Dann könnte man entweder im allgemeinen Teil eine Regel einführen, die ungefähr besagt, dass die Strafe verschärft werden kann, wenn eine Tat gegen einen Beamten (hier am besten eine Liste einfügen) in amtlicher Eigenschaft gerichtet ist oder wegen dessen amtlicher Tätigkeit begangen wurde. Alternativ könnte man auch eine Klausel formulieren, die bei entsprechenden Straftatbeständen eingefügt würde und etwa dasselbe sagte, nur halt für jeden Tatbestand einzeln.
Die erste Variante wäre, zumindest jetzt noch, etwas systemfremd. Der § 113 StGB war einstmals eine Privilegierung, d.h. für eine Körperverletzung an einem Polizisten gab es mal weniger als an einem "einfachen" Mitbürger. Hintergrund war, dass man den Bürger, der, aufgewühlt von der Belastung einer Konfrontation mit der Staatsmacht, über die Stränge schlägt, privilegieren wollte vor dem "gemeinen Schläger". Dieses Bild hat sich inzwischen soweit gewandelt, dass die Strafdrohung glaube Ich inzwischen nicht mehr geringer ist, sondern lediglich die dem § 113 StGB eigene Irrtumslehre privilegiert.
Eine Klausel im StGB AT müsste dann mE auch den § 113 StGB ändern.
Die Klausel in jeden einzelnen Straftatbestand als Strafzumessungsregel einzuführen, würde sich da schon eher einfügen, aber auch hier gilt dann, wie sic haus dem Obigen ergibt, ein Paradigmenwechsel.
Ohne das jetzt im Einzelnen bewerten zu wollen (und auch den Gesetzesentwurf habe ich mit Interesse gelesen), möchte ich sagen, dass ich persönlich für die größte von den Staatsleugnern ausgehende Gefahr die Reaktionen des Staates halte.