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Fundsachen (Repertorium des Wahns) / Re: Facebook-Fundstücke
« Letzter Beitrag von Lonovis am 15. September 2025, 00:09:17 »
Kennt ihr diese Verschwörung schon?

https://www.facebook.com/share/r/1Mk4Z1SajK/
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Aufklärung tut Not (Gesetzliche Grundlage) / Re: Gutefrage 2025
« Letzter Beitrag von Rolly am 14. September 2025, 18:26:07 »
Wird schwer heraus zu bekommen sein, da schon gesperrt.
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Verschwörungstheorien / Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Letzter Beitrag von Gelehrsamer am 14. September 2025, 17:04:46 »
Die Schwurbelkammer (3. Kammer) des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat sich zu ihrem Bedauern gehalten gesehen, eine Klage einer Pflegekraft gegen ein Betretensverbot betreffend den Arbeitsplatz, das aufgrund der Nichtbeachtung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erlassen worden war, abweisen zu müssen:

Hintergrund: Im vergangenen Jahr hat das Gericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelung über die einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20a IFSG) Ende 2022 verfassungswidrig gewesen (genauer: geworden) sei, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Regelung schon im Frühjahr 2022 bestätigt hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage denn auch mit deutlichen Worten zurückgewiesen, weil das Gericht seine These von einer zwischenzeitlich eingetretenen Verfassungswidrigkeit der Norm wegen angeblich fehlender Wirksamkeit der Impfungen nicht ansatzweise plausibel begründet habe.

Aus der Pressemitteilung des VG:

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage mit Beschluss vom 29. Januar 2025 (1 BvL 9/24) als unzulässig verworfen, ohne in eine erneute Prüfung in der Sache einzusteigen. ... Dabei hat die Kammer auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) sowie vom 29. Januar 2025 (s.o.: 1 BvL 9/24) verwiesen; diese Entscheidungen seien für die Kammer prozessual bindend; damit sei der Kammer auch eine hiervon abweichende Bewertung aufgrund neuer, besserer Erkenntnisse verwehrt.

Das ist unrichtig: Das Bundesverfassungsgericht hat geprüft, ob das VG in seinem Vorlagebeschluss Gesichtspunkte benannt hat, die Anlass gäben, von der vorangegangenen Entscheidung von 2022 für den maßgeblichen Zeitpunkt (Ende 2022) abzuweichen. Das hat das Gericht verneint. Neuere und bessere Erkenntnisse, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gäben, lagen danach schon nicht vor. 

Die verwaltungsgerichtliche Schwurbelei geht fröhlich weiter ...
 
https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-weist-klage-einer-pflegehelferin-gegen-tatigkeitsverbot-auf-grundlage-des-infektionsschutzgesetzes-ab-244708.html
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Aufklärung tut Not (Gesetzliche Grundlage) / Re: Gutefrage 2025
« Letzter Beitrag von Arthur Dent am 14. September 2025, 16:59:54 »
https://www.gutefrage.net/nutzer/RichLiveBetter

Mitglied seit heute. Ein alter Bekannter??
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Verschwörungstheorien / Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Letzter Beitrag von Mr. Devious am 14. September 2025, 16:08:17 »

Zitat
Gefälschte Impfausweise
BGH bestätigt Stader Urteil: Ex-Polizistin muss in Haft

Eigentlich sollte sie Verbrecher jagen. Doch jetzt landet eine Ex-Polizistin selbst hinter Gittern. Der Bundesgerichtshof hat ein Corona-Urteil des Landgerichts bestätigt.
https://www.tageblatt.de/Nachrichten/BGH-bestaetigt-Stader-Urteil-Ex-Polizistin-muss-in-Haft-685445.html

Beim BGH ist (noch) nichts zu finden.

Das müsste diese Entscheidung sein:

Spoiler
ECLI:DE:BGH:2025:190825B6STR154.25.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 StR 154/25 vom 19. August 2025

in der Strafsache gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.


Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2025 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 28. November 2024 wird

a) das Verfahren in den Fällen II.B.22 bis 35 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 31 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, wegen versuchter Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen der Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise in vier Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 31 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, wegen versuchter Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise in vier Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II.B.22 bis 35 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen von je acht Monaten zur Folge. Die gegen die Angeklagte erkannte Gesamtfreiheitsstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die verbleibende Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie die weiteren 38 Strafen (ein Jahr und zwei Monate, sieben mal ein Jahr, 30 mal acht Monate) aus, dass das Landgericht ohne die in den Fällen II.B.22 bis 35 verhängten Strafen zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

Bartel Tiemann Wenske
Fritsche von Schmettau

Vorinstanz:
Landgericht Stade, 28.11.2024 - 201 KLs 115 Js 7366/22 (4/23)
[close]

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=142837&anz=1136&pos=48
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Verschwörungstheorien / Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Letzter Beitrag von Ba_al am 14. September 2025, 16:07:34 »
Ach das war ja schon mit in den Spikeproteinen mit drin.

Die Kadaver haben sich nach dem letzten Herzschlag einfach dematerialisiert
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Verschwörungstheorien / Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Letzter Beitrag von Rabenaas am 14. September 2025, 15:45:36 »
Allein die Entsorgung all der Kadaver war schon eine gewaltige Herausforderung!
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Verschwörungstheorien / Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Letzter Beitrag von Sandmännchen am 14. September 2025, 15:31:55 »
Es war wirklich kniffelig, unter 8 Milliarden Lebenden mehrere Milliarden Tote in der Statistik zu verstecken!
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Verschwörungstheorien / Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Letzter Beitrag von Reichsschlafschaf am 14. September 2025, 15:03:32 »



Frau Susemihl lehnt es ab Milliarden zu obduzieren.

Sie kommt sonst zu gar nichts mehr, sagt sie.  ???
100
Maximal dumm und stolz drauf.

Eigentlich sollte man die Kinder schützen, also in letzter Konsequenz entziehen.
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