. Nur ist er wohl unglücklich formuliert. Gute Gesetzesredaktoren fallen auch nicht vom Himmel wie Regentropfen. Ich habe persönlich auch wenig Verständnis für Leute, die z. B. Rettungskräfte behindern. Wir hatten kürzlich einen Notfall, ein Rettungswagen musste vorfahren. Einige Leute fanden es witzig, vor diesem hin und her zu rennen, bis ich sie verscheucht habe. Ich bin da durch meine Zeit im Bevölkerungsschutz vorbelastet.
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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #13 am: 15. Dezember 2016, 19:28:44 »
Dann könnte man entweder im allgemeinen Teil eine Regel einführen, die ungefähr besagt, dass die Strafe verschärft werden kann, wenn eine Tat gegen einen Beamten (hier am besten eine Liste einfügen) in amtlicher Eigenschaft gerichtet ist oder wegen dessen amtlicher Tätigkeit begangen wurde. Alternativ könnte man auch eine Klausel formulieren, die bei entsprechenden Straftatbeständen eingefügt würde und etwa dasselbe sagte, nur halt für jeden Tatbestand einzeln.

Die erste Variante wäre, zumindest jetzt noch, etwas systemfremd. Der § 113 StGB war einstmals eine Privilegierung, d.h. für eine Körperverletzung an einem Polizisten gab es mal weniger als an einem "einfachen" Mitbürger. Hintergrund war, dass man den Bürger, der, aufgewühlt von der Belastung einer Konfrontation mit der Staatsmacht, über die Stränge schlägt, privilegieren wollte vor dem "gemeinen Schläger". Dieses Bild hat sich inzwischen soweit gewandelt, dass die Strafdrohung glaube Ich inzwischen nicht mehr geringer ist, sondern lediglich die dem § 113 StGB eigene Irrtumslehre privilegiert.
Eine Klausel im StGB AT müsste dann mE auch den § 113 StGB ändern.

Die Klausel in jeden einzelnen Straftatbestand als Strafzumessungsregel einzuführen, würde sich da schon eher einfügen, aber auch hier gilt dann, wie sic haus dem Obigen ergibt, ein Paradigmenwechsel.

Ohne das jetzt im Einzelnen bewerten zu wollen (und auch den Gesetzesentwurf habe ich mit Interesse gelesen), möchte ich sagen, dass ich persönlich für die größte von den Staatsleugnern ausgehende Gefahr die Reaktionen des Staates halte.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Gesetzesantrag des Landes NRW
« Antwort #14 am: 16. Dezember 2016, 15:42:14 »
Ohne jetzt juristisch besonders bewandert zu sein halte ich die faktische Gleichsetzung von Gemeinwohl und Staatsmacht in dem Entwurf gelinde gesagt für problematisch. Und im Regelfall werden politische Paragraphen ohnehin nur gegen Linke angewandt (mal abgesehen von 86/a und 130 StGB).
 
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