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Allgemeine Diskussion / Re: Wer heilt, hat Recht? Homöopathie?
« Letzter Beitrag von lobotomized.monkey am 19. März 2026, 07:12:56 »
Wir fragen jetzt aber nicht, ob denn dann der Aluhut auch Schwingungen verursacht oder woher denn die rötliche Farbe des Bleches kömmt, da Kupfer doch bei Oxidation eine grüne solche annimmt.
Nein, wir würden gerne wissen, warum denn nicht eine Halterung für einen Wasser- oder Kaffeebecher angebracht ist für Kaffee aus Granderwasser oder für reines köstliches Granderwasser.

Ich habe übrigens extra Kupferblech im Dachfirst anbringen lassen. Der Dachdecker hat mich wohl für einen Voll♥♥♥en gehalten und das Zeug leider nur unter die Firstziegel gepackt. Hintergrund war der, und ich hatte es ihm erklärt, dass ich gerne ein paar 10 Zentimeter freiliegendes Kupferblech auf dem Dachfirst hätte, damit Regenwasser rankommt. Das Wasser löst nämlich über die Zeit regelmäßig Kupferionen, welche wiederum dann den Moosbefall auf den Ziegeln selbst verringern.

Aber so war ich nur so ein Esoteriktyp.
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Steht so im Gesetz.
Hat nie jemand bestritten.

Hat nur absolut nichts mit dem Thema zu tun.
Thema war, ich wiederhole das gern für Dich, ob die Gemeinde aus dem Vorkaufsrecht wieder rauskommt und wenn ja wie und insbesondere wann.

Darfst mich gern darüber belehren, was das mit dem Vereinsgesetz zu tun hat und warum man die Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde nach dem Vereinsgesetz beurteilen sollte.
Aber das hätte ja mit dem Thema zu tun, also ist das vermutlich zuviel verlangt.

Guten Morgen.

Das kann man alles auch ein wenig netter formulieren.
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Zum Ablauf des Übergangs vom Kanzleilehngut:

* KRD hat das Gut übernommen, dabei hieß es: es wurde gekauft und der Kaufpreis um die 5 Millionen Echte-€ soll in Raten gezahlt werden. Käufer ein KRD-Landwirt
* Gemeinde Halsbrücke und Freiberg teilen mit das sie das Vorkaufsrecht ziehen wollen
* Bürgerversammlung in Halsbrücke zum Kanzleihlehngut. der Könisch teilt mit das es doch keinen Kauf geben wird sondern ein "dauerhafter" Pachtvertrag wird damit das Vorkaufsrecht nicht zum Zuge kommen kann
* Verbot KRD und Beschlagnahme des Gutes durch den Bund

Meiner Meinung nach, wurde damit
a) nicht gekauft sondern gepachtet - damit gehört das Lehngut immer noch dem ursprünglichen Besitzer

oder

b) es wurde gekauft aber der Kaufpreis, wegen der Ratenzahlung nicht vollständig beglichen ist, denn bei der Anzahl an damals zu versorgenden KRDlern in Witten-, Box- und Rutenberg sowie Wolfsgrün, Harz und Gera inkl. aller Größenwahnprojekten, hat das KRD nebenbei die 5 Millionen nie im Leben den Anhängern auch noch abpressen können.

Beschlagnahmt wurde das Objekt im Rahmen des Vereinsverbotes u.a. damit die Anhänger auf dem genutzten Gelände nicht weiter ihre verbotenen Ziele verfolgen können. Was ja auch zeitlich etwas später in Gera passiert ist (wenn ich mich richtig erinnere).

Somit hat das KRD oder der KRD-Landwirt niemals wirklich richtiges Eigentum an dem Kanzleihlehngut erworben. Damit fällt das Areal an den originalen Besitzer zurück und dieser muss lediglich die bereits gezahlten Raten an den Staat, bei einem beständigen Vereinsverbot, abführen bzw. kann er das am Ende mit der Zeit verrehnen in der es seiner Verfügung entzogen war.  Theoretisch könnte er auf herausgabe klagen, aber da er verkauft hat weil das ganze Ding defizär gelaufen ist und er wohl auch vorher keinen anderen Käufer gefunden hat als das KRD bringt ihm das nur weitere Kosten für den Unterhalt die er jetzt ja nicht tragen muss. Daher wird er entspannt warten was da passiert.

Was den Beschluss vom Gemeinderat in Halsbrücke angeht, ist jetzt der Amtsverweser dran das Vorkaufsrecht zurück zu ziehen und das wars dann. Ein Vorkaufsrecht ist und wäre in naher Zukunft auch nicht möglich solange das Areal Beschlagnahmt ist. Ausserdem war das Vorkaufsrecht einzig und allein nur darauf ausgerichtet das KRD von dort weg zu bekommen. Jetzt ist es weg und verboten damit hat sich das ganze. Noch so ganz nebenbei, wäre das benannte Projekt eh nie wirklich umgesetzt worden da die Stadt Freiberg in der Grillenburg (ehmals Mutschmanns Jagdhaus) einen Naturcampus bekommt und das selbe in Halsbrücke nie die Gelder für eine dauerhafte Betreibung finanziell möglich gemacht hätte.

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Steht so im Gesetz.
Hat nie jemand bestritten.

Hat nur absolut nichts mit dem Thema zu tun.
Thema war, ich wiederhole das gern für Dich, ob die Gemeinde aus dem Vorkaufsrecht wieder rauskommt und wenn ja wie und insbesondere wann.

Darfst mich gern darüber belehren, was das mit dem Vereinsgesetz zu tun hat und warum man die Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde nach dem Vereinsgesetz beurteilen sollte.
Aber das hätte ja mit dem Thema zu tun, also ist das vermutlich zuviel verlangt.
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Allgemeine Diskussion / Re: Ryke Geerd Hamer
« Letzter Beitrag von Anmaron am 18. März 2026, 23:02:08 »
Zitat
Auch wenn für mich "Schulmedizin" nie ein negativ geprägt war so nutze ich den Begriff seit mir seine Nutzung in gewissen Kreisen bewusst ist nicht mehr.

Ich nutze ihn genau darum. Erstens, um abzugrenzen und zweitens, um Alternativler inklusive der Grünen Roth fuchsig zu machen. 
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Zitat von: Karl Martell am Heute um 17:31
das Vereinsrecht hat einen anderen Ansatz.
Nö.

Doch. Para 12 Abs. 2 VereinsG. Es geht hier nicht um Zivilrecht, sondern darum, ob

Zitat
der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat

Steht so im Gesetz.

Klar kann man aus dem Sachverhalt trotzdem eine Zivilrechtsexamensklausur machen. Nur kommt es auf die zivilrechtliche Wertung nicht an, wenn man eine vereinsrechtliche Einziehung prüft, sondern darauf, ob der Überlasser die Sache dem Verein überlassen wollte, um den verfassungswidrigen Vereinszweck zu fördern. Wie die Überlassung zivilrechtlich erfolgte, also Kauf (ok, dann wäre eine Einziehung beim Dritten nicht mehr nötig, weil's ja eh dem Verein gehört), Miete, Leihe, bloße Überlassung ohne jeden (auffindbaren) Vertrag: egal.

Probe auf's Exempel? Gerne doch: Auf welcher Grundlage hat Ginzel das KRD in Eibenstock hausen lassen? Wieso war die nun verbotene Reichsbürgergruppierung "Königreich Deutschland" in Bärwalde, wo Fitze das doch völlig rechtsfehlerhaft "gekauft" und den Kaufvertrag als sein eiegener Notar beurkundet hatte? Und natürlich zuoberst Fitzeks Bäuerchen, insbesondere nachdem die Gemeinden ihr Vorkaufsrecht zogen und Fitze, seine Sockenpuppe und der Eigentümer irgendeine Pachtratenkaufvielleichtaberauchwirklichnurpachtabermlglicherweisedochkauf-Konstruktion erfanden, um die Gemeiden wieder abzuschütteln. Warum wohnte das Kernfolg der nun verbotenen Reichbürgergruppierung "Königreich Deutschland" denn in Halsbrücke?

Genau deshalb steht im VereinsG ja "überlassen": Damit man sich nicht mit von Spinnern geschaffenen Rechtslagen rumschlagen muss, die mit "verworren" noch sehr wohlwollend beschrieben sind. Wie oft werden in solchen Einziehungen plötzlich Verträge "auftauchen", die eine ganz andere Zivilrechtslage simulieren sollen? Oder - mal wieder beispielhaft - Fitzek, der seine Anhänger schon 2014 aufforderte, ihm dringend benötigten Krempel "zu überlassen", aber bitte immer nur mit "Ich gehöre xyz"-Aufkleber. Um den Oppermann auf Abstand zu halten. Der's trotzdem fortnahm.

Man kann auch an Insolvenzverwalter denken, die sich regelmäßig damit rumschlagen müssen, dass irgendein der Insolvenzmasse zugeschlagener Gegendtand ganz plötzlich dem Bruder des Schwagers der Schwiegermutter des Vorarbeiters gehören sollte. Jahre nach Insolvenzeröffnung und trotzdem schon vor 15 Jahren vereinbart. Dort ist das Berufsrisiko.

Genau solche Wirrnisse will man bei der vereinsrechtlichen Einziehung offensichtlich nicht.

Zu guter Letzt: Denkt denn hier keiner an die Verwaltungsrichter? Die müssen sich mit den Rechtsmitteln gegen die Einziehung rumschlagen. Und werden froh sein, wenn sie prozessopitmierte Eigentumsnachweise als groß, grau und unwichtig (=Irrelefant) ignorieren dürfen.

Edit schiebt nach: natürlich sind entsprechende Verträge ein schönes Indiz für eine willentliche Überlassung. Aber eben auch nicht mehr. Und den Förderwillen des verfassungswidrigen Bestrebens werden sie kaum belegen, schon gar nicht, wenn sie ordentlich zivilrechtlich abgefasst sind ("sozialadäquates Verhalten" und so...). Gefährlich dürfte es wohl werden, wenn man sich auf das Geschwurbel eines Minimonarchen einlässt und ihn zB die Korrespondenz mit den öffentlichen Stellen führen lässt. Oder diese an ihn als legitimen Eigentümer verweist. Wenn man sich die öffentlichen Einlassungen Fitzeks zu Halsbrücke ansieht, dürfte die vereinsrechtlich toxische Überlassung Halsbrückes wohl kaum wegzudiskutieren sein.
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Adrian Ursache - 'Staat Ur' / Re: Haftentlassung von Adrian Ursache
« Letzter Beitrag von hair mess am 18. März 2026, 20:08:39 »
Sobald er mit der Selbstrechtfertigung fertig ist wird er wieder gefährlich.
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Aufklärung tut Not (Gesetzliche Grundlage) / Re: Gutefrage 2026
« Letzter Beitrag von Rolly am 18. März 2026, 19:38:43 »
Der bekannte Vorführer DerRoll kann es einfach nicht glauben  :facepalm:
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Zum On-Topic-Problem des Rücktritts noch kurz: Wenn das Verfügungsverbot keine Unmöglichkeit begründet, dann kann die Gemeinde zwar nicht nach § 326, stattdessen aber nach § 323 nach Setzen einer angemessenen Frist zurücktreten. Man darf erwarten, dass das die Verwaltung hinbekommt.
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Off-Topic:
Ohnehin tief im Jura-Nerd-OT möchte ich noch kurz darauf hinweisen, dass das Abstraktions- und Trennungsprinzip, nach dem der Eigentumsübergang erst mal unabhängig vom Kaufvertrag behandelt wird, auf einem Missverständnis des römischen Rechts beruht. Der olle Savigny, der den Schmarrn eingeführt hat, ist somit schuld am vorzeitigen Haarausfall ganzer Generationen von Jurastudenten und hat damit eine gefährliche (wegen gemeinsamer Begehung durch die versammelte Professorenschaft) in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung (wegen der dauernden Entstellung) begangen, letzteres ein Verbrechen. Damit verliert er nun aber definitiv seine Wählbarkeit in öffentliche Ämter und seine Pension! Jawoll!!!! Wird somit das Abstraktionsprinzip nichtig?

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