Der Sandmann hat es schon geschrieben, ich liefere (natürlich) nicht nur den Paragraphen, sondern auch noch meinen Mostrich frei Haus dazu:
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter
(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn- sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
- sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.
(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.
(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.
Wir wissen: Die nun verbotene Reichsbürgergruppierung "Königreich Deutschland" (es wird einfach nicht langweilig, das ständig zu wiederholen - schöner framen) nutzte Halsbrücke. Fitze war dort auch in Wohnhaft. Wir erinnern uns an Spiegel-TV und den Jogginghosenmonarchen. Die Verhaftung war auch in Halsbrücke. Wir wissen ferner, dass Fitze das Ding ursprünglich kaufen wollte. Ich meine ebenfalls, dass Fitzel damals irgendwas von einem Landwirt als Käufer faselte. Das Karnickel mit dem Mietpachtnutzungsdingsbums zog Fitzi erst aus dem Hut, nachdem die örtlichen Gemeinden ihr Vorkaufsrecht nutzen wollten. Um den Hof trotzdem zu behalten und das Vorkaufsrecht zu unterlaufen. Und schließlich wissen wir positiv, dass Halsbrücke aktuell in staatlicher Obhut vor sich hinschlummert.
Lange Rede, kurzer Sinn: Der Alteigentümer hat das Gut dem Fitzke und seinen Anhängern überlassen. Offenbar geht das BMI davon aus, dass der Alteigentümer die verfassungsfeindlichen Tendenzen Fitzknallardos kannte und fördern wollte. Sonst hätte es den Hof nicht okkupiert. Und offenbar hatte man gute Argumente, denn sonst stünde da nach nun fast schon einem Jahr nicht noch immer ein Bauzaun an der ehemaligen EU-Außengrenze. Ich rate jetzt einfach mal, dass die Landnahme ansonsten dem Eilrechtsschutz nicht standgehalten hätte.
Dass die Behörde nun zeitliche Ungewissheiten vorschiebt ("Wir wissen ja garnicht, wann wir die Immobilie bekommen..."), finde ich lustig, denn das Vorkaufsrecht wurde doch auch gerichtlich angegriffen? Die vom Sandmann angesprochene Unmöglichkeit der Leistungserbringung wird wohl eher der Grund sein, verstärkt durch die Hoffnung, daß Grundstück vom neuen Eigentümer dereinst zu vielleicht deutlich günstigeren Konditionen zu erhalten.