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Allgemeine Diskussion / Re: Ryke Geerd Hamer
« Letzter Beitrag von Anmaron am 18. März 2026, 23:02:08 »
Zitat
Auch wenn für mich "Schulmedizin" nie ein negativ geprägt war so nutze ich den Begriff seit mir seine Nutzung in gewissen Kreisen bewusst ist nicht mehr.

Ich nutze ihn genau darum. Erstens, um abzugrenzen und zweitens, um Alternativler inklusive der Grünen Roth fuchsig zu machen. 
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Zitat von: Karl Martell am Heute um 17:31
das Vereinsrecht hat einen anderen Ansatz.
Nö.

Doch. Para 12 Abs. 2 VereinsG. Es geht hier nicht um Zivilrecht, sondern darum, ob

Zitat
der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat

Steht so im Gesetz.

Klar kann man aus dem Sachverhalt trotzdem eine Zivilrechtsexamensklausur machen. Nur kommt es auf die zivilrechtliche Wertung nicht an, wenn man eine vereinsrechtliche Einziehung prüft, sondern darauf, ob der Überlasser die Sache dem Verein überlassen wollte, um den verfassungswidrigen Vereinszweck zu fördern. Wie die Überlassung zivilrechtlich erfolgte, also Kauf (ok, dann wäre eine Einziehung beim Dritten nicht mehr nötig, weil's ja eh dem Verein gehört), Miete, Leihe, bloße Überlassung ohne jeden (auffindbaren) Vertrag: egal.

Probe auf's Exempel? Gerne doch: Auf welcher Grundlage hat Ginzel das KRD in Eibenstock hausen lassen? Wieso war die nun verbotene Reichsbürgergruppierung "Königreich Deutschland" in Bärwalde, wo Fitze das doch völlig rechtsfehlerhaft "gekauft" und den Kaufvertrag als sein eiegener Notar beurkundet hatte? Und natürlich zuoberst Fitzeks Bäuerchen, insbesondere nachdem die Gemeinden ihr Vorkaufsrecht zogen und Fitze, seine Sockenpuppe und der Eigentümer irgendeine Pachtratenkaufvielleichtaberauchwirklichnurpachtabermlglicherweisedochkauf-Konstruktion erfanden, um die Gemeiden wieder abzuschütteln. Warum wohnte das Kernfolg der nun verbotenen Reichbürgergruppierung "Königreich Deutschland" denn in Halsbrücke?

Genau deshalb steht im VereinsG ja "überlassen": Damit man sich nicht mit von Spinnern geschaffenen Rechtslagen rumschlagen muss, die mit "verworren" noch sehr wohlwollend beschrieben sind. Wie oft werden in solchen Einziehungen plötzlich Verträge "auftauchen", die eine ganz andere Zivilrechtslage simulieren sollen? Oder - mal wieder beispielhaft - Fitzek, der seine Anhänger schon 2014 aufforderte, ihm dringend benötigten Krempel "zu überlassen", aber bitte immer nur mit "Ich gehöre xyz"-Aufkleber. Um den Oppermann auf Abstand zu halten. Der's trotzdem fortnahm.

Man kann auch an Insolvenzverwalter denken, die sich regelmäßig damit rumschlagen müssen, dass irgendein der Insolvenzmasse zugeschlagener Gegendtand ganz plötzlich dem Bruder des Schwagers der Schwiegermutter des Vorarbeiters gehören sollte. Jahre nach Insolvenzeröffnung und trotzdem schon vor 15 Jahren vereinbart. Dort ist das Berufsrisiko.

Genau solche Wirrnisse will man bei der vereinsrechtlichen Einziehung offensichtlich nicht.

Zu guter Letzt: Denkt denn hier keiner an die Verwaltungsrichter? Die müssen sich mit den Rechtsmitteln gegen die Einziehung rumschlagen. Und werden froh sein, wenn sie prozessopitmierte Eigentumsnachweise als groß, grau und unwichtig (=Irrelefant) ignorieren dürfen.

Edit schiebt nach: natürlich sind entsprechende Verträge ein schönes Indiz für eine willentliche Überlassung. Aber eben auch nicht mehr. Und den Förderwillen des verfassungswidrigen Bestrebens werden sie kaum belegen, schon gar nicht, wenn sie ordentlich zivilrechtlich abgefasst sind ("sozialadäquates Verhalten" und so...). Gefährlich dürfte es wohl werden, wenn man sich auf das Geschwurbel eines Minimonarchen einlässt und ihn zB die Korrespondenz mit den öffentlichen Stellen führen lässt. Oder diese an ihn als legitimen Eigentümer verweist. Wenn man sich die öffentlichen Einlassungen Fitzeks zu Halsbrücke ansieht, dürfte die vereinsrechtlich toxische Überlassung Halsbrückes wohl kaum wegzudiskutieren sein.
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Adrian Ursache - 'Staat Ur' / Re: Haftentlassung von Adrian Ursache
« Letzter Beitrag von hair mess am 18. März 2026, 20:08:39 »
Sobald er mit der Selbstrechtfertigung fertig ist wird er wieder gefährlich.
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Aufklärung tut Not (Gesetzliche Grundlage) / Re: Gutefrage 2026
« Letzter Beitrag von Rolly am 18. März 2026, 19:38:43 »
Der bekannte Vorführer DerRoll kann es einfach nicht glauben  :facepalm:
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Zum On-Topic-Problem des Rücktritts noch kurz: Wenn das Verfügungsverbot keine Unmöglichkeit begründet, dann kann die Gemeinde zwar nicht nach § 326, stattdessen aber nach § 323 nach Setzen einer angemessenen Frist zurücktreten. Man darf erwarten, dass das die Verwaltung hinbekommt.
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Off-Topic:
Ohnehin tief im Jura-Nerd-OT möchte ich noch kurz darauf hinweisen, dass das Abstraktions- und Trennungsprinzip, nach dem der Eigentumsübergang erst mal unabhängig vom Kaufvertrag behandelt wird, auf einem Missverständnis des römischen Rechts beruht. Der olle Savigny, der den Schmarrn eingeführt hat, ist somit schuld am vorzeitigen Haarausfall ganzer Generationen von Jurastudenten und hat damit eine gefährliche (wegen gemeinsamer Begehung durch die versammelte Professorenschaft) in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung (wegen der dauernden Entstellung) begangen, letzteres ein Verbrechen. Damit verliert er nun aber definitiv seine Wählbarkeit in öffentliche Ämter und seine Pension! Jawoll!!!! Wird somit das Abstraktionsprinzip nichtig?

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Allgemeine Diskussion / Re: Ryke Geerd Hamer
« Letzter Beitrag von Neubuerger am 18. März 2026, 18:41:27 »
An dieser Stelle sprichst du das Thema an, dass die "Schulmedizin" halt auch den mündigen Patienten möchte, der nicht gegen seinen Willen behandelt wird (früher(tm) hat man halt die Pillen bekommen und
sie geschluckt). Einige Sachverhalte sind halt nicht so einfach, so dass der Zeitaufwand jemanden zum mündigen Patienten zu machen vielleicht ein wenig zu hoch wird.

Aber nicht alle Patienten sind halt mündig oder wollen es sein. Viele sind auch mit dem Zustand überfordert. Dann kommt noch der "Weißkitteleffekt" dazu, gerade bei älteren Patienten. "Der Herr Dr. hat aber gesagt". "Hast du es verstanden?" "Nee, aber er hat gesagt". Das dann vieles falsch verstanden wird und man sich nicht traut nachzufragen, bis man es verstanden hat, rundet das ab. Dabei ist das auch deren Job.

Die Alternativ"mediziner" treten diesem mündigen Patienten halt direkt in die Zähne und erzählen lieber etwas, dass die Patienten jetzt alles selbst in der Hand haben, das heisst die Patienten haben tatsächlich die Kontrolle. Das ist eher induzierte Hilflosigkeit, dürfte die Ethikkommission nicht vollumfänglich überzeugen. Ist aber egal, denn man kann sich ja frei entscheiden.

Die erzählen halt Unsinn, der plausibel klingen kann, ganz wichtig dabei immer, der Patient muß aktiv mitmachen. Damit haben wir dann auch einen Schuldigen, wenn das nicht so klappt, dann war die Mitwirkung des Patienten schuld und nicht der Heilpraktiker. Die Medizin macht das nicht so und ist damit immer schuld.

Sind wir ehrlich, viele Scharlatane nutzen Mechanismen welche den Patienten verantwortlich für sein Leiden und die Heilung machen.
Auch wenn wir genau das höchst kritisch sehen, da es im Grunde eine Schuldumkehr darstellt, so fühlt es sich für solche Leute nach Ermächtigung ihrer Person an.
Denn nun kann man ja selbst etwas tun und ist nur minimal von Dritten abhängig und auch Alles was nötig ist kann man selbst beschaffen.
Das Ganze auch noch hoch komfortabel, mit minimaler Einschränkung, man muss nur etwas Geld opfern.

Und dann sind das doch auch immer so nette Leute, das kann doch nicht falsch sein.

Ich denke wenn die Leute die Beratungsgebühr eines Heilpraktikers (300€/Std. ?) bei ihrem Hausarzt auf den Tisch legen würden, dann bekämen sie auch ein sehr langes ruhiges Gespräch. Aber der Hausarzt wird ja schon von der Kasse bezahlt.  :facepalm:

Der bekommt dann je nach Alter 45,36€ (18-54 jährige) oder 51,34€ (55-71 jährige Patienten) pro Quartal.




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das Vereinsrecht hat einen anderen Ansatz.
Nö.

Würde das Vereinsrecht hier sauberste zivilrechtliche Eigentums- und vielleicht sogar nich schuldrechtliche Verschaffumgsverpflichtungsprüfungen voraussetzen, wäre die Einziehung von Vereinsvermögen faktisch unmöglich (gnhihihihi, scnr).
Darum geht es ja gar nicht. Und ging es nie.

Wir fahren fort mit unserem kleinen Grundkurs im Zivilrecht und lernen ein weiteres Prinzip des Zivilrechts kennen, nämlich das der Relativität von Schuldverhältnissen. Was Einstein für die Physik festhielt ("Alles ist relativ") stimmt für das Recht nur bedingt, aber häufig eben doch. Was bedeutet "relativ"? In Beziehung zu etwas stehend. Was ist der Gegenbegriff? "Absolut", also wörtlich "losgelöst", im Übertragenen Sinne: "ohne eine bestimmte Beziehung".

Es gibt absolute Rechte, die gegenüber allen ("erga omnes") geltend gemacht werden können und es gibt Rechte, die nur zwischen bestimmten Beteiligten gegenüber geltend gemacht werden können ("inter partes"). Eigentum ist das Lehrbuchbeispiel eines absoluten Rechts; Eigentum bedeutet, dass ich alle anderen vom Gebrauch einer Sache nach meinem Gutdünken ausschließen darf. Dazu muss ich nicht alle anderen Menschen kennen oder mit ihnen etwas zu tun haben, es reicht, dass ich die Sache kenne, die mir gehört und dass sie eben mir gehört. Damit gehört sie keinem anderen. Der Großteil des Schuldrechts (also die angesprochenen Verpflichtungsgeschäfte) ist relativ, es geht also um Rechtsbeziehungen, die nur zwischen Parteien gelten. Wenn zwischen A und B ein Kaufvertrag besteht, dann interessiert das C nicht, denn er hat mit dem Vertrag nichts zu tun.

Der Fall um den es hier geht, ist der Folgende:
Es gibt ein Grundstück, das hat einen Eigentümer. Dieser Eigentümer versprach einem Landwirt aus Stade, ihm das Eigentum am Grundstück zu verschaffen; im Gegenzug versprach der Landwirt aus Stade ihm die Zahlung eines Kaufpreises. Daraufhin übte die Gemeinde ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht aus. Warum es ihr zustand, ist für uns gerade aus Gründen der Einfachheit irrelevant. Ein Vorkaufsrecht ist das (manchmal absolute, manchmal relative) Recht, in ein eigentlich relatives Schuldverhältnis einzubrechen und sich an einer Partei, namentlich dem Käufer, "vorbeizudrängeln". Die Versprechungen im Vertrag bleiben wie sie sind, aber der Käufer wechselt; derjenige, der das Vorkaufsrecht ausübt, übernimmt das Land also zu zu den Konditionen, die der ursprüngliche Käufer ausgehandelt hatte. Wiederum der Einfachheit halber ignorieren wir die Tatsache, dass das Vorkaufsrecht nur für Teile des Grundstücks ausgeübt wurde.

Zu diesem Zeitpunkt hatten wir also die Konstellation, dass die Gemeinde sagte: "Lieber Eigentümer, Dein Land kannst Du verkaufen und Du bekommst das Geld, das Du ausgehandelt hast, aber das Land bekommen wir." Daraufhin ist der ursprüngliche Käufer gegen die Ausübung dieses Vorkaufsrechts vorgegangen, um wieder in den Kaufvertrag reinzukommen und wiederum ignorieren wir aus Gründen der Einfachheit, wie genau er das macht.

Nun kam das Vereinsverbot. Damit einher ging eine Beschlagnahme des Grundstücks. Die Beschlagnahme ist eine vorrübergehende Maßnahme, die dazu dient, eine Sache für weitere Maßnahmen zur Verfügung zu halten. Beispielsweise werden im Strafprozess Beweismittel beschlagnahmt, damit man sie auswerten und ggf. vor Gericht vorzeigen kann. Oder aber es werden Gegenstände, so liegt es hier, beschlagnahmt, damit sie später eingezogen werden können. "Einziehung" ist der allgemeine Begriff dafür, dass der Staat einen Gegenstand sieht, mit dem Schindluder getrieben wurde und von dem er aus dem Grunde, dass damit Schindluder getrieben wurde, sagt: "Den nehme ich den bösen Buben nun weg und er gehört mir."

Das Vereinsverbot ist nicht bestandskräftig, da Klage dagegen erhoben wurde, über die noch nicht verhandelt worden ist. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für eine Einziehung. Das Grundstück ist allerdings weiter beschlagnahmt. Das bedeutet insbesondere, dass der Eigentümer darüber derzeit nicht verfügen kann (lies: der Eigentümer kann niemandem Eigentum am Grundstück verschaffen und auch sonst die Rechtsbeziehungen das Grundstück betreffend verändern, denn es ist beschlagnahmt und er darf nichts damit machen).
Weder gegen das Vereinsverbot, noch gegen die Beschlagnahme sind Eilmaßnahmen bekannt geworden; es bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass es Eilverfahren gab. Damit ist insbesondere die Beschlagnahme weiterhin wirksam.

Das wirkt sich auf unser grundlegendes Geschäft nun so aus, dass der Eigentümer, selbst wenn er wollte, derzeit niemandem das Eigentum am Grundstück verschaffen kann. Denn das Grundstück ist beschlagnahmt. Weder kann er es dem Landwirt aus Stade geben, der ursprünglich im Kaufvertrag drinstand, noch der der Gemeinde Halsbrück, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Denn er hat das Grundstück nicht mehr, denn es ist beschlagnahmt.

Die relevante Rechtsfrage ist nun, ob die Gemeinde Halsbrücke nun wieder aus ihrem Kaufvertrag herauskommt. Die Gemeinde hat wohl beschlossen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das kann man, wenn man es nicht gesondert vereinbart hat, wovon wir einmal nicht ausgehen, nur unter bestimmten Gründen. "Unmöglichkeit", wie von @Sandmännchen vorgeschlagen, ist so ein Grund. Unmögliches kann nicht erfüllt und daher, weil es nicht erfüllt werden kann, auch nicht verlangt werden. Auch hier gibt es wiederum viele unterschiedliche Konstellationen, die unterschiedlich behandelt werden können. So gibt es Sachen, die objektiv unmöglich sind (mit Schallgeschwindikgeit laufen) und solche, die subjektiv unmöglich sind (es gibt Leute, die können 40km in 3,5 Stunden laufen, ich kann es nicht). Es gibt technische Unmöglichkeit (z.B. durch die Sonne fliegen) und es gibt wirtschaftliche Unmöglichkeit (z.B. das Wrack der Titanic heben). Und es gibt rechtliche Unmöglichkeit. Rechtliche Unmöglichkeit bedeutet, dass jemand die Handlung, die er versprochen hat, zwar real durchführen dürfte, er das aber nicht darf.

Die entscheidende Frage an dieser Stelle ist also, ob das temporäre(!) Verfügungsverbot aus der Beschlagnahme bereits eine rechtliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung bedeutet und die Gemeinde deshalb zum Rücktritt berechtigt. Oder ob erst die Einziehung als Verlust der Eigentumsposition dazu führt, dass auf Seiten des Verkäufers Unmöglichkeit eintritt (er kann niemandem das Eigentum verschaffen, da er selbst nicht Eigentümer ist).

Die Einziehung selbst ist davon völlig unabhängig. Die hängt einzig und allein am Vereinsverbot und hat mit dem ganzen Zivilrechtskram hier nichts zu tun.
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Bewegungen / Re: Querdenken
« Letzter Beitrag von Knallfrosch am 18. März 2026, 18:11:40 »
Soweit ich mich erinnere, muss man seine Ausweisdaten bei der Voranmeldung angeben (wie beim Besuch der Reichstagskuppel).
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Allgemeine Diskussion / Re: Wer heilt, hat Recht? Homöopathie?
« Letzter Beitrag von Reichskasper Adulf Titler am 18. März 2026, 17:34:55 »
Hitler hielt Schauberger für einen Betrüger.
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