das Vereinsrecht hat einen anderen Ansatz.
Nö.
Würde das Vereinsrecht hier sauberste zivilrechtliche Eigentums- und vielleicht sogar nich schuldrechtliche Verschaffumgsverpflichtungsprüfungen voraussetzen, wäre die Einziehung von Vereinsvermögen faktisch unmöglich (gnhihihihi, scnr).
Darum geht es ja gar nicht. Und ging es nie.
Wir fahren fort mit unserem kleinen Grundkurs im Zivilrecht und lernen ein weiteres Prinzip des Zivilrechts kennen, nämlich das der Relativität von Schuldverhältnissen. Was Einstein für die Physik festhielt ("Alles ist relativ") stimmt für das Recht nur bedingt, aber häufig eben doch. Was bedeutet "relativ"? In Beziehung zu etwas stehend. Was ist der Gegenbegriff? "Absolut", also wörtlich "losgelöst", im Übertragenen Sinne: "ohne eine bestimmte Beziehung".
Es gibt absolute Rechte, die gegenüber allen ("erga omnes") geltend gemacht werden können und es gibt Rechte, die nur zwischen bestimmten Beteiligten gegenüber geltend gemacht werden können ("inter partes"). Eigentum ist das Lehrbuchbeispiel eines absoluten Rechts; Eigentum bedeutet, dass ich alle anderen vom Gebrauch einer Sache nach meinem Gutdünken ausschließen darf. Dazu muss ich nicht alle anderen Menschen kennen oder mit ihnen etwas zu tun haben, es reicht, dass ich die Sache kenne, die mir gehört und dass sie eben mir gehört. Damit gehört sie keinem anderen. Der Großteil des Schuldrechts (also die angesprochenen Verpflichtungsgeschäfte) ist relativ, es geht also um Rechtsbeziehungen, die nur zwischen Parteien gelten. Wenn zwischen A und B ein Kaufvertrag besteht, dann interessiert das C nicht, denn er hat mit dem Vertrag nichts zu tun.
Der Fall um den es hier geht, ist der Folgende:
Es gibt ein Grundstück, das hat einen Eigentümer. Dieser Eigentümer versprach einem Landwirt aus Stade, ihm das Eigentum am Grundstück zu verschaffen; im Gegenzug versprach der Landwirt aus Stade ihm die Zahlung eines Kaufpreises. Daraufhin übte die Gemeinde ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht aus. Warum es ihr zustand, ist für uns gerade aus Gründen der Einfachheit irrelevant. Ein Vorkaufsrecht ist das (manchmal absolute, manchmal relative) Recht, in ein eigentlich relatives Schuldverhältnis einzubrechen und sich an einer Partei, namentlich dem Käufer, "vorbeizudrängeln". Die Versprechungen im Vertrag bleiben wie sie sind, aber der Käufer wechselt; derjenige, der das Vorkaufsrecht ausübt, übernimmt das Land also zu zu den Konditionen, die der ursprüngliche Käufer ausgehandelt hatte. Wiederum der Einfachheit halber ignorieren wir die Tatsache, dass das Vorkaufsrecht nur für Teile des Grundstücks ausgeübt wurde.
Zu diesem Zeitpunkt hatten wir also die Konstellation, dass die Gemeinde sagte: "Lieber Eigentümer, Dein Land kannst Du verkaufen und Du bekommst das Geld, das Du ausgehandelt hast, aber das Land bekommen wir." Daraufhin ist der ursprüngliche Käufer gegen die Ausübung dieses Vorkaufsrechts vorgegangen, um wieder in den Kaufvertrag reinzukommen und wiederum ignorieren wir aus Gründen der Einfachheit, wie genau er das macht.
Nun kam das Vereinsverbot. Damit einher ging eine Beschlagnahme des Grundstücks. Die Beschlagnahme ist eine vorrübergehende Maßnahme, die dazu dient, eine Sache für weitere Maßnahmen zur Verfügung zu halten. Beispielsweise werden im Strafprozess Beweismittel beschlagnahmt, damit man sie auswerten und ggf. vor Gericht vorzeigen kann. Oder aber es werden Gegenstände, so liegt es hier, beschlagnahmt, damit sie später eingezogen werden können. "Einziehung" ist der allgemeine Begriff dafür, dass der Staat einen Gegenstand sieht, mit dem Schindluder getrieben wurde und von dem er aus dem Grunde, dass damit Schindluder getrieben wurde, sagt: "Den nehme ich den bösen Buben nun weg und er gehört mir."
Das Vereinsverbot ist nicht bestandskräftig, da Klage dagegen erhoben wurde, über die noch nicht verhandelt worden ist. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für eine Einziehung. Das Grundstück ist allerdings weiter beschlagnahmt. Das bedeutet insbesondere, dass der Eigentümer darüber derzeit nicht verfügen kann (lies: der Eigentümer kann niemandem Eigentum am Grundstück verschaffen und auch sonst die Rechtsbeziehungen das Grundstück betreffend verändern, denn es ist beschlagnahmt und er darf nichts damit machen).
Weder gegen das Vereinsverbot, noch gegen die Beschlagnahme sind Eilmaßnahmen bekannt geworden; es bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass es Eilverfahren gab. Damit ist insbesondere die Beschlagnahme weiterhin wirksam.
Das wirkt sich auf unser grundlegendes Geschäft nun so aus, dass der Eigentümer, selbst wenn er wollte, derzeit niemandem das Eigentum am Grundstück verschaffen kann. Denn das Grundstück ist beschlagnahmt. Weder kann er es dem Landwirt aus Stade geben, der ursprünglich im Kaufvertrag drinstand, noch der der Gemeinde Halsbrück, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Denn er hat das Grundstück nicht mehr, denn es ist beschlagnahmt.
Die relevante Rechtsfrage ist nun, ob die Gemeinde Halsbrücke nun wieder aus ihrem Kaufvertrag herauskommt. Die Gemeinde hat wohl beschlossen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das kann man, wenn man es nicht gesondert vereinbart hat, wovon wir einmal nicht ausgehen, nur unter bestimmten Gründen. "Unmöglichkeit", wie von
@Sandmännchen vorgeschlagen, ist so ein Grund. Unmögliches kann nicht erfüllt und daher, weil es nicht erfüllt werden kann, auch nicht verlangt werden. Auch hier gibt es wiederum viele unterschiedliche Konstellationen, die unterschiedlich behandelt werden können. So gibt es Sachen, die objektiv unmöglich sind (mit Schallgeschwindikgeit laufen) und solche, die subjektiv unmöglich sind (es gibt Leute, die können 40km in 3,5 Stunden laufen, ich kann es nicht). Es gibt technische Unmöglichkeit (z.B. durch die Sonne fliegen) und es gibt wirtschaftliche Unmöglichkeit (z.B. das Wrack der Titanic heben). Und es gibt rechtliche Unmöglichkeit. Rechtliche Unmöglichkeit bedeutet, dass jemand die Handlung, die er versprochen hat, zwar real durchführen dürfte, er das aber nicht darf.
Die entscheidende Frage an dieser Stelle ist also, ob das temporäre(!) Verfügungsverbot aus der Beschlagnahme bereits eine rechtliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung bedeutet und die Gemeinde deshalb zum Rücktritt berechtigt. Oder ob erst die Einziehung als Verlust der Eigentumsposition dazu führt, dass auf Seiten des Verkäufers Unmöglichkeit eintritt (er kann niemandem das Eigentum verschaffen, da er selbst nicht Eigentümer ist).
Die Einziehung selbst ist davon völlig unabhängig. Die hängt einzig und allein am Vereinsverbot und hat mit dem ganzen Zivilrechtskram hier nichts zu tun.