Zitat von: Karl Martell am Heute um 17:31
das Vereinsrecht hat einen anderen Ansatz.
Nö.
Doch. Para 12 Abs. 2 VereinsG. Es geht hier nicht um Zivilrecht, sondern darum, ob
der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat
Steht so im Gesetz.
Klar kann man aus dem Sachverhalt trotzdem eine Zivilrechtsexamensklausur machen. Nur kommt es auf die zivilrechtliche Wertung nicht an, wenn man eine vereinsrechtliche Einziehung prüft, sondern darauf, ob der Überlasser die Sache dem Verein überlassen wollte, um den verfassungswidrigen Vereinszweck zu fördern. Wie die Überlassung zivilrechtlich erfolgte, also Kauf (ok, dann wäre eine Einziehung beim Dritten nicht mehr nötig, weil's ja eh dem Verein gehört), Miete, Leihe, bloße Überlassung ohne jeden (auffindbaren) Vertrag: egal.
Probe auf's Exempel? Gerne doch: Auf welcher Grundlage hat Ginzel das KRD in Eibenstock hausen lassen? Wieso war die nun verbotene Reichsbürgergruppierung "Königreich Deutschland" in Bärwalde, wo Fitze das doch völlig rechtsfehlerhaft "gekauft" und den Kaufvertrag als sein eiegener Notar beurkundet hatte? Und natürlich zuoberst Fitzeks Bäuerchen, insbesondere nachdem die Gemeinden ihr Vorkaufsrecht zogen und Fitze, seine Sockenpuppe und der Eigentümer irgendeine Pachtratenkaufvielleichtaberauchwirklichnurpachtabermlglicherweisedochkauf-Konstruktion erfanden, um die Gemeiden wieder abzuschütteln. Warum wohnte das Kernfolg der nun verbotenen Reichbürgergruppierung "Königreich Deutschland" denn in Halsbrücke?
Genau deshalb steht im VereinsG ja "überlassen": Damit man sich nicht mit von Spinnern geschaffenen Rechtslagen rumschlagen muss, die mit "verworren" noch sehr wohlwollend beschrieben sind. Wie oft werden in solchen Einziehungen plötzlich Verträge "auftauchen", die eine ganz andere Zivilrechtslage simulieren sollen? Oder - mal wieder beispielhaft - Fitzek, der seine Anhänger schon 2014 aufforderte, ihm dringend benötigten Krempel "zu überlassen", aber bitte immer nur mit "Ich gehöre xyz"-Aufkleber. Um den Oppermann auf Abstand zu halten. Der's trotzdem fortnahm.
Man kann auch an Insolvenzverwalter denken, die sich regelmäßig damit rumschlagen müssen, dass irgendein der Insolvenzmasse zugeschlagener Gegendtand ganz plötzlich dem Bruder des Schwagers der Schwiegermutter des Vorarbeiters gehören sollte. Jahre nach Insolvenzeröffnung und trotzdem schon vor 15 Jahren vereinbart. Dort ist das Berufsrisiko.
Genau solche Wirrnisse will man bei der vereinsrechtlichen Einziehung offensichtlich nicht.
Zu guter Letzt: Denkt denn hier keiner an die Verwaltungsrichter? Die müssen sich mit den Rechtsmitteln gegen die Einziehung rumschlagen. Und werden froh sein, wenn sie prozessopitmierte Eigentumsnachweise als groß, grau und unwichtig (=Irrelefant) ignorieren dürfen.
Edit schiebt nach: natürlich sind entsprechende Verträge ein schönes Indiz für eine willentliche Überlassung. Aber eben auch nicht mehr. Und den Förderwillen des verfassungswidrigen Bestrebens werden sie kaum belegen, schon gar nicht, wenn sie ordentlich zivilrechtlich abgefasst sind ("sozialadäquates Verhalten" und so...). Gefährlich dürfte es wohl werden, wenn man sich auf das Geschwurbel eines Minimonarchen einlässt und ihn zB die Korrespondenz mit den öffentlichen Stellen führen lässt. Oder diese an ihn als legitimen Eigentümer verweist. Wenn man sich die öffentlichen Einlassungen Fitzeks zu Halsbrücke ansieht, dürfte die vereinsrechtlich toxische Überlassung Halsbrückes wohl kaum wegzudiskutieren sein.